Ein Gericht wie das vorlegende, bei dem eine Berufung gegen die Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts anhängig ist, das einen Antrag auf Änderung einer Angabe in diesem Register abgelehnt hat, ist als Gericht anzusehen, das nach Art. 234 EG (jetzt Art. 267) zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist, obwohl weder die Entscheidung des Handelsregistergerichts in einem streitigen Verfahren ergeht noch die Prüfung der Berufung durch das vorlegende Gericht in einem solchen erfolgt. Art. 234 Abs. 2 EG ist bei nationalen Rechtsvorschriften über das Recht, gegen eine Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wird, Rechtsmittel einzulegen, dass die mit dieser Vertragsbestimmung den nationalen Gerichten eingeräumte Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nicht durch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden darf, nach denen das Rechtsmittelgericht die Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof beschlossen wird, abändern, außer Kraft setzen und dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, aufgeben kann, das nationale Verfahren, das ausgesetzt worden war, fortzusetzen. Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts so auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten. Die zentrale Überlegung des Gerichtshofs geht dahin, dass es nach dem Wortlaut des Artikels 48 EG grundsätzlich in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegt zu bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen und Bedingungen eine Gesellschaft nach jeweils inländischem Recht wirksam gegründet werden und fortbestehen kann. Zu diesen Bedingungen gehört auch die erforderliche Inlandsverknüpfung der Gesellschaft.
Inhaltsverzeichnis
1. Ein Gericht wie das vorlegende, bei dem eine Berufung gegen die Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts anhängig ist, das einen Antrag auf Änderung einer Angabe in diesem Register abgelehnt hat, ist als Gericht anzusehen, das nach Art. 234 EG (jetzt Art. 267) zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist, obwohl weder die Entscheidung des Handelsregistergerichts in einem streitigen Verfahren ergeht noch die Prüfung der Berufung durch das vorlegende Gericht in einem solchen erfolgt.
2. Ein Gericht wie das vorlegende, dessen in einem Rechtsstreit ergangene Entscheidungen Gegenstand einer Revision sein können, kann nicht als Gericht i. S. von Art. 234 Abs. 3 EG angesehen werden, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
3. Art. 234 Abs. 2 EG ist bei nationalen Rechtsvorschriften über das Recht, gegen eine Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wird, Rechtsmittel einzulegen, dass die mit dieser Vertragsbestimmung den nationalen Gerichten eingeräumte Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nicht durch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden darf, nach denen das Rechtsmittelgericht die Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof beschlossen wird, abändern, außer Kraft setzen und dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, aufgeben kann, das nationale Verfahren, das ausgesetzt worden war, fortzusetzen.
4. Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage: Vorlageberechtigung - Handelsregistergericht als Gericht i. S. von Art. 234 EG?
Zur zweiten Frage: Letztinstanzliches Gericht i. S. von Art. 234 Abs. 3 EG?
Zur dritten Frage: Europarechtswidrige Aushöhlung der Vorlagebefugnis?
Zur vierten Frage: Wegzugsfreiheit Teil der Niederlassungsfreiheit?
Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Publikation analysiert die europarechtliche Zulässigkeit von Wegzugsbeschränkungen für Gesellschaften im Binnenmarkt anhand der Rechtssache Cartesio. Ziel ist es zu klären, ob Mitgliedstaaten einer Gesellschaft verwehren dürfen, ihren Sitz unter Beibehaltung ihres ursprünglichen Personalstatuts in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, sowie die verfahrensrechtliche Stellung der beteiligten Gerichte im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren zu bestimmen.
- Europäische Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften
- Grenzüberschreitende Sitzverlegung und Personalstatut
- Vorlageberechtigung nationaler Gerichte nach Art. 234 EG
- Abgrenzung zwischen Wegzugs- und Zuzugsfreiheit
- Diskriminierungsverbot und Rechtfertigung von Beschränkungen
Auszug aus dem Buch
Grundsatz: Wegzugsbeschränkung bestimmt das nationale Recht
Ein Mitgliedstaat kann somit sowohl die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können, als auch die Anknüpfung, die für den Erhalt dieser Eigenschaft verlangt wird. Diese Befugnis umfasst die Möglichkeit für diesen Mitgliedstaat, es einer Gesellschaft seines nationalen Rechts nicht zu gestatten, diese Eigenschaft zu behalten, wenn sie sich durch die Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat dort neu organisieren möchte und damit die Anknüpfung löst, die das nationale Recht des Gründungsmitgliedstaats vorsieht.
