Nulla poena sine culpa - der verfassungsrechtliche Imperativ hat zur Konsequenz, dass allein die Schuld des Täters Grundlage , Grenze und innere Rechtfertigung der staatlichen Strafe sein darf.
Die vorliegende Arbeit klärt zunächst, was genau mit dem Schuldprinzip gemeint ist, d.h. welche theoretischen Aspekte der Begriff der Schuld impliziert. Im Anschluss daran erfolgt die Darstellung der normativen Konsequenzen, die der Gesetzgeber aus der Schuldkonzeption des Strafrechts gezogen hat. Dabei wird auf die beiden die Schuldidee spezifizierenden Dimensionen im einfachen Recht sowie ihr Verhältnis zueinander eingegangen:
zum einen die Strafbegründungsschuld (von der lediglich die Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB thematisch relevant und deshab eingehend zu betrachten ist), zum anderen die Strafzumessungsschuld nach § 46 StGB.
Sodann wird untersucht, wie Schuld im deutschen Strafrecht operationalisiert wird, d.h. wie Menschen mit Merkmalen, die konstitutiv für „Schuld“ sind, beobachtbare Sachverhalte zugeordnet werden. Hierbei wird das Zusammenwirken von psychowissenschaftlichem Sachverstand mit juristischer Subsumtion und richterlicher Wertung untersucht.
Schließlich wird analysiert, wie sich das Postulat der Vorwerfbarkeit kriminellen Handelns auf die Strafzumessung auswirkt und welchen Einfluss die psychowissenschaftlich-juristischen Feststellungen der Schuld auf selbige haben.
Inhaltsverzeichnis
A) Einleitung
B) Die theoretische Fundierung des Schuldstrafrechts
I) Die Schuldidee
1) Warum wird Schuldfähigkeit vermutet?.
2) Der Determinismus-Indeterminismus-Streit
II) Die Strafbegründungsschuld
III) Die Strafzumessungsschuld
IV) Verhältnis von Strafbegründungs- und Strafzumessungsschuld
C) Die forensische Feststellung der Schuldfähigkeit
I) Die biologisch-psychologische bzw. psychisch-normative Methode
II) Die erste Ebene: Eingangsmerkmale im Überblick
1) Die krankhafte seelische Störung
2) Die tiefgreifende Bewusstseinsstörung
3) Der Schwachsinn
4) Die schwere andere seelische Abartigkeit
III) Die zweite Ebene: der psychologisch-normative Filter
1) Die Einsichtsfähigkeit
2) Die Steuerungsfähigkeit
3) Das Exklusivitätsverhältnis der beiden Alternativen
4) Das Merkmal der Erheblichkeit
a) Erheblichkeit – Tat- oder Rechtsfrage?.
b) Relation von Erheblichkeit und Deliktsschwere (?).
IV) Trennung oder Vermischung der Ebenen?.
D) Die Strafzumessung
I) Die Zweigliedrigkeit des Sanktionssystems
1) Die zugrundeliegenden Zwecke
2) Das Instrumentarium..
3) Das Verhältnis der beiden Institute zueinander
II) Strafe trotz Defektzustand i.S.v. § 20 StGB
1) Die actio libera in causa
2) Bestrafung wegen Vollrauschs gem. § 323 a StGB
III) Die Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
1) Vorgehen bei der Strafzumessung
a) Ermittlung des gesetzlichen Strafrahmens
b) Relevante Strafzwecke nach der Vereinigungstheorie
c) Ermittlung der konkreten Strafzumessungstatsachen
d) Festlegung der Bewertungsrichtung
e) Gewichtung und Abwägung der Strafzumessungstatsachen
f) Bestimmung der Strafart bzw. Sanktionskombination
2) Die fakultative Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB
a) Die Ansicht der Rechtsprechung
b) Die Ansicht der Literatur
3) Wertende Betrachtung
IV) Auswirkungen der Begutachtung auf die Strafzumessung
1) Die Vorabentscheidung über das „Ob“ der Begutachtung
a) Folgen der Entscheidung
b) Wann wird ein Sachverständiger beauftragt?.
