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Zur Shop-Startseite › Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte

Überblick und Strukturvergleich zwischen allgemeinem und bereichsspezifischem Datenschutzrecht

Titel: Überblick und Strukturvergleich zwischen allgemeinem und bereichsspezifischem Datenschutzrecht

Seminararbeit , 2010 , 37 Seiten , Note: 15,0

Autor:in: Alexander Benecke (Autor:in)

Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte

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Zusammenfassung Leseprobe Details

„Experience should teach us to be most on our guard to protect liberty when the Government’s purposes are beneficent. Men born to freedom are naturally alert to repel invasion of their liberty by evil-minded rulers. The greatest dangers to liberty lurk in insidious encroachments by men of zeal, wellmeaning but without understanding.” Mit diesem Ausspruch bewies der amerikanische Bundesrichter Justice Brandeis bereits 1928 das Gespür und die Vernunft zu erkennen, dass sich ein wohltätiger und behütender Staat durch sein Bestreben, sich Bedrohungen des Gemeinwohls durch umfassende Regelungssysteme zu erwehren, immer auch der Gefahr ausufernder Kritik aussetzt. Bereits seit der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter gesetzlichen Voraussetzungen zuzulassen, haben ebensolche Kritik und Zweifel am Datenschutz einen Nährboden gefunden. Zwar gehört der Datenschutz zu den seltenen Problemfeldern in unserer technisierten Gesellschaft, die von Politik und Jurisprudenz bereits angegangen wurden, bevor ein entsprechender Regelungsbedarf in der Öffentlichkeit gefordert wurde - schließlich waren Gefahren durch Computer und immer größere Speicherungsmöglichkeiten im Jahr 1979, den Jahr, in dem das erste Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten ist, längst nicht in der heutigen Form bekannt. Dennoch flaute die Kritik an einem einerseits zu intensiven, aber andererseits nicht umfassenden Datenschutzkonzept des Gesetzgebers auch nach mehreren Novellierungen des BDSG nicht ab. Infolge dieser Diskussionen trat schließlich im Rahmen der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte 1996 das Telekommunikationsgesetz in Kraft, welches in § 89 TKG bereits eine eigene Norm zur Bekämpfung datenschutzrechtlicher Problemstellungen im Telekommunikationssektor kannte. Eine Differenzierung zwischen allgemeinem und bereichsspezifischem Datenschutzrecht in BDSG und TKG war somit für das deutsche Recht besiegelt.
Die vorliegende Arbeit soll einerseits klären, inwieweit es dem Gesetzgeber bis zum heutigen Tage gelungen ist, an dieser Konzeption festzuhalten und anderseits die Praktikabilität dieser Konzeption durch einen Strukturvergleich zwischen dem allgemeinen Datenschutzrecht des BDSG und dem bereichsspezifischem Datenschutzrecht des TKG kritisch hinterfragen.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Herleitung des datenschutzrechtlichen Schutzguts

I. Anerkennung eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch das Volkszählungsurteil

II. Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach dem BVerfG

III. Der Niederschlag des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in einfachen Gesetzen

C. Abgrenzung des Telekommunikationsgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften

D. Allgemeine Grundsätze und bereichsspezifische Ausnahmen im Datenschutzrecht: das BDSG und das TKG

I. Das Verhältnis vom TKG zum BDSG

1. Grundsatz der subsidiären Geltung des BDSG

2. Anwendbarkeit allgemeiner Regelungen des BDSG im TKG

a) Rückgriff auf allgemeine Bestimmungen des BDSG

b) Ausschließlichkeit der Erlaubnistatbestände des TKG

3. Schlussfolgerung zum Verhältnis von BDSG und TKG

II. Schutzbereiche des allgemeinen und bereichsspezifischen Datenschutzrechts

1. Die sachlichen Schutzbereiche von BDSG und TKG

a) Beschränkung auf personenbezogene Daten im BDSG

b) Die Konkretisierung der „personenbezogenen Daten“ im TKG

aa) Bestandsdaten

bb) Verkehrsdaten

cc) Standortdaten

c) Schlussfolgerung zum sachlichen Schutzbereich des BDSG und TKG

2. Personaler Schutzbereich des BDSG und des TKG

a) Der Schutz der natürlichen Person nach dem BDSG

b) Schutz natürlicher und juristischer Personen nach dem TKG

aa) Die Definition von Teilnehmer und Nutzer nach §§ 3 Nr. 20, Nr. 14 TKG

bb) Konsequenzen der Begriffsbestimmungen für den personalen Schutzbereich

(1) Der Zugriff des Diensteanbieters auf Daten von Nutzern

(2) Ein systematischer Widerspruch durch § 91 Abs. 1 S. 1 TKG?

