Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt, ergibt sich allein daraus noch keine einvernehmliche Vertragsänderung. Es ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zu Grunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Entzugs einer Zusatzaufgabe. Der Kl. ist seit 1976 bei den B als Lagerverwalter tätig. Starre Organisationsformen und unflexible Arbeitszeiten behindern und verhindern häufig Engagement und Kreativität der MitarbeiterInnen. Durch die Individualisierung der Arbeitszeit können Lebens- und Arbeitsrhythmen besser aufeinander abgestimmt und die persönliche Zeitsouveränität der Mitarbeiter verbessert werden. Grundüberlegung ist: Arbeitszeit ist keine unbegrenzte Verbrauchsgröße; Plusstunden sind nicht zwingend ein Indikator für motivierte Mitarbeiter oder gar für Leistung. Arbeitszeitgestaltung wird damit zu einer anspruchsvollen Managementaufgabe. Es ist wichtig und ertragreich mit den Mitarbeitern offen und vertrauensvoll zu sprechen, deren Selbstverantwortung zu fordern und zu fördern, indem beispielsweise Ziele vereinbart, statt vorgegeben werden. Flexible Arbeitszeitmodelle weichen im Arbeitsvolumen, der Arbeitsdauer und –verteilung bzw. Lage von Standardarbeitszeiten ab. Sie können kombiniert oder getrennt angewandt werden. Arbeitszeitmodelle, die zu einer dauerhaften Stundenreduzierung führen, haben Auswirkungen auf das Entgelt des Arbeitnehmers. Flexible Arbeitszeiten erhöhen die Bereitschaft der Beschäftigten bei kurzfristig anfallenden Arbeiten flexibel für den Betrieb zur Verfügung zu stehen. Familienfreundliche Arbeitszeitmodelle bringen für den Betrieb einen erheblichen Nutzen, schließlich kann über eine Steigerung der Zufriedenheit u. a. durch Verringerung der Stressbelastung (durch Beruf und Familie) erreicht werden. Dies schlägt sich kurzfristig für den Betrieb messbar in der Qualität der Arbeit nieder und führt zu einer langfristigen Bindung wertvoller Mitarbeiter an den Betrieb.
Inhaltsverzeichnis
Die Arbeitszeitflexibilisierung in der neueren Rechtsprechung
Anordnung von Überstunden keine Änderung des Arbeitsvertrags
Entbehrlichkeit des Arbeitsangebots bei flexibler Arbeitszeitgestaltung
Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst – Arbeitszeitkonto
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Analyse untersucht die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitszeitflexibilisierung in der aktuellen Rechtsprechung. Im Fokus steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitseinsatz außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eine konkludente Vertragsänderung darstellt und wie Arbeitszeitkonten sowie Freizeitausgleichsansprüche bei flexiblen Modellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten, rechtlich zu bewerten sind.
- Rechtliche Bewertung von Überstunden und Arbeitszeitverlängerungen
- Konkludente Vertragsänderungen bei dauerhaftem Mehreinsatz
- Arbeitszeitgestaltung bei Voll- und Teilzeitverhältnissen
- Funktionsweise und rechtliche Grenzen von Arbeitszeitkonten
- Berechnung von Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdiensten
Auszug aus dem Buch
Die Arbeitszeitflexibilisierung in der neueren Rechtsprechung
Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt, ergibt sich allein daraus noch keine einvernehmliche Vertragsänderung. Es ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zu Grunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Entzugs einer Zusatzaufgabe. Der Kl. ist seit 1976 bei den B als Lagerverwalter tätig. Am 04.01.1988 richtete der D-Manager des S folgende „Instruction” an alle D-Grades (= Meister):
„Ab sofort ist der Koll. W zuständig für das Öffnen und Schließen der Tore zum D-Gelände, sowie des Aufenthaltsraums der Arbeiter und Handwerker. Die Tore und der Aufenthaltsraum sind min. 15 Minuten vor Arbeitsbeginn zu öffnen und 15 Minuten nach Arbeitsende zu schließen. Die Schlüssel sind morgens bei der R-Wache abzuholen und nach Dienstschluss dort wieder zu hinterlegen. In Ausnahmefällen, z. B. Überstunden durch dringende Reparaturen oder ausgedehnte regelmäßige Arbeitszeit verschiedener Handwerker, sind die ‚D’ Grades dafür zuständig. Die anfallenden Überstunden sind auf den entsprechenden Formularen zu notieren und einzureichen.