2) Instrumentalisierung des Sachverständigen?.
a) Der Vorwurf der Instrumentalisierung
b) Die gesetzliche Regelung
E) Schlussbetrachtung
A) Einleitung
Strafe setzt Schuld voraus.[1] Nach der grundgesetzlichen Konzeption darf es keinen anderen Anknüpfungspunkt für den staatlichen Strafvorwurf geben als die individuelle Schuld. Da das Schuldprinzip also eine verfassungsrechtliche Grundfeste[2] ist, muss zum einen das gesamte einfache Recht damit konform gehen, zum anderen muss die Rechts-anwendung im konkreten Einzelfall diesem Prinzip entsprechen. Wenn ein Gericht gegenüber dem einzelnen Rechtsbrecher eine Strafe verhängt, ist dies also nur legitim, wenn die Normverletzung schuldhaft, das tatbestandsmäßige Handeln dem Täter also vorwerfbar war.
Mit dieser Feststellung rücken die Fragen in den Mittelpunkt des Interesses, wie das Strafrecht die Konnexität zwischen Strafe und Schuld zu gewährleisten sucht und inwiefern das forensische Verfahren die normative Forderung, hoheitlich-staatliche Bestrafung an die notwen-dige Bedingung aktualisierter Tatschuld zu knüpfen, zu erfüllen vermag.
In der vorliegenden Arbeit wird zunächst geklärt, was genau mit dem Schuldprinzip gemeint ist, d.h. welche theoretischen Aspekte der Begriff der Schuld impliziert. Im Anschluss daran erfolgt die Darstellung der normativen Konsequenzen, die der Gesetzgeber aus der Schuld-konzeption des Strafrechts gezogen hat. Hier ist auf die beiden die Schuldidee spezifizierenden Dimensionen im einfachen Recht, zum einen die Strafbegründungsschuld (von der hier nur die Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB thematisiert wird), zum anderen die Strafzumessungsschuld nach § 46 StGB, sowie ihr Verhältnis zueinander einzugehen (Teil B).
Sodann ist zu untersuchen, wie Schuld im deutschen Strafrecht operationalisiert wird, d.h. wie Menschen mit Merkmalen, die konstitutiv für „Schuld“ sind, beobachtbare Sachverhalte zugeordnet werden.[3] Hierbei wird das Zusammenwirken von psychowissen-schaftlichem Sachverstand mit juristischer Subsumtion und richterlicher Wertung untersucht (Teil C).
Schließlich wird analysiert, wie sich das Postulat der Vorwerfbarkeit kriminellen Handelns auf die Strafzumessung auswirkt und welchen Einfluss die psychowissenschaftlich-juristischen Feststellungen der Schuld auf selbige haben (Teil D).
B) Die theoretische Fundierung des Schuldstrafrechts
Fraglich ist zunächst, warum der deutsche Gesetzgeber Strafe von Schuld abhängig macht und welche Vorstellungen mit dem Konzept der Schuld bezeichnet werden.
Schuld im strafrechtlichen Sinn bedeutet die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat.[4] Sie kann in drei Dimensionen[5] eingeteilt werden: Zum einen die Schuld als Leitprinzip der Verfassung, aus dem das gesamte Strafrecht zu entwickeln ist (die sog. Schuldidee)[6], zum anderen die beiden Kon-strukte Strafbegründungs- und Strafzumessungsschuld als Ausgestal-tungen des Prinzips auf der Ebene der Rechtsanwendung.
