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Beweisrechtliche Folgen beim Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gemäß §200 Abs. 2 SGB VII, § 76 Abs. 2 SGB X

Titel: Beweisrechtliche Folgen beim Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gemäß §200 Abs. 2 SGB VII, § 76 Abs. 2 SGB X

Seminararbeit , 2011 , 16 Seiten , Note: 12

Autor:in: Andreas Müller (Autor:in)

Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

A. Inhalt der Norm des § 200 II SGB VII
Die Vorschrift des § 200 II SGB VII ist mit der Überschrift „Einschränkung der Übermittlungsbefugnis“ gekennzeichnet und befindet sich im Achten Kapitel (Datenschutz) des SGB VII. Die Norm hat folgenden Wortlaut: „Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.“
Die Vorschrift besagt, dass der Unfallversicherungsträger einem Betroffenen mehrere Gutachter vor Erteilung eines Gutachtenauftrags benennen soll und darüber hinaus der Betroffene auf sein Widerspruchsrecht gem. § 76 II SGB X hinzuweisen ist.
In der Verwaltungspraxis hat sich die Benennung von drei Gutachtern eingebürgert.
Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kann auch die Benennung eines Gutachters seitens des Versicherungsträgers genügen, wenn auf dem entsprechenden Fachgebiet keine weiteren Gutachter zur Verfügung stehen. Der Versicherte hat kein eigenes, den Träger bindendes, Vorschlagsrecht.
Die Norm des § 200 II. HS SGB VII ermöglicht dem Betroffenen der Datenübermittlung an den Gutachter gem. § 76 II SGB X zu widersprechen. Darüber hinaus ist der Betroffene über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Hierdurch soll ihm die Auswahl der vorgeschlagenen Gutachter erleichtert werden1. Die Norm betrifft auch die Vergabe von Gutachtenaufträgen nach Lage der Akten2.
Der Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, den Gutachter mit Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung zu nennen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Berechtigte ohne eigene Ermittlungen sich über den vorgeschlagenen Gutachter informieren kann und eine sachgerechte Auswahl getroffen wird.

Leseprobe


Gliederung

A. Inhalt der Norm des § 200 II SGB VII

B. Definition des Begriffs „Gutachten“ im Sinn der Vorschrift des § 200 II SGB VII

C. Anwendbarkeit der Norm im Sozialgerichtsverfahren

I. Bisheriger Meinungsstand in der Rechtsprechung

II. Die neuere Rechtsprechung des BSG

1. Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung

2. Gesetzessystematik

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

4. Grundsatz der Waffengleichheit

5. Rolle der Unfallversicherung im Prozess beklagte Partei

6. Organisationsstruktur der Unfallversicherung

a) Innerbetriebliche Kommunikation

b) angestellte Fachärzte als Berater beim Unfallversicherungsträger

8. Prozessrisiko

D. Beweisverwertungsverbot

I. Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, als Ausprägung des Art. 2 I GG

II. Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern

E. Fernwirkungen eines Beweisverwertungsverbotes

F. Regelungsauftrag an den Gesetzgeber

G. Führt der Verstoß gegen das Gutachterauswahlrecht zu einem Beweisverwertungsverbot?

Zielsetzung & Themen der Arbeit

Die Arbeit untersucht die beweisrechtlichen Konsequenzen im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn ein Unfallversicherungsträger seiner Hinweispflicht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII nicht nachkommt. Dabei steht die Frage im Zentrum, unter welchen Bedingungen Verstöße gegen dieses Auswahlrecht zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

  • Analyse der Norm des § 200 II SGB VII und der Hinweispflichten
  • Stellung der Unfallversicherung als beklagte Partei im Prozess
  • Grundrechtsschutz durch informationelle Selbstbestimmung
  • Konflikt zwischen Wahrheitsforschung und Beweisverwertungsverboten

Auszug aus dem Buch

A. Inhalt der Norm des § 200 II SGB VII

Die Vorschrift des § 200 II SGB VII ist mit der Überschrift „Einschränkung der Übermittlungsbefugnis“ gekennzeichnet und befindet sich im Achten Kapitel (Datenschutz) des SGB VII. Die Norm hat folgenden Wortlaut: „Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.“

Die Vorschrift besagt, dass der Unfallversicherungsträger einem Betroffenen mehrere Gutachter vor Erteilung eines Gutachtenauftrags benennen soll und darüber hinaus der Betroffene auf sein Widerspruchsrecht gem. § 76 II SGB X hinzuweisen ist. In der Verwaltungspraxis hat sich die Benennung von drei Gutachtern eingebürgert.

Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kann auch die Benennung eines Gutachters seitens des Versicherungsträgers genügen, wenn auf dem entsprechenden Fachgebiet keine weiteren Gutachter zur Verfügung stehen. Der Versicherte hat kein eigenes, den Träger bindendes, Vorschlagsrecht.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Inhalt der Norm des § 200 II SGB VII: Erläutert den gesetzlichen Wortlaut und die verwaltungspraktische Umsetzung der Hinweispflichten bei Gutachtenaufträgen.

B. Definition des Begriffs „Gutachten“ im Sinn der Vorschrift des § 200 II SGB VII: Definiert das Tatbestandsmerkmal „Gutachten“ in Abgrenzung zu reinen Stellungnahmen oder Beratungen.

C. Anwendbarkeit der Norm im Sozialgerichtsverfahren: Untersucht die rechtliche Debatte darüber, ob und inwieweit die Schutzvorschriften des § 200 II SGB VII im gerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen.

D. Beweisverwertungsverbot: Erörtert die Konsequenzen einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und nimmt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vor.

E. Fernwirkungen eines Beweisverwertungsverbotes: Analysiert, ob sich Beweisverwertungsverbote auch auf Folgegutachten erstrecken, die auf rechtswidrig erlangten Erkenntnissen basieren.

F. Regelungsauftrag an den Gesetzgeber: Formuliert die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Klarstellung zur Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit.

G. Führt der Verstoß gegen das Gutachterauswahlrecht zu einem Beweisverwertungsverbot?: Behandelt die abschließende Frage, ob eine unterlassene Auswahlmöglichkeit die Verwertbarkeit des eingeholten Gutachtens ausschließt.

Schlüsselwörter

Sozialgerichtsverfahren, SGB VII, Gutachten, Beweisverwertungsverbot, Unfallversicherung, Informationelle Selbstbestimmung, Hinweispflicht, Widerspruchsrecht, Waffengleichheit, Datenschutz, Rechtliches Gehör, Sachverständiger, Prozessrecht, Sozialrecht.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Auswirkungen, wenn ein Unfallversicherungsträger gegen die Verpflichtung verstößt, Betroffene gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII auf ihr Widerspruchsrecht und ihr Auswahlrecht bei Gutachtern hinzuweisen.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Felder sind der Datenschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, die Anforderungen an medizinische Gutachten und das Spannungsfeld zwischen dem Untersuchungsauftrag des Gerichts und den Rechten des Versicherten.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das primäre Ziel ist die Klärung, welche beweisrechtlichen Folgen aus einer Verletzung der gesetzlichen Hinweispflichten resultieren und ob dies zu einem Verwertungsverbot des Gutachtens führt.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt die juristische Dogmatik, insbesondere die Auslegung von Gesetzesnormen sowie die Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG) und der Literaturmeinungen.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Behandelt werden die Anwendbarkeit der Norm im Gerichtsprozess, die Definition von Gutachten, die Rolle der Unfallversicherung als Prozesspartei sowie die Abwägung von Grundrechten bei Beweisverwertungsverboten.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind Sozialgerichtsverfahren, SGB VII, Gutachterauswahlrecht, Beweisverwertungsverbot und Informationelle Selbstbestimmung.

Wann darf ein Unfallversicherungsträger nur einen statt mehrerer Gutachter benennen?

Dies ist zulässig, wenn auf dem spezifischen Fachgebiet keine weiteren Gutachter zur Verfügung stehen, da es sich um eine Sollvorschrift handelt.

Hat der Versicherte ein Recht auf einen bestimmten Gutachter?

Nein, der Versicherte hat kein eigenes, den Träger bindendes Vorschlagsrecht, sondern lediglich ein Auswahlrecht aus den vom Träger benannten Personen.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Beweisrechtliche Folgen beim Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gemäß §200 Abs. 2 SGB VII, § 76 Abs. 2 SGB X
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Note
12
Autor
Andreas Müller (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2011
Seiten
16
Katalognummer
V183676
ISBN (eBook)
9783656080886
ISBN (Buch)
9783656081227
Sprache
Deutsch
Schlagworte
welche folgen gerichtsverfahren unfallversicherungsträger verpflichtung betroffenen widerspruchsrecht
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Andreas Müller (Autor:in), 2011, Beweisrechtliche Folgen beim Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gemäß §200 Abs. 2 SGB VII, § 76 Abs. 2 SGB X, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/183676
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Leseprobe aus  16  Seiten
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