cc) Schlussfolgerung zum personalen Schutzkreis des TKG

c) Schlussfolgerung zu den personalen Schutzbereich des TKG und des BDSG

3. Schlussfolgerung zu den Schutzbereichen des TKG und des BDSG

III. Die Kontrollzuständigkeiten in BDSG und TKG

1. Die Aufsichtsbehörden nach § 38 VI BDSG

a) Die unterschiedliche Umsetzung der Kontrollverpflichtungen in den Ländern

b) Der Umfang der Kontrolle nach dem BDSG

2. Die Kontrollzuständigkeit im TKG

a) Die Bundesnetzagentur als Hüterin des 7. Teils des TKG

b) Der Bundesbeauftragte für Datenschutz als Kontrollinstanz im Datenschutz des TKG

c) Begründung der abweichenden Regelung

d) Weitere Durchbrechungen allgemeiner Datenschutzgrundsätze durch das TKG

aa) Der Adressatenkreis im TKG

bb) Die Befugnisse des Bundesbeauftragten für Datenschutz

(1) Theorie des uneingeschränkten Betretungsrecht

(2) Theorie der verfassungskonformen Auslegung von § 115 Abs. 4 S. 1 TKG

(3) Stellungnahme

cc) Schlussfolgerung zur Durchbrechung allgemeiner Datenschutzgrundsätze

e) Schlussfolgerung zu den Kontrollzuständigkeiten im TKG- Bereich

3. Schlussfolgerung zu den Kontrollzuständigkeiten

IV. Das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 I BDSG)

1. Die datenschutzrechtliche Einwilligung als vorrangige Erlaubnis

a) Allgemeine Anforderungen an die Einwilligung nach dem BDSG

aa) Grundsätzliche Anforderungen an die Einwilligung nach § 4a BDSG

bb) Formwirksamkeit einer Einwilligung nach dem BDSG

b) Bereichsspezifische Regelungen zur Einwilligung durch das TKG

aa) Die Möglichkeit der Einwilligung im elektronischen Verfahren

bb) Besondere Anforderungen an die elektronische Form

cc) Das Koppelungsverbot des § 95 Abs. 5 TKG

c) Begründung der unterschiedlichen Regelungen von BDSG und TKG

2. Nachrangige Legitimation der Datenverwendung durch gesetzliche Zulässigkeitstatbestände

a) Der Erlaubnistatbestand des Vertragsverhältnisses nach § 95 TKG

aa) Erhebung und Verwendung von Daten durch den Diensteanbieter

bb) Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zwischen Diensteanbietern

cc) Die Übermittlung von Daten an Dritte

dd) Rechtmäßigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten für Werbungszwecke: das „opt-in“ und das „opt-out“- Prinzip

b) Erlaubnistatbestände bezüglich der Verkehrsdaten

aa) Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG

bb) Nachvertragliche Verwendung von Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 2 TKG

cc) Einwilligungsbedürftige Verwendung nach § 96 Abs. 3 TKG

c) Erlaubnistatbestände bezüglich der Standortdaten und Dienste mit Zusatznutzen

3. Weitere legitime Erhebungs- und Verwendungszwecke

a) Verkehrsdaten mit Entgeltrelevanz nach § 97 TKG

b) Die Datenverwendung zur Störungs- und Missbrauchsverhinderung nach § 100 TKG

V. Zweckbindungs- und Erforderlichkeitsgrundsatz

1. Grundsätze nach dem BDSG

a) Das Erfordernis der Zweckbindung von Daten nach dem BDSG

b) Das Erforderlichkeitsprinzip nach dem BDSG

2. Bereichsspezifische Ausnahmen durch das TKG

a) Verdrängende Löschungsbestimmungen nach § 95 Abs. 3 S. 1 TKG

aa) Begründung der abweichenden TKG- Regelung

bb) Verbraucherrechtliche Einwände gegen § 95 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 TKG

cc) Die Vereinbarung längerer Speicherungsdauer im Spannungsfeld zwischen Privatautonomie und gesetzlicher Regelung

b) Entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 BDSG

VI. Betroffenenrechte

1. Informationspflichten nach dem BDSG

a) Die Benachrichtigung des Betroffenen nach § 33 BDSG

aa) Regelungsgehalt des § 33 Abs. 1 BDSG

bb) Lückenlose Gewährleistung des Datenschutzes durch § 33 BDSG?