I) Die Schuldidee
Das verfassungsrechtliche[7] Leitprinzip „nulla poena sine culpa“ bedeutet, dass allein die Schuld des Täters Grundlage[8], Grenze und innere Rechtfertigung der staatlichen Strafe sein darf.[9] Bei der strafrechtlichen Schuld geht es stets um Tatschuld, d.h. dem Täter wird im deutschen Rechtssystem eine in der konkreten Handlung oder Unterlassung zum Ausdruck kommende fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung zum Vorwurf gemacht.[10] Die Schuldidee knüpft dabei an das konkret-individuelle Können des Einzelnen an, indem die subjektive Vermeidbarkeit der konkreten Rechtspflichtverletzung zur Voraus-setzung der Strafbarkeit erhoben wird.[11]
1) Warum wird Schuldfähigkeit vermutet?
Gestützt wird das Schuldprinzip auf das Rechtsstaatsprinzip[12] sowie das in Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Menschenbild, das auf menschlicher Würde und Eigenverantwortlichkeit gründe.[13] Wenn im Kontext der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nun davon ausgegangen wird, dass sich das menschliches Wesen selbstbestimmt und eigenverantwortlich entfalte,[14] wird von ihm grundsätzlich auch die Fähigkeit erwartet, das rechtlich Verbotene zu vermeiden.
In der Konsequenz verlangt Schuld also, dass der Täter hätte rechtmäßig handeln können.[15] Dies kommt in der gesetzlichen Konzeption der §§ 20, 21 StGB zum Ausdruck, die Indizien für Ausnahmen von der grundsätzlich vermuteten Schuldfähigkeit normieren, die dem Täter in der Tatsituation ein rechtmäßiges Handeln unmöglich machten oder wesentlich erschwerten.
Der Gesetzgeber operiert also mit einem negativen Ausschluss-verfahren, sodass der Täter schuldig ist, wenn er sich nicht von seiner ihm prima facie zugeschriebenen Verantwortung durch Berufung auf eine Ausnahme befreien kann; gelingt ihm die Widerlegung nicht, wird ihm seine Willensbildung und -betätigung vorgeworfen, d.h. ihm wird der Schuldvorwurf gemacht.[16]
Das Dargelegte gilt freilich nicht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, diese gelten generell und strafrechtlich unwiderleglich als schuldunfähig (vgl. § 19 StGB). Die Schuldfähigkeitsvermutung gilt darüber hinaus auch nicht für Jugendliche zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr; deren Schuldfähigkeit ist gerade in jedem Einzelfall positiv festzustellen (§ 3 JGG).[17]
2) Der Determinismus-Indeterminismus-Streit
Wenn aber Strafe Schuld voraussetzt und Schuld die Möglichkeit rechtmäßigen Alternativverhaltens, dann basiert das deutsche Strafrechtssystem auf einem indeterministischen Menschenbild,[18] d.h. es basiert auf der Annahme, dass der Einzelne kraft seines freien Willens entscheidet, sich rechtstreu zu verhalten oder gegen die Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung zu verstoßen.[19] Der BGH stellte in seinem weisungsgebenden Urteil aus dem Jahr 1952[20] fest, dass gerade in dieser Entscheidung für das Unrecht der Vorwurf liege, der dem Täter mit dem Unwerturteil der Schuld gemacht werde.
In empirischen Wissenschaften wie der Hirnforschung und der Handlungspsychologie wird das Axiom der Willensfreiheit jedoch teilweise angefochten.[21] Experimente sollen gezeigt haben, dass das limbische System in Zusammenwirkung mit dem emotionalen Erfahrungsgedächtnis entscheide, was ein Mensch in die Tat umsetze und dass diese unbewusste Entscheidung stets zeitlich vor der bewussten Willensentscheidung falle.[22] Diese Feststellung mündete in der prägnanten Schlussfolgerung: „Wir tun nicht, was wir wollen; wir wollen, was wir tun.“[23] Zwingen diese Erkenntnisse nun dazu, das Schuldprinzip zu überdenken?[24]
Zunächst ist festzustellen, dass bislang kein eindeutiger, gesicherter empirischer Beweis gegen die Existenz der Willensfreiheit existiert,[25] der es dem Strafrecht grundsätzlich verböte, die Möglichkeit rechtskonformen Alternativverhaltens zum Anknüpfungspunkt des Schuldvorwurfs zu machen.[26] Zu berücksichtigen ist vor allem, dass, selbst wenn Handlungen unbewusst angestoßen werden, das Bewusstsein immer noch eine möglicherweise unbewusst angestoßene Handlung nachträglich (auf ihre Rechtskonformität) überprüfen und stoppen oder eben billigen könnte. „Das, was man als „freien Willen" bezeichnet, funktioniert dann - vielleicht - nicht als primus movens, sondern als Kontrollinstanz.“[27] Dass die Konzeption der Schuld als normative soziale Zuschreibung die Willensfreiheit „pragmatisch“ voraussetzt[28], stellt daher keinen Verstoß gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse dar.
