"Geld hat man zu haben", § 275 Abs. 1 BGB – dieses Motto scheint nicht für Staaten zu gelten. Der einst glanzvolle „Celtic Tiger“ Irland geriet in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten, indem er seine bankrotten Banken vor der Insolvenz rettete. Doch als erster Staat, der den Euro-Rettungsschirm in Anspruch nahm, wurde Irland scheinbar mühelos über seine Finanzprobleme hinweg getragen. Ursprünglich hält der Vertrag von Lissabon jedoch nur Instrumente zur Krisenprävention bereit, nicht aber zum Krisenmanagement.
Ob die „Rettung“ Irlands mit dem geltenden Europarecht vereinbar ist, wird in dieser Arbeit untersucht. Dabei werden die unterschiedlichen Komponenten des Euro-Rettungsschirms genau betrachtet: Der Internationale Währungsfonds IWF, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität EFSF und der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus EFSM. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt hierbei auf den Art. 122 II AEUV und Art. 125 AEUV. Außerdem wird auf das Durchführungsabkommen zur Irlandhilfe und die in den Memoranden of Understandings enthaltenen Verpflichtungen Irlands zu konkreten eigenen Maßnahmen eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das Entstehen der Krise in Irland
C. Die „Rettung“ Irlands
I. Irland schlüpft unter den Rettungsschirm
II. Irlands Rettungspaket
a. Umfang
b. Bisherige Umsetzung
c. Vergleich zu Griechenland
III. Die einzelnen Komponenten
1. Irland selbst
2. Der IWF
3. Die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)
a. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
b. Art. 125 AEUV: Haftungsausschluss
1) Tatbestand
2) Ergebnis
c. Art. 122 Abs. 2 AEUV?
d. Intergouvernementale Vereinbarungen des Völkerrechts
e. Gesamtergebnis
4. Der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)
a. Art. 122 Abs. 2 AEUV
1) Tatbestand
a) Von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten bedroht
b) Außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle Irlands entzieht
c) Ergebnis
2) Rechtsfolge
a) Ausgestaltung
b) Auflagen
c) Begrenzungen
d) Finanzierung der Darlehen durch Anleihen
e) Ergebnis
b. Alternative Rechtsgrundlagen
1) Art. 122 Abs. 1 AEUV
2) Art. 143 AEUV
3) Art. 352 AEUV
4) Art. 310 Abs. 1 UAbs. 3 i. V. m. Art. 352 AEUV
c. Gesamtergebnis
5. Großbritannien, Schweden und Dänemark
6. EZB
a. Art. 123 AEUV
b. Art. 124 AEUV
c. Ergebnis
IV. Gesamtergebnis
D. Ausblick
E. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die europarechtliche Zulässigkeit der finanziellen Rettungsmaßnahmen für Irland im Kontext der europäischen Währungsverfassung. Die zentrale Forschungsfrage ist dabei, ob die gewährten Hilfen mit den geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Haftungsausschluss des Art. 125 AEUV sowie den Vorgaben für die EZB, vereinbar sind.
- Analyse der irischen Krisenentwicklung und der Bankenrettung
- Untersuchung der Struktur und Rechtsgrundlagen der EFSF und des EFSM
- Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 122, 123 und 125 AEUV
- Diskussion der Rolle des IWF und der EZB im Rettungsprozess
- Bewertung der Solidarität versus Stabilitätsdisziplin in der Währungsunion
Auszug aus dem Buch
Art. 125 AEUV: Haftungsausschluss
Einer Übernahme von Bürgschaften für Darlehen der EFSF an Irland steht die No-Bailout-Klausel des Art. 125 AEUV entgegen, sofern ihr Tatbestand erfüllt ist.
Nach Art. 125 Abs. 1 AEUV haften weder die Union, S. 1, noch die Mitgliedstaaten, S. 2, für Verbindlichkeiten der anderen Mitgliedstaaten oder deren Einrichtungen. Bereits der Wortlaut des Art. 125 Abs. 1 AEUV beinhaltet die klare Feststellung eines Verbots finanziellen Beistands und erlaubt ausdrücklich lediglich gezielte gegenseitige finanzielle Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, mithin eines einzelnen Projektes, das gemeinsam von verschiedenen Mitgliedstaaten oder der Union und einem Mitgliedstaat finanziert wird. Im Umkehrschluss dazu ist die finanzielle Unterstützung allgemeiner Art verboten, sonst verlöre die Ausnahme ihren Sinn.
Einer Ansicht nach solle jedoch der Tatbestand gar nicht erst erfüllt sein, da die Euro-Staaten nicht für Verbindlichkeiten anderer Staaten hafteten, sondern lediglich für Kredite der EFSF bürgten. Auch die Kommission begründet die Zulässigkeit von Finanzhilfen damit, es werde nicht die Staatsschuld des Mitgliedstaates übernommen, sondern vollkommen unabhängig davon Kredite gewährt. Dies sei kein Eintritt in die Verbindlichkeiten eines anderen, sondern begründe neue, eigenständige Verbindlichkeiten.
