In den letzten Jahren ist ein sprunghafter Anstieg der Videoüberwachung zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich zu beobachten. Grund hierfür, stellen zum einen der technische Fortschritt, der die Installierung immer kleinerer und leistungsfähigerer Geräte zu verhältnismäßig geringen Kosten ermöglicht , als auch das steigende Sicherheitsbedürfnis der Bürger dar .
In öffentlichen Bereichen wird die Videotechnik bereits seit einigen Jahren zur Überwachung von öffentlichen Straßen und Plätzen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen, zur Prävention und Repression von Straftaten eingesetzt. Aber auch private Stellen setzen Videotechnik für diese Zwecke ein (...)
Im Arbeitsleben machen sich Arbeitgeber diese technische Möglichkeit gern zunutze.
Allerdings rückten in den letzten Jahren Skandale der heimlichen
Mitarbeiterüberwachung bei Lidl5, Burger King und Ikea6 ins Licht der Öffentlichkeit.
Dabei wurde nicht nur die Arbeitsleistung dokumentiert, sondern auch Toilettengänge
oder Liebesverhältnisse unter den Mitarbeitern.7 Somit wurden intimste Bereiche der
Mitarbeiter berührt.
Ziel dieser Arbeit ist es, festzustellen ob die Videoüberwachung am Arbeitsplatz
überhaupt zulässig ist und welchen Zulässigkeitsvoraussetzungen sie unterliegt.
Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, ob eine heimliche
Videoüberwachung von Mitarbeitern, wie sie in den oben genannten Beispielen
durchgeführt wurde, rechtlich zulässig ist. Anhand von Gerichtsentscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts und der Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes soll diese
Frage beantwortet werden.
Nachdem der Zweck der Videoüberwachung aus Arbeitgebersicht erläutert wird, soll
zunächst eine Darstellung der Grundrechtsproblematik erfolgen. Im darauffolgenden
Abschnitt wird das einschlägige Gesetz behandelt, welches die
Zulässigkeitsvoraussetzungen regelt. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die
Videoüberwachung durch private Arbeitgeber an Arbeitsplätzen mit öffentlich
zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Räumen. Wobei die bloße
Überwachung des Arbeitsplatzes, als auch die gezielte Mitarbeiterüberwachung
behandelt wird. Weiterhin wird die Videoüberwachung durch eine hoheitliche Stelle
anhand des Beispiels der Verkehrskontrolle durch die Polizei dargestellt. Kern dieser
Arbeit soll dennoch nur die private Videoüberwachung sein.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Zweck der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
C. Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
I. Grundrechtseingriffe
II. Bundesdatenschutzgesetz
1. Anwendungsbereich des BDSG
2. Zulässigkeitstatbestände nach dem BDSG
a) Verhältnis von Einwilligung und Rechtsvorschrift
b) Andere Rechtsvorschrift
c) Einwilligung
3. Zulässigkeit der Videoüberwachung im betrieblichen Bereich
a) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche
aa) Legitimer Zweck
(1) Zweck der Aufgabenerfüllung § 6b I Nr. 1 BDSG
(2) Wahrnehmung des Hausrechts § 6b I Nr. 2 BDSG
(3) Wahrnehmung berechtigter Interessen § 6b I Nr. 3 BDSG
bb) Verhältnismäßigkeit
cc) Zulässigkeitserfordernis der Hinweispflicht aus § 6b II BDSG
dd) Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung § 6b III-V BDSG
ee) Anhörung des Betriebsrates
ff) Überwachung betriebsfremder Dritter und Mitüberwachung der Mitarbeiter
ee) Gezielte Mitarbeiterüberwachung
ff) Videoaufzeichnung bei Verkehrskontrollen durch die Polizei
b) Überwachung nicht öffentlich zugänglicher Bereiche
aa) Analoge Anwendung des § 6b BDSG
bb) Der neue § 32 BDSG
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Grundrechtseingriffen und den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dabei steht die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen private Arbeitgeber sowie hoheitliche Stellen Videoüberwachung in öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Räumen einsetzen dürfen.
- Grundrechtliche Einordnung und Persönlichkeitsrechte
- Zulässigkeitstatbestände gemäß Bundesdatenschutzgesetz
- Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Gezielte Mitarbeiterüberwachung vs. allgemeine Sicherheitsüberwachung
- Rechtliche Besonderheiten bei der polizeilichen Videoaufzeichnung
Auszug aus dem Buch
C. Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Im Folgenden werden die rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz und ihre Grenzen dargestellt.
