Das Transportrecht ist eine Rechtsmaterie mit ausgeprägten internationalen
Bezügen. Güter werden seit jeher grenzüberschreitend transportiert.1 In der EU kommt
hinzu, dass angesichts des Abbaus von Beschränkungen für Transportleistungen (vgl
Art 51 I, 70ff EGV) zunehmend europäische Verkehrsunternehmen auf den
verschiedenen Binnenmärkten tätig werden.2
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Transportverträgen, die einen
Auslandsbezug aufweisen, und der Bestimmung des für sie maßgeblichen Rechts.
Zunächst ist auf Begriffe im Transportrecht einzugehen (II.). Sodann ist wegen der
hohen Dichte an internationalem Einheitstransportrecht allgemein auf die Bedeutung
von IPR in diesem Rahmen einzugehen (III.). Danach ist exemplarisch anhand des
Straßentransportrechts zu untersuchen, wie weit das Einheitsrecht reicht und wo es der
Anwendung von IPR noch bedarf (IV.). Für die Transportverträge, bei denen das
anzuwendende Recht mittels IPR bestimmt werden muss, ist im Anschluss die
kollisionsrechtliche Behandlung unter derzeitiger Rechtslage (Art 27, 28 EGBGB)
sowie künftiger Rechtslage (Art 3, 5 Rom I-VO3) darzustellen, zu vergleichen und zu
bewerten (V.). Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung der wichtigsten
Ergebnisse (VI.).
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Begriffe
III. Bedeutung des IPR im internationalen Transportrecht
IV. Geltung und Tragweite von Einheitsrecht im internationalen Straßentransport
1. Überblick
2. Vorrang und Limitierung
3. Geltungsbereich (ex lege)
a) Entgeltlicher Beförderungsvertrag
b) Güter
c) Fahrzeuge
d) Grenzüberschreitender Transport
e) Huckepacktransport (Art 2 CMR)
f) Geltung kraft Vereinbarung
4. Tragweite der CMR
5. Spezielle Kollisionsnormen
6. „Regelungslücken“
V. Kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen mit Auslandsbezug
1. Derzeitige Rechtslage
a) Überblick
b) Subjektive Anknüpfung (Art 27 EGBGB bzw Art 3 EVÜ)
aa) Grundsätzliches
bb) Art der Rechtswahl
cc) Gegenstand der Rechtswahl
dd) Schranken der Rechtswahlfreiheit
c) Objektive Anknüpfung (Art 28 EGBGB bzw Art 4 EVÜ)
aa) Grundsätzliches
bb) Güterbeförderungsverträge (Art 28 IV EGBGB)
aaa) Anwendungsbereich
bbb) Anknüpfungsmerkmale
ccc) Anwendungsergebnisse
ddd) Ausweichklausel (Art 28 V EGBGB)
eee) Von Art 28 IV 1 EGBGB nicht erfasste Fälle
fff) Anwendbares Recht
ggg) Beschränkungen
cc) Exkurs: Personenbeförderungsverträge
2. Rechtslage ab dem 17. Dezember 2009
a) Überblick
aa) Inkrafttreten, Verhältnis zum EVÜ
bb) Mitgliedstaaten (Art 1 IV 1 Rom I-VO)
b) Subjektive Anknüpfung (Art 3 Rom I-VO)
aa) Grundsätzliches
bb) Art der Rechtswahl
cc) Schranken der Rechtswahlfreiheit
c) Objektive Anknüpfung (Art 5 Rom I-VO)
aa) Grundsätzliches
bb) Güterbeförderungsverträge (Art 5 I Rom I-VO)
aaa) Anwendungsbereich
bbb) Anknüpfungsmerkmale
ccc) Anwendungsergebnisse
ddd) Ausweichklausel (Art 5 III Rom I-VO)
eee) Anwendbares Recht
fff) Beschränkungen
cc) Exkurs: Personenbeförderungsverträge
3. Ausblick und Bewertung
VI. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen mit Auslandsbezug unter besonderer Berücksichtigung des Straßentransports. Das Ziel ist ein systematischer Vergleich der aktuellen Rechtslage (Art. 27, 28 EGBGB) mit der neuen Rechtslage ab dem 17. Dezember 2009 (Art. 3, 5 Rom I-VO), wobei insbesondere die Geltung und Tragweite des Einheitsrechts (CMR) sowie die Bestimmung des Vertragsstatuts mittels IPR analysiert werden.
- Internationales Transportrecht und Einheitsrecht
- Anwendungsbereich und Geltung der CMR
- Kollisionsrechtliche Behandlung bei Auslandsbezug
- Vergleich von EGBGB und Rom I-Verordnung
- Objektive Anknüpfung und Vermutungsregeln für Transportverträge
Auszug aus dem Buch
4. Tragweite der CMR
Die CMR stellt keine abschließende Kodifikation des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrsrechts dar, soweit sie aber Regelungen trifft, sind ihre Normen zwingendes Recht (vgl Art 41 CMR), von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Abschließend geregelt sind Form und Inhalt des Frachtbriefes (Art 4-6 CMR), die Grundhaftung des Frachtführers für Schäden, Verlust und Verzug durch den Transport (Art 17-19 CMR), die Lieferfrist (Art 19 CMR), die zugelassenen Gerichtsstände (Art 31 CMR) und die Ausschluss- und Verjährungsfristen (Art 30, 32 CMR).
