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Rechtliche Grundlage einer ambulanten Therapie für sexuell grenzverletzende Kinder im strafunmündigen Alter

Titel: Rechtliche Grundlage einer ambulanten Therapie für sexuell grenzverletzende Kinder im strafunmündigen Alter

Hausarbeit (Hauptseminar) , 2011 , 28 Seiten

Autor:in: Claudia Giehl (Autor:in)

Jura - Sonstiges

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Die Abschlussarbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen des SGB VIII insbesondere mit dem Thema in welchem Rahmen eine ambulante Tätertherapie für strafunmündige Klienten von Seiten des Jugendamtes als Leistungsträger angeboten werden kann. Eine ambulante Therapie kann entweder nach § 27 ff SGB VIII in Form von Hilfe zur Erziehung oder nach § 35a SGB VIII als Eingliederungshilfe für Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung angeboten werden. Das Jugendamt hat die Aufgabe ein Kind bzw. einen Jugendlichen zu helfen und zu unterstützen bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII).
Erfährt das Jugendamt durch Selbstmeldung, die Polizei o.a. von sexuell grenzverletzendem Verhalten, so muss es die Situation eruieren und wenn nötig den Leistungsberechtigen ein Hilfsangebot unterbreiten. Sollte als Hilfe eine ambulante Therapie angezeigt sein, so müssen nach § 36 SGB VIII sowohl die Eltern als auch das Kind vor Inanspruchnahme der Hilfe informiert werden, welche Art und welchen Umfang die Hilfe hat. In diesem Rahmen wird auch ein Hilfeplan erstellt.
In regelmäßigen Abständen sollten sich alle Beteiligten (Jugendamt, Leistungsberechtigte, Hilfeerbringende Einrichtung und das Kind) zusammensetzen, um die Notwendigkeit und die Geeignetheit der Hilfe immer wieder zu überprüfen und evtl. die Hilfe zum Wohle des Kindes und seiner Entwicklung anzupassen (§ 36 Abs. 2 SGB VIII).

Wird das Hilfeangebot der Jugendhilfe von den Eltern abgelehnt, so kann dies auch rechtliche Folgen mit sich ziehen. Das Jugendamt muss prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB vorliegt. In § 1666 BGB heißt es, wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Im schlimmsten Fall kann das Familiengericht in diesem Rahmen den Eltern die elterliche Sorge oder Teile davon entziehen und das Kind muss dann evtl. fremd untergebracht werden.
Die Beratungsstelle sollte über Schwierigkeiten und möglicherweise von Seiten des Jugendamtes oder des Familiengerichtes aufgebauten Druck informiert sein um insbesondere die Risikoeinschätzung besser beurteilen und auch die Eltern und das Kind mit ihren Ängsten und Vorbehalten besser verstehen zu können.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Rechtliche Grundlagen

2.1 Hilfsmöglichkeiten durch das Jugendamt

2.2 Kindeswohlgefährdung

3. Resümee

Zielsetzung & Themen der Arbeit

Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen des SGB VIII bei der Anwendung ambulanter Therapien für strafunmündige Klienten, die sexuelle Übergriffe begangen haben. Dabei wird insbesondere beleuchtet, wie das Jugendamt als Leistungsträger agiert und welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn die betroffenen Familien ihre Mitwirkung an diesen Hilfsangeboten verweigern.

  • Rechtliche Grundlagen der Jugendhilfe nach SGB VIII
  • Möglichkeiten und Grenzen ambulanter Tätertherapie
  • Die Doppelrolle des Jugendamtes zwischen Hilfe und Kontrolle
  • Verfahrensablauf und Konsequenzen bei Kindeswohlgefährdung
  • Bedeutung von Transparenz und Hilfeplanung in der therapeutischen Arbeit

Auszug aus dem Buch

2.2 Kindeswohlgefährdung

Im Nachfolgenden möchte ich nun aufzeigen, was es für Folgen haben kann, wenn eine Hilfe von Seiten der Familie abgelehnt wird.

Ich greife noch mal die entscheidenden Vorschriften auf. Nach Art. 6 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 2 SGB VIII ist die Pflege und die Erziehung ihres Kindes das natürliche Recht und die zuvörderste Pflicht der Eltern. Aber die staatliche Gemeinschaft soll darüber wachen. Wird nun dem Jugendamt bekannt, dass das Kindeswohl gefährdet ist, so muss das Jugendamt im Rahmen seiner Kontrollfunktion als staatliches Wächteramt hier tätig werden. Das Jugendamt hat hier ein so genanntes doppeltes Mandat. Zum Einen bietet es Hilfe an, zum Anderen kontrolliert es. Wird eine angebotene Hilfe nicht freiwillig angenommen, so kann dies zu einem Gerichtsverfahren führen, in dem die Eltern im schlimmsten Fall die elterliche Sorge oder Teile davon verlieren.

