Diese Arbeit behandelt eine Digestenexege von D 17.1.34 pr. Afr 8 quaest über die Wirksamkeit eines Einigungsdarlehens. Verfasst wurde diese Stelle von Sextus Caecilius Africanus welcher eine Entscheidung Publius Salvius Iulianus zitiert.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Prokurator des Lucius Titus hatte von dessen Schuldnern ausstehende Geldschulden eingezogen. Er stellte dem Lucius Titus einen epistula (Brief) aus, indem er ihm bestätigte, dass er eine bestimmte Summe Geld in seiner Funktion als Prokurator eingezogen habe und dieses als credita pecunia (Darlehen) mit usurae semisses schulden wolle.
Inhaltsverzeichnis der Arbeit
Kapitel 1: D. 17.1.34 pr. Afr 8 quaest
Kapitel 2: Übersetzung
Kapitel 3: Inskription
A. Publius Salvius Iulianus
B. Sextus Caecilius Africanus
C. Libro octavo quaestionum
Kapitel 4: Interpretation
A. Sachverhalt
B. Die Fragen
C. Responsum
I. Entscheidung
II. Begründung
1. Deductio ad absurdum
a) Das Darlehen
(a) Verzinsliches Darlehen
(b) Zinsloses Darlehen
b) Pactum
c) Procurator
d) Erläuterung der deductio ad absurdum
2. Der erste unähnliche Fall
a) Sachverhalt des ersten unähnlichen Falls
b) Entscheidung und Begründung
3. Der zweite unähnliche Fall
a) Sachverhalt des zweiten unähnlichen Falls
b) Entscheidung und Begründung
4. Der tatsächlich ähnliche Fall
a) Sachverhalt des ähnlichen Falls
b) Entscheidung und Begründung
c) Periculum
5. Conclusio
III. Ergebnis
Kapitel 5: Vergleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch
A. Lösung de lege lata
I. Anspruch aus § 488 Abs. 1 BGB
1. Anspruch entstanden
a) Inhalt der Einigung im Regelfall
2. Anspruch durchsetzbar
II. Ergebnis
B. Gegenüberstellung der Lösungen
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Ziel der Arbeit ist es, den römisch-rechtlichen Quellentext "D 17.1.34 pr. Afr 8 quaest" zu analysieren, den darin beschriebenen Sachverhalt und die juristische Argumentation des Juristen Julian zu erläutern und diese mit den Lösungen des modernen deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches zu vergleichen.
- Analyse des römischen Rechts zur Darlehensentstehung und Vertragsnatur.
- Untersuchung der Argumentation mittels "deductio ad absurdum" und Vergleichsfällen.
- Bewertung der Rolle des Prokurators und der Gefahrtragung bei Geldschulden.
- Gegenüberstellung von römischem Realvertrag und dem heutigen Konsensualvertrag nach BGB.
Auszug aus dem Buch
Kapitel 1: D. 17.1.34 pr. Afr 8 quaest
Africanus libro octavo quaestionum: Qui negotica Lucii Titii, procurabat, is, cum a debitoribus eius pecuniam exegisset, epistulam ad eum emisit, qua significare certam summam ex administratione apud se esse eamque creditam sibi se debiturum cum usuris semisibus: quaesitum est, an ex ea cause credita pecunia peti possit et an usurae peti possint. respondit non esse creditam: alioquin dicendum ex omni contractu nuda pactione pecuniam creditam fieri posse.
nec huic simile esse, quod, si pecuniam apud te depositam convenerit ut creditam habeas, credita fiat, quia tunc nummi, qui mei erant, tui fiunt: item quod, si a debitore meo iussero te accipere pecuniam, credita fiat, id enim beningne receptum est. his argumentum esse eum, qui, cum mutuam pecuniam dare vellet, argentum vendendum dedisset, nihilo magis pecuniam creditam recte petiturum: et tamen pe cuniam e argento redactam periculo eius fore, qui accepisset argentum. et in proposi to igitur dicendum actione mandati obligatum fore procuratorem, ut, quamvis ipsius periculo nummi fierent tamen usuras, de quibus convenerit, praestare debeat.
Zusammenfassung der Kapitel
Kapitel 1: D. 17.1.34 pr. Afr 8 quaest: Wiedergabe des lateinischen Originaltextes aus dem 8. Buch der Rechtsfragen des Africanus.
Kapitel 2: Übersetzung: Deutsche Übersetzung des römischen Quellentextes zur Klärung des zugrunde liegenden Sachverhalts.
Kapitel 3: Inskription: Historische Einordnung der beteiligten Juristen Publius Salvius Iulianus und Sextus Caecilius Africanus sowie Erläuterung der Bedeutung der Digesten.
Kapitel 4: Interpretation: Detaillierte juristische Analyse der Argumentation Julians, insbesondere zur Darlehensabgrenzung und zur Rolle des Prokurators.
Kapitel 5: Vergleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch: Darstellung der Lösung des Falls nach heutigem deutschem Recht und Vergleich mit der römischen Rechtslage.
Schlüsselwörter
Digesten, D 17.1.34, römisches Recht, Darlehen, mutuum, mandatum, Prokurator, Stipulation, pactum, Schuldrecht, BGB, Gefahrtragung, Gattungsschuld, Konsensualvertrag, Realvertrag.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt eine juristische Exegese einer Textstelle aus den römischen Digesten, die sich mit der Abgrenzung eines Darlehens von anderen Vertragsarten im Kontext der Tätigkeit eines Prokurators befasst.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zentrale Themen sind das römische Schuldrecht, die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages (mutuum) und die rechtliche Einordnung eines Auftragsverhältnisses (mandatum).
Welches primäre Ziel verfolgt der Autor?
Ziel ist es, zu klären, warum der Jurist Julian im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Darlehens verneint, obwohl das eingezogene Geld vom Prokurator für den Auftraggeber "schulden wollte".
Welche wissenschaftlichen Methoden kommen zum Einsatz?
Der Autor nutzt die klassische juristische Methodenlehre: philologische Analyse der Textstelle, methodische Interpretation des römischen Rechts sowie einen rechtsvergleichenden Ansatz mit dem modernen BGB.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Interpretation des Sachverhalts, die Analyse der Ablehnung des Darlehens durch Julian (deductio ad absurdum) sowie die Prüfung von Vergleichsfällen und der Gefahrtragung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich primär über die Begriffe Digesten, Darlehensrecht (mutuum), Mandat (mandatum) und den Vergleich zwischen römischem Recht und BGB definieren.
Warum spielt die deductio ad absurdum eine so wichtige Rolle für Julian?
Julian nutzt sie, um zu demonstrieren, dass eine Anerkennung des Darlehens im vorliegenden Fall dazu führen würde, dass aus jedem beliebigen pactum (bloße Abrede) ein Darlehen entstehen könnte, was die Systematik des römischen Vertragsrechts untergraben würde.
Wie unterscheidet sich die Lösung des Falls im BGB von der römischen Auffassung?
Während im römischen Recht die tatsächliche Übergabe der Darlehensvaluta (Realvertrag) zwingend erforderlich war, ist der Darlehensvertrag nach heutigem BGB ein Konsensualvertrag, bei dem eine bloße Einigung über die Darlehensabrede ausreicht.
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- Constantin Eikel (Author), 2010, Die Wirksamkeit eines Einigungsdarlehens, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/168200