Am 18. Juni 2008 verabschiedete das Europäische Parlament in einem Kompromiss mit dem Ministerrat der Europäischen Union die Richtlinie KOM (2005) 0391 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger, kurz Rückführungs-Richtlinie genannt.
Derzeit leben etwa acht Millionen Menschen illegal in der EU (vgl.: Bolesch, 2008). Doch ein Großteil dieser Menschen kommt nicht auf illegalem Wege nach Europa. Viele von ihnen haben ein Visum, beispielsweise als Touristen, mit dem sie legal in die EU einreisen können, ohne sie jedoch an-schließend wieder zu verlassen. Weitere kommen als Asylbewerber, in der Hoffnung, Asyl gewährt zu bekommen. Sobald ihr Antrag jedoch abgelehnt wird, werden sie zu Illegalen. Wieder andere erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch zunächst geduldet und dann wiederum zu Illegalen, wenn diese Duldung abläuft. Nur wenige Migranten kommen tatsächlich illegal über die Grenzen und bemühen sich anschließend nicht darum, einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. All dies sind Formen illegalen Aufenthalts, die nicht nur für die Betroffenen problematisch sind, sondern auch die Staaten selbst vor Probleme stellen. Denn während illegale Migranten selbst oftmals dazu gezwungen sind, unterbezahlte, unversicherte und mit Schwerstarbeit und gesundheitlichen Risiken verbundene Stellen anzunehmen (vgl.: Bade, 2002: 403), können sie gleichzeitig für die Stabilität und Sicherheit eines Landes oder einer Region sehr gefährlich werden. So ist die illegale Einwanderung immer eine Bedrohung für die Souveränität eines Staates. Denn Bürger erwarten von ihrem Land, dass es in der Lage ist, sich vor illegaler Einwanderung zu schützen und nur diejenigen hineinzulassen, die es hineinlassen möchte (vgl.: Weiner, 1995: 134). Somit werden illegale Migranten als ein Problem für die innere Sicherheit eines Staates wahrgenommen, gegen die man vorgehen muss. Ansonsten „macht sich eine Abwehrhaltung gegenüber allen Formen der Einwanderung breit, auch gegenüber Flüchtlingen“ (Angenendt/Kruse, 2002: 13). Nationalstaaten sind mit diesem Problem oftmals völlig überfordert, weswegen die Internationale Organisation für Migranten (IOM) schon seit Längerem für ein international harmonisiertes Migrantenregime plädiert (vgl.: Hess/Karakayali, 2007: 51).
Inhaltsverzeichnis
1. Methodisches Vorgehen
2. Umgang mit illegalen Migranten in ausgewählten EU-Ländern
2.1 Deutschland
2.2 Niederlande
2.3 Griechenland
3. Die bisherige gemeinsame EU-Migrationspolitik
4. Die Menschenrechte
4.1 Menschenrechtspolitik der EU
4.2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
5. Die Rückführungsrichtlinie KOM (2005) 0391
5.1 Vorstellung der Richtlinie
5.1.1 Abschiebehaft
5.1.2 Rechte von Kindern und Familien
5.1.3 Wiedereinreiseverbot
5.2 Diskussion um die Richtlinie
5.2.1 Parteiinterne Diskussionen
5.2.2 Argumente gegen die Richtlinie
5.2.3 Argumente für die Richtlinie
6. KOM (2005) 0391 und die Menschenrechte
7. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die EU-Rückführungsrichtlinie KOM (2005) 0391 kritisch im Hinblick auf die Frage, ob sie tatsächlich eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, wie von Kritikern behauptet, oder ob sie als notwendiger Schritt zur Harmonisierung der Migrationspolitik zu werten ist.
- Analyse der nationalen Umgangsformen mit illegalen Migranten vor Verabschiedung der Richtlinie
- Darstellung der historischen Entwicklung der gemeinsamen EU-Migrationspolitik
- Gegenüberstellung der menschenrechtlichen Vorgaben der UN mit den Artikeln der Richtlinie
- Untersuchung der politischen Argumentationsmuster von Befürwortern und Gegnern im EU-Parlament
- Bewertung der in der Richtlinie enthaltenen Notstandsklauseln und Haftbestimmungen
Auszug aus dem Buch
5. Die Rückführungsrichtlinie KOM (2005) 0391
KOM (2005) 0391 stellt eine Weiterentwicklung des Schengener Abkommens dar und sie ersetzt die Artikel 23 und 24 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Aus diesem Grund ist die Richtlinie sowohl für Irland als auch das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar. Dies hängt mit der starken Meinung der Briten zusammen, dass „all border control and immigration matters should be an exclusive matter for the British Parliament and government“ (D. , Abgeordneter der United Kingdom Independence Partei in einer E-Mail vom 22. Juli 2008), sowie ihrer geographischen Lage. Auch Dänemark ist nicht an die Richtlinie gebunden, sondern behielt sich die Option offen, sie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Annahme in innerstaatliches Recht umzusetzen. Ansonsten ist die Richtlinie aber für alle anderen EU-Staaten, ebenso wie für Island, Norwegen die Schweiz und Liechtenstein bindend, wie aus ihrer Präambel hervorgeht.