Selbst wenn man die kausale Abhängigkeit (insbesondere devianten) menschlichen Verhaltens von äußeren Einflüssen als erwiesen ansieht, muss man sich damit abfinden, dass die Befähigung zur Rechtstreue für jedermann außer in Ausnahmefällen biologisch begründeter Defekte positivrechtlich statuiert wird.[29] Die Annahme der Entscheidungsfreiheit ist damit nicht als „Seinsaussage“, sondern als „rechtliches Regelungsprinzip“ zu verstehen.[30]
Da die Verfassung vom freien, selbstverantwortlich handelnden Menschen ausgeht, ist es auch legitim und nach der Kelsen’schen Lehre der Normenpyramide zwingend, diese Annahme dem einfachen Recht zugrunde zu legen.
Der Agnostizismusstreit und mit ihm die Frage, ob der Mensch determiniert ist oder nicht, bedürfen somit aus rechtsdogmatischen Gründen keiner Entscheidung.[31] Für die praktische Rechtsanwendung werden sie darüber hinaus von vielen als irrelevant angesehen.[32]
II) Die Strafbegründungsschuld
Die Strafbegründungsschuld bezeichnet außer der in den §§ 19, 20 StGB geregelten Schuldfähigkeit das Unrechtsbewusstsein nach § 17 StGB, ferner das Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen wie bspw. des entschuldigenden Notstands nach § 35 StGB oder des Notwehrexzesses (§ 33 StGB), die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens im Allgemeinen (als Beispiel sei die Pflichtenkollision beim Unterlassungsdelikt genannt)[33] sowie tatbestandsspezifische Schuldmerkmale wie die niedrigen Beweggründe im Rahmen des § 211 Abs. 2 oder die Rücksichtlosigkeit der Tathandlung bei § 315 c Abs. 1 Nr.2 StGB . [34] Einer eingehenden Betrachtung wird im Folgenden nur die strafbegründende Schuldfähigkeit unterzogen.
III) Die Strafzumessungsschuld
Das Schuldprinzip ist objektiver und unverrückbarer Maßstab jeden Strafurteils: Weder die gesetzliche angedrohte noch die gerichtlich angeordnete Strafe dürfen das Schuldmaß übersteigen - andernfalls würden Grundrechte - allen voran die über Art. 1 GG absolut geschützte Menschenwürde - verletzt.[35] Fehlt die Schuldfähigkeit gänzlich, mangelt es in der Konsequenz an der Schuld, sodass sich die Frage nach deren Maß logischerweise nicht stellt. Ist die Schuldfähigkeit dagegen lediglich beeinträchtigt, schlägt sich dies in einer Verminderung der Schuld nieder, sodass dies bei der Strafzumessung aus den dargestellten Gründen zu berücksichtigen ist.