Anderer Fall: Sitzverlegung mit Änderung des maßgeblichen Gesellschaftsstatuts und Umwandlung in Gesellschaftsform des Rechts des neuen Sitzes
Zusammenfassung der Kapitel
1. Ein Gericht wie das vorlegende...: Bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein mit Handelsregisterangelegenheiten befasstes Gericht als zur Vorlage berechtigtes Gericht i. S. von Art. 234 EG gilt.
2. Ein Gericht wie das vorlegende...: Klärt die Abgrenzung, wann ein Gericht nicht als letztinstanzlich im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG anzusehen ist, da Entscheidungen anfechtbar bleiben.
3. Art. 234 Abs. 2 EG ist bei nationalen Rechtsvorschriften...: Erörtert das Verbot, durch nationale Rechtsmittel die Befugnis zur Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH in Frage zu stellen.
4. Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand...: Beantwortet die Kernfrage, dass Mitgliedstaaten eine Sitzverlegung unter Beibehaltung des ursprünglichen Personalstatuts verwehren dürfen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen: Stellt den konkreten Sachverhalt der ungarischen Gesellschaft Cartesio sowie die daraus resultierenden Rechtsfragen dar.
Zu den Vorlagefragen: Analysiert detailliert die vier an den EuGH gerichteten Fragen zu Vorlageberechtigung und Niederlassungsfreiheit.
Fazit: Fasst zusammen, dass die Niederlassungsfreiheit die Anerkennung und den Wechsel des Statuts schützt, jedoch Wegzugsbeschränkungen unter bestimmten Bedingungen zulässt.
Schlüsselwörter
Niederlassungsfreiheit, Gesellschaftsrecht, Sitzverlegung, Vorabentscheidungsverfahren, Art. 234 EG, Art. 43 EG, Art. 48 EG, Cartesio, Personalstatut, Binnenmarkt, Wegzugsbeschränkung, EuGH, Handelsregister, Gesellschaftsstatut, Sitztheorie.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, inwieweit Unternehmen innerhalb der EU ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen können, ohne ihre ursprüngliche Rechtspersönlichkeit aufgeben zu müssen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind das europäische Gesellschaftsrecht, die Niederlassungsfreiheit nach EG-Vertrag sowie die verfahrensrechtlichen Kompetenzen nationaler Gerichte bei Vorabentscheidungsersuchen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Klärung, ob Mitgliedstaaten den Wegzug einer Gesellschaft durch die Verweigerung der Beibehaltung des nationalen Personalstatuts beschränken dürfen und welche Rolle der EuGH in diesem Prozess einnimmt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine juristische Analyse der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere der Rechtssache Cartesio, unter Einbeziehung relevanter EG-Vertragsartikel und rechtswissenschaftlicher Literatur durchgeführt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die konkreten Vorlagefragen im Fall Cartesio, die verfahrensrechtliche Stellung der Handelsregistergerichte und die Auslegung der Niederlassungsfreiheit im Kontext von Sitzverlegungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Niederlassungsfreiheit, Sitzverlegung, Vorabentscheidungsverfahren, Art. 43/48 EG und Personalstatut.
Wie unterscheidet sich der Fall Cartesio von vorherigen Entscheidungen wie Centros oder Überseering?
Während frühere Entscheidungen wie Centros den Zuzug von Gesellschaften betrafen, liegt der Schwerpunkt im Fall Cartesio auf der Frage der Wegzugsbeschränkungen durch den Gründungsstaat.
Welche Bedeutung hat das ungarische Recht in diesem Zusammenhang?
Ungarisches Recht verbot im Ausgangsfall die Sitzverlegung ins Ausland bei gleichzeitigem Beibehalten des ungarischen Personalstatuts, was den Anlass für die Vorlage an den EuGH gab.
Dürfen Mitgliedstaaten den Wegzug von Gesellschaften grundsätzlich untersagen?
Nein, aber sie können die Beibehaltung des bisherigen nationalen Rechtsstatus an Bedingungen knüpfen, sofern dies keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.
- Quote paper
- Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab (Author), 2011, Niederlassungsfreiheit zwingt Nationalstaaten nicht zur Erlaubnis des uneingeschränkten Wegzugs von Unternehmen in einen anderen EU-Staat, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/169333