Hausarbeiten logo
Shop
Shop
Tutorials
De En
Shop
Tutorials
  • How to find your topic
  • How to research effectively
  • How to structure an academic paper
  • How to cite correctly
  • How to format in Word
Trends
FAQ
Zur Shop-Startseite › Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht

Organisation und Verfahren des Disziplinarrechts

Titel: Organisation und Verfahren des Disziplinarrechts

Seminararbeit , 2012 , 28 Seiten , Note: 12 Punkte

Autor:in: Patrick Nottenkämper (Autor:in)

Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Ein Beamter i.S.d. § 1 BBG (Bundesbeamtengesetz) schuldet seinem Dienstherrn insbesondere gem.
§§ 60 ff. BBG eine besondere Treue und unterliegt einer Vielzahl von Pflichten. Gemäß § 77 I 1 BBG stellt die schuldhafte Verletzung einer beamtenrechtlichen Pflicht ein „Dienstvergehen“ dar. Ein solches kann gem. § 77 III BBG nach dem BDG (Bundesdisziplinargesetz), welches die bis dahin geltende Bundesdisziplinarordnung (BDO) mit Wirkung zum 01.01.2002 ablöste, disziplinar geahndet werden.
In persönlicher Hinsicht gilt das BDG gem. § 1 S.1 BDG1 für Beamte und Ruhestandsbeamte i.S.d. BBG, mithin also für solche des Bundes, vgl. § 1 BBG. Jedoch existieren auch Disziplinargesetze der einzelnen Länder, deren persönlicher Anwendungsbereich sich auf Beamte des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände etc. erstreckt, vgl. z.B. § 1 I LDG NRW i.V.m. § 1 I LBG NRW. Die Disziplinargesetze der Länder sind inhaltlich sehr stark an das BDG angelehnt. So ist etwa das LDG NRW bis auf einige wenige Abweichungen (insbesondere findet ein Widerspruchsverfahren im Gegensatz zu §§ 41 ff. BDG nicht statt, vgl. §§ 41 f. LDG NRW) mit dem BDG inhaltsgleich.2
In sachlicher Hinsicht bedarf es gem. § 2 I Nr.1, 2 eines Dienstvergehens gem. § 77 I, welches von dem Beamten während seines Beamtenverhältnisses [lit. a)] bzw. von dem Ruhestandsbeamten nach Eintritt in den Ruhestand [lit. b)] begangen wurde.
Im Gegensatz zur BDO wird das disziplinarrechtliche Verfahren im BDG sehr systematisch dargestellt.3
Zudem ergibt sich sehr viel aus dem Gesetz selbst.
Das Disziplinarrecht gliedert sich in ein behördliches und ein gerichtliches Disziplinarverfahren.
[...]
1 Alle §§ ohne Angabe sind solche des BDG.
2 Weiß in: Fürst, GKÖD, Band II, M § 52, Rn.2.
3 BT Drucksache 14 / 4659, S.1, 33.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeines

B. Behördliches Disziplinarverfahren, §§ 17 - 44 BDG

I. Einleitung

1. Einleitung von Amts wegen

a) Verfolgungsgrundsatz

b) Ausnahmen

aa) Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- / Bußgeldverfahren, § 14 BDG

(1) Verstoß gegen Art. 103 III GG?

(2) Verstoß gegen Art. 103 II GG?

(3) „Derselbe Sachverhalt“

bb) Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs, § 15 BDG

2. Einleitung durch den Beamten selbst

II. Durchführung, §§ 20 - 31 BDG

1. Unterrichtung und Belehrung des Beamten

2. Untersuchungsgrundsatz

a) Ermittlungsbefugnisse

aa) Beweiserhebung, § 24 BDG

bb) Zeugen und Sachverständige, § 25 BDG

cc) Herausgabe von Unterlagen, § 26 BDG

dd) Beschlagnahmen und Durchsuchungen, § 27 BDG

ee) Innerdienstliche Informationen, § 29 BDG

b) Grenzen und Umfang der Aufklärungspflicht bzw. der Ermittlungsbefugnisse

aa) Sachverhalt steht bereits fest bzw. ist bereits aufgeklärt, § 21 II BDG

bb) Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren bzw. anderen Verfahren, § 23 BDG