b) Das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG

2. Eingeschränkte Informationspflichten nach dem TKG

3. Begründung der abweichenden Regelung des TKG

E. Resümee

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die Konzeption und praktische Anwendung des deutschen Datenschutzrechts, wobei der Fokus auf der Differenzierung und dem Strukturvergleich zwischen dem allgemeinen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem bereichsspezifischen Telekommunikationsgesetz (TKG) liegt. Ziel ist es zu klären, inwieweit der Gesetzgeber an dieser sektorspezifischen Aufteilung festhalten konnte und ob die bestehenden Regelungen eine effektive und praxisnahe Umsetzung des Datenschutzes im modernen Telekommunikationssektor ermöglichen.

  • Strukturvergleich zwischen BDSG und TKG
  • Anwendungsbereiche und Schutzrichtungen beider Gesetze
  • Kontrollzuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
  • Datenschutzrechtliche Einwilligung und Koppelungsverbote
  • Zweckbindungs- und Erforderlichkeitsgrundsätze im Vergleich

Auszug aus dem Buch

A. Einleitung

„Experience should teach us to be most on our guard to protect liberty when the Government’s purposes are beneficent. Men born to freedom are naturally alert to repel invasion of their liberty by evil-minded rulers. The greatest dangers to liberty lurk in insidious encroachments by men of zeal, wellmeaning but without understanding.” Mit diesem Ausspruch bewies der amerikanische Bundesrichter Justice Brandeis bereits 1928 das Gespür und die Vernunft zu erkennen, dass sich ein wohltätiger und behütender Staat durch sein Bestreben, sich Bedrohungen des Gemeinwohls durch umfassende Regelungssysteme zu erwehren, immer auch der Gefahr ausufernder Kritik aussetzt.

Bereits seit der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter gesetzlichen Voraussetzungen zuzulassen, haben ebensolche Kritik und Zweifel am Datenschutz einen Nährboden gefunden. Zwar gehört der Datenschutz zu den seltenen Problemfeldern in unserer technisierten Gesellschaft, die von Politik und Jurisprudenz bereits angegangen wurden, bevor ein entsprechender Regelungsbedarf in der Öffentlichkeit gefordert wurde - schließlich waren Gefahren durch Computer und immer größere Speicherungsmöglichkeiten im Jahr 1979, den Jahr, in dem das erste Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten ist, längst nicht in der heutigen Form bekannt. Dennoch flaute die Kritik an einem einerseits zu intensiven, aber andererseits nicht umfassenden Datenschutzkonzept des Gesetzgebers auch nach mehreren Novellierungen des BDSG nicht ab.

Infolge dieser Diskussionen trat schließlich im Rahmen der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte 1996 das Telekommunikationsgesetz in Kraft, welches in § 89 TKG bereits eine eigene Norm zur Bekämpfung datenschutzrechtlicher Problemstellungen im Telekommunikationssektor kannte. Eine Differenzierung zwischen allgemeinem und bereichsspezifischem Datenschutzrecht in BDSG und TKG war somit für das deutsche Recht besiegelt.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die historische Entwicklung des Datenschutzes und begründet die Notwendigkeit des Strukturvergleichs zwischen allgemeinem BDSG und bereichsspezifischem TKG.

B. Herleitung des datenschutzrechtlichen Schutzguts: Dieses Kapitel erläutert die Bedeutung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, basierend auf dem Volkszählungsurteil, und dessen Verankerung in der Rechtsordnung.

C. Abgrenzung des Telekommunikationsgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften: Hier wird das Schichtenmodell eingeführt, um die Anwendungsbereiche von BDSG, TMG und TKG voneinander abzugrenzen.

D. Allgemeine Grundsätze und bereichsspezifische Ausnahmen im Datenschutzrecht: das BDSG und das TKG: Der Hauptteil analysiert detailliert die Verzahnung und Konfliktpunkte der beiden Gesetze hinsichtlich Schutzbereichen, Kontrollbefugnissen, Erlaubnistatbeständen sowie Informationspflichten.

