Dieses Werk widmet sich der klausurrelevanten Abgrenzung von untauglichem Versuch und Wahndelikt und den daraus resultierenden Fallgruppen, die einer genauen, juristischen Betrachtung bedürfen. Das bestimmende Thema der Proseminararbeit ist, ob untauglicher Versuch und Wahndelikt in die Versuchsstrafbarkeit eingeordnet werden können.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs und deren Abgrenzung zum Wahndelikt
I. Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
1. Definition
2. Strafgrund des untauglichen Versuchs
a) Objektive Theorie
b) Theorie von der Gefährdung der Geltungskraft
c) Lehre vom Mangel am Tatbestand
d) Subjektive Theorie
e) Eindruckstheorie
3. Untauglicher Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt
4. Untauglicher Versuch bei mittelbarer Täterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe
5. Rücktritt beim untauglichen Versuch
6. Abergläubischer Versuch
7. Strafzumessung
II. Wahndelikt
1. Definition
2. Straflosigkeit des Wahndelikts
III. Fallgruppen
1. Untauglichkeit des Tatobjekts
2. Untauglichkeit des Tatmittels
3. Untauglichkeit des Tatsubjekts
4. Umgekehrter direkter Verbotsirrtum
5. Umgekehrter direkter Subsumtionsirrtum
6. Umgekehrter Erlaubnisirrtum
7. Fehlendes subjektives Rechtfertigungselement
8. Umgekehrter reiner Strafbarkeitsirrtum
9. Vorfeldirrtum
10. Doppelirrtum
C. Schluss
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtliche Einordnung und Strafbarkeit des untauglichen Versuchs im deutschen Strafrecht und grenzt diesen systematisch vom straflosen Wahndelikt ab. Dabei wird die zentrale Forschungsfrage verfolgt, nach welchen Kriterien das Gesetz den verbrecherischen Willen beim untauglichen Versuch bestraft, während der Täter beim Wahndelikt straffrei bleibt.
- Strafbarkeit des untauglichen Versuchs und dessen theoretische Begründungsansätze
- Differenzierung zwischen dem untauglichen Versuch und dem straflosen Wahndelikt
- Analyse spezifischer Fallgruppen (z.B. untaugliches Tatobjekt, Tatmittel oder Tatsubjekt)
- Behandlung von Irrtumskonstellationen wie dem umgekehrten Verbotsirrtum
- Rechtliche Bewertung des abergläubischen sowie des grob unverständigen Versuchs
Auszug aus dem Buch
1. Definition
Untauglich ist der Versuch dann, „wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des objektiven Unrechtstatbestandes führen kann“2. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass sich die Begriffsbezeichnung der Tauglichkeit nicht auf den Kausalitätszusammenhang bezieht, weil aus einer ex-post-Sicht auch jeder fehlgeschlagene Versuch ein untauglicher Versuch wäre. Die Tauglichkeit bezieht sich auf eine ex-ante-Betrachtung.3 Da der Täter über Tatsachen irrt, wird der untaugliche Versuch auch gerne als „umgekehrter Tatbestandsirrtum“4 bezeichnet.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung führt in die Problematik ein, ob und warum Handlungen strafbar sind, die objektiv keinen Erfolg herbeiführen können, und erläutert die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt.
B. Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs und deren Abgrenzung zum Wahndelikt: Dieser Abschnitt behandelt die dogmatischen Grundlagen des untauglichen Versuchs, diskutiert verschiedene Theorien zum Strafgrund und erläutert Besonderheiten wie Unterlassungsdelikte, Rücktrittsmöglichkeiten sowie die Abgrenzung zum Wahndelikt.
C. Schluss: Das Schlusskapitel fasst die wesentlichen Erkenntnisse zusammen, betont das Verständnis des untauglichen Versuchs als umgekehrten Tatbestandsirrtum und bekräftigt die Straffreiheit des Wahndelikts aufgrund der rechtstreuen Gesinnung des Täters.
Schlüsselwörter
Untauglicher Versuch, Wahndelikt, Strafrecht, § 22 StGB, Tatentschluss, Versuchsstrafbarkeit, umgekehrter Tatbestandsirrtum, umgekehrter Verbotsirrtum, Eindruckstheorie, abergläubischer Versuch, grob unverständiger Versuch, Rechtsgüterschutz, verbrecherischer Wille, Täterschaft, Irrtumslehre.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Abgrenzung zwischen dem strafbaren untauglichen Versuch und dem straflosen Wahndelikt im deutschen Strafrecht.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Mittelpunkt stehen die verschiedenen Begründungsansätze für die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs, die systematische Einordnung von Irrtumskonstellationen und die Analyse konkreter Fallgruppen wie untaugliche Tatobjekte oder Tatmittel.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die dogmatische Klärung und klare Abgrenzung der genannten Deliktsformen, um ein fundiertes Verständnis für die Strafbarkeit von Handlungen zu schaffen, die trotz entgegenstehender Vorstellung des Täters objektiv nicht zur Tatvollendung führen können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine klassische rechtswissenschaftliche Analyse angewandt, die sich auf die Auslegung von Gesetzeswortlauten (§§ 22, 23 StGB), die herrschende Meinung (h.M.) in Literatur und Rechtsprechung sowie die kritische Auseinandersetzung mit verschiedenen Straftheorien stützt.
Was wird im Hauptteil detailliert erörtert?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs, die Definition des Wahndelikts und die detaillierte Untersuchung zahlreicher Fallgruppen, wie etwa den umgekehrten Verbotsirrtum oder den Vorfeldirrtum.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist maßgeblich geprägt durch Begriffe wie "untauglicher Versuch", "Wahndelikt", "Strafgrund", "Eindruckstheorie" und die verschiedenen Arten von Irrtümern im Kontext der Versuchsstrafbarkeit.
Wie unterscheidet sich der abergläubische Versuch vom untauglichen Versuch?
Der abergläubische Versuch zeichnet sich durch den Einsatz irrealer, übersinnlicher Mittel aus und ist mangels naturwissenschaftlicher Nachweisbarkeit straffrei, während der untaugliche Versuch auf nachprüfbaren Naturgesetzmäßigkeiten basiert und strafbar ist.
Warum ist das Wahndelikt straflos?
Das Wahndelikt ist straflos, weil der Täter sich hier strengere Regeln auferlegt, als es die Rechtsordnung tatsächlich verlangt; er verkennt lediglich die rechtliche Lage, handelt aber im Grunde rechtstreu.
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- Sven Seeger (Author), 2012, Versuch und Rücktritt - Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs und deren Abgrenzung zum Wahndelikt, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/204101