cc) Zusammentreffen eines Disziplinarverfahrens mit einem Strafverfahren bzw. anderen Verfahren, § 22 BDG

dd) Ausdehnung und Beschränkung des Ermittlungsverfahrens, § 19 BDG

3. Abschließende Anhörung gem. § 30 BDG

4. Entscheidung über etwaige Abgabe des Disziplinarverfahrens gem. § 31 BDG

III. Abschlussentscheidung, §§ 32 - 34 BDG

1. Einstellungsverfügung, § 32 BDG

2. Disziplinarverfügung, § 33 BDG

3. Erhebung der Disziplinarklage, § 34 BDG

4. Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse nach Erlass einer Einstellungs- oder Disziplinarverfügung durch das höhere Disziplinarorgan , § 35 BDG

5. Pflicht zur Aufhebung einer etwaig erlassenen Disziplinarverfügung und zur Einstellung des Disziplinarverfahrens, § 36 BDG

6. Kostentragungspflicht, § 37 BDG

IV. Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen, §§ 38 - 40 BDG

V. Kontrollmöglichkeiten des höheren Disziplinarorgans während des Disziplinarverfahrens

VI. Widerspruchsverfahren, §§ 41 - 44 BDG

C. Gerichtliches Disziplinarverfahren, §§ 45 - 76 BDG

I. Zuweisung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit

II. Einleitung, Gang und Beendigung des Disziplinarverfahrens

1. Vor dem Verwaltungsgericht (1. Instanz)

a) Klageerhebung

aa) Disziplinarklage, § 52 I BDG

bb) Nachtragsdisziplinarklage, § 53 BDG

cc) „Übrige Klagen“, § 52 II BDG

b) Gang des Verfahrens

c) Abschluss des Verfahrens

aa) Beschluss gem. § 55 II BDG

bb) Beschluss gem. § 59 BDG

cc) Urteil

2. Vor dem OVG (2. Instanz)

3. Vor dem BVerwG (3. Instanz)

III. Wiederaufnahme, §§ 71 - 76 BDG

IV. Besondere Verfahren, §§ 62, 63 BDG

V. Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse, § 61 BDG

VI. Kostentragungspflicht, §§ 77, 78 BDG

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit dient der systematischen Darstellung der Organisation und des Verfahrensablaufs im Disziplinarrecht des öffentlichen Dienstes unter besonderer Berücksichtigung des Bundesdisziplinargesetzes (BDG). Ziel ist es, die behördlichen und gerichtlichen Abläufe bei der Ahndung von Dienstvergehen transparent zu machen, die verfahrensrechtlichen Rechte der Betroffenen zu beleuchten und die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Disziplinarmaßnahmen zu erläutern.

  • Struktur des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens
  • Verhältnis zwischen strafrechtlicher Ahndung und disziplinarrechtlichen Maßnahmen
  • Ermittlungsbefugnisse und Untersuchungsgrundsätze
  • Rechte des Beamten, insbesondere Belehrung und Anhörung
  • Entscheidungsmöglichkeiten und Rechtsbehelfsverfahren

Auszug aus dem Buch

(1) Verstoß gegen Art. 103 III GG?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme neben einer Strafe wegen derselben Tat einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) aus Art. 103 III GG darstellt. Nach dieser verfassungsrechtlichen Vorschrift ist die wiederholte strafrechtliche Ahndung ein und derselben Tat verboten. Entscheidend für die Klärung dieser Frage ist, welche Zwecke das Strafrecht auf der einen und das Disziplinarrecht auf der anderen Seite verfolgen.