IV) Verhältnis von Strafbegründungs- und Strafzumessungsschuld
Während die oben genannten strafbegründenden Schuldmerkmale über das „Ob“ der Vorwerfbarkeit der Tat entscheiden, geht es bei den Strafzumessungstatsachen im Rahmen des § 46 Abs. S. 1 StGB um das Maß der Vorwerfbarkeit im Sinne aller Elemente, die für die Strafhöhe im konkreten Fall von Bedeutung sind.[36] Das heißt, die insoweit relevanten Umstände sind nicht auf die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Tatsachen beschränkt.[37]
Die Strafzumessungsschuld ist folglich eine graduierbare, in unterschiedlichen Schweregraden ausdrückbare Kategorie.[38] Sie korrespondiert damit, wie sehr die Rechtsordnung gestört wurde, indem der Täter den im jeweiligen Straftatbestand zum Ausdruck kommenden Verhaltensanforderungen der Allgemeinheit an den Einzelnen zuwidergehandelt hat.[39]
Die Störung der Rechtsordnung wird aber von zwei Faktoren beeinflusst: zum einen vom Tatbestandunrecht, das sich aus Handlungs- und Erfolgsunrecht zusammensetzt, zum anderen davon, wie groß das Unrechtsbewusstsein und die Fähigkeit, danach zu handeln, sind.[40]
Für den Fall, dass der zweite Faktor nur in schwächerer Ausprägung vorliegt, ist folglich auch die Rechtsordnung weniger stark gestört - in der Konsequenz sind das Strafbedürfnis und mithin die Strafschärfe geringer einzustufen.
C) Die forensische Feststellung der Schuldfähigkeit
Die Vermutung der vollen Einsichts- und Steuerfähigkeit - also der uneingeschränkten Schuldfähigkeit – kann nur widerlegt werden, wenn eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorliegt. Dabei setzt die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB dieselben psycho-pathologischen Defekte voraus wie die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, auf den § 21 StGB ausdrücklich Bezug nimmt.[41]
Die Legislative gibt der Judikativen damit eine - sehr vage - Operationalisierungsanweisung an die Hand. Im Folgenden soll dargestellt werden, wie sich die Widerlegung der Schuldfähigkeits-vermutung in der Forensik vollzieht.
I) Die biologisch-psychologische bzw. psychisch-normative Methode
Bei der Bejahung eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale aus § 20 StGB, der Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit und insbesondere bei der Beurteilung der normativ geprägten Erheblichkeit der Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit handelt es sich um Rechtsfragen.[42]
Nichtsdestotrotz ist in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle im Rahmen der Prüfung des § 20 StGB die Hinzuziehung eines psycho-wissenschaftlichen Sachverständigen unentbehrlich.[43]
Dieser wird von der Staatsanwaltschaft (§ 161 StPO) oder dem Gericht (§ 73 StPO) mit der Begutachtung beauftragt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zweifeln lassen. In der Praxis bestehen solche Zweifel am häufigsten bei schweren Delikten, allen voran den Tötungs- und Sexualdelikten, bei Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten oder Auffälligkeiten bei der Tatausführung, im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenmissbrauch sowie bei unklarer Tatmotivation.[44]
Wie funktioniert nun das Zusammenspiel von psychowissenschaftlicher empirischer Erkenntnis und juristischer Subsumtion bei der Anwendung der §§ 20, 21 StGB?
Das als biologisch-psychologische Methode bezeichnete Vorgehen vollzieht sich in zwei „Stockwerken“[45] bzw. Ebenen. Zunächst sei zu fragen, ob der Täter einen „biologischen“[46] Befund aufweise, der unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB subsumierbar sei[47], anschließend sei der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf das Tatverhalten zu prüfen, um festzustellen, ob der Täter in der Folge unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln („psychologische Komponente“).[48] Andere[49] bezeichnen den Vorgang als psychisch-normative Methode, ohne dass sich inhaltliche Unterschiede ergäben. Zur Verdeutlichung das folgende Schaubild[50]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[...]
[1] BGHSt 2, 194, 200.
[2] Schiemann, NJW 2004, 2056; Streng, ZStW 101 (1989), 273.
[3] vgl. Schnell/Hill/Esser, S. 130.
[4] BGH St 2, 194, 200; Wessels/Beulke AT § 10 Rn. 394.
[5] Von Yüksel, S.15 als „Funktionen“ bezeichnet.
