Der ursprünglich aus der angelsächsischen Rechtsterminologie stammende Begriff ‚Compliance’ gewinnt in der deutschen Unternehmenslandschaft zunehmend an Bedeutung. Über diesen Begriff sind unterschiedlichste Auffassungen hinsichtlich des Inhalts, des Umfangs und der gesetzlichen Verankerung anzutreffen. In das Öffentlichkeitsbewusstsein dringt dieser Begriff über medienwirksam präsentierte Anstrengungen, die von skandalgeplagten Konzernen, wie zum Beispiel Siemens, unternommen werden, um umfassende Compliance-Organisationen einzurichten. Diese zunächst positiver Entwicklung birgt jedoch die Gefahr, dass durch eine Nachahmung seitens anderer Unternehmen, ohne dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, eine teure und nutzlose „Best-Practice-Spirale“ in Gang gesetzt wird, die im Ergebnis nur Beratungsgesellschaften zugute kommt. Aufgrund der Gefahr der unreflektierte Nachahmung und der hohen Einführungskosten, ist es für das Leitungsorgan, schon um dem Vorwurf der Verschwendung zu entgehen, von hoher Bedeutung zu wissen, ob und inwieweit eine gesetzliche Pflicht zur Beachtung von Compliance besteht, oder Compliance vielmehr eine Frage des unternehmerischen Ermessens ist. Letzteres wird durch die haftungsausschließende Norm des § 93 I S. 2 AktG, der so genannten Business-Judgment-Rule, geschützt. Die Arbeit prüft, ob eine Compliance-Organisation in einer inländischen börsennotierten Aktiengesellschaft eingerichtet werden muss, weil eine entsprechende Pflicht des Vorstands besteht. Wäre dies der Fall, wäre es dem Vor-stand versagt, sich im Einzelfall auf die vorgenannte Norm zu berufen. Im Rahmen der Untersuchung werden verschiedene Standards dahingehend überprüft, ob sich aus ihnen die Verpflichtung zur Einrichtung einer Compliance-Organisation ableiten lässt. Besonderes Augenmerk wird darauf verwendet, ob sich eine solche Verpflichtung aus § 91 II AktG oder aus § 93 I S.1 AktG herleiten lässt. Nach dem Ergebnis der Arbeit ist dies nicht der Fall. Es besteht also nach Ansicht des Autors keine generelle gesetzliche Pflicht des Vorstands dazu, in der inländischen börsennotierten Aktiengesellschaft eine Compliance-Organisation einzurichten. Die weitere Entwicklung der Dinge um Compliance bleibt jedoch abzuwarten. Compliance wird eine immer größere Bedeutung beigemessen, die sich irgendwann dahingehend verfestigen kann, dass Compliance-Organisationen verpflichtend werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die Compliance-Organisation: Pflicht oder Ermessensentscheidung?
1. Compliance in Schrifttum und Normlandschaft
1.1. Inhalt, Zweck und Reichweite von Compliance
1.2. Mögliche Rechtsgrundlagen für eine Compliance-Pflicht
2. Compliance-Pflicht aus der Befolgung des DCGK
2.1. Schrifttum
2.2. Rechtsprechung
3. Compliance-Pflicht aus der Übertragung branchenspezifischer Gesetzesregelungen in das allgemeine Aktienrecht
3.1. Wertpapierhandelsrecht, § 33 I WpHG
3.2. Bankaufsichtsrecht, § 25a I KWG
3.3. Versicherungsaufsichtsrechts, § 64a I und III VAG
3.4. Zusammenfassendes Ergebnis
4. Compliance-Pflicht aus analoger Anwendung des § 130 I. S. 1 OWiG
5. Compliance-Pflicht aus § 91 II AktG unter Berücksichtigung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
5.1. Grundlagen und Bestandteile des § 91 II AktG
5.1.1. Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen
5.1.2. Überwachungssystem
5.2. Abgrenzung zu Risikomanagement und Compliance
5.3. Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
5.3.1. ‚Comply or Explain’-Modell
5.3.2. Erklärung zur Unternehmensführung
5.3.3. Beschreibung des Risikomanagementsystems
5.3.4. Prüfungsausschuss und Compliance
5.4. Zusammenfassendes Ergebnis
6. Compliance-Pflicht aus § 93 AktG
6.1. Die Doppelfunktion des § 93 I S. 1 AktG
6.2. Grundlagen der Business-Judgment-Rule des § 93 I S. 2 AktG
6.3. Funktionsweise der Business-Judgment-Rule im Verhältnis zum § 93 I S. 1 AktG
