Ist das eingesetzte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen, den angestrebten Zweck zu fördern? Diese Frage stellen sich täglich zahlreiche Richter.
Bei der Prüfung einer durch den Gesetzgeber erlassenen Norm steht und fällt deren materielle Verfassungsmäßigkeit bzw. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Diese stützt sich entscheidend auf den Zweck, der mit der Regelung verfolgt wird. Der Gesetzgeber wird sich regelmäßig überlegt haben, zu welchem Zweck er eine grundrechtseinschränkende bzw. die Grundfreiheiten beschränkende Vorschrift erlässt.
Doch sind Richter überhaupt gehalten, ihre Prüfung darauf zu stützen?
Diese Frage würde sich zumindest dann stellen, wenn der Gesetzgeber die verfolgten Zwecke nicht ausreichend konkretisiert, Wirkungen nicht beabsichtigt, übersieht oder auch wenn die gesetzgeberischen Zwecke nicht legitim sind.
Was für Möglichkeiten hätten Richter in einem solchen Fall?
Müssten sie die zu prüfende Norm als verfassungswidrig bzw. gemeinschaftsrechtswidrig erklären oder könnten sie Lücken füllen und sogar selbst das Ziel, das diese Vorschrift objektiv zu verfolgen geeignet ist, festlegen?
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Rechtfertigung legislativer Eingriffe in Grundechte des Grundgesetzes nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter/ übersehener Zwecke
I. Die Bedeutung von Zwecken bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle
II. Bestandsaufnahme von Rechtsprechung und Literatur
1. Rechtsprechung
2. Literatur
III. Diskussion
1. Abgrenzung zu verwandten Problembereichen
a) Begründungspflicht
b) Methodenlehre
c) Gesetzgeberische Sachaufklärungs- und Beobachtungspflichten
2. Der Zweckbegriff
a) Doppeldeutigkeit
b) Konkretisierung der Zwecke und Vertauschbarkeit von Zweck und Mittel
c) Unvorhersehbarkeit
3. Der Wille des Gesetzgebers
a) Wer ist „der Gesetzgeber“?
b) Der Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien
c) Motive, auf die sich der Gesetzgeber im Gerichtsverfahren beruft
4. Die Verfassung zur Zulässigkeit der Rechtfertigung legislativer Eingriffe nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter oder übersehener Zwecke
b) Herleitung aus allgemeinen Staatsprinzipien
aa) Demokratieprinzip
bb) Rechtsstaatsprinzip
(1) Gewaltenteilungsgrundsatz
(2) Art. 19 IV GG
5. Parallele zum Verwaltungsrecht
6. Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
C. Rechtfertigung legislativer Eingriffe in die EU-Grundfreiheiten nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter/ übersehener Zwecke
I. Die Bedeutung von Zwecken bei legislativen Eingriffen in die Grundfreiheiten
II. Bestandsaufnahme von Rechtsprechung und Literatur
1. Rechtsprechung
2. Literatur
III. Diskussion
1. Vorgaben durch das Gemeinschaftsrecht zur Zulässigkeit der Rechtfertigung legislativer Eingriffe nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter oder übersehener Zwecke
2. Die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV
3. Ermittlung einer mittelbaren Diskriminierung und Maßnahmen gleicher Wirkung
4. Konsequenzen der ausschließlichen Berücksichtigung gesetzgeberischer Zielvorstellungen
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
D. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Problematik, ob bei der Rechtfertigung legislativer Grundrechtseingriffe ausschließlich die vom Gesetzgeber beabsichtigten Zwecke als Prüfungsmaßstab herangezogen werden dürfen oder ob auch objektive, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte oder übersehene Zwecke legitimierend wirken können.
- Verhältnis zwischen subjektivem Gesetzgeberwillen und objektivem Gesetzeszweck.
- Bindungswirkung der Judikative an legislative Motive und Begründungen.
- Analyse der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
- Konflikt zwischen Demokratieprinzip, Gewaltenteilung und effektivem Rechtsschutz.
- Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung im nationalen und EU-Recht.
Auszug aus dem Buch
Die Bedeutung von Zwecken bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle
Die Ermittlung des „Zwecks“, den ein Gesetz verfolgt oder verfolgen soll, spielt bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle in mehreren Zusammenhängen eine entscheidende Rolle. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung bildet er den entscheidenden Bezugspunkt für alle anderen Ebenen der Kontrolle.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überwiegend aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet wird, ist heute als verfassungsrechtlicher Maßstab für jede Form staatlichen Handelns anerkannt. Anzuwenden ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich bei Eingriffen in Freiheitsgrundrechte. Im Rahmen der Gleichheitsgrundrechte stellt sich die Frage, ob eine Ungleichbehandlung willkürlich erfolgt. Hierbei kommt es auf das Vorhandensein eines sachlichen Grundes und somit wiederum auch auf den „Zweck“ der Regelung an.
