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Der Unfallbegriff des § 142 I StGB und die "deliktische Planung"

Titel: Der Unfallbegriff des § 142 I StGB und die "deliktische Planung"

Seminararbeit , 2003 , 38 Seiten , Note: 13 Punkte (gut)

Autor:in: Daniel Schnabl (Autor:in)

Jura - Strafrecht

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs1gibt Veranlassung, ein Problem erneut aufzugreifen, welches zwar einst heftig umstritten war, durch mehrere grundlegende Entscheidungen des BGH aber zumindest vorläufig für längere Zeit geklärt schien. Es geht um die Fragestellung, ob ein „Verkehrsunfall“ im Sinne von § 142 I StGB auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des schädigenden Ereignisses angenommen werden kann.

Diese auf den ersten Blick leicht isolierbar wirkende Frage wirft eine ganze Reihe von Folgeproblemen auf, welche weit in das Feld traditioneller Auslegungsmethoden führen. Ziel der Darstellung ist es, die angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs anhand der bisherigen Rechtsprechung kritisch zu hinterfragen und unter Berücksichtigung verschiedener Lösungsansätze genau zu analysieren. Alleiniges Augenmerk liegt dabei auf der konkret aufgeworfenen Fragestellung, so dass die sonstigen Probleme im Rahmen des § 142 StGB – einer der am meisten verunglückten Bestimmungen des Strafgesetzbuches – die nicht zielführend sind, außerhalb der Erörterung bleiben.

Leseprobe


Gliederung

A. EINLEITUNG

B. HAUPTTEIL

I. Sachverhalt

II. Bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unfallbegriff

III. Rechtliche Würdigung durch den BGH mit Urteil vom 15.11.2001

IV. Analyse der rechtlichen Wertung des BGH anhand alternativer Lösungsansätze

1. Wortlaut

2. Historische Auslegung

3. Teleologische Auslegung unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens (subjektiv-teleologische Methode)

4. Systematische Ansätze

5. Zumutbarkeitserwägungen

6. Rechtspolitische Bedenken

7. „Konkurrenzlösung“

8. Vereinbarkeit mit dem Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“

V. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Urteil des BGH vom 15.11.2001 – § 132 II GVG und das Recht des gesetzlichen Richters

C. SCHLUSSGEDANKEN

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unfallbegriff des § 142 StGB unter besonderer Berücksichtigung vorsätzlich herbeigeführter Schadensereignisse. Die Forschungsfrage zielt darauf ab, ob die neue, einschränkende Auslegung des BGH bei sog. „deliktischer Planung“ anhand traditioneller Auslegungsmethoden rechtlich überzeugt.

  • Analyse des Unfallbegriffs in § 142 StGB bei Vorsatztaten.
  • Kritische Würdigung der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 15.11.2001).
  • Anwendung traditioneller Auslegungsmethoden (Wortlaut, Historie, Teleologie, Systematik).
  • Untersuchung von Zumutbarkeitserwägungen und kriminalpolitischen Konsequenzen.
  • Verfassungsrechtliche Prüfung (Recht des gesetzlichen Richters, nemo-tenetur-Grundsatz).

Auszug aus dem Buch

1. Wortlaut

Fraglich ist dabei zunächst, ob aus dem Wortlaut – „Unfall im Straßenverkehr“ – ein Ansatz zur Lösung des Problems gewonnen werden kann. Denn für kaum eine andere Disziplin gilt so wie für die Jurisprudenz der Satz: „Am Anfang war das Wort“.

Hierbei drängt sich geradezu auf, dass dem Unfallbegriff etwas „Ungewolltes“ immanent ist. So wird vertreten, dass die „Volksanschauung“ in einem vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsschaden keinen Unfall sieht. Schon das Sprachgefühl verbiete eine andere rechtliche Würdigung. Fraglich ist jedoch, ob allein aus dieser „natürlichen Betrachtungsweise“ heraus die abschließende Erkenntnis folgt, dass Vorsatztaten vom Unfallbegriff ausgenommen sind. Dies wird wohl zu verneinen sein.

