Das Entgeltfortzahlungsgesetz konkretisiert das Sozialstaatsprinzip und ist Ausdruck dessen, was eine gerechte Sozialordnung leisten soll. Da die Arbeitskraft für viele Menschen die materielle Lebensgrundlage begründet, kommt dieser Personenkreis in Existenznot, wenn er durch eine unverschuldete Krankheit nicht in der Lage ist, seine Arbeitskraft anzubieten. Nach den allgemeinen Regeln über die Leistungsstörung im gegenseitigen Vertrag würde der ArbG von der Pflicht zur Lohnzahlung frei werden. In einer Kombination sozialrechtlicher Ansprüche des ArbN gegenüber der Krankenversicherung und arbeitsrechtlicher Ansprüche auf Lohnfortzahlung gegenüber dem ArbG. § 3 Abs. 1 regelt den Grundsatz der Entgeltfortzahlung nach einer Wartezeit von vier Wochen § 3 Abs. 3 EFZG, Feichtinger, § 3 RN 179ff. Erkrankt der ArbN während der Wartezeit erhält er nur dann Entgeltfortzahlung, wenn die in der Wartezeit auftretende Arbeitsunfähigkeit über den Vierwochenzeitraum hinaus andauert. § 3 Abs. 3 stellt ausschließlich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Durch die sozialversicherungsrechtlich vorgesehene Wiedereingliederung als Maßnahme der Rehabilitation nach § 74 SGB V entsteht keine Arbeitspflicht zur Arbeitsleistung. Dem Mitarbeiter wird vielmehr die Gelegenheit gegeben, seine Arbeitsfähigkeit bei quantitativ reduziertem Arbeitsvolumen zu testen. Besteht zwischen mehreren Arbeitsverhältnissen der Arbeitsvertragsparteien ein enger sachlicher Zusammenhang, wir mit dem neuen Arbeitsverhältnis nicht erneut eine Wartefrist ausgelöst. § 3 EFZG gilt auch für kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, d. h. also für Aushilfs- und Teilzeitarbeitnehmer.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus:
1. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
3. Fehlendes Verschulden
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Präambel
§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe
§ 3 Ausnahmetatbestände
§ 4 Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
Zielsetzung & Themen der Publikation
Die vorliegende Arbeit analysiert die Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ziel ist es, die komplexen rechtlichen Anforderungen an den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall, insbesondere im Hinblick auf Fortsetzungserkrankungen, tarifliche Abweichungen und die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers, präzise darzustellen und für die betriebliche Praxis einzuordnen.
- Grundlagen des Entgeltfortzahlungsanspruchs und das Entgeltausfallprinzip.
- Differenzierung zwischen Erst- und Fortsetzungserkrankungen sowie deren Beweislast.
- Tarifliche Gestaltungsmöglichkeiten und Abweichungen vom gesetzlichen Entgeltausfallprinzip.
- Rechtliche Anforderungen an die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers gemäß § 5 EFZG.
- Bedeutung und Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Auszug aus dem Buch
§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Eine festgestellte Erwerbsminderung begründet weder eine widerlegbare Vermutung noch ein Indiz für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Diese ist eigenständig vom Arzt nach objektiven medizinischen Kriterien zu prüfen. Krankheitsbedingte, nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führende Arbeitsverhinderungen begründen keinen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG, vgl. BAG, Urt. vom 29.3.1984 – 5 AZR 455/81 – AP Nr. 64 zu § 616 BGB. Die krankheitsbedingte AU muss alleinige Ursache für die Nichterbringung der Arbeitsleistung sein, vgl. BAG, Urt. vom 5.7.1995 – 5 AZR 135/94; Feichtinger, § 3 EFZG, RN 59.
Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. Ebenso gilt die befristete Eingliederung eines arbeitsunfähigen Versicherten in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit kann auch während einer Belastungserprobung und einer Arbeitstherapie bestehen.
Zusammenfassung der Kapitel
§ 1 Präambel: Definiert die Zielsetzung der Richtlinien zur Arbeitsunfähigkeit, ein qualitativ hochwertiges und bundesweit standardisiertes Verfahren für die ärztliche Beurteilung und den Informationsaustausch zu etablieren.
§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe: Legt die medizinischen und rechtlichen Kriterien fest, nach denen Arbeitsunfähigkeit beurteilt wird, und grenzt sie von anderen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen ab.
§ 3 Ausnahmetatbestände: Listet spezifische Konstellationen auf, in denen keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Entgeltfortzahlungspflicht vorliegt, wie etwa bei Pflege von Kindern oder medizinischen Vorsorgeleistungen.
§ 4 Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: Erläutert das formale Prozedere der ärztlichen Feststellung und die Mitwirkungspflichten des Vertragsarztes gegenüber der Krankenkasse.
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten: Beschreibt die Obliegenheiten des Arbeitnehmers, eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und ärztliche Nachweise beizubringen, um Missbrauch vorzubeugen.
Schlüsselwörter
Entgeltfortzahlungsgesetz, Arbeitsunfähigkeit, Entgeltausfallprinzip, Fortsetzungserkrankung, Arbeitsverhältnis, Krankengeld, Tarifvertrag, Nachweispflicht, Anzeigepflicht, Beweiswert, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, stufenweise Wiedereingliederung, Entgeltfortzahlung, Sonderurlaub, Beschäftigungsverbot.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG und analysiert aktuelle Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Definition der Arbeitsunfähigkeit, die Voraussetzungen für den Entgeltfortzahlungsanspruch, der Umgang mit Fortsetzungserkrankungen sowie die Anzeigepflichten des Arbeitnehmers.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist die präzise rechtliche Einordnung der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie tariflichen Abweichungen von gesetzlichen Grundsätzen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die primär auf der Auswertung von Gesetzestexten, arbeitsrechtlicher Literatur und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen §§ 1-5 EFZG, inklusive der Anforderungen an Beweisführung bei Arbeitsunfähigkeit und der Modifikationen des Entgeltausfallprinzips.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist zentral durch Begriffe wie Entgeltfortzahlungsgesetz, Arbeitsunfähigkeit, Beweislast, Anzeige- und Nachweispflichten sowie das Entgeltausfallprinzip geprägt.
Wie unterscheidet sich eine Fortsetzungserkrankung von einer neuen Krankheit?
Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn dieselbe Krankheit Ursache der erneuten Arbeitsunfähigkeit ist, bevor sechs Monate seit der letzten AU oder zwölf Monate seit Beginn der ersten AU vergangen sind; andernfalls entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.
Welchen Stellenwert hat die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Die ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert für das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit; der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nur durch substantiierten Vortrag erschüttern.
Was passiert bei tariflichen Abweichungen vom EFZG?
Tarifverträge können zwar die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung modifizieren, müssen dabei aber klare und eindeutige Regelungen treffen, andernfalls gilt das gesetzliche Entgeltausfallprinzip.
Welche Rolle spielt die stufenweise Wiedereingliederung?
Die stufenweise Wiedereingliederung dient der Rehabilitation; während dieser Phase besteht die Arbeitsunfähigkeit fort, ohne dass daraus eine reguläre Arbeitspflicht zur vollen Leistung abgeleitet werden kann.
- Arbeit zitieren
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in), 2010, Das EFZG in der neueren Rechtsprechung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/160809