Die vorliegende Arbeit liefert eine praxisorientierte Übersicht über die Rechtsprechung zur Restschuldbefreiung. Zeitlich umfasst die Übersicht den 10-Jahreszeitraum von der Einführung der Insolvenzordnung bis zum Sommer 2010. Thematisch umfasst die Übersicht die Rechtsprechung zu den §§ 286 - 303 InsO. Gegliedert ist die Übersicht nach den einzelnen Paragrafen, so dass sie sich auch hervorragend als Nachschlagewerk eignet.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
I. Ziel dieser Arbeit
II. Herangehensweise
1. Recherche & Auswahl
2. Zitierweise
III. Grundlagen
1. Das Insolvenzverfahren
a. anwendbare Verfahrensart
b. Sinn und Zweck
c. Vorstufe (nur Verbraucherinsolvenz)
d. Beantragung
e. vorläufige Insolvenzverwaltung
f. Eröffnungsbeschluss
g. Einstellung des Verfahrens nach § 207 ff. InsO
h. Schlusstermin und Schlussverteilung
j. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
2. Die ursprüngliche Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens
a. Eigen- & Restschuldbefreiungsantrag (§ 287 InsO)
b. (k)eine Gelegenheit für alle?
c. Versagung nach dem Schlusstermin (§ 289 InsO, § 290 InsO)
d. Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO, § 294 InsO)
e. Versagung während der Abtretungsphase (§§ 296-299 InsO)
f. Versagung am Ende der Abtretungsphase (§ 300 Abs. 2 InsO)
g. Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO, § 302 InsO)
h. Widerruf der Restschuldbefreiung (§ 303 InsO)
3. Das aktuelle Restschuldbefreiungsverfahren
B. Hauptteil
I. Die Insolvenzeröffnungsphase
1. Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag
a. Insolvenzverfahren bei nur einem Gläubiger
b. Obliegenheit zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens
i. Kindesunterhalt
ii. (Ex-) Partnerunterhalt
iii. keine Obliegenheit
c. Eigen- und Restschuldbefreiungsantrag
i. Zulässigkeit
ii. Wirksamkeit des Antrags
iii. Rücknahme durch den Schuldner
iv. Rücknahmefiktion (nur bei Verbraucherinsolvenz)
d. Gläubigerantrag
i. Zulässigkeit
1.) rechtliches Interesse
2.) Glaubhaftmachung
3.) Gegenglaubhaftmachung
4.) Rechtsmissbrauch
ii. Erfordernis des Eigen- und Restschuldbefreiungsantrags
iii. Hilfsanträge des Schuldners
e. Abtretungserklärung
f. zutreffende Verfahrensart
2. Beratungs- und Prozesskostenhilfe
a. Für den Schuldner
b. Für einen Gläubiger
3. Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO)
a. Für jeden Verfahrensabschnitt gesondert
b. Ausschluss der Stundung
i. Versagungsgrund aus § 290 Abs. 1 InsO
ii. andere Ausschlussgründe
c. nicht ausreichendes Schuldnervermögen
d. Subsidiarität des Stundungsanspruchs
4. Entscheidung über Insolvenzantrag
a. einheitliche Entscheidung
b. Abweisung des Antrags als unzulässig oder unbegründet
i. wegen unzutreffender Verfahrensart
ii. bei mangelnder Auskunfterteilung durch den Schuldner
c. Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO)
d. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
5. Erneuter Antrag
a. bei laufendem Insolvenzverfahren
i. bei erteilter Freigabe (§ 35 InsO)
ii. ohne Freigabe
b. nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren
i. Rechtsprechung vor Entwicklung der Sperrfrist
ii. die Sperrfrist des BGH
iii. Widerstand des Amtsgerichts Göttingen
6. Zusammenfassung
II. Die Insolvenzphase
1. Versagung nach § 290 InsO
a. Gläubigerantrag
i. Antragsteller
ii. Beantragung im Schlusstermin
1.) schriftlicher Schlusstermin
2.) nachträgliches Bekanntwerden
iii. Glaubhaftmachung des Antrags (§ 290 Abs. 2 InsO)
1.) Zeitpunkt
2.) Umfang
3.) Erleichterungen
iv. Amtsermittlungspflicht
v. Zuständigkeit
vi. Rücknahme des Antrags
vii. Gegenstandswert
b. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO
c. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
i. schriftliche Erklärung des Schuldners
ii. über seine wirtschaftlichen Verhältnisse