Zum einen darf das Merkmal des Plötzlichen und Ungewollten nicht zu eng gefasst werden. Solange das Schadensereignis zumindest für einen der Beteiligten ungewollt ist, ist dem begriffsimmanenten „Ungewolltsein“ genüge getan. Zum anderen kann allein aus dem Umstand, dass bei typisierender Betrachtungsweise „Verkehrsunfälle“ regelmäßig auf Sorgfaltspflichtverletzungen und mithin auf Fahrlässigkeit beruhen, nicht ohne weiteres geschlussfolgert werden, dass nicht auch vorsätzliche Verhaltensweisen begrifflich unter den „Unfallbegriff“ subsumiert werden können.

Zusammenfassung der Kapitel

A. EINLEITUNG: Darstellung der Problematik, ob vorsätzliche Schadensherbeiführungen unter den Unfallbegriff des § 142 I StGB fallen.

B. HAUPTTEIL: Umfassende Analyse des Sachverhalts, der bisherigen Rechtsprechung und detaillierte Prüfung durch klassische juristische Auslegungsmethoden sowie zumutbarkeitsrechtliche und kriminalpolitische Erwägungen.

C. SCHLUSSGEDANKEN: Kritische Würdigung der BGH-Rechtsprechung und Plädoyer für eine Rückbesinnung auf den „Erst-Recht-Schluss“.

Schlüsselwörter

Unfallbegriff, § 142 StGB, Verkehrsunfallflucht, Vorsatztat, deliktische Planung, Straßenverkehrsgefahr, Wartepflicht, Schutzzweck der Norm, Zumutbarkeit, mitbestrafte Nachtat, nemo-tenetur-Grundsatz, Rechtssicherheit, Kriminalpolitik.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundlegend?

Die Arbeit analysiert die strafrechtliche Einordnung vorsätzlicher Schadensherbeiführungen im Straßenverkehr unter den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).

Was sind die zentralen Themenfelder?

Im Fokus stehen die Auslegung des „Unfallbegriffs“, die Differenzierung zwischen verkehrstypischen Gefahren und deliktischer Planung sowie das Verhältnis zu anderen Delikten.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es, kritisch zu hinterfragen, ob die restriktive Entscheidung des BGH vom 15.11.2001 methodisch fundiert und rechtspolitisch sinnvoll ist.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt die klassischen traditionellen Auslegungsmethoden: Wortlautanalyse, historische, teleologische und systematische Auslegung sowie die verfassungsrechtliche Prüfung.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Neben der Sachverhaltsdarstellung und der Analyse der Rechtsprechung werden alternative Lösungsansätze, Zumutbarkeitserwägungen und kriminalpolitische Bedenken diskutiert.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Schlüsselbegriffe sind unter anderem Unfallbegriff, § 142 StGB, Vorsatztat, deliktische Planung und das nemo-tenetur-Prinzip.

Inwiefern beeinflusst der Begriff der „deliktischen Planung“ die Bewertung des BGH?

Der BGH nutzt den Begriff als Kriterium, um den notwendigen Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs zu verneinen und damit Vorsatztaten vom Anwendungsbereich des § 142 StGB auszuschließen.

Warum wird die Konkurrenzlösung in der Arbeit erörtert?

Die Autorin untersucht, ob das Verhalten des Täters nach der Tat bei Vorsatztaten als „mitbestrafte Nachtat“ straflos bleiben könnte, lehnt dies jedoch ab, da stets eine neue Rechtsgutverletzung vorliegt.

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Der Unfallbegriff des § 142 I StGB und die "deliktische Planung"
Hochschule
Universität Leipzig  (Juristenfakultät)
Veranstaltung
Kolloqium Aktuelle BT Rspr.
Note
13 Punkte (gut)
Autor
Daniel Schnabl (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2003
Seiten
38
Katalognummer
V20549
ISBN (eBook)
9783638243995
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unfallbegriff StGB Planung Kolloqium Aktuelle Rspr
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Daniel Schnabl (Autor:in), 2003, Der Unfallbegriff des § 142 I StGB und die "deliktische Planung", München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/20549
Blick ins Buch
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Leseprobe aus  38  Seiten
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