Diese Instruction erfolgt in Absprache mit W vom 15.12.1987 und unter Mitbestimmung der Betriebsvertretung.”
Zusammenfassung der Kapitel
Die Arbeitszeitflexibilisierung in der neueren Rechtsprechung: Diese Einleitung beleuchtet die Notwendigkeit flexibler Arbeitsmodelle zur Steigerung von Engagement und Kreativität und definiert Kernbegriffe wie Gleitzeit, Telearbeit und Sabbatical.
Anordnung von Überstunden keine Änderung des Arbeitsvertrags: Dieses Kapitel analysiert anhand eines BAG-Urteils, dass der bloße, auch langjährige Einsatz über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus nicht automatisch zu einer dauerhaften Vertragsänderung führt.
Entbehrlichkeit des Arbeitsangebots bei flexibler Arbeitszeitgestaltung: Hier wird erläutert, dass Arbeitgeber bei vereinbarten flexiblen Arbeitszeitmodellen nicht ohne Weiteres in Annahmeverzug geraten, solange der Jahresdurchschnitt der Arbeitszeit gewahrt bleibt.
Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst – Arbeitszeitkonto: Dieses Kapitel klärt die rechtliche Natur von Arbeitszeitkonten als abstrakte Recheneinheiten und stellt klar, dass bei der Berechnung von Freizeitausgleich auch Bereitschaftszeiten (wie Regenerationsphasen) als Arbeitszeit einzubeziehen sind.
Schlüsselwörter
Arbeitszeitflexibilisierung, Arbeitsvertrag, Vertragsänderung, Überstunden, Arbeitszeitkonto, Freizeitausgleich, Bereitschaftsdienst, Annahmeverzug, Rechtsprechung, BAG, Teilzeit, Vollzeit, Tarifvertrag, Arbeitszeitgestaltung, Betriebsvereinbarung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den arbeitsrechtlichen Implikationen flexibler Arbeitszeitgestaltung in Unternehmen und der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Abgrenzung zwischen kurzfristigen Überstunden und dauerhaften Vertragsänderungen, die rechtliche Einordnung von Arbeitszeitkonten sowie die Bewertung von Bereitschaftszeiten bei der Berechnung von Freizeitausgleich.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen Arbeitszeitänderungen rechtlich wirksam sind und wie Arbeitszeitguthaben korrekt abzubauen sind, ohne dass ein Anspruch auf Geldabgeltung entsteht.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die aktuelle Rechtsprechung (BAG-Urteile) und Manteltarifverträge auswertet und kommentiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse von Konsequenzen bei Überstunden, die Problematik bei flexiblen Jahresarbeitszeiten und die rechtliche Bewertung von Arbeitszeitkonten im Flugsicherungssektor.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Arbeitszeitflexibilisierung, Arbeitszeitkonto, Vertragsänderung, Freizeitausgleich und Bereitschaftsdienst.
Kann ein Arbeitgeber durch bloßes Anordnen von Mehrarbeit einseitig den Arbeitsvertrag dauerhaft ändern?
Nein, nach ständiger Rechtsprechung führt allein ein langjähriger Einsatz über die vertragliche Arbeitszeit hinaus nicht zu einer konkludenten Vertragsänderung; es bedarf klarer Absprachen der Parteien.
Wie sind Regenerationspausen bei Fluglotsen rechtlich zu bewerten?
Regenerationspausen zählen als Arbeitszeit, da sich die Arbeitnehmer in dieser Zeit im Zugriffsbereich des Arbeitgebers aufhalten und auf Anforderung sofort wieder Arbeitsleistung erbringen müssen.
Sind Arbeitszeitkonten spiegelbildlich abzubauen?
Nein, es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass ein Arbeitszeitkonto spiegelbildlich zum Aufbau abzubauen ist; der Abbau richtet sich nach den geltenden vertraglichen oder tariflichen Vereinbarungen.
Warum ist die Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto im Fall der Fluglotsen teilweise unwirksam?
Da die Dauer der Arbeitszeit durch Tarifverträge abschließend geregelt war, fehlte für die ergänzende Betriebsvereinbarung die notwendige Öffnungsklausel, was zu einem Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG führte.
- Arbeit zitieren
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in), 2010, Die Arbeitszeitflexibilisierung in der neueren Rechtsprechung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/160807