iii. Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit
iv. Dreijahresfrist
v. Begriff des „Kredits“
vi. zumindest grobe Fahrlässigkeit
vii. Finalität der Erklärung
d. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO
i. Jahresfrist
ii. Begründung unangemessener Verbindlichkeiten
iii. Vermögensverschwendung
iv. Verzögerung der Insolvenzeröffnung
e. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
i. während des Insolvenzverfahrens
ii. in der InsO geregelt
iii. Auskunfts- und Mitwirkungspflichtverletzung
1.) Erreichbarkeit
2.) Auskunftspflicht auf Nachfrage
3.) aktive Auskunftspflicht
4.) Mitwirkungspflicht
iv. Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (ungeschriebenes Merkmal)
v. zumindest grobe Fahrlässigkeit (Verschulden)
f. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
i. Einkünfteverzeichnis
ii. Vermögensverzeichnis
1.) unrichtige oder unvollständige Angaben
2.) eidesstattliche Vermögensübersicht
3.) zumindest grobe Fahrlässigkeit
iii. Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
1.) unrichtige oder unvollständige Angaben
2.) Schuldenbereinigungsplan (nur vor vereinfachtem Verfahren)
3.) zumindest grobe Fahrlässigkeit
iv. Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung
g. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO
i. vom BGH geteilte Ansicht
ii. vom AG Göttingen vertretene Gegenansicht
h. kein vorwerfbarer Versagungsgrund
i. Verhalten nicht von § 290 Abs. 1 InsO erfasst
1.) zeitlich
2.) sachlich
ii. Wesentlichkeitsgrenze (ungeschriebenes Merkmal)
1.) Angabe nicht unwesentlicher Beträge
2.) sonstige wesentliche Pflichtverletzung
iii. Verschulden
2. Aufhebung der Stundung nach § 4c InsO
3. Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO)
4. Die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO)
a. vor dem 01.12.2001
b. ab dem 01.12.2001
i. Insolvenzverfahren endet vor Ablauf der Abtretungserklärung
ii. Insolvenzverfahren endet nicht vor Ablauf der Abtretungserklärung
1.) Auswirkungen auf das Restschuldbefreiungsverfahren
2.) Auswirkungen auf das laufende Insolvenzverfahren
III. Die Wohlverhaltensphase
1. allgemeine Regelungen
a. Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2-3 InsO)
b. Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger (§ 294 Abs. 1 InsO)
i. Privilegierung im Insolvenzverfahren
ii. Privilegierung in der Wohlverhaltensphase
c. Sondervorteilsabsprachen (§ 294 Abs. 2 InsO)
d. Aufrechnung (§ 294 Abs. 3 InsO)
i. Verrechnung
ii. Steuerzahlungen und Erstattungsansprüche
2. Der Treuhänder
a. Be- und Rechtsstellung
i. Person des Treuhänders
ii. primäre Aufgaben des Treuhänders
iii. Überwachung des Schuldners
iv. Vergütung
b. Versagung wegen mangelnder Mindestvergütung (§ 298 InsO)
i. Jahresfrist
ii. mangelnde Mindestvergütung
iii. Stundung
iv. Versagungsantrag
3. Versagung wegen Insolvenzstraftat (§ 297 InsO)
4. Versagung wegen Obliegenheitsverstoß (§§ 295, 296 InsO)
a. Zulässigkeit des Gläubigerantrags
i. Beantragung innerhalb der Jahresfrist
ii. Glaubhaftmachung des Antrags
iii. Anhörungserfordernis
b. Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO
i. Ausübung einer Erwerbstätigkeit
1.) keine Erwerbstätigkeit
a.) im Studium
b.) wegen Kinderbetreuung
c.) inhaftierte Straftäter
d.) (Früh-) Rente
2.) selbstständige Tätigkeit
3.) Teilzeitjob
ii. Angemessenheit der Erwerbstätigkeit
iii. sonstige Verstöße
iv. Glaubhaftmachung des Verstoßes
c. Verstoß im Erbfall nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
i. höchstpersönliche Entscheidung
ii. anderer Erwerb
iii. unverzügliche Information des Treuhänders
iv. Herausgabe zur Hälfte des Wertes
v. in der Wohlverhaltensperiode
d. Verstoß gegen Mitwirkungsobliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
i. Erwerbstätigkeit