Ferner bekommt der Gesetzeszweck bei Grundrechten mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt Bedeutung. Diese Grundrechte dürfen nur beschränkt werden, sofern das einschränkende Gesetz an bestimmte Situationen anknüpft, bestimmten Zwecken dient oder bestimmte Mittel benutzt. Vorbehaltslose Grundrechte können dann eingeschränkt werden, wenn der Zweck, der dem einschränkenden Gesetz zugrunde liegt, als Rechtsgut von Verfassungsrang anzusehen ist.
Nun stellt sich die Frage, ob bei der Rechtfertigung legislativer Eingriffe in Grundrechte nur die Zwecke Berücksichtigung finden dürfen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat (subjektive Zwecke) oder ob auch alle anderen denkbaren „Zwecke“, welche die Norm auch zu fördern geeignet sind, als Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt werden dürfen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Problematik der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Frage der Bindung des Richters an gesetzgeberische Motive.
B. Rechtfertigung legislativer Eingriffe in Grundechte des Grundgesetzes nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter/ übersehener Zwecke: Analyse der nationalen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der verfassungsrechtlichen Staatsprinzipien in Bezug auf den Zweckbegriff.
C. Rechtfertigung legislativer Eingriffe in die EU-Grundfreiheiten nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter/ übersehener Zwecke: Untersuchung der Rechtsprechung des EuGH zur objektiven Betrachtung von Zielsetzungen im Gemeinschaftsrecht.
D. Ergebnis: Synthese der Ergebnisse, wonach eine Norm auch anhand legitimer objektiver Wirkungen geprüft werden muss und die Judikative nicht ausschließlich an subjektive Gesetzgeberintentionen gebunden ist.
Schlüsselwörter
Verhältnismäßigkeit, Gesetzeszweck, Gesetzgeberwille, Grundrechte, Grundfreiheiten, BVerfG, EuGH, Gewaltenteilung, Demokratieprinzip, Verfassungsmäßigkeit, Gesetzesmaterialien, objektive Wirkung, Rechtsstaatsprinzip, legislative Eingriffe.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht, ob Gerichte bei der verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Prüfung von Gesetzen an die subjektiven Motive des Gesetzgebers gebunden sind oder ob sie objektive Zwecke heranziehen dürfen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit fokussiert sich auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip, die Auslegung von Gesetzen, das Demokratieprinzip, die Gewaltenteilung und die Rolle des Gesetzgeberwillens in der juristischen Praxis.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist zu klären, ob ein legislativer Eingriff in Grundrechte auch dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Rechtfertigung auf Gründen basiert, die der Gesetzgeber selbst nicht beabsichtigt oder übersehen hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine dogmatische Analyse, die Rechtsprechung (insbesondere BVerfG und EuGH) sowie die rechtswissenschaftliche Literatur auswertet, um Lösungsansätze für die Problematik zu identifizieren.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Bedeutung von Zwecken bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, diskutiert die Problematik des Zweckbegriffs sowie des Gesetzgeberwillens und beleuchtet die Perspektive des Gemeinschaftsrechts.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Verhältnismäßigkeit, Gesetzgeberwille, Grundrechte, Grundfreiheiten sowie die Abgrenzung zwischen subjektiven Motiven und objektiven Wirkungen von Gesetzen.
Wie unterscheidet sich die Prüfung des EuGH von der des BVerfG?
Der EuGH legt einen stärkeren Fokus auf die objektive Betrachtung der Wirkungen einer Maßnahme, während das BVerfG zwischen dem Ersten und Zweiten Senat Unterschiede in der Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive aufweist.
Warum hält der Autor die ausschließliche Bindung an den Gesetzgeberwillen für problematisch?
Der Autor argumentiert, dass eine rein subjektive Prüfung den Gesetzgeber zum Richter über den Umfang der gerichtlichen Kontrolle machen würde und dass die Ermittlung des "wahren" Gesetzgeberwillens oft eine Fiktion darstellt.
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- Katharina Kolok (Author), 2010, Rechtfertigung legislativer Eingriffe in Grundrechte des Grundgesetzes und die EU-Grundfreiheiten nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter/ übersehener Zwecke, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/165290