6.4. Rolle des Verhaltensmaßstabes des § 93 I S. 1 AktG bei Prüfung einzelner Voraussetzungen der Business-Judgment-Rule
6.4.1. Verantwortliches Handeln zum Wohle der Gesellschaft
6.4.2. Herstellung nachvollziehbar angemessener Information
6.4.3. Gutgläubigkeit innerhalb der Grenzen des objektiv Nachvollziehbaren
6.5. Anwendung der Business-Judgment-Rule auf die Entscheidung zur Einführung von Compliance-Maßnahmen
6.5.1. Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung
6.5.2. Freiheit von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen
6.5.3. Handeln zum Wohle der Gesellschaft
6.5.4. Entscheidung auf Basis angemessener Information
6.5.5. Gutgläubigkeit
6.5.6. Zusammenfassendes Ergebnis
6.6. Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des § 93 II S. 1 AktG bei Nicht-Eintritt der Business-Judgment-Rule
6.6.1. Die Pflichtverletzung als zentrale Vorraussetzung des § 93 II S. 1 AktG
6.6.2. Die Sorgfaltspflicht als objektiver Tatbestand aus der Doppelfunktion des § 93 I S. 1 AktG
6.6.3. Die Legalitäts- und die Überwachungspflicht als zentrale Bestandteile der organschaftlichen Sorgfaltspflicht
6.6.4. Umfang und Grenzen der Überwachungspflichten
6.6.5. Eingreifen eines erweiterten Handlungsspielraums bei unbestimmten Rechtsbegriffen
6.6.6. Compliance-Pflicht aus der Pflicht zur Legalität und zur Überwachung
III. Zusammenfassung, Würdigung und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob für den Vorstand einer inländischen, börsennotierten Aktiengesellschaft eine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung einer Compliance-Organisation besteht oder ob diese Entscheidung im unternehmerischen Ermessen liegt. Dabei wird insbesondere analysiert, inwieweit die Business-Judgment-Rule nach § 93 AktG hierbei als haftungsausschließende Norm Anwendung findet.
- Compliance in Rechtsprechung und Schrifttum
- Analyse gesetzlicher Verankerungen (DCGK, WpHG, KWG, VAG)
- Die Rolle des § 91 II AktG und des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
- Anwendung und Reichweite der Business-Judgment-Rule
- Vorstandshaftung und Sorgfaltspflichten nach § 93 AktG
Auszug aus dem Buch
6.5.1. Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung
Die Begründung zum Gesetz definiert unternehmerische Entscheidungen als „..Entscheidungen.., [die] infolge ihrer Zukunftsbezogenheit durch Prognosen und nicht justiziable Einschätzungen geprägt [sind]“ und weiter als Entscheidungen, die häufig auf „Instinkt, Erfahrung, Phantasie und Gespür für künftige Entwicklungen und einem Gefühl für die Märkte und die Reaktion der Abnehmer und Konkurrenten“ beruhen.
Paefgen definiert diesen Begriff als „positive Entscheidung im Sinne bewusster Auswahl einer unternehmerischen Handlungsmöglichkeit .., die .. auch … [darin] bestehen kann, nichts zu tun“ und definiert ihn insbesondere in seiner „Gegensätzlichkeit zur [aufgrund des Legalitätsprinzips] rechtlich gebundenen Entscheidung“. Entscheidungen entspringen der Pflicht der Geschäftsleiter, Chancen zu suchen und abzuwägen und können somit auch in einem Unterlassen bestehen, etwa weil der Vorstand die Chancenwahrnehmung als zu riskant einstuft.
Spindler, der sich in einem Beitrag mit Prognosen im Gesellschaftsrecht beschäftigt, definiert dort die unternehmerische Entscheidung als „bewusste Auswahl eines Organs … aus mehreren tatsächlich möglichen und rechtlichen Verhaltensalternativen, wobei zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung wegen unvorhersehbarer Sachverhaltsentwicklung noch nicht absehbar ist, welche der … Alternativen sich als die im nachhinein … wirtschaftlich vorteilhafteste herausstellen wird und deshalb die Gefahr besteht, dass .. die Wahl im Nachhinein … als von Anfang an erkennbar falsch angesehen wird“.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Regulierungsdichte in Deutschland und den Ruf nach strengeren Compliance-Vorgaben in börsennotierten Unternehmen.