Wie bereits beschrieben, werden den Eltern nach bekannt werden von möglichen Erziehungsdefiziten und eines Hilfebedarfs, Gespräche und Hilfen von Seiten des Jugendamtes angeboten. Lehnen die Eltern aber jede Form der Kooperation oder eine notwendige Hilfe ab, so hat das Jugendamt die Aufgabe die Situation einzuschätzen und abzuwägen, ob das Kindeswohl gefährdet ist.

Wird keine Kindeswohlgefährdung gesehen, kann das Jugendamt nur versuchen evtl. vorhandene Ängste abzubauen und die Familie zu motivieren doch Hilfe anzunehmen.

Anders sieht es aus, wenn aus Sicht des Jugendamtes der begründete Verdacht besteht, dass hier eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Die Kindeswohlgefährdung ist in § 1666 BGB geregelt. In § 1666 Abs. 1 BGB heißt es: „wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung: Dieses Kapitel stellt die rechtlichen Grundlagen des SGB VIII im Kontext ambulanter Therapien für strafunmündige Klienten vor und beschreibt die Relevanz der Thematik für Tätertherapeuten.

2. Rechtliche Grundlagen: Dieser Abschnitt erläutert das Leistungsspektrum des Jugendamtes und definiert das staatliche Wächteramt sowie die rechtlichen Folgen bei Ablehnung von Hilfsangeboten durch die Erziehungsberechtigten.

3. Resümee: Das Kapitel reflektiert das Spannungsfeld zwischen der freiwilligen Inanspruchnahme von Hilfe und dem durch das Jugendamt ausgeübten Druck, um eine stabile Arbeitsbasis für die Therapie zu ermöglichen.

Schlüsselwörter

SGB VIII, Jugendamt, Kindeswohlgefährdung, Tätertherapie, strafunmündig, elterliche Sorge, Hilfe zur Erziehung, Familiengericht, Hilfeplan, Wunsch- und Wahlrecht, Kooperation, Prävention, Eingliederungshilfe, § 1666 BGB, Jugendhilfe.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Möglichkeiten der Jugendhilfe, um bei strafunmündigen Kindern, die sexuell grenzverletzendes Verhalten gezeigt haben, eine therapeutische Intervention zu initiieren.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die Schwerpunkte liegen auf dem SGB VIII, der Rolle des Jugendamtes als Wächteramt, dem Umgang mit Kindeswohlgefährdung und den Konsequenzen bei Therapieabbruch oder -verweigerung.

Was ist das primäre Ziel dieser Arbeit?

Ziel ist es, Tätertherapeuten eine rechtliche Orientierung zu geben, um Drucksituationen innerhalb der Familie besser zu verstehen und professionell mit den Anforderungen der Jugendhilfe umzugehen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine juristische und sozialpädagogische Grundlagenanalyse, die auf den einschlägigen Gesetzestexten wie SGB VIII, BGB und FamFG basiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Hilfsmöglichkeiten durch das Jugendamt und die detaillierte Erörterung der rechtlichen Schritte bei einer Kindeswohlgefährdung.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die zentralen Schlagworte sind SGB VIII, Jugendhilfe, Kindeswohlgefährdung, elterliche Sorge und ambulante Tätertherapie.

Warum ist das "doppelte Mandat" des Jugendamtes so bedeutsam?

Das doppelte Mandat zwischen helfender Unterstützung und staatlicher Kontrolle erschwert oft den Aufbau eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen der Beratungsstelle, den Eltern und dem Klienten.

Welche Rolle spielt die Transparenz für die Therapie?

Transparenz über die Grenzen der Hilfe und die Schweigepflicht ist entscheidend, um Misstrauen abzubauen und zu verhindern, dass die Familie die Beratungsstelle als Erfüllungsgehilfen des Jugendamtes wahrnimmt.

Was passiert bei einer totalen Verweigerung der Hilfe?

Wenn Eltern jede Kooperation ablehnen, ist das Jugendamt verpflichtet, das Familiengericht einzuschalten, was im Extremfall bis zum Entzug der elterlichen Sorge führen kann.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Rechtliche Grundlage einer ambulanten Therapie für sexuell grenzverletzende Kinder im strafunmündigen Alter
Veranstaltung
Sexuelle Übergriffe durch Kinder und Jugendliche
Autor
Claudia Giehl (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2011
Seiten
28
Katalognummer
V171241
ISBN (Buch)
9783640905393
ISBN (eBook)
9783640905546
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sexualstraftäter; SGB VIII; Hilfe zur Erziehung; Tätertherapie; Kindeswohlgefährdung;
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Claudia Giehl (Autor:in), 2011, Rechtliche Grundlage einer ambulanten Therapie für sexuell grenzverletzende Kinder im strafunmündigen Alter, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/171241
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Leseprobe aus  28  Seiten
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