Die vorliegende Seminararbeit beleuchtet alle Möglichkeit von Betriebsratsschulung und geht kritisch auf die Vor-und Nachteile aus Arbeitgebersicht ein. Erstellt wurde die Arbeit im Mai 2011
Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung
2. Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG
2.1. Pflicht des Betriebsrates zur Teilnahme an Schulungen
2.2. Der Begriff der Erforderlichkeit
2.3. Grundlagenseminare
2.4. Spezialseminare
2.5. Ersatzmitglieder des Betriebsrates
2.6. Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten
2.7. Verhältnismäßigkeit und Kostenübernahme
2.8. Streitigkeiten mit dem Arbeitergeber
2.9. Inhouse-Seminare: Vor- und Nachteile
3. Der Schulungsanspruch nach §37 Abs.7 BetrVG
4. Vorteile für den Arbeitgeber
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit setzt sich mit den rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen des Schulungsanspruchs von Betriebsratsmitgliedern nach dem Betriebsverfassungsgesetz auseinander. Das primäre Ziel ist es, die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder sowie des Arbeitgebers hinsichtlich der Kostenübernahme und Freistellung für Fortbildungsveranstaltungen zu klären und den Nutzen qualifizierter Betriebsratsarbeit für das Unternehmen darzustellen.
- Kollektiver Schulungsanspruch gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG
- Individueller Schulungsanspruch gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG
- Voraussetzungen für die Kostenübernahme und Freistellung
- Abgrenzung zwischen Grundlagenseminaren und Spezialseminaren
- Rolle des Betriebsrats als Vermittler im Unternehmen
Auszug aus dem Buch
2.2. Der Begriff der Erforderlichkeit
Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist dann erforderlich, wenn dem Betriebsrat in der Schulung Kenntnisse vermittelt werden, die notwendig sind, um die gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben in der Betriebsratsarbeit „sach-und fachgerecht“4 erfüllen zu können. Die Prüfung der Erforderlichkeit obliegt dem Betriebsrat.5 Hierbei sollte die Erforderlichkeit durch den Standpunkt eines vernünftigen, fiktiven Dritten aus gesehen werden, der die Interessen des Betriebes und des Betriebsrats abwägt.6 In der Regel sind für neugewählte Betriebsratsmitglieder Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht notwendig, um die zukünftige Betriebsratsarbeit fachgerecht erfüllen zu können.7
Bei Schulungsveranstaltungen, die sowohl erforderliche als auch gelegentlich für die Betriebsratsarbeit unwichtige Gegenstände beinhaltet, bleibt im Ganzen erforderlich. Wenn erforderliche und nicht erforderliche Teile der Schulung klar voneinander abzugrenzen sind, besteht der Freistellungsanspruch nur für die erforderlichen Gegenstände der Schulung. Kann keine klare Abgrenzung festgestellt werden, so gilt die Schulung als erforderlich, wenn überwiegend notwendige Themen behandelt werden.
Gilt eine Schulung als erforderlich, ist der Betriebsrat für die Zeit der Schulung unter Fortzahlung seines Lohns freizustellen. Desweiteren sind die Teilnahmegebühren, sowie die Reisekosten durch den Arbeitgeber zu zahlen.
Der Betriebsrat hat einen Beschluss zu fassen, ob ein Mitglied an einer Schulung teilnimmt. In diesem Beschluss wird ebenfalls der Termin der Schulung, welche Schulungsveranstaltung besucht wird und welches Mitglied zu einer Schulung entsendet wird, festgelegt. Besucht ein Betriebsratsmitglied eine Schulung ohne vorherigen Beschluss, so ist der Arbeitgeber von der Übernahme der Schulungskosten befreit.8 Der beabsichtigte Entsendungsbeschluss muss als Punkt in der Tagesordnung der Betriebsratssitzung aufgenommen werden. 9
Zusammenfassung der Kapitel
1.Einleitung: Diese Einleitung führt in die Notwendigkeit von Qualifizierungen für Betriebsratsmitglieder ein und unterscheidet zwischen den gesetzlichen Ansprüchen nach § 37 Abs. 6 und § 37 Abs. 7 BetrVG.
2. Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG: Dieses Kapitel erläutert den Kollektivanspruch des Betriebsrats auf Fortbildung, die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme.