Bereits während einer Tagung am 4. und 5. November 2004 in Brüssel beschloss der Rat die Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik. Im September 2005 wurde dann ein erstmaliger Entwurf zur Rückführungsrichtlinie präsentiert, bis am 23. April 2008 ein vorläufiger Kompromiss-Entwurf vorgestellt wurde. Während dieser Zeit wurde der Entwurf zahlreiche Male geändert, und auch der vorläufige Entwurf war noch nicht der, der schließlich dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt wurde. So wurde noch einmal die Präambel, ebenso wie Artikel 12 (IV) verändert (vgl.: Amnesty International / ECRE, 2008: 8).
Zusammenfassung der Kapitel
1. Methodisches Vorgehen: Erläutert die Datenerhebung durch Kontakt zu Abgeordneten und Organisationen sowie die Auswertung von Internetquellen und Presseerklärungen.
2. Umgang mit illegalen Migranten in ausgewählten EU-Ländern: Beschreibt die unterschiedlichen, teils restriktiven Ansätze in Deutschland, den Niederlanden und Griechenland vor der Einführung der EU-Richtlinie.
3. Die bisherige gemeinsame EU-Migrationspolitik: Zeichnet den Weg von der nationalstaatlichen Kompetenz hin zu einer sicherheitsorientierten gemeinsamen EU-Migrationspolitik nach.
4. Die Menschenrechte: Definiert Menschenrechte als universelle Grundrechte und stellt deren Relevanz im politischen Handeln der EU und der UN dar.
5. Die Rückführungsrichtlinie KOM (2005) 0391: Analysiert zentrale Bestimmungen der Richtlinie wie Abschiebehaft, Kindeswohl und Wiedereinreiseverbote sowie die kontroverse politische Debatte dazu.
6. KOM (2005) 0391 und die Menschenrechte: Überprüft konkret die Vereinbarkeit der Richtlinienartikel mit den von Kritikern angeführten Punkten der UN-Menschenrechtserklärung.
7. Fazit: Kommt zu dem Schluss, dass die Richtlinie zwar nicht perfekt ist, aber keine systematische Menschenrechtsverletzung darstellt, während sie dennoch weiteren Korrekturbedarf aufweist.
Schlüsselwörter
Rückführungsrichtlinie, KOM (2005) 0391, Menschenrechte, illegale Migration, Abschiebehaft, Europäische Union, Asylpolitik, Wiedereinreiseverbot, Menschenwürde, Migrationspolitik, Gesetzgebung, Parlament, Menschenrechtsverletzung, EU-Recht, Drittstaatsangehörige
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser B.A.-Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die EU-Rückführungsrichtlinie KOM (2005) 0391 und analysiert, ob die von Kritikern geäußerten Vorwürfe einer Menschenrechtsverletzung durch die darin enthaltenen Maßnahmen berechtigt sind.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die Arbeit fokussiert sich auf die Migrationspolitik innerhalb der EU, die Bedingungen der Abschiebehaft, den Schutz von Kindern und Familien sowie die Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit den universellen Menschenrechten.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, die kontroverse Debatte um die Rückführungsrichtlinie zu objektivieren und zu bewerten, ob die Richtlinie tatsächlich gegen elementare menschenrechtliche Standards verstößt.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Autorin?
Die Autorin kombiniert eine Literaturanalyse (primär- und sekundärrechtliche Quellen) mit einer explorativen Befragung von Abgeordneten des Europäischen Parlaments sowie der Auswertung von Statements diverser Migranten- und Flüchtlingsorganisationen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Darstellung der nationalen Politiken vor der EU-Harmonisierung, eine Analyse der Menschenrechtspolitik der EU, eine detaillierte Vorstellung der Richtlinienartikel und eine abschließende Prüfung der Kritikpunkte gegen die UN-Menschenrechtscharta.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie "Rückführungsrichtlinie", "Abschiebehaft", "Menschenrechte", "EU-Harmonisierung" und "Migrationspolitik" definiert.
Warum wird im Dokument explizit auf Griechenland eingegangen?
Griechenland dient als Fallbeispiel für die prekäre Situation von Migranten an den EU-Außengrenzen, da dort die Bedingungen in Abschiebehaftanstalten bereits vor der Richtlinie von Hilfsorganisationen massiv kritisiert wurden.
Welches Fazit zieht die Autorin bezüglich der Menschenrechte?
Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie lediglich in einem Punkt – der ungleichen Behandlung von Migranten hinsichtlich der schriftlichen Begründung von Rückkehrentscheidungen – potenziell menschenrechtswidrig ist, jedoch keine generelle Verletzung der Menschenrechte darstellt.
- Quote paper
- Christina Rokoss (Author), 2008, Stellt die EU-Rückführungsrichtlinie KOM (2005) 0391 tatsächlich eine Verletzung der Menschenrechte dar, wie von einigen ihrer Gegner behauptet?, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/168209