!Der Staat ist ein Rechtskonstrukt nicht Mythos; an der Gestaltung nehmen die Staatsangehörigen durch die in Bund, Ländern und Gemeinden gewählten Repräsentanten teil (Erich Röper. Um einem Europa der Bürger näher zu kommen, bedarf es, woran zu arbeiten lange versäumt wurde: der Ausbildung einer europäischen Identität, aus welcher allein die Bereitschaft zur Einordnung in einen Staatenverbund erwachsen kann (Hans Hugo Klein).“
Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbunds erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger-der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben. Der Prüfungsmaßstab für das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon bestimmt sich durch das Wahlrecht als grundrechtsgleiches Recht (Art. 38 Abs. 1 S. 1 i.V. mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Das Wahlrecht begründet einen Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung, auf freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt sowie auf die Einhaltung des Demokratiegebots einschließlich der Achtung der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. Die Prüfung einer Verletzung des Wahlrechts umfasst in der hier gegebenen prozessualen Konstellation auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung festschreibt. Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistet jedem wahlberechtigten Deutschen das Recht, die Abgeordneten des Deutschen Bundestags zu wählen. Mit der allgemeinen, freien und gleichen Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags betätigt das Bundesvolk seinen politischen Willen unmittelbar. Es regiert sich regelmäßig mittels einer Mehrheit (Art. 42 Abs. 2 GG) in der so zu Stande gekommenen repräsentativen Versammlung. Aus ihr heraus wird der Kanzler- und damit die Bundesregierung - bestimmt; dort hat er sich zu verantworten. Die Wahl der Abgeordneten ist auf der Bundesebene des vom Grundgesetz verfassten Staates die Quelle der Staatsgewalt - diese geht mit der periodisch wiederholten Wahl immer wieder neu vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 GG). Das Wahlrecht ist der wichtigste vom Grundgesetz gewährleistete subjektive Anspruch der Bürger auf demokratische Teilhabe (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG).
Inhaltsverzeichnis
1. Vertrag von Lissabon – Ein Europa der Bürger?
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips und des Grundgesetzes. Sie untersucht, wie die europäische Integration mit der Souveränität des deutschen Staates und den Anforderungen an demokratische Legitimation in Einklang gebracht werden kann, wobei insbesondere die Integrationsverantwortung der deutschen Staatsorgane im Zentrum steht.
- Die verfassungsrechtlichen Grenzen der europäischen Integration
- Die Bedeutung der Integrationsverantwortung für Bundestag und Bundesrat
- Das Spannungsfeld zwischen der Kompetenzübertragung und dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
- Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassungsidentität
- Die demokratische Legitimation von Entscheidungen in supranationalen Systemen
Auszug aus dem Buch
Vertrag von Lissabon – Ein Europa der Bürger?
„Der Staat ist ein Rechtskonstrukt nicht Mythos; an der Gestaltung nehmen die Staatsangehörigen durch die in Bund, Ländern und Gemeinden gewählten Repräsentanten teil.“ Erich Röper.
Um einem Europa der Bürger näher zu kommen, bedarf es, woran zu arbeiten lange versäumt wurde: der Ausbildung einer europäischen Identität, aus welcher allein die Bereitschaft zur Einordnung in einen Staatenverbund erwachsen kann.“ Hans Hugo Klein.
Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbunds erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Vertrag von Lissabon – Ein Europa der Bürger?: Dieses einleitende Kapitel setzt sich mit der verfassungsrechtlichen Einordnung des Vertrags von Lissabon auseinander und beleuchtet die Balance zwischen nationaler Souveränität und europäischer Integrationspflicht.
Schlüsselwörter
Vertrag von Lissabon, Bundesverfassungsgericht, Demokratieprinzip, Grundgesetz, Integrationsverantwortung, Europäische Union, Souveränität, Hoheitsrechte, Staatenverbund, begrenzte Einzelermächtigung, Verfassungsidentität, demokratische Legitimation, Wahlrecht, Rechtskonstrukt, Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon und bewertet die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die europäische Integration Deutschlands.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Zentrum stehen die demokratische Legitimation, das Demokratieprinzip des Grundgesetzes, die Souveränität des deutschen Staates sowie die Rolle und Grenzen bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die deutsche Mitwirkung an der Europäischen Union aufzuzeigen und insbesondere die Integrationsverantwortung der Staatsorgane zu präzisieren.
Welche wissenschaftliche Methodik liegt der Arbeit zugrunde?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die primär auf der Auslegung des Grundgesetzes, der Analyse der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der kritischen Auseinandersetzung mit einschlägiger rechtswissenschaftlicher Literatur basiert.
Was sind die inhaltlichen Schwerpunkte im Hauptteil?
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit der Auslegung der Integrationsermächtigung, der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG und dem Schutz der demokratischen Teilhaberechte der Bürger.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Kernbegriffe sind Integrationsverantwortung, Demokratieprinzip, Kompetenz-Kompetenz und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung.
Wie definiert das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis zwischen nationalem Recht und EU-Recht in diesem Kontext?
Das Gericht betont den Anwendungsvorrang des Europarechts, zieht aber die Grenze bei der unverfügbaren Verfassungsidentität des Grundgesetzes.
Welche Rolle spielt die „Notbremse“ bei Kompetenzerweiterungen der EU?
Die Notbremse ist ein parlamentarisches Instrument, das es dem deutschen Vertreter im Rat ermöglicht, bei besonders sensiblen Kompetenzerweiterungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Veto einzulegen.
Was besagt die „Implied-powers-Doktrin“ im Kontext der Arbeit?
Die Doktrin beschreibt die Tendenz von EU-Organen, Zuständigkeiten zur wirksamen Zielerreichung auch dann wahrzunehmen, wenn diese nicht explizit in den Verträgen geregelt sind, was das Gericht kritisch hinterfragt.
Warum ist das Wahlrecht laut der Analyse für die demokratische Legitimation so entscheidend?
Das Wahlrecht ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips; eine Aushöhlung der Mitwirkungsrechte des Bundestages führt zu einem Substanzverlust der demokratischen Gestaltungsmacht des Volkes.
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- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2010, Vertrag von Lissabon – Ein Europa der Bürger, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/160806