“Klimaschutz” wird gesellschaftlich und politisch als wichtiges Ziel gesehen und insbesondere in der EU auch zunehmend gesetzlich verfolgt. Gleichzeitig wird befürchtet, dass sich Unternehmen, um diesem Trend Rechnung zu tragen, umweltfreundlicher darstellen, als sie es tatsächlich sind ("greenwashing”). Umweltbezogene (Werbe-) Aussagen von Unternehmen werden in diesem Kontext vermehrt rechtlich angegriffen und beschäftigen die Gerichte. Tatsächlich umweltbewusste Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsorientierung öffentlich gegenüber ihren (potenziellen) Kunden kommunizieren, sehen sich dabei durchaus auch gezielten Klageattacken (möglicherweise rechtsmissbräuchlich, auch von weniger umweltfreundlichen Mitbewerbern) und Rechtsrisiken ausgesetzt. Es wird eine abrupte Trendumkehr, gerade dieser umweltorientierten Unternehmen, zum angstvollen Verschweigen (“greenhushing”) befürchtet, was dem Klima- und Umweltschutz sogar schaden würde, wenn diese Unternehmen vom Markt verschwinden.
In diesem größeren Problemzusammenhang bespricht die vorliegende Hausarbeit das jüngste BGH-Urteil zur Zulässigkeit gemäß UWG von Werbung mit dem Begriff “klimaneutral”. Dafür wird zunächst der wesentliche Sachverhalt der Entsch. dargestellt. Anschließend werden die vom BGH gegebenen Entscheidungsgründe anhand der entscheidungserheblichen UWG-Vorschriften kritisch aufgearbeitet und bewertet. Da sich das BGH-Urt. nach Auffassung der vorl. Bspr. weit von der zum vermeintlichen Tatzeitpunkt geltenden dt. Rechtslage entfernt, ist diese Bewertung primär gem. dieser maßgeblichen UWG-Vorschriften gegliedert. Abschließend wird die Praxisbedeutung der Entsch. aufgezeigt und auf die erwartete weitere Entwicklung in diesem Bereich geblickt.
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- Michael Böhl (Author), 2025, Zulässigkeit der Werbung mit Umweltschutzbegriffen, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1715289