Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ist ein sehr junges Gesetz, welches am 1. 1. 2006 in Kraft trat. Dieses neu geschaffene VbVG sollte ein umfassendes Verbandssanktionensystem einführen und beweckte dadurch die Verhinderung bzw. die Reduzierung von Verbandskriminalität.
Auf internationaler Ebene forderten auch zahlreiche internationale Verpflichtungen, Rechtsakte der EU, aber auch völkerrechtliche Übereinkommen (Europarat und OECD) die Einführung einer wirksamen, abschreckenden und angemessenen Sanktionierung juristischer Personen für bestimmte Straftaten, d.h. die Einführung einer deliktischen Verantwortlichkeit juristischer Personen. Dabei ist auf EU-Ebene vor allem das „Zweite Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften“ nennenswert.
Die Verbandsverantwortlichkeit weicht deutlich vom traditionellen Strafrecht ab, da es sich dabei nicht um Strafrecht im eigentlichen Wortsinn, sondern um einen selbständigen Zweig im differenzierten Kriminalrecht handelt.
Da die Sanktionsadressaten hier juristische Personen und andere rechtsfähige Verbände sind und nicht natürliche Personen, werden die Unterschiede zwischen Verbänden und dem menschlichen Individuum schlagend, aufgrund derer nicht dieselben Mittel des Strafrechts Anwendung finden können. Z.B. kann nur ein Mensch iSd individuell-sittlichen Schuldbegriffs „schuldig“ werden. Weiters ist die Strafe für Verbände nicht mehr „sinnbildliches Übel“. Deshalb wird auch in diesem Gesetz das Wort „Strafe“ ausgeblendet und dafür der Begriff „Verbandsgeldbuße“ verwendet.
Anhand dieser sorgfältigen Auswahl der Terminologie wird auch das strafrechtliche Schuldprinzip nicht berührt, da der Verband nur „für eine Straftat verantwortlich“ ist. Es ist hier jedoch anzumerken, dass die strafrechtliche Sanktionierung des Verbandes wegen einer Straftat in einem Strafverfahren und selbst die Eintragung der Verbandsgeldbußen in einem Strafregister vorgesehen sind.
Die Verfolgung liegt im Ermessen des Staatsanwaltes. Auch ein diversionelles Vorgehen ist möglich. Neben den bisher bekannten Strafen, vorbeugenden Maßnahmen, Nebenfolgen, vermögensrechtlichen Anordnungen und der Diversion tritt nun die Verbandsgeldbuße als eine weitere Spur sui generis des Kriminalrechts.
Inhaltsverzeichnis
I. Rechtslage in Österreich
1. Vorbemerkungen zum VbVG
2. Anwendungsbereich
3. Sanktionsadressaten: Verband iSd § 1 (2) VbVG
4. „Mitarbeiter“ versus „Entscheidungsträger“ iSd § 2 (1) und § 2 (2) VbVG
5. Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit: Zurechnung § 3 VbVG
a) Generelle Haftungsvoraussetzungen
b) 1. Fall: Die Verantwortlichkeit für Handlungen von Entscheidungsträgern
c) 2. Fall: Die Verantwortlichkeit für Handlungen von Mitarbeitern
II. Rechtsvergleich Deutschland
1. Allgemein
2. Nichtrepressive Sanktionen im deutschen Recht
a) Verwaltungsrechtliche Vorschriften zur Auflösung und Tätigkeitsbeschränkung
b) Einziehung, Verfall und Mehrerlösabschöpfung
3. Die Unternehmensgeldbuße nach § 30 Ordnungswidrigkeitsgesetz
a) Allgemeines
b) Sanktionsadressaten
c) Haftungsvoraussetzungen des § 30 OWiG
d) Die Unternehmenshaftung auslösende Personen
e) Haftungsauslösende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
f) Abschöpfung des erlangten Vorteils
III. Schlussfolgerungen
IV. Literaturverzeichnis
1. Monographien
2. Aufsätze
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) hinsichtlich seiner Intention, ein umfassendes Verbandssanktionensystem zu schaffen, und vergleicht dieses mit den bestehenden Sanktionsmöglichkeiten im deutschen Rechtsraum.
- Einführung in das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
- Strukturelle Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden
- Abgrenzung zwischen Entscheidungsträgern und Mitarbeitern im Kontext der Zurechnung
- Analyse des deutschen Unternehmensstrafrechts (insb. § 30 OWiG) im Rechtsvergleich
- Ziele der Prävention und Organisationsverschuldensvorwurf
Auszug aus dem Buch
1. Vorbemerkungen zum VbVG
Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ist ein sehr junges Gesetz, welches am 1. 1. 2006 in Kraft trat. Dieses neu geschaffene VbVG sollte ein umfassendes Verbandssanktionensystem einführen und beweckte dadurch die Verhinderung bzw. die Reduzierung von Verbandskriminalität.
Auf internationaler Ebene forderten auch zahlreiche internationale Verpflichtungen, Rechtsakte der EU, aber auch völkerrechtliche Übereinkommen (Europarat und OECD) die Einführung einer wirksamen, abschreckenden und angemessenen Sanktionierung juristischer Personen für bestimmte Straftaten, d.h. die Einführung einer deliktischen Verantwortlichkeit juristischer Personen. Dabei ist auf EU-Ebene vor allem das „Zweite Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften“ nennenswert.