Übergeordnetes Ziel des Disziplinarrechts ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Exekutive. Dazu bezweckt es in erster Linie, den betroffenen Beamten durch die Disziplinarmaßnahme spezialpräventiv dahingehend zu erziehen, zukünftig pflichtgemäß zu handeln. Denn im Gegensatz zu einem Angestellten oder Arbeiter kann ihm nicht gekündigt werden. Kann dieser Zweck bei einem nicht mehr erziehbaren bzw. für die Beamtenschaft nicht mehr tragbaren Beamten jedoch nicht mehr erreicht werden, so ist daher seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10) geboten, so hat diese eine generalpräventive Erziehungswirkung, indem die Beamtenschaft als solche dazu angehalten werden soll, nicht gleichermaßen pflichtwidrig zu handeln. Zudem dient diese schärfste Disziplinarmaßnahme der „Reinerhaltung“ des Beamtentums von Personen, die für den Beamtendienst nicht mehr tragbar sind.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Allgemeines: Einführung in die dienstrechtlichen Grundlagen, die Definition des Dienstvergehens und die Aufteilung in behördliches und gerichtliches Verfahren.

B. Behördliches Disziplinarverfahren, §§ 17 - 44 BDG: Detaillierte Darstellung der Einleitung, der behördlichen Ermittlungsschritte, der Rechte des Beamten und der möglichen Abschlussentscheidungen durch die Behörde.

C. Gerichtliches Disziplinarverfahren, §§ 45 - 76 BDG: Erläuterung des gerichtlichen Rechtsschutzes, der Klagearten, des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten und der Instanzenzüge.

Schlüsselwörter

Disziplinarrecht, Bundesdisziplinargesetz, BDG, Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahme, Ermittlungsverfahren, Beamtenverhältnis, Verfolgungsgrundsatz, Disziplinarklage, Verwaltungsgericht, Funktionsfähigkeit der Exekutive, Beweiserhebung, Aufklärungspflicht, Rechtsbehelfsverfahren

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die rechtliche Struktur und das Verfahrensrecht im Bereich des Disziplinarrechts des öffentlichen Dienstes auf Basis des Bundesdisziplinargesetzes.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die Schwerpunkte liegen auf der Organisation des Disziplinarverfahrens, den Rechten der Beamten im Prozess, der Abgrenzung zum Strafrecht und den gerichtlichen Klagemöglichkeiten.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist eine systematische Aufarbeitung des BDG, um sowohl das behördliche als auch das gerichtliche Disziplinarverfahren für den Anwender verständlich und rechtskonform darzustellen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die vorrangig auf der Kommentierung der einschlägigen Gesetzestexte, der Berücksichtigung der Rechtsprechung und der Auslegung verfassungsrechtlicher Grundsätze basiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Untersuchung des behördlichen Vorverfahrens sowie die umfassende Darstellung des gerichtlichen Verfahrens in verschiedenen Instanzen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Disziplinarrecht, BDG, Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahme, Ermittlungsverfahren und Beamtenpflichten.

Was bedeutet „Derselbe Sachverhalt“ im Kontext des Disziplinarrechts?

Der Begriff beschreibt eine Tatidentität, bei der mehrere selbstständige Pflichtverletzungen aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs als ein einziges Dienstvergehen zusammengefasst werden können.

Warum ist das Disziplinarrecht vom Strafrecht zu unterscheiden?

Während das Strafrecht auf Sühne abzielt, verfolgt das Disziplinarrecht spezial- und generalpräventive Zwecke zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Organisation und Verfahren des Disziplinarrechts
Hochschule
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
Veranstaltung
Recht des Öffentlichen Dienstes
Note
12 Punkte
Autor
Patrick Nottenkämper (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2012
Seiten
28
Katalognummer
V206078
ISBN (eBook)
9783656330066
ISBN (Buch)
9783656331292
Sprache
Deutsch
Schlagworte
apl. Prof. Dr. Christian Koch - Recht des öffentlichen Dienstes BDG Beamtenrecht Bundesdisziplinargesetz Disziplinarrecht Disziplinargesetz Disziplinar Disziplinarmaßnahme
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Patrick Nottenkämper (Autor:in), 2012, Organisation und Verfahren des Disziplinarrechts, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/206078
Blick ins Buch
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
Leseprobe aus  28  Seiten
Hausarbeiten logo
  • Facebook
  • Instagram
  • TikTok
  • Shop
  • Tutorials
  • FAQ
  • Zahlung & Versand
  • Über uns
  • Contact
  • Datenschutz
  • AGB
  • Impressum