2.1. Pflicht des Betriebsrates zur Teilnahme an Schulungen: Hier wird verdeutlicht, dass Betriebsratsmitglieder eine Pflicht zur Aneignung notwendiger Kenntnisse besitzen, um ihre gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
2.2. Der Begriff der Erforderlichkeit: Dieses Kapitel definiert, wann Kenntnisse als für die Betriebsratsarbeit "erforderlich" gelten und unter welchen Bedingungen die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber erfolgt.
2.3. Grundlagenseminare: Fokus auf die essenzielle Erstausbildung neugewählter Betriebsratsmitglieder im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht.
2.4. Spezialseminare: Behandelt Weiterbildungen für spezielle Anlässe im Betrieb oder für Tätigkeiten in Ausschüssen, die über das Basiswissen hinausgehen.
2.5. Ersatzmitglieder des Betriebsrates: Erläutert die Bedingungen, unter denen Ersatzmitglieder Anspruch auf Schulungsmaßnahmen haben.
2.6. Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten: Diskutiert die Interessensabwägung zwischen dem Schulungsanspruch und den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers.
2.7. Verhältnismäßigkeit und Kostenübernahme: Beleuchtet die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Pflicht zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
2.8. Streitigkeiten mit dem Arbeitergeber: Beschreibt das Vorgehen bei Uneinigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bezüglich der Erforderlichkeit von Schulungen oder zeitlicher Planung.
2.9. Inhouse-Seminare: Vor- und Nachteile: Analysiert die Möglichkeiten und Grenzen von betriebsinternen Schulungsveranstaltungen als Alternative zu externen Anbietern.
3. Der Schulungsanspruch nach §37 Abs.7 BetrVG: Stellt den Individualanspruch der Betriebsratsmitglieder auf allgemeine Bildungsurlaube dar, der sich von dem funktionsbezogenen Anspruch nach Abs. 6 unterscheidet.
4. Vorteile für den Arbeitgeber: Argumentiert, warum ein qualifizierter Betriebsrat auch für das Unternehmen einen Mehrwert durch ein besseres Betriebsklima und fachgerechte Mitbestimmung bietet.
Schlüsselwörter
Betriebsrat, Schulungsanspruch, BetrVG, Fortbildung, Kostenübernahme, Erforderlichkeit, Freistellung, Arbeitsrecht, Grundlagenseminare, Spezialseminare, Inhouse-Seminare, Mitbestimmung, Arbeitgeber, Betriebsklima, Weiterbildung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den gesetzlichen Grundlagen für Fortbildungen von Betriebsratsmitgliedern und analysiert die Rechte auf Freistellung und Kostenübernahme.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf den beiden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen § 37 Abs. 6 und § 37 Abs. 7 BetrVG, der Definition der Erforderlichkeit und der Streitbeilegung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Rechte und Pflichten beider Betriebsparteien transparent zu machen und aufzuzeigen, wie eine fundierte Ausbildung des Betriebsrats zu einer konstruktiven Zusammenarbeit im Betrieb beiträgt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin nutzt eine Literatur- und Rechtsquellenanalyse, basierend auf dem Betriebsverfassungsgesetz sowie zahlreichen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erörtert die verschiedenen Arten von Schulungen, die Voraussetzungen für deren Kostenübernahme, die Rolle des Betriebsratsbeschlusses sowie spezifische Aspekte wie Inhouse-Seminare und die Rücksichtnahme auf betriebliche Belange.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Betriebsrat, Schulungsanspruch, Betriebsverfassungsgesetz, Fortbildung, Erforderlichkeit und Mitbestimmung sind die zentralen Begriffe.
Wann ist ein Spezialseminar für den Betriebsrat erforderlich?
Ein Spezialseminar ist erforderlich, wenn ein aktueller oder absehbarer betriebsnotwendiger Anlass vorliegt, wie etwa eine Unternehmensumstrukturierung oder eine Tätigkeit in einem Fachausschuss wie dem Wirtschaftsausschuss.
Warum sollte ein Arbeitgeber die Weiterbildung des Betriebsrats fördern?
Ein gut ausgebildeter Betriebsrat kann Interessen fachgerecht vertreten, zur Konfliktlösung beitragen und durch ein positives Betriebsklima sogar die Personalfluktuation im Unternehmen senken.
Können Ersatzmitglieder des Betriebsrats an Schulungen teilnehmen?
Ja, sofern sie endgültig nachgerückt sind oder regelmäßig und häufig verhinderte Betriebsratsmitglieder vertreten, besteht auch für sie ein Schulungsanspruch.
- Arbeit zitieren
- Manuela Gönsch (Autor:in), 2011, Der Schulungsanspruch der Betriebsrat-Mitglieder, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/182601