Die Verbandsverantwortlichkeit weicht deutlich vom traditionellen Strafrecht ab, da es sich dabei nicht um Strafrecht im eigentlichen Wortsinn, sondern um einen selbständigen Zweig im differenzierten Kriminalrecht handelt.
Da die Sanktionsadressaten hier juristische Personen und andere rechtsfähige Verbände sind und nicht natürliche Personen, werden die Unterschiede zwischen Verbänden und dem menschlichen Individuum schlagend, aufgrund derer nicht dieselben Mittel des Strafrechts Anwendung finden können. Z.B. kann nur ein Mensch iSd individuell-sittlichen Schuldbegriffs „schuldig“ werden. Weiters ist die Strafe für Verbände nicht mehr „sinnbildliches Übel“. Deshalb wird auch in diesem Gesetz das Wort „Strafe“ ausgeblendet und dafür der Begriff „Verbandsgeldbuße“ verwendet.
Anhand dieser sorgfältigen Auswahl der Terminologie wird auch das strafrechtliche Schuldprinzip nicht berührt, da der Verband nur „für eine Straftat verantwortlich“ ist. Es ist hier jedoch anzumerken, dass die strafrechtliche Sanktionierung des Verbandes wegen einer Straftat in einem Strafverfahren und selbst die Eintragung der Verbandsgeldbußen in einem Strafregister vorgesehen sind.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Rechtslage in Österreich: Dieses Kapitel erläutert die Grundzüge des neuen VbVG, definiert die Adressaten und legt die Voraussetzungen für die strafrechtliche Zurechnung von Handlungen von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern fest.
II. Rechtsvergleich Deutschland: Hier werden die bestehenden Instrumente zur Sanktionierung von Unternehmen in Deutschland, insbesondere die Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG sowie verwaltungsrechtliche Ansätze, detailliert gegenübergestellt.
III. Schlussfolgerungen: Das Kapitel fasst zusammen, dass das VbVG vor allem dazu dienen soll, organisatorische Mängel zu beheben und Unternehmen zu motivieren, interne Präventionsmechanismen zur Schadensvermeidung zu implementieren.
Schlüsselwörter
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, VbVG, Unternehmensstrafrecht, Verbandskriminalität, Entscheidungsträger, Mitarbeiter, Zurechnung, Organisationsverschulden, Verbandsgeldbuße, Deutschland, Ordnungswidrigkeitsgesetz, OWiG, Sanktionsadressaten, Haftungsvoraussetzungen, Prävention.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit im Kern?
Die Arbeit behandelt das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) und dessen Zielsetzung, juristische Personen für strafrechtlich relevante Handlungen im unternehmerischen Kontext zur Verantwortung zu ziehen.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zentral sind die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Verbandshaftung, die Abgrenzung zwischen den Verantwortlichkeiten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern sowie ein rechtsvergleichender Blick auf die deutsche Unternehmensgeldbuße.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Erläuterung des neu geschaffenen Verbandssanktionensystems in Österreich und der Nachweis, wie durch das VbVG ein Anreiz für effektive Organisationsstrukturen zur Schadensvermeidung geschaffen wird.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Literatur- und Gesetzgebungsanalyse, um das VbVG zu interpretieren und einen fundierten Rechtsvergleich mit dem deutschen System durchzuführen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Darstellung der österreichischen Rechtslage (insb. § 3 VbVG) und eine systematische Analyse des deutschen Unternehmensstrafrechts, insbesondere der Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG.
Welche Schlüsselbegriffe definieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Verbandsverantwortlichkeit, Organisationsverschulden, Entscheidungsträger, Zurechnung und Sanktionsadressaten.
Wie unterscheidet sich die Haftung bei Entscheidungsträgern von der bei Mitarbeitern?
Bei Entscheidungsträgern wird direkt auf deren leitende Funktion und das tatbestandsmäßige Handeln abgestellt, während bei Mitarbeitern der Vorwurf des Organisationsverschuldens und die Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten durch das Unternehmen im Vordergrund steht.
Wird im VbVG das klassische Schuldprinzip angewandt?
Das VbVG vermeidet den Begriff der „Strafe“ und verwendet stattdessen „Verbandsgeldbuße“, um zu verdeutlichen, dass das strafrechtliche Schuldprinzip für natürliche Personen hier nicht direkt auf Verbände übertragen wird; der Verband ist vielmehr „für eine Straftat verantwortlich“.
Welche Bedeutung hat das „Kaprun-Beispiel“ in der Arbeit?
Es dient als Verdeutlichung dafür, dass nach heutiger Rechtslage bei Versagen der Organisation auch der Verband zur Verantwortung gezogen werden könnte, was früher aufgrund der Fokussierung auf einzelne Mitarbeiter oft nicht möglich war.
Ist eine Bestrafung des Verbandes bei nur leichtem Verschulden möglich?
Die Arbeit stellt heraus, dass Fälle leichter Fahrlässigkeit bei Entscheidungsträgern für eine Verantwortlichkeit ausscheiden können, da die gebotene Sorgfalt für den Entscheidungsträger zumutbar sein muss.
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- MMag. Dr. Sabine Picout (Author), 2006, Lex Kaprun - Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) im Vergleich zu deutschem Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/185024