E. Resümee: Das Resümee bewertet die Wirksamkeit der deutschen Datenschutzkonzeption und die Notwendigkeit der sektorspezifischen Ausgestaltung im Telekommunikationsmarkt trotz der Komplexität des Systems.

Schlüsselwörter

Datenschutzrecht, BDSG, Telekommunikationsgesetz, TKG, Informationelle Selbstbestimmung, Personenbezogene Daten, Kontrollzuständigkeit, Bundesnetzagentur, Einwilligung, Zweckbindung, Erforderlichkeitsprinzip, Verkehrsdaten, Bestandsdaten, Standortdaten, Rechtsvergleich

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit dem Verhältnis zwischen dem allgemeinen Datenschutzrecht (BDSG) und dem bereichsspezifischen Datenschutzrecht im Telekommunikationssektor (TKG) sowie deren praktischer Umsetzung.

Welche zentralen Themenfelder werden analysiert?

Die Schwerpunkte liegen auf den Schutzbereichen, den Kontrollbefugnissen, den Erlaubnistatbeständen für die Datenverarbeitung, den Grundsätzen der Zweckbindung und den Informationspflichten gegenüber Betroffenen.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, die Praktikabilität der gesetzgeberischen Konzeption einer dualen Struktur (allgemein vs. bereichsspezifisch) kritisch zu hinterfragen und zu prüfen, ob sie den aktuellen Anforderungen gerecht wird.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, die Gesetzestexte, Kommentarliteratur und die einschlägige Rechtsprechung (insb. BVerfG) vergleicht und in den Kontext der Praxis setzt.

Was behandelt der Hauptteil der Arbeit?

Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Verhältnisses von BDSG und TKG, die Analyse sachlicher und personaler Schutzbereiche, die Prüfung der Kontrollzuständigkeiten sowie die detaillierte Betrachtung von Einwilligung und Zweckbindung.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Datenschutz, Telekommunikationsrecht, informationelle Selbstbestimmung, Einwilligung, Kontrollbefugnis und Erforderlichkeitsgrundsatz charakterisieren.

Was ist das „Schichtenmodell“ in der Arbeit?

Das Schichtenmodell ist eine funktionelle Abgrenzungsmethode, um zu bestimmen, welches Gesetz (BDSG, TMG oder TKG) auf Basis der Datenart (Inhalt, Dienst, Transport) zur Anwendung kommt.

Warum wird das Koppelungsverbot im TKG als wichtig erachtet?

Es dient als Schutzinstrument für Verbraucher, um zu verhindern, dass Anbieter eine marktbeherrschende Stellung ausnutzen und Diensteanbieter die Erbringung von Leistungen von einer zweckfremden Einwilligung abhängig machen.

Was ist das Problem beim Betretungsrecht des Bundesbeauftragten für Datenschutz?

Es besteht ein Streit darüber, ob dieses Betretungsrecht zeitlich unbeschränkt ist oder sich auf übliche Geschäftszeiten beschränken muss, da Letzteres verfassungskonform als Schutz gegen Eingriffe in Art. 13 GG ausgelegt wird.

Warum ist das „opt-in“-Prinzip bei der Werbung für eigene Angebote von Bedeutung?

Weil das TKG durch das zusätzliche Einwilligungserfordernis für die Nutzung von Bestandsdaten zu Werbezwecken einen expliziten Schutz für den Nutzer bietet, der über die bloße Möglichkeit des Widerspruchs (opt-out) hinausgeht.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Überblick und Strukturvergleich zwischen allgemeinem und bereichsspezifischem Datenschutzrecht
Hochschule
Universität Osnabrück
Veranstaltung
Seminar zum Medien- und Kommunikationsrecht
Note
15,0
Autor
Alexander Benecke (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2010
Seiten
37
Katalognummer
V158299
ISBN (eBook)
9783640721504
ISBN (Buch)
9783640722006
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Datenschutzrecht Telekommunikationsgesetz TKG Strukturvergleich BDSG Überblick bereichsspezifisches Datenschutzrecht allgemeines Datenschutzrecht
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Alexander Benecke (Autor:in), 2010, Überblick und Strukturvergleich zwischen allgemeinem und bereichsspezifischem Datenschutzrecht, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/158299
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