Die gesetzlich geregelte Sozialversicherung ist ein wichtiges Element der Sozialpolitik der Bundesregierung. Sie soll die Mehrheit der Bevölkerung vor existenzgefährdenden Schäden (Verdiensteinbußen und -ausfall), die beispielsweise in Folge von Krankheiten oder Minderungen der Arbeitsfähigkeit entstehen, schützen. Die Sozialversicherung umfasst die Versicherungszweige der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, soziale Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung). Eine essentielle Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Versicherung ist die Beitragszahlung. Für die Kran-kenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung ist ein gemeinsamer Beitrag, der sogenannte Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach
§ 28d SGB IV, zu zahlen. Dieser beinhaltet sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile. Jedoch ist laut § 28e Abs. 1 SGB IV der Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages stets der Arbeitgeber. Dieser zieht, auf Grundlage seines Rechtsanspruchs aus § 28g SBG IV, den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer ab. Zahlungsempfänger des Gesamtsozialversicherungsbeitrages sind die Einzugsstellen (Kranken-kassen). Außerdem sind die Einzugsstellen für das Meldeverfahren und die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe verantwortlich, § 28h SGB IV. Auch für die Prüfung bei den Arbeitgebern waren die Einzugsstellen bis zum 13.12.1995 uneingeschränkt zu-ständig. Allerdings wurde diese Aufgabe durch das dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches sukzessiv auf die Rentenversicherungsträger übertragen. Seit dem 01.01.1999 übernehmen diese vollständig die Prüfung bei den Arbeitgebern gemäß § 28p SGB IV. Im Rahmen dieser Prüfung erwachsen den Rentenversicherungsträgern Befugnisse, die ansonsten nur den Einzugsstellen zustehen.
Ziel dieser Hausarbeit soll es sein, das Verhältnis von § 28h SGB IV zu § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zu klären. Dabei wird zunächst der Anwendungsbereich des § 28h WGB IV dargestellt und anschließend der Regelungsinhalt des § 28p SGB IV untersucht. Danach können die gewonnen Erkenntnisse in einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der beiden Normen nachvollzogen werden. In einer letzten Betrachtung schließt sich die Besprechung verschiedener Sachverhalte mit Bezug auf die Normen des § 28h und § 28p SGB IV an.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die allgemeine Norm des § 28h SGB IV
I. Regelungsinhalt der Vorschrift
II. Befugnisse der Einzugsstellen
1. Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
2. Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe
III. Rechtsverhältnis der Einzugsstelle gegenüber dem Träger der Rentenversicherung
C. § 28p Abs. 1 SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern
I. Regelungsinhalt der Vorschrift
II. Befugnisse des Rentenversicherungsträgers
1. Übermitteln des Prüfergebnisses
2. Erlass eines Widerspruchsbescheides
3. Besonderheiten bei dem Abschluss der Prüfung im Rahmen des § 166 SGB VII
III. Bindung an vorherige Bescheide der Einzugsstelle
IV. Mögliche Feststellungen im Zuge einer Betriebsprüfung
1. Entrichtung zu hoher Beiträge ohne Rechtsgrund
2. Keine Änderung der Verhältnisse
D. Zwischenbilanz
I. Gegenüberstellung beider Normen
II. Exkurs: Das optionale Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV
E. Auftretende Probleme bei der Anwendung beider Normen
I. Erlass eines abgeleiteten Verwaltungsaktes gegenüber einem Arbeitnehmer
1. Zu dem Sachverhalt
2. Lösungsansatz
II. Abänderung eines von der Einzugsstelle erlassenen Verwaltungsaktes
III. Der Rentenversicherungsträger entscheidet, obwohl die Einzugsstelle hätte entscheiden müssen
IV. Prüfmitteilungen und Prüfbescheide eines Rentenversicherungsträger
1. Zu dem Sachverhalt
2. Lösungsansatz
3. Abwandlung
V. Das Stellen eines „Antrags auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung“ bei der Einzugsstelle
Zielsetzung & Themen
Das Ziel der Arbeit ist die Klärung des rechtlichen Verhältnisses zwischen den Befugnissen der Einzugsstellen (§ 28h SGB IV) und der Rentenversicherungsträger (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) bei der Prüfung von Arbeitgebern sowie die Untersuchung auftretender Anwendungsprobleme.
- Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern
- Regelungsgehalt von Verwaltungsakten im Kontext von Betriebsprüfungen
- Statusfeststellung und Versicherungspflicht bei abhängiger Beschäftigung
- Problematik abgeleiteter Verwaltungsakte gegenüber Arbeitnehmern
- Verfahrensrechtliche Implikationen des "forum shopping" bei Statusanträgen
Auszug aus dem Buch
I. Erlass eines abgeleiteten Verwaltungsaktes gegenüber einem Arbeitnehmer
Im Jahr 2005 äußerte sich ein Sozialgericht erstmals zu der Frage der Befugnis des Rentenversicherungsträgers zum Erlass „abgeleiteter“ Verwaltungsakte gegenüber drittbetroffenen Arbeitnehmern auf der Grundlage eines Betriebsprüfungsverfahrens.
