Die Behandlung Drogenabhängiger muss ein Anliegen der gesamten Gesellschaft sein. Da sie mit enormen Kosten verbunden ist, muss das Interesse an einem möglichst schnellen, langandauernden Erfolg bestehen. Aus diesem Grunde sollen Effektivitätsgesichtspunkte der Therapie nach § 35 BtMG und der nach § 64 StGB analysiert und bewertet werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Grundproblematik
1.2 Entwicklung der Abhängigkeitszahlen
2. Ziele der Arbeit
2.1 Unterschiede der Therapieformen
2.2 Effektivität der Therapieformen
2.3 Berechtigung des gesetzlichen Vorrangs des § 64 StGB
2.3.1 Analyse der Effektivitätsergebnisse
2.3.2 Grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Maßregel
3. Material und Methoden
3.1 Verwendete existierende Materialien
3.2 Ausgearbeiteter Fragebogen
3.3 Befragung eigener Mandanten
3.4 Methoden
4. Erwartungen von Ergebnissen
5. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht und vergleicht die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit der gerichtlich genehmigten Therapie zur Strafzurückstellung (§ 35 BtMG), um deren Anwendungsbereiche, Effektivität und Verfassungsmäßigkeit kritisch zu bewerten.
- Vergleich der gesetzlichen Grundlagen von § 64 StGB und § 35 BtMG
- Analyse der Effektivität beider Therapieformen in Bezug auf Rückfallquoten
- Diskussion des gesetzlichen Vorrangs der Unterbringung gemäß § 64 StGB
- Untersuchung der verfassungsrechtlichen Aspekte der "Zwangstherapie"
- Bewertung der Kosten und volkswirtschaftlichen Auswirkungen
Auszug aus dem Buch
1.1. Grundproblematik
Nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten Europäischen Union stellt die Abhängigkeit von – insbesondere illegalen – Drogen ein großes Problem dar. Schätzungen des Instituts für Therapieforschung1 gehen in Deutschland von 250.000 bis 300.000 Konsumenten illegaler Drogen (ohne Cannabis) aus. Davon gelten 175.000 Personen als abhängig. Von den darüber hinaus rund zwei Millionen Cannabis-Konsumenten weisen etwa 380.000 einen missbräuchlichen und 220.000 einen abhängigen Konsum auf2.
Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln ist ein Problem, das nicht nur zu immensen Kosten im Gesundheitsbereich führt. Allein die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit drogenbezogenen Maßnahmen belaufen sich auf etwa 112 Millionen Euro jährlich3. Für den Gesundheitsbereich zählen hierbei Kosten für Substitution, Behandlung/Therapie von Folgeerkrankungen4 und nicht zuletzt Kosten für notwendige Entwöhnungstherapien.
Die Kosten für den Maßregelvollzug belaufen sich auf insgesamt etwa 500 Millionen Euro im Jahr5, für einen Patienten, der in einer Entziehungsanstalt behandelt wird also etwa 64.057,5 € im Jahr. Der Strafvollzug mit Kosten in Höhe von etwa 28.500 € pro Person und Jahr6 ist damit viel günstiger als der Maßregelvollzug mit im Schnitt 175,50 € pro Patient und Tag, also 64.057,50 € pro Patient im Jahr7. Abhängigkeit führt aber auch zu Kriminalität und den daraus resultierenden Kosten für Strafvollstreckung und -vollzug und belastet auch damit die Volkswirtschaft im Ganzen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Beschreibt das gesellschaftliche Ausmaß der Drogenabhängigkeit sowie die damit verbundenen finanziellen Belastungen für das Gesundheitssystem und den Strafvollzug.
2. Ziele der Arbeit: Definiert das Forschungsziel, die beiden Therapieformen § 64 StGB und § 35 BtMG in ihren Anwendungskriterien und ihrer Effektivität zu vergleichen.
3. Material und Methoden: Erläutert die Datengrundlage bestehend aus Fachliteratur, Statistiken sowie einer eigens durchgeführten Befragung von Mandanten und Therapieeinrichtungen.
4. Erwartungen von Ergebnissen: Formuliert die Annahme, dass keine Therapieform per se überlegen ist, sondern individuelle Faktoren und eine gute Nachsorge entscheidend für den Erfolg sind.
5. Zusammenfassung: Fasst die Erkenntnis zusammen, dass § 35 BtMG eine wichtige Alternative darstellt und die Wirksamkeit beider Maßnahmen stark von der individuellen Betreuung abhängt.
Schlüsselwörter
Betäubungsmittelgesetz, BtMG, StGB, Maßregelvollzug, Entziehungsanstalt, Therapie statt Strafe, Suchttherapie, Rückfallquote, Drogenkriminalität, Strafzurückstellung, Prävalenz, Behandlungserfolg, Forensik, Drogenabhängigkeit, Resozialisierung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die Unterschiede und die Effektivität von Behandlungen für Drogenabhängige unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen des § 64 StGB und des § 35 BtMG.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Zentrum stehen die Anwendungsbereiche, die gesetzliche Verankerung, die Therapieinhalte sowie die Erfolgsaussichten beider Therapieformen im Vergleich.
Welches primäre Ziel verfolgt die Autorin?
Ziel ist es, herauszuarbeiten, ob der gesetzliche Vorrang des § 64 StGB gerechtfertigt ist und welche Therapieform unter Kosten- und Effektivitätsaspekten sinnvoller erscheint.
Welche wissenschaftlichen Methoden werden angewendet?
Die Arbeit basiert auf einer Analyse vorhandener Literatur und Statistiken sowie auf der Auswertung eines eigens erstellten Fragebogens für Kliniken und einer Befragung von Mandanten.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit den rechtlichen Unterschieden, der Effektivitätsanalyse und der verfassungsrechtlichen Vertretbarkeit der Unterbringung gemäß § 64 StGB.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Die wichtigsten Begriffe sind Strafzurückstellung, Maßregelvollzug, Drogenabhängigkeit, Effektivität und Resozialisierung.
Wie unterscheidet sich die "Zwangstherapie" nach § 64 StGB von § 35 BtMG?
§ 64 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Willen des Täters angeordnet werden kann, während § 35 BtMG auf dem Antrag des Abhängigen beruht.
Warum wird in der Arbeit die Nachsorge als so wichtig erachtet?
Die Autorin betont, dass eine erfolgreiche Rückkehr in die Freiheit eine strukturelle Unterstützung bei der Arbeitssuche und im sozialen Umfeld erfordert, um Rückfälle zu minimieren.
- Quote paper
- Anke Roth (Author), 2011, § 35 BtMG versus § 64 StGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/185002