Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit die Fahrlässigkeit auch als Irttumskonstellation gedeutet werden kann. Ein Fahrlässigkeitstäter weiß ja schließlich nicht zur Gänze, was er tut. Beispielsweise kennt er nicht den vollen Umfang des von ihm gesetzten Risikos, geschweige denn, welche dogmatischen Voraussetzungen sich hierbei ergeben können.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Gang der Untersuchung
III. Vorüberlegungen
1. Die Fahrlässigkeit
a) Das Wesen der Fahrlässigkeit
b) Die Struktur der Fahrlässigkeit
2. Irrtum
a) Tatbestandsirrtum
b) Verbotsirrtum
IV. Irrtumsmomente im Fahrlässigkeitsdelikt
1. Fahrlässigkeitstatbestandsirrtum
a) Objektive Zurechnung und Risikodogmatik
b) Der subjektive Tatbestand des Fahrlässigkeitsdeliktes
aa) Finale Handlungslehre
bb) Finale Handlungslehre und das Fahrlässigkeitsdelikt
cc) Theorie des Fahrlässigkeitstatbestandsirrtums
2. Der Verbotsirrtum beim Fahrlässigkeitsdelikt
a) Anwendbarkeit des § 17
b) Anwendungsbereiche
c) Verbotsirrtum und bewusste Fahrlässigkeit
aa) Bewusste Fahrlässigkeit mit Unrechtsbewusstsein
bb) Bewusste Fahrlässigkeit ohne Unrechtsbewusstsein
cc) Kenntnis eines grundsätzlich unerlaubten Risikos
dd) Zwischenergebnis
d) Verbotsirrtum und unbewusste Fahrlässigkeit
aa) Ursachen des Verbotsirrtums
bb) Begünstigender hypothetischer Irrtum
cc) Unerheblichkeit eines Irrtums beim Fahrlässigkeitsdelikt
dd) Zwischenergebnis
ee) Gemenge von Verbots – und Tatbestandsirrtum
ff) Verdrängung des Fahrlässigkeitsmaßstabes durch den des Verbotsirrtums
gg) Zwischenergebnis
V. Zusammenfassung und Ergebnis
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht, ob und inwieweit Irrtumskonstellationen – insbesondere der Tatbestands- und der Verbotsirrtum – auf das Fahrlässigkeitsdelikt anwendbar sind und welche dogmatischen Konsequenzen sich daraus für die Strafbarkeit des Täters ergeben.
- Grundlagen der Fahrlässigkeit und des Irrtums im Strafrecht.
- Die dogmatische Einordnung des Fahrlässigkeitstatbestandsirrtums.
- Anwendbarkeit des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) bei bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit.
- Problematik von Sonderwissen und Risikodogmatik bei Fahrlässigkeitsdelikten.
- Rechtsfolgen bei Irrtumskonstellationen und deren Einfluss auf die Strafzumessung.
Auszug aus dem Buch
cc) Theorie des Fahrlässigkeitstatbestandsirrtums
Struensee untersucht die Lehre der objektiven Zurechnung und geht dabei von einer Begriffsvertauschung aus. Er kritisiert, dass eine Theorie, welche mit täterpsychischen Daten umgehe, nicht „objektiv“ sei und nicht im objektiven Tatbestand anzusiedeln sei. Ein subjektiver Tatbestand des fahrlässigen Deliktes sei der richtige Ort, um die Problematik der Täterkenntnis, also dem Wissen des Handelnden und der damit verbundenen Zurechenbarkeit des Erfolges beim fahrlässigen Delikt, lösen zu können. Somit „befasst sich“ nach dieser Auffassung „die Lehre der objektiven Zurechnung in der Sache mit dem subjektiven Tatbestand“. Die Relevanz der Täterpsyche wird an dem Fall deutlich, in dem ein LKW Fahrer einen Radfahrer in einer zu geringen Distanz überholt und dabei tödlich verletzt. Eine Blutuntersuchung ergab, dass der Radfahrer jedoch einen hohen Blutalkoholkonzentrationswert hatte. Es stellte sich nun die Frage, o b dem LKW Fahrer der Tod des Radfahrers objektiv zuzurechnen ist, weil bei einem ordnungsgemäßen überholen möglicherweise gleichen falls der Erfolg eingetreten wäre. Die Problematik resultiert daraus, dass dem LKW Fahrer die Trunkenheit des Radfahrers nicht bekannt war, denn sonst wäre an der objektiven Zurechenbarkeit nicht zu zweifeln. Die Zurechnung scheitert demnach am Mangel subjektiver Tatumstände. Die Stellschraube scheint eben das Sonderwissen des Täters zu sein, da Sonderwissen belastet muss das Fehlen von diesem entlasten. Der Fall des herzkranken PKW - Fahrers, der auf lebensgefährliche Weise überholt wird und dadurch vor Schreck einen Herzinfarkt erleidet und stirbt, verdeutlicht dies. Der Überholende braucht nicht mit einem herzkranken Autofahrer zu rechnen, aber nur deswegen, weil er die Herzkrankheit nicht kennt. Dies wäre anders, wenn er beispielsweise vor dem Überholen seinen herzkranken Nachbarn erkennen würde.