Richtig ist, dass die EFSF für neu aufzunehmende Kredite Sicherheit leistet. Es ist aber einzuwenden, dass Art. 125 AEUV grundsätzlich alle Formen des Einstehens für Verbindlichkeiten ausschließt, also sowohl direkte Zuwendungen und Kredite als auch Bürgschaften, zumal Bürgschaften und Garantien klassische Fälle des Eintretens und Haftens für Verbindlichkeiten eines anderen sind. Auch das Argument, ein solcher Kredit falle schon deshalb nicht unter den Begriff des „Haftens“, da er zu marktüblichen Zinsen und mit einem Zuschlag von 292,5 Basispunkten gewährt werde, also keinen Subventionscharakter besäße, kann dies nicht entkräften. Insbesondere die finanzielle Unterstützung von Staaten, die wie Irland gerade auch wegen einer zu hohen Staatsverschuldung vor der Zahlungsunfähigkeit stehen, kommt einer Haftung sehr nahe. Ebenso unbeachtlich ist die Zwischenschaltung einer Zweckgesellschaft, um die Garantien nicht direkt an Irland zu vergeben. Diese erfüllt nur eine Bündelungsfunktion für einen einheitlichen Auftritt der Mitgliedstaaten am Kapitalmarkt. Zudem ist der Eintritt des Sicherungsfalls ein Verstoß gegen Art. 126 AEUV.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Problematik der irischen Finanzkrise und die Fragestellung nach der Vereinbarkeit der Hilfen mit dem Europarecht.
B. Das Entstehen der Krise in Irland: Analyse der Ursachen der irischen Krise unter besonderer Berücksichtigung der Verflechtung von Bankensektor und Staatshaushalt.
C. Die „Rettung“ Irlands: Detaillierte Untersuchung der verschiedenen Komponenten des Rettungspakets, der Rechtsgrundlagen (EFSF, EFSM) und der Maßnahmen der EZB.
D. Ausblick: Diskussion über die Nachhaltigkeit der getroffenen Maßnahmen und die Notwendigkeit künftiger institutioneller Anpassungen in der Eurozone.
E. Fazit: Zusammenfassende Bewertung, wonach der Rettungsschirm zwar politisch notwendig war, jedoch erhebliche europarechtliche Bedenken im Hinblick auf die bestehenden Verträge aufwirft.
Schlüsselwörter
Eurokrise, Irland, Europarecht, Art. 125 AEUV, Art. 122 AEUV, EFSF, EFSM, EZB, Haushaltsdisziplin, Bail-out-Verbot, Wirtschafts- und Währungsunion, Finanzstabilität, Solidarität, Staatsbankrott, IWF
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die europarechtliche Problematik, die sich aus der finanziellen Unterstützung Irlands im Rahmen der europäischen Schuldenkrise ab 2010 ergibt.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Arbeit fokussiert sich auf das Verbot finanzieller Beistände (No-Bailout-Klausel), die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Notlagen und die Rolle der verschiedenen Institutionen wie IWF, EFSF, EFSM und der EZB.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die juristische Prüfung, ob die von der EU und ihren Mitgliedstaaten ergriffenen Hilfsmaßnahmen für Irland mit den primärrechtlichen Vorgaben der Wirtschafts- und Währungsunion in Einklang stehen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Ausarbeitung, die durch eine umfangreiche Analyse von EU-Rechtsquellen, Primär- und Sekundärliteratur sowie einschlägiger Rechtsprechung geprägt ist.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der Krise, die Prüfung der Rechtsgrundlagen der EFSF und des EFSM anhand der AEUV-Artikel sowie eine kritische Auseinandersetzung mit den Maßnahmen der EZB.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist maßgeblich durch Begriffe wie Eurokrise, Bail-out-Verbot, Haushaltsdisziplin, EFSF, EFSM und Art. 125 AEUV definiert.
Warum wird die Rolle der EZB im Hinblick auf den Ankauf irischer Anleihen kritisiert?
Der Autor argumentiert, dass der Ankauf irischer Staatsanleihen durch die EZB am Sekundärmarkt eine Umgehung des Verbots der monetären Staatsfinanzierung (Art. 123 AEUV) darstellen könnte und somit die Unabhängigkeit der EZB gefährdet.
Wie bewertet die Autorin das Verhältnis von Solidarität zu Stabilitätsdisziplin?
Sie kommt zu dem Schluss, dass die politische Entscheidung zur Hilfeleistung die Verträge wunschgemäß auslegt oder beugt, um an Grundprinzipien der EU, die eigentlich Eigenverantwortung und Stabilitätsdisziplin fordern, vorbeizumarkieren.
- Quote paper
- Nicole Krug (Author), 2011, Die "Rettung" Irlands aus europarechtlicher Sicht, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/183328