I. Grundrechtseingriffe
Prüfungsansatz ist zunächst der mit einer Videoüberwachung verbundene Grundrechtseingriff in das aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es schützt das Recht am eigenen Bild, als auch das Recht am eigenen Wort. Dem Grundrechtsträger soll die Möglichkeit eröffnet werden selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Bei heimlich aufgezeichneten Videoaufnahmen, wird ihm diese Möglichkeit völlig genommen. Aber auch durch eine offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz entstehe bei dem Arbeitsnehmer ein ständiger Überwachungsdruck, welchem er sich nicht entziehen könne. Mit dem „Gefühl des Überwachtwerdens“ könnten Einschüchterungseffekte verbunden sein, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen.
Fraglich ist jedoch, ob die Grundrechte auch im privaten Arbeitsleben Anwendung finden, da Grundrechte grundsätzlich lediglich Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat darstellen und nach Art. 1 III GG nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. Ein privater Arbeitgeber erfüllt eben keine solche staatliche Funktion, sodass es an ein Grundrechtsanspruch seitens der Arbeitnehmer mangeln könnte. Nach der Lehre der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, binden die Grundrechte jedoch auch den Privatrechtsverkehr. Auch wenn die Rechtsprechung dieser Theorie heute nicht mehr folgt, so war sie der Grundstein für die Entwicklung der heute vorherrschenden Ansicht der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten im Privatrechtsverkehr.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet den sprunghaften Anstieg der Videoüberwachung durch technischen Fortschritt und Sicherheitsbedürfnisse sowie die daraus resultierenden arbeitsrechtlichen Skandale, welche die Zielsetzung der Arbeit bestimmen.
B. Zweck der Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Dieses Kapitel erläutert die Motive der Arbeitgeber, die von der Mitarbeiterkontrolle über Eingangs- und Zugangskontrollen bis hin zur Prävention von Straftaten und dem Schutz von Vermögenswerten reichen.
C. Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Dieser umfangreiche Hauptteil analysiert die grundrechtlichen Rahmenbedingungen, die Anforderungen des BDSG, die Kriterien der Verhältnismäßigkeit sowie spezifische Fallkonstellationen bei öffentlicher und privater Überwachung.
D. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass die Zulässigkeit der Videoüberwachung von einer sorgfältigen Interessenabwägung und der Einhaltung strenger Formvorschriften abhängt, wobei der Gesetzgeber bei heimlicher Überwachung noch klaren Regelungsbedarf hat.
Schlüsselwörter
Videoüberwachung, Arbeitsplatz, BDSG, Grundrechte, Persönlichkeitsrecht, Mitarbeiterüberwachung, Verhältnismäßigkeit, Datenschutz, Betriebsvereinbarung, Straftatprävention, Interessenabwägung, Überwachungsdruck, Rechtsvorschrift, Einwilligung, Hinweispflicht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen an Arbeitsplätzen, die sowohl öffentlich als auch nicht öffentlich zugänglich sein können.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeberinteressen und Arbeitnehmerrechten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das primäre Ziel ist es, die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Videoüberwachung zu definieren und insbesondere die Zulässigkeit heimlicher Überwachungsmaßnahmen zu bewerten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin stützt sich auf eine juristische Analyse, die maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie die Auslegung datenschutzrechtlicher Gesetzesnormen geprägt ist.
Welche Inhalte werden im Hauptteil schwerpunktmäßig behandelt?
Der Hauptteil behandelt die Unterscheidung zwischen öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Räumen, die Bedeutung von § 6b BDSG und § 32 BDSG sowie die Rolle der Mitbestimmung durch Betriebsräte.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird vor allem durch Begriffe wie Persönlichkeitsrecht, Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, BDSG und Überwachungsdruck charakterisiert.
Warum ist das "Gefühl des Überwachtwerdens" für die Arbeit relevant?
Es ist relevant, da es laut der Arbeit zu Einschüchterungseffekten führen kann, die die Ausübung von Grundrechten am Arbeitsplatz beeinträchtigen.
Welche Bedeutung kommt dem § 32 BDSG zu?
Der § 32 BDSG dient als spezifischere Regelung für den Beschäftigtendatenschutz bei der Überwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume und ersetzt dort in Teilen die früher genutzte Generalklausel des § 28 BDSG.
Wie unterscheidet sich die Bewertung bei polizeilichen Verkehrskontrollen?
Hier findet das Landesrecht, spezifisch § 15b PolG NRW, Anwendung, wobei die Eigensicherung der Polizeibeamten und die staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr eine andere Abwägung erfordern als im privaten Sektor.
- Arbeit zitieren
- Dennis Stückmann-Selmanovic (Autor:in), 2012, Die Zulässigkeit der Videoüberwachung von Arbeitsplätzen mit öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Räumen, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/206003