Die dem Täter bekannten Gefahrumstände sind ursächlich für die Rechtsgutverletzung. Von diesen Gefahrumständen kennt der Täter jedoch gerade soviel Faktoren, dass er im erlaubten Risiko, oder nach Struensee im Fahrlässigkeitstatbestandsirrtum handelt.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Arbeit führt in die historische Entwicklung des Fahrlässigkeitsbegriffs ein und thematisiert den wissenschaftlichen Dissens über die Strafwürdigkeit von Fahrlässigkeitsdelikten.
II. Gang der Untersuchung: Es wird dargelegt, wie die dogmatischen Konsequenzen von Irrtümern bei Tätern ohne vollständige Risikokenntnis analysiert werden.
III. Vorüberlegungen: Dieses Kapitel definiert die grundlegenden Konzepte der Fahrlässigkeit als strukturelle Besonderheit und die allgemeine strafrechtliche Irrtumsdogmatik.
IV. Irrtumsmomente im Fahrlässigkeitsdelikt: Dieser Hauptteil befasst sich detailliert mit der Anwendbarkeit des Tatbestandsirrtums und des Verbotsirrtums unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrlässigkeitsformen.
V. Zusammenfassung und Ergebnis: Das Fazit stellt fest, dass Fahrlässigkeitstatbestandsirrtümer dogmatisch zwar konstruierbar, praktisch aber kaum relevant sind, während Verbotsirrtümer bei unbewusster Fahrlässigkeit eine wichtige Rolle spielen.
Schlüsselwörter
Fahrlässigkeit, Fahrlässigkeitsdelikt, Verbotsirrtum, Tatbestandsirrtum, Strafrechtsdogmatik, objektive Zurechnung, Risikodogmatik, Unrechtsbewusstsein, Fahrlässigkeitsschuld, Sonderwissen, Gefährdung, Schuldtheorie, Vorsatzdelikt, Strafzumessung, Rechtswidrigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der strafrechtlichen Irrtumslehre im Kontext von Fahrlässigkeitsdelikten.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die dogmatische Behandlung von Tatbestands- und Verbotsirrtümern bei fahrlässigem Handeln sowie die Frage der Vermeidbarkeit solcher Irrtümer.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist zu klären, ob und wie Irrtumskonstellationen auf Fahrlässigkeitstäter anwendbar sind und welche Auswirkungen dies auf die strafrechtliche Zurechnung hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine dogmatische Untersuchung, die auf der Analyse von Literatur, Rechtsprechung und den Prinzipien der Verbrechenslehre basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden der Fahrlässigkeitstatbestandsirrtum und der Verbotsirrtum bei bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit sowie die Rolle der Risikodogmatik untersucht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Fahrlässigkeit, Verbotsirrtum, Unrechtsbewusstsein und objektive Zurechnung.
Welche Relevanz hat das „Sonderwissen“ in der Untersuchung?
Das Sonderwissen ist entscheidend für die Frage der objektiven Zurechnung, da das Nichtwissen um spezielle Gefahrenmomente (z.B. Herzkrankheit des Opfers) den Täter entlasten kann.
Warum wird die Anwendung des Verbotsirrtums bei Fahrlässigkeit kritisch gesehen?
Kritiker wie Arzt argumentieren, dass dies zu einer unzweckmäßigen Vermischung von Irrtumsformen führt und den Täter durch den strengeren Vermeidbarkeitsmaßstab in der Praxis sogar belasten könnte.
- Arbeit zitieren
- Ralf Gengnagel (Autor:in), 2011, Fahrlässigkeit als Irrtumsfall?, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/199598