ii. von Abtretungserklärung erfasste sowie sonstige Bezüge
iii. unverzügliche Unterrichtung
iv. Verheimlichen
e. Verstoß gegen Gleichbehandlungsobliegenheit (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
i. Leistung an den Treuhänder
ii. kein Sondervorteil
f. kein vorwerfbarer Obliegenheitsverstoß
i. kein Obliegenheitsverstoß
ii. Wesentlichkeitsgrenze (ungeschriebenes Merkmal)
iii. glaubhafte Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (§ 296 Abs. 1 S. 1 HS. 1 InsO)
1.) keine Beeinträchtigung
2.) bloße Vermutung
3.) abstrakte Gefährdung
4.) konkrete Gefährdung
5.) messbare Beeinträchtigung
iv. Heilung eines Obliegenheitsverstoßes
v. Verschulden (§ 296 Abs. 1 S. 1 HS. 2 InsO)
1.) Allgemein
2.) bei selbstständig tätigen Schuldnern (§ 295 Abs. 2 InsO)
5. Versagung wegen Auskunftspflichtverletzung (§ 296 Abs. 2 S. 2-3 InsO)
6. Aufhebung der Stundung
a. Verknüpfung mit Versagungsgründen
b. Aufhebung nach § 4c Nr. 1 InsO
7. Erteilung und Wirkung der Restschuldbefreiung (§§ 300 Abs. 1, 301, 302 InsO)
a. vorzeitige Erteilung (§ 299 InsO analog)
b. Erteilung (§ 300 Abs. 1 InsO)
c. Wirkung (§ 301 InsO)
d. ausgenommene Forderungen (§ 302 InsO)
i. nach § 302 Nr. 1 InsO
1.) Forderungen aus unerlaubter Handlung
2.) Wiedereinsetzung
3.) sonstige Kosten
ii. nach § 302 Nr. 2-3 InsO
e. Widerruf (§ 303 InsO)
i. nachträgliches Bekanntwerden
ii. Erheblichkeit
8. Zusammenfassung
C. Fazit & Ausblick
I. Fazit
II. Die aktuelle Situation
III. Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, die Rechtsprechung zur Restschuldbefreiung nach den §§ 286–303 InsO seit Einführung der Insolvenzordnung umfassend zu systematisieren und die wesentlichen Entwicklungslinien der letzten zehn Jahre anhand einer detaillierten Analyse der Gerichtsentscheidungen darzustellen.
- Systematische Aufarbeitung der Rechtsprechung zum Insolvenzeröffnungsverfahren.
- Analyse der Voraussetzungen und Versagungsgründe bei der Restschuldbefreiung.
- Untersuchung der Wohlverhaltensphase und der damit verbundenen Obliegenheiten.
- Kritische Würdigung der Sperrfristen-Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
- Erörterung verfahrensrechtlicher Aspekte der Stundung und Kostenhilfe.
Auszug aus dem Buch
i. Rechtsprechung vor Entwicklung der Sperrfrist
Der Schuldner kann für denselben Bestand an Verbindlichkeiten kein zweites Insolvenzverfahren durchführen lassen, auch wenn er im ersten Verfahren einen Restschuldbefreiungsantrag versäumt hat. Reagiert der Schuldner auf einen Gläubigerantrag nicht mit einem Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung, Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung, so kommt es für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Schuldners an einem erneuten Insolvenzverfahren auf die Umstände des Einzelfalls an. Da bei einem Gläubigerantrag die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO nicht in Gang gesetzt wird, findet eine (an eine unterlassene Antragstellung geknüpfte) Präklusion für ein neues Verfahren zumindest in solchen Fällen nicht statt. Deshalb steht die Abweisung eines Gläubigerantrags mangels Masse (§ 26 InsO) einem mit einem Restschuldbefreiungsantrag versehenen Eigenantrag des Schuldners nicht entgegen. Liegt zwischen Einstellung des ersten Verfahrens und dem erneuten Insolvenzantrag ein Zeitraum von fast zwei Jahren, so ist eine bloße Bezugnahme auf die Unterlagen des Erstverfahrens nicht ausreichend; vielmehr muss der Schuldner zusätzliche Angaben zu seiner aktuellen Vermögenssituation machen. Ist das Erstverfahren mangels Masse gemäß § 207 InsO eingestellt worden und hat der Schuldner ein aktuelles Vermögensverzeichnis nebst Einkommensnachweisen sowie eine aktuelle Gläubigerliste eingereicht, so bedarf es vor Eröffnung des Zweitverfahrens nicht auch noch eines Sachverständigengutachtens.
