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Rachsucht und gerechter Zorn - zur Anwendung des § 213 StGB auf Mordtatbestände

Titel: Rachsucht und gerechter Zorn - zur Anwendung des § 213 StGB auf Mordtatbestände

Wissenschaftlicher Aufsatz , 2010 , 10 Seiten

Autor:in: Mark-Oliver Scholz (Autor:in)

Jura - Strafrecht

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Nach allgemeiner Auffassung findet die Strafzumessungsregel des § 213 StGB auf Verwirklichungen eines Mordtatbestandes keine direkte Anwendung.
Hierbei drängt sich unter anderem sofort die Frage auf, worin sich gerechter Zorn von einer Rachsucht, welche als niedriger Beweggrund und somit als Mordmerkmal definiert wird, unterscheidet.
Der Aufsatz "Rachsucht und gerechter Zorn - zur Anwendung des § 213 StGB auf Mordtatbestände" beschäftigt sich abrissartig mit den Ursachen der Wertungsunterschiede des Gesetzgebers und den Auswirkungen auf das Strafmaß.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Sozialethisch besondere Verwerflichkeit

2. Begründungserwägungen

3. Ursachen der Wertungswidersprüche

4. Ergebnis

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit analysiert die strafrechtliche Problematik der Anwendung des § 213 StGB (minder schwerer Fall des Totschlags) auf Mordtatbestände. Dabei wird insbesondere die Abgrenzung zwischen Rachsucht als niedrigem Beweggrund und dem „gerechten Zorn“ untersucht, um die Konsistenz und Angemessenheit der derzeitigen Rechtsanwendung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu hinterfragen.

  • Differenzierung zwischen „niedrigen Beweggründen“ und menschlich verständlichen Affekten
  • Analyse der Rechtsfolgenlösung bei konkurrierenden Mordmerkmalen
  • Historische Ursachen für Wertungswidersprüche seit der StGB-Umgestaltung 1941
  • Kritische Würdigung der „Flickwerk“-Natur der derzeitigen Strafzumessung

Auszug aus dem Buch

2. Begründungserwägungen

Für derartige Kollisionsfälle gibt es verschiedene Lösungsansätze, wobei nach Meinung des BGH eine Anwendung des § 213 StGB auch bei Vorliegen eines Motivbündels nicht ausgeschlossen werden kann, „weil die Erfahrung zeigt [...], dass sich menschliches Verhalten meist nicht auf einen einzigen Beweggrund zurückführen lässt, dass vielmehr in der Regel eine Vielzahl von Beweggründen wirksam wird.“

Dieses Argument mag in seinem empirisch-psychologisch gesehen zutreffend sein, nicht dargestellt ist damit jedoch, warum gerade die Vorschrift des § 213 StGB den vorbezeichneten Fall menschlicher Motivationsverknüpfung zum Gegenstand haben soll, insbesondere dann, wenn die Motive gleichzeitig wirksam erscheinen. Wenn immer Fälle denkbar sind, in denen der affektbedingte Zorn die Handlung des Täters nicht nur mit auslöst und begleitet, sondern gleichsam linear-kausal beherrscht und steuert, erscheint es durchaus plausibel, die Ausnahmevorschrift des § 213 StGB lediglich auf derartige singuläre Situationen anzuwenden.

Hierfür spricht nicht nur das angesprochene rechtsfolgenbezogene Argument, sondern auch ein Vergleich mit der verwandten Vorschrift des § 21 StGB. Die Strafmilderung des § 21 StGB kann auch nur dann eintreten, wenn der Täter „wegen eines psychischen Defekts in seiner Einsichts- beziehungsweise Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.“

Was immer ihn sonst motiviert haben mag, ist unbeachtlich. Allein entscheidend sollen vielmehr das Gewicht der psychischen Abweichung und deren Einfluss auf das Handlungsgefüge sein. Wenn daher bei § 21 StGB die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zentral auf den in den Eingangsvoraussetzungen genannten defizitären psychischen Strukturen beruhen muss, ist nicht recht einsehbar, warum der in der Regel für § 21 StGB nicht einmal ausreichende normalpsychologische Affekt im Sinne des § 213 StGB nur ein auslösendes Motiv unter anderen zu sein braucht.