[6] Vgl. Yüksel, S. 15.
[7] BVerfGE 20, 323; 331; 50, 5, 12.
[8] BVerfGE 9, 167 (169); 25, 269 (285).
[9] BVerfGE 20, 323,325; 25, 269, 285; 50, 125, 133; 95, 96, 131; Roxin AT I § 3 Rn. 52; Meier, S.164.
[10] Sch/Sch- Stree/Kinzig § 46 Rn. 4; Wessels/Beulke AT §10 Rn. 399; Jescheck/Weigend AT § 39 II 1.
[11] Meier, S.165; Streng, ZStW 101 (1989), 273, 274.
[12] Streng, ZStW 101 (1989), 273.
[13] BVerfGE 25, 269 (285); Roxin AT § 3 Rn. 52.
[14] BVerfGE 4, 7, 15 f; 32, 98, 107 f.
[15] Wessels/Beulke AT § 10 Rn. 396.
[16] Günter, Kritische Jusitz 2006, 116, 118.
[17] Volbert/Dahle, S. 115.
[18] Spilgies, HRRS 2005, 43, 45.
[19] Schiemann, NJW 2004, 2056.
[20] BGH 2, 194, 200.
[21] Wie bspw. Kunz, § 7 Rn. 21; Prinz, in: von Cranach/Foppa, S.86 ff; Roth, Fühlen, Denken, Handeln, S. 427 ff; Roth, in: Lampe-FS, S. 43 ff; Singer, S. 9 ff., S. 24 ff; Singer, in: Geyer (Hrsg.), S. 30 ff.
[22] Spilgies, HRRS 2/2005, 43.
[23] Prinz, in: von Cranach/Foppa (Fn. 2), S. 98 ff.
[24] Spilgies plädiert entschieden dafür, vgl. HRRS 2/2005, 43 ff; ebenso Schiemann, NJW 2004, 2056, 2059.
[25] Tondorf/Tondorf, Rn. 4; eine methodologische Kritik an den Experimenten Libets findet sich bei Reinelt, NJW 2004, 2792.
[26] Wessels/Beulke AT § 10 Rn. 397.
[27] Reinelt, NJW 2004, 2792.
[28] BGH 2, 194, 200.
[29] Kunz, § 7 Rn. 21.
[30] Roxin, ZStW 96 (1984), 641, 650.
[31] Reinelt, NJW 2004, 2792.
[32] So bspw. Fischer, § 20 Rn. 3; Tondorf/Tondorf, Rn. 5.
[33] Günter, Kritische Jusitz 2006, 116, 117.
[34] Meier, S.164.
[35] BVerfGE 1, 332, 348; 6, 389, 439; 20, 323, 331; 50, 205, 214; Wessels/Beulke AT § 10 Rn. 398; Roxin AT § 3 Rn. 52.
[36] Roxin AT § 19 Rn. 54.
[37] Meier, S.164; BeckOK-StGB/ von Heintschel-Heinegg § 46 Rn. 1.
[38] Meier, S.164.f
[39] Schäfer/Sander/van Gemmeren, Rn. 311 f.
[40] Yüksel, S. 103
[41] Volbert/Dahle, S. 116.
[42] BGH NStZ-RR 2007, 74; Detter, NStZ 2009, 74, 75.
[43] Joecks, StuKo-StGB § 20 Rn. 2.
[44] Neubauer, S. 11.
[45] MüKo/ Streng § 20 Rn. 12; Tondorf/Tondorf, Rn. 21.
[46] Fischer, § 20 Rn. 5.
[47] Detter, NStZ 2009, 74, 75.
[48] Joecks, StuKo-StGB § 21 Rn. 3; Wessels/Beulke AT § 10 RN. 410.
[49] Tondorf/Tondorf, Rn. 21; Rasch, StV 1984, 265; Schreiber/Rosenau, in: Venzlaff/Foerster, S. 84.
[50] Abbildung 1, Quelle siehe Literaturvezeichnis.