Der klagende Arbeitnehmer war seit 1992 als Buchhalter in einem Zierfisch- und Wasserpflanzengroßhandel beschäftigt. Er arbeitete nach eigenen und Zeugenangaben wöchentlich 16 Stunden und erhielt dafür ein Monatsgehalt von 610 DM. Aus selbstständiger Tätigkeit erzielte er jedoch Gewinne von jährlich ca. 20.000 DM. Im Zuge einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger stellte die Beklagte gegenüber dem Arbeitgeber für den Kläger die Versicherungsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Grundlage für diese Entscheidung ist die Erkenntnis, dass im Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers die Selbstständigkeit steht. Auch dem Kläger ging ein derartiger Bescheid zu.
Der Kläger hat mit dem Widerspruch den Bescheid angefochten. Der beklagte Rentenversicherungsträger wies mittels Bescheid den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat ein Verfahren vor dem SG Berlin angestrengt. Im Kern ging es darum, ob der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung ermächtigt ist, einen Verwaltungsakt gegenüber einem Arbeitnehmer zu erlassen. Das SG Berlin war der Überzeugung, dass der Rentenversicherungsträger hierzu nicht ermächtigt ist. Dem Wortlaut des § 28p SGB IV zu Folge dürfe ein Verwaltungsakt nur gegenüber dem Arbeitgeber erlassen werden. Folglich hob das Gericht den Bescheid in Form des Widerspruchsbescheides auf. Anschließend legte der Kläger Berufung ein mit der Begründung, dass der Rentenversicherungsträger nicht zu einem derartigen Verwaltungsakt ihm gegenüber berechtigt war.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Arbeit erläutert die Bedeutung der Sozialversicherung und definiert die Aufgaben von Einzugsstellen sowie Rentenversicherungsträgern bei der Beitragsprüfung.
B. Die allgemeine Norm des § 28h SGB IV: Dieses Kapitel behandelt die Verantwortung der Krankenkassen für den Beitragseinzug, die Überwachungspflichten und deren Rolle als Widerspruchsbehörde.
C. § 28p Abs. 1 SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern: Der Fokus liegt auf der Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Betriebsprüfung und ihren Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsakten.
D. Zwischenbilanz: Hier erfolgt eine Gegenüberstellung der Befugnisse der beiden Leistungsträger und eine Erläuterung des optionalen Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV.
E. Auftretende Probleme bei der Anwendung beider Normen: Das Kapitel diskutiert praktische Konfliktfälle, wie etwa die Befugnis zu Verwaltungsakten gegenüber Arbeitnehmern oder die Zuständigkeit bei fehlerhaften Beitragsfeststellungen.
Schlüsselwörter
SGB IV, § 28h, § 28p, Sozialversicherung, Einzugsstelle, Rentenversicherungsträger, Betriebsprüfung, Verwaltungsakt, Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Statusfeststellung, Versicherungspflicht, Beitragshöhe, Widerspruchsverfahren, Arbeitgeberprüfung, Beitragsbescheid
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Hausarbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert das Zusammenspiel und die Kompetenzabgrenzung zwischen den Krankenkassen (Einzugsstellen) und den Rentenversicherungsträgern bei der Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Zentrum stehen die gesetzlichen Befugnisse nach § 28h und § 28p SGB IV, der Erlass von Verwaltungsakten im Rahmen von Betriebsprüfungen sowie das Verhältnis der Behörden zu den Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Welches primäre Ziel verfolgt die Autorin?
Ziel ist es, das teilweise problematische Verhältnis der beiden Normen zu klären, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit für Verwaltungsakte und die verfahrensrechtliche Stellung der Betroffenen.
Welche wissenschaftliche Methodik wurde in dieser Arbeit angewendet?
Die Autorin stützt sich auf eine juristische Literaturanalyse, die Auswertung einschlägiger Rechtsprechung (u.a. BSG, LSG) sowie die Interpretation gesetzlicher Vorschriften des SGB IV.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Darstellung der Aufgaben der Einzugsstellen und Rentenversicherungsträger, eine Zwischenbilanz und die Fallanalyse komplexer Rechtskonstellationen bei Betriebsprüfungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Die Kernbegriffe sind SGB IV, Betriebsprüfung, Einzugsstelle, Rentenversicherungsträger, Verwaltungsakt und Statusfeststellung.
Wie bewertet die Autorin die Praxis des "forum shopping" bei Statusanträgen?
Die Autorin betrachtet die Möglichkeit, den Ort der Statusfeststellung zwischen Rentenversicherung und Krankenkasse zu wählen, kritisch, da dies die Systematik der Zuständigkeiten untergraben kann.
Darf ein Rentenversicherungsträger Verwaltungsakte gegenüber einem Arbeitnehmer erlassen?
Dies ist ein strittiger Punkt; während der Wortlaut des § 28p SGB IV primär den Arbeitgeber als Adressaten vorsieht, sieht die Rechtsprechung teils eine Ermächtigung zum Erlass abgeleiteter Verwaltungsakte bei Drittwirkung.
- Arbeit zitieren
- LL.B. Jacqueline Stoj (Autor:in), 2012, Verhältnis von § 28h SGB IV zu § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/187190