In Deutschland wurden im Jahr 2005 genau 7383 Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung eines Kindes geführt und 483 Verfahren auf Verlängerung der Unterbringung. Inwieweit alle Verfahren über einen korrekten Antrag eingeleitet wurden, kann den Zahlen allerdings nicht entnommen werden. Möglicherweise wurden viele Kinder und Jugendliche aufgrund falscher oder fehlender Anträge zu Unrecht in geschlossenen Abteilungen festgehalten. Aus diesem Grunde liegt der Schwerpunkt der Hausarbeit auf der Antragstellung. In der Hausarbeit soll die Frage untersucht werden, welche Personen einen Antrag auf Genehmigung der Unterbringung eines Kindes gemäß § 1631 b BGB stellen dürfen und welche formellen Voraussetzungen damit verknüpft sind. Außerdem sollen die praktischen Schwierigkeiten diskutiert werden, die mit der Antragstellung einhergehen und in vielen Fällen zu einer großen Rechtsunsicherheit führen.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
I. Grundsätze der Freiheitsentziehung von Kindern und Jugendlichen i.S.d 1631b BGB
1.Gesetzgebungsverfahren
2.Anwendungsbereich
3.Genehmigungsvorbehalt des Familiengerichts (§ 1631 b S. 1 BGB)
4.Kindeswohlgefährdung (§ 1631 b S. 2 BGB)
5.Nachträgliche Genehmigung (§ 1631 b S. 3 BGB)
6.Rücknahme der Genehmigung (§ 1696 Abs. 2 BGB)
II. Der Antrag auf Unterbringung mit Freiheitsentzug i.S.d. § 1631 b BGB
1.Sorgeberechtigte stellen Antrag
2.Sorgeberechtigte sind sich nicht einig
3.Sorgeberechtigte sind nicht erreichbar
4.Sorgeberechtigte wollen keinen Antrag stellen
5.Antrag durch Dritte bei Kindeswohlgefährdung
Zusammenfassung
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Diese Arbeit untersucht die rechtlichen und praktischen Herausforderungen bei der Antragstellung auf geschlossene Unterbringung gemäß § 1631 b BGB im Kontext der Kinder- und Jugendpsychiatrie, um Rechtsunsicherheiten zu identifizieren und Lösungsansätze für die Praxis aufzuzeigen.
- Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen der Freiheitsentziehung bei Minderjährigen.
- Problematiken bei der korrekten Antragstellung durch Sorgeberechtigte.
- Unterscheidung zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung.
- Verfahrensweisen bei Uneinigkeit oder Nichterreichbarkeit der Sorgeberechtigten.
- Die Rolle der Familiengerichte und des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung.
Auszug aus dem Buch
1. Gesetzgebungsverfahren
Bis 1980 war es den Sorgeberechtigten möglich, ihre Kinder ohne ein richterliches Genehmigungsverfahren in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen. Am 1.1.1980 trat die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung der elterlichen Sorge in Kraft (§ 1631 b BGB). Die Neuregelung hatte das Ziel, ein Abschieben von schwierigen Kindern und Jugendlichen durch die personensorgeberechtigten Eltern zu verhindern. Die Entscheidung der Eltern sollte durch eine unabhängige richterliche Kontrolle überprüft und am Maßstab der Verhältnismäßigkeit gemessen werden. Nach Beaucamp verwirklichte die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge sowohl die Bestimmung des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG als auch die formellen Anforderungen für Freiheitsentziehung aus Art. 104 GG. Für Salgo ist § 1631 b BGB nicht anderes als eine zusätzliche rechtsstaatliche Garantie. Der Genehmigungsvorbehalt soll verhindern, dass Eltern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht missbrauchen.
Im Herbst 2005 hat die Regierungsfraktion bestehend aus SPD und CDU vereinbart, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um die gesetzlichen Vorschriften bei Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere von straffälligen Kindern und Jugendlichen zu erleichtern. Darüber hinaus sollte in dem neuen Gesetzgebungsverfahren eine Möglichkeit geschaffen werden, unkooperativen Erziehungsberechtigte in die Pflicht zu nehmen und zur Inanspruchnahme von Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen zu verpflichten.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Grundsätze der Freiheitsentziehung von Kindern und Jugendlichen i.S.d 1631b BGB: Dieses Kapitel erläutert die gesetzliche Entwicklung, den Anwendungsbereich sowie die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung nach dem BGB unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
II. Der Antrag auf Unterbringung mit Freiheitsentzug i.S.d. § 1631 b BGB: Dieser Teil analysiert die praktischen Probleme und rechtlichen Anforderungen bei der Antragstellung, insbesondere in schwierigen familiären Konstellationen oder bei drohender Kindeswohlgefährdung.
Schlüsselwörter
Freiheitsentziehung, § 1631 b BGB, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kindeswohlgefährdung, Sorgeberechtigte, Familiengericht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Unterbringung, Verhältnismäßigkeit, Genehmigungsvorbehalt, Jugendamt, Inobhutnahme, Freiheitsbeschränkung, Erziehungsrecht, Rechtsunsicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit primär?
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Anforderungen und praktischen Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631 b BGB.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Fokus stehen das Gesetzgebungsverfahren, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiheitsentziehung, die Rolle des Familiengerichts sowie die Antragstellung durch Sorgeberechtigte oder Dritte.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, Eltern, Vormündern und Fachkräften in der Jugendpsychiatrie durch die Analyse juristischer Lösungsmöglichkeiten eine Hilfestellung für eine rechtssichere Antragstellung zu geben.
Welche wissenschaftliche Methodik wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die die aktuelle Literatur, Gesetzeskommentare sowie einschlägige Rechtsprechung zum BGB und SGB VIII untersucht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretischen Grundlagen der Freiheitsentziehung und die detaillierte Untersuchung des Antragsprozesses inklusive Problemlösungen bei Uneinigkeit oder Nichterreichbarkeit der Sorgeberechtigten.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind neben § 1631 b BGB insbesondere Kindeswohlgefährdung, Verhältnismäßigkeit, Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Genehmigungsverfahren des Familiengerichts.
Wie unterscheidet der Autor zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung?
Die Arbeit verdeutlicht, dass die Abgrenzung maßgeblich vom Alter des Kindes und der Intensität der Maßnahmen abhängt; eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn das Maß der altersüblichen Beschränkungen deutlich überschritten wird.
Welche Rolle spielt die freiwillige Unterbringung in der Untersuchung?
Der Autor diskutiert den sogenannten "Graubereich" und argumentiert, dass auch bei freiwilliger Einwilligung des Jugendlichen hohe Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit und den Reifegrad gestellt werden müssen.
- Arbeit zitieren
- Dipl.-Sozialpädagoge Andreas Jordan (Autor:in), 2011, Die rechtlichen und praktischen Probleme bei der Antragstellung auf „geschlossene“ Unterbringung im Rahmen des § 1631 b BGB am Beispiel der Kinder- und Jugendpsychiatrie, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/179738