These: „Das Bundesverfassungsgericht übersteigt in seinem Urteil zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht seine Kompetenzen.“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. November 2011 in seinem Urteil die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Hürde für nichtig erklärt, da sie unter den gegebenen Verhältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit für Parteien verstößt. Die Wahl wird jedoch nicht wiederholt werden müssen. Im Folgenden soll zunächst auf die Urteilsbegründung eingegangen werden, um anschließend die Argumente des Gesetzgebers und der zwei Sondervotums zu erörtern. Die vom Bundesverfassungsgericht höher gestellte allgemeine Chancengleichheit der Wählerstimmen wird in diesem Zusammenhang auf das Argument der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments treffen. Abschließend werden die beiden Argumente der Chancengleichheit und des Risiko der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gegenübergestellt werden, um so zu einem abschließenden Urteil zu kommen.
Inhaltsverzeichnis
1. Das Bundesverfassungsgericht - demokratiefunktionaler Hüter der Verfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Europawahl 2009 und prüft kritisch, ob das Gericht bei der Aufhebung der Hürde seine Kompetenzen überschritten hat, indem es die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments geringer gewichtete als die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit.
- Analyse der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts
- Erörterung der Argumente des Gesetzgebers und der Sondervoten
- Gegenüberstellung von Chancengleichheit und parlamentarischer Funktionsfähigkeit
- Kritische Würdigung der Kompetenzgrenzen des Bundesverfassungsgerichts bei Europawahlen
Auszug aus dem Buch
Das Bundesverfassungsgericht - demokratiefunktionaler Hüter der Verfassung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. November 2011 in seinem Urteil die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Hürde für nichtig erklärt, da sie unter den gegebenen Verhältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit für Parteien verstößt. Die Wahl wird jedoch nicht wiederholt werden müssen. Im Folgenden soll zunächst auf die Urteilsbegründung eingegangen werden, um anschließend die Argumente des Gesetzgebers und der zwei Sondervotums zu erörtern. Die vom Bundesverfassungsgericht höher gestellte allgemeine Chancengleichheit der Wählerstimmen wird in diesem Zusammenhang auf das Argument der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments treffen. Abschließend werden die beiden Argumente der Chancengleichheit und des Risiko der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gegenübergestellt werden, um so zu einem abschließenden Urteil zu kommen.
Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts, welche die Entscheidung mit 5:3 Stimmen traf, wobei die Richter Di Fabio und Mellinghoff ein Sondervotum abgaben, stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden Überlegungen. Das Europawahlgesetz ist durch das nationale Bundesrecht an den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien zu messen. Somit muss jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Kandidaten und Parteien haben. Auch muss aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit für Parteien jeder Partei gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze im Parlament eingeräumt werden.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Das Bundesverfassungsgericht - demokratiefunktionaler Hüter der Verfassung: Dieses Kapitel erörtert die Urteilsbegründung zur Nichtigkeit der Fünf-Prozent-Hürde, analysiert die konträren Positionen zwischen den Richtern und dem Gesetzgeber bezüglich der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments und hinterfragt die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Gerichts in diesem Kontext.
Schlüsselwörter
Bundesverfassungsgericht, Fünf-Prozent-Sperrklausel, Europawahlrecht, Wahlrechtsgleichheit, Chancengleichheit, Europäisches Parlament, Funktionsfähigkeit, Sondervotum, Di Fabio, Mellinghoff, Lissabon-Vertrag, Parteiensplitterung, Gesetzgeber, Wahlgrundsätze, Demokratie
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Bewertung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen durch das Bundesverfassungsgericht und der daraus resultierenden Debatte um die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Themenfelder umfassen Wahlrechtsgrundsätze wie Chancengleichheit und Erfolgswertgleichheit sowie deren Abwägung gegenüber der parlamentarischen Arbeitsfähigkeit.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das Ziel der Arbeit ist es zu prüfen, ob das Bundesverfassungsgericht seine Kompetenzen überschritten hat, indem es die Sperrklausel als verfassungswidrig einstufte und dabei Bedenken des Gesetzgebers hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Parlaments zurückwies.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Der Autor verwendet eine analytische und rechtswissenschaftlich orientierte Methode, die auf der Auswertung des Urteils sowie der Gegenüberstellung von richterlicher Mehrheitsmeinung und den Sondervoten basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die Urteilsgründe, das Argument der Funktionsfähigkeit, die Haltung des Gesetzgebers und die Kritik durch die Sondervoten von Di Fabio und Mellinghoff detailliert dargelegt und gegeneinander abgewogen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Bundesverfassungsgericht, Fünf-Prozent-Hürde, Wahlrechtsgleichheit und Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments charakterisiert.
Wie begründeten die Richter Di Fabio und Mellinghoff ihr Sondervotum?
Sie kritisierten, dass die Senatsmehrheit einen zu formelhaften Maßstab anlegte, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu eng fasste und die Gefahr einer Funktionsbeeinträchtigung durch Parteiensplitterung unterschätzte.
Welche Rolle spielt der Lissabon-Vertrag für die Argumentation des Autors?
Der Autor betont, dass durch den Vertrag von Lissabon die Entscheidungskompetenzen des Europäischen Parlaments gewachsen sind, weshalb dem Gesetzgeber bei der Beurteilung von Funktionsrisiken mehr Spielraum eingeräumt werden sollte.
- Arbeit zitieren
- Dominik Mönnighoff (Autor:in), 2011, Das Bundesverfassungsgericht - demokratiefunktionaler Hüter der Verfassung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/188427