II. Die Compliance-Organisation: Pflicht oder Ermessensentscheidung?: Dieses Kapitel prüft, ob eine gesetzliche Pflicht zur Compliance existiert oder ob es sich um eine Ermessensentscheidung des Vorstands handelt.
1. Compliance in Schrifttum und Normlandschaft: Dieser Abschnitt definiert den Begriff Compliance und beleuchtet die unterschiedlichen Auffassungen in Literatur und Praxis.
2. Compliance-Pflicht aus der Befolgung des DCGK: Hier wird untersucht, ob der Deutsche Corporate Governance Kodex eine gesetzesgleiche Rechtsbindung zur Compliance entfaltet.
3. Compliance-Pflicht aus der Übertragung branchenspezifischer Gesetzesregelungen in das allgemeine Aktienrecht: Untersuchung der Übertragbarkeit von Compliance-Regelungen aus Spezialgesetzen (WpHG, KWG, VAG) auf das allgemeine Aktienrecht.
4. Compliance-Pflicht aus analoger Anwendung des § 130 I. S. 1 OWiG: Analyse, ob sich aus der Aufsichtspflicht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eine Rechtspflicht zur Compliance ableiten lässt.
5. Compliance-Pflicht aus § 91 II AktG unter Berücksichtigung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes: Prüfung, ob § 91 II AktG (Risikofrüherkennung) als Rechtsgrundlage für Compliance herangezogen werden kann.
6. Compliance-Pflicht aus § 93 AktG: Eingehende Analyse der Sorgfaltspflicht und der Business-Judgment-Rule als mögliche Basis für eine Compliance-Pflicht.
III. Zusammenfassung, Würdigung und Ausblick: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die zukünftige Entwicklung und Handlungsnotwendigkeiten für Vorstände.
Schlüsselwörter
Compliance-Organisation, Aktiengesetz, Business-Judgment-Rule, Vorstandshaftung, Sorgfaltspflicht, Risikofrüherkennung, § 91 II AktG, § 93 AktG, Corporate Governance Kodex, Unternehmensorganisation, Leitungsermessen, Compliance-Beauftragter, Risikomanagement, Haftung, Legalitätspflicht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Diplomarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, ob der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft rechtlich verpflichtet ist, eine Compliance-Organisation einzurichten, oder ob dies in seinem unternehmerischen Ermessen liegt.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die Schwerpunkte liegen auf der gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflicht, der Business-Judgment-Rule, verschiedenen spezialgesetzlichen Compliance-Vorgaben sowie der Abgrenzung von Risikomanagement und Compliance.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Hauptziel ist die Klärung, ob eine allgemeine Rechtspflicht zur Etablierung einer Compliance-Organisation existiert, insbesondere unter Berücksichtigung der haftungsausschließenden Wirkung der Business-Judgment-Rule nach § 93 AktG.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor führt eine umfassende Analyse der geltenden Gesetzeslage (AktG, KWG, WpHG, VAG, OWiG), der Rechtsprechung sowie des rechtswissenschaftlichen Schrifttums durch.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil prüft nacheinander verschiedene mögliche Rechtsgrundlagen (DCGK, Branchengesetze, § 91 II AktG, § 93 AktG, § 130 OWiG) für eine Compliance-Pflicht und setzt sich kritisch mit der Literatur und Rechtsprechung auseinander.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Compliance-Organisation, Business-Judgment-Rule, Vorstandshaftung, Sorgfaltspflicht, Risikofrüherkennung und Corporate Governance charakterisieren.
Welche Rolle spielt die Business-Judgment-Rule bei der Compliance-Einführung?
Die BJR schützt unternehmerische Entscheidungen vor Haftung, sofern der Vorstand sorgfältig und auf Basis angemessener Informationen gehandelt hat. Dies eröffnet Vorständen einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung gegen oder für spezifische Compliance-Maßnahmen.
Wie bewertet der Autor die Übertragbarkeit aufsichtsrechtlicher Normen?
Der Autor lehnt die allgemeine Übertragbarkeit spezialgesetzlicher Compliance-Regelungen (etwa aus dem Bank- oder Versicherungssektor) auf alle Aktiengesellschaften als systemwidrig ab und betont die Eigenverantwortung der Organe.
- Arbeit zitieren
- Igor Rösch (Autor:in), 2010, Die Compliance-Organisation in der inländischen Aktiengesellschaft. Gesetzliche Pflicht des Vorstands oder Business-Judgment-Rule?, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/169831