An sich wird die internationale Zuständigkeit über Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wozu auch transportrechtliche Streitigkeiten zählen, innerhalb der EU durch die EuGVO (vgl Art2ff, 5 Nr 1 lit b 2.Spiegelstrich, 23f EuGVO) geregelt. Für Fälle mit Berührungen zu Island, Norwegen oder der Schweiz gilt das LugÜ (vgl Art 2ff, 5 Nr 1, 17f LugÜ). Art 31 CMR verdrängt aber als lex specialis Regelung über die internationale Zuständigkeit die EuGVO (Art 71 EuGVO) bzw das LugÜ (Art 57 LugÜ). Dieser Vorrang gilt für alle Ansprüche, die sich aus einer der CMR unterliegenden Beförderung ergeben, dh nicht nur für Ansprüche, die sich unmittelbar aus der CMR ergeben, sondern auch für Ansprüche aus ergänzend heranzuziehendem nationalen Recht (dazu 6.).
Die CMR wirkt sich auch auf die von ihr nicht verdrängten außervertraglichen Ansprüche aus nationalem Recht aus. Gem Art 28 I CMR kann sich der Frachtführer gegenüber außervertraglichen Ansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder wegen einer Überschreitung der Lieferfrist auf die CMR Bestimmungen berufen, die seine Haftung ausschließen (vgl Art 17, 22 II CMR) oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder begrenzen (vgl Art 23, 25 CMR). Die in Art 32 I CMR festgesetzte Verjährungsfrist von ein bzw drei Jahren gilt für alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, dh auch für Deliktsansprüche.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Einführung in die Thematik der Transportverträge mit Auslandsbezug und Erläuterung des Gangs der Untersuchung.
II. Begriffe: Definition des Transportvertrags im Kontext der Arbeit unter Ausschluss von Personenbeförderungen.
III. Bedeutung des IPR im internationalen Transportrecht: Erörterung der Rolle des IPR bei Vorrang von internationalem Einheitsrecht.
IV. Geltung und Tragweite von Einheitsrecht im internationalen Straßentransport: Detaillierte Analyse des Geltungsbereichs der CMR und ihres Verhältnisses zum nationalen Recht.
V. Kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen mit Auslandsbezug: Umfassender Vergleich der geltenden Rechtslage nach EGBGB und der zukünftigen Anwendung der Rom I-Verordnung.
VI. Zusammenfassung: Zentrale Erkenntnisse zur Rolle des Einheitsrechts und zur Systematik der Anknüpfungsmerkmale bei Transportverträgen.
Schlüsselwörter
Internationales Transportrecht, IPR, CMR, Transportvertrag, EGBGB, Rom I-Verordnung, Vertragsstatut, Rechtswahl, Güterbeförderung, Einheitsrecht, Kollisionsnormen, Anknüpfung, Frachtführer, Personenbeförderungsvertrag, Ausweichklausel
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert das auf internationale Transportverträge anwendbare Recht, insbesondere den Übergang von der derzeitigen Rechtsgrundlage nach dem EGBGB zur neuen Rom I-Verordnung.
Welche Themenfelder stehen im Zentrum?
Zentrale Themen sind der Geltungsbereich des internationalen Einheitstransportrechts, insbesondere der CMR, sowie die Methoden der objektiven und subjektiven Anknüpfung zur Bestimmung des Vertragsstatuts.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen unter derzeitiger und künftiger Rechtslage zu vergleichen, zu bewerten und die Rolle des IPR in diesem speziellen Rechtsbereich herauszuarbeiten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit verfolgt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die dogmatische Auslegung von Gesetzestexten, internationalen Übereinkommen und die Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung sowie der Fachliteratur kombiniert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Einheitsrechts (CMR), die Analyse der aktuellen Rechtslage nach Art. 27, 28 EGBGB und die detaillierte Darstellung der Änderungen durch die Rom I-VO mit Blick auf Güter- und Personenbeförderungsverträge.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind unter anderem Transportrecht, CMR, Vertragsstatut, Anknüpfung, Rechtswahlfreiheit, Kollisionsnormen und die Rom I-Verordnung.
Welche Rolle spielt die CMR bei der Rechtswahl?
Die CMR genießt als Einheitsrecht in ihrem Geltungsbereich Vorrang, was die Bedeutung des allgemeinen IPR zur Vertragsstatutsermittlung für diese Fälle deutlich reduziert.
Wie verändert sich die Situation ab dem 17. Dezember 2009?
Ab diesem Datum wird die Rom I-Verordnung das EVÜ bzw. die nationalen Kollisionsnormen der Art. 27ff EGBGB in der EU (mit Ausnahme Dänemarks) verdrängen und eine neue europäische Rechtsgrundlage für vertragliche Schuldverhältnisse bilden.
Gibt es Besonderheiten bei Speditionsverträgen?
Die Einordnung des Speditionsvertrags als Güterbeförderungsvertrag ist umstritten, wird aber überwiegend bejaht, sofern der Spediteur die Organisation der Beförderung auf eigene Rechnung übernimmt.
Was ist das Besondere an der neuen Regelung in Art. 5 I 2 Rom I-VO?
Sie führt eine neue subsidiäre Regel ein, die direkt auf das Recht des vereinbarten Ablieferungsortes abstellt, um eine aufwendige Schwerpunktsuche zu vermeiden und die Rechtssicherheit zu erhöhen.
- Arbeit zitieren
- Benjamin Wölm (Autor:in), 2009, Die kollisionsrechtliche Behandlung von Transportverträgen, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/175715