Auch wenn der Schuldner im Erstverfahren einen verspäteten oder unvollständigen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, fehlt einem erneuten Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Hat ein ordnungsgemäß belehrter Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, so war 2006 nach Ansicht des BGH ein erneuter Antrag unzulässig, sofern kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist. In solchen Fällen habe die Prozessökonomie Vorrang vor einem nicht schutzwürdigen Schuldner. Ein erneuter Antrag ist also nur zulässig, wenn zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugekommen sind – selbst wenn die Forderung des hinzugekommenen Gläubigers nur einen (sehr) geringen Anteil der Gesamtforderungen ausmacht.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Die Einleitung gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Situation von Staat und Privatpersonen in Deutschland und erläutert die Zielsetzung der Arbeit sowie deren methodische Herangehensweise.
B. Hauptteil: Der Hauptteil systematisiert die Rechtsprechung in die Phasen der Insolvenzeröffnung, des laufenden Insolvenzverfahrens und der abschließenden Wohlverhaltensphase.
C. Fazit & Ausblick: Das Fazit fasst die wesentlichen gesetzlichen Anpassungen sowie die durch die BGH-Rechtsprechung geprägte Entwicklung der Sperrfristen zusammen und blickt auf notwendige Vereinfachungen für mittellose Schuldner.
Schlüsselwörter
Insolvenzordnung, InsO, Restschuldbefreiung, Insolvenzverfahren, Wohlverhaltensphase, Abtretungserklärung, Versagungsgründe, Gläubigerantrag, Stundung, Verfahrenskosten, Sperrfrist, Redlichkeit, Treuhänder, Obliegenheitsverstoß, Insolvenzstraftat.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Diplomarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die aktuelle Rechtsprechung zur Restschuldbefreiung in Deutschland seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999, um die komplexen Auslegungsfragen der letzten zehn Jahre zusammenzuführen.
Welche zentralen Themenfelder behandelt das Werk?
Die Schwerpunkte liegen auf den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Insolvenz- und Restschuldbefreiungsanträge, den spezifischen Versagungsgründen gemäß §§ 290 ff. InsO sowie den Obliegenheiten des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, die teilweise unübersichtliche und durch die Rechtsprechung geprägte Mosaik-Landschaft der Restschuldbefreiung für Praktiker aufzubereiten und die dogmatische Stringenz der Entscheidungen zu prüfen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Es handelt sich primär um eine Rechtsprechungsübersicht, die auf einer fundierten Auswertung letztinstanzlicher Entscheidungen sowie relevanter juristischer Fachkommentare basiert.
Was wird im Hauptteil detailliert behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich chronologisch: Die Insolvenzeröffnungsphase (Antragsfragen), die Insolvenzphase (Versagungsgründe im Schlusstermin) und die Wohlverhaltensphase (Obliegenheiten und Treuhänderrolle).
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit fokussiert auf Begriffe wie Restschuldbefreiung, Insolvenzstraftat, Obliegenheitsverstoß, Stundung, Sperrfrist und die gerichtliche Entscheidungsbefugnis.
Wie bewertet der Autor die BGH-Entscheidung zur Sperrfrist?
Der Autor zeigt sich kritisch gegenüber der vom BGH entwickelten "dreijährigen Sperrfrist" für bestimmte Versagungsgründe, da er sie als eine durch Richterrecht geschaffene planwidrige Regelungslücke sieht, der es an einer soliden gesetzlichen Grundlage mangelt.
Welche besondere Position nimmt das Amtsgericht Göttingen ein?
Das Amtsgericht Göttingen vertritt in der vorliegenden Arbeit häufig eine Gegenposition zur gefestigten BGH-Rechtsprechung, insbesondere in Fragen der Analogiefähigkeit von Sperrfristen und bei der Auslegung von Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren.
Was sind die zentralen Empfehlungen für mittellose Schuldner?
Der Ausblick unterstreicht die Notwendigkeit einer radikalen Verfahrensvereinfachung für mittellose Schuldner, da der aktuelle Aufwand in keinem Verhältnis mehr zur zu erwartenden Quote der Gläubiger steht.
- Quote paper
- Samuel Wiesenmayer (Author), 2010, Die Restschuldbefreiung nach §§ 286 – 303 InsO unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/161589