Zusammenfassung der Kapitel

Einleitung: Einführung in die Problematik der Abgrenzung von Rachsucht und gerechtem Zorn sowie die grundsätzliche Frage nach der Anwendbarkeit des § 213 StGB bei Mordtatbeständen.

1. Sozialethisch besondere Verwerflichkeit: Untersuchung des ungeschriebenen Mordmerkmals der besonderen Verwerflichkeit als Korrektiv zur sozialethisch unerträglichen Gesinnung.

2. Begründungserwägungen: Kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Anwendung von Strafmilderungen bei Motivbündeln und affektbedingten Taten.

3. Ursachen der Wertungswidersprüche: Analyse der historischen Entwicklung der Tötungsdeliktestruktur seit 1941 und der dadurch entstandenen Überschneidungsrisiken zwischen den Paragraphen.

4. Ergebnis: Zusammenfassende Bewertung der normativen Widersprüche und der notwendigen, aber problematischen „Flickwerk“-Lösungen durch die Rechtsprechung.

Schlüsselwörter

Strafrecht, § 213 StGB, Mordtatbestand, Rachsucht, gerechter Zorn, Strafzumessung, BGH, Motivbündel, Tötungsdelikte, Rechtsfolgenlösung, besondere Verwerflichkeit, Affekt, Normstabilität, Rechtsdogmatik.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Problemen bei der Abgrenzung von Mord und Totschlag, insbesondere wenn bei einem Täter neben einem Mordmerkmal auch ein Affekt vorliegt, der eine Anwendung von § 213 StGB (minder schwerer Fall) nahelegen könnte.

Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?

Zentrale Themen sind die Auslegung niedriger Beweggründe, die Bedeutung des Affekts als Strafmilderungsgrund und die systematische Inkohärenz innerhalb der Tötungsdelikte.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es zu hinterfragen, ob die aktuelle Handhabung der Rechtsfolgenlösung durch den BGH ausreicht, um die durch den Gesetzgeber verursachten Wertungswidersprüche zwischen den Paragraphen 211 und 213 StGB sachgerecht aufzulösen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtsdogmatische Analyse, die auf einer Auswertung von Kommentarliteratur, BGH-Rechtsprechung und historischen Gesetzesentwicklungen basiert.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil analysiert die begriffliche Abgrenzung, die methodischen Ansätze zur Strafzumessung bei Motivbündeln sowie die historischen Ursprünge der heutigen Problematik seit der StGB-Reform von 1941.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die wesentlichen Begriffe sind Strafrecht, Mord, Totschlag, § 213 StGB, Affekt, Rachsucht und Rechtsfolgenlösung.

Wie unterscheidet sich „gerechter Zorn“ von „Rachsucht“ laut der Argumentation?

Die Arbeit stellt dar, dass Rachsucht als niedriger Beweggrund (Mordmerkmal) gilt, während „gerechter Zorn“ eine menschlich verständlichere Reaktion darstellt, wobei die Trennlinie in der Praxis aufgrund des sittlichen Wandels oft schwammig bleibt.

Warum wird die aktuelle Praxis der Rechtsprechung kritisiert?

Der Autor kritisiert, dass die Anwendung von § 213 StGB auf Mordfälle ein „Flickwerk“ darstellt, das zu willkürlichen Ergebnissen führen kann, anstatt eine saubere gesetzliche Lösung für die Diskrepanz der Strafrahmen anzubieten.

Ende der Leseprobe aus 10 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Rachsucht und gerechter Zorn - zur Anwendung des § 213 StGB auf Mordtatbestände
Autor
Mark-Oliver Scholz (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2010
Seiten
10
Katalognummer
V169176
ISBN (Buch)
9783640873067
ISBN (eBook)
9783640873494
Sprache
Deutsch
Schlagworte
§ 213 StGB § 211 StGB
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Mark-Oliver Scholz (Autor:in), 2010, Rachsucht und gerechter Zorn - zur Anwendung des § 213 StGB auf Mordtatbestände, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/169176
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Leseprobe aus  10  Seiten
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