Das Rückwirkungsverbot in Art. 7 EMRK sowie Art. 103 II GG verbietet die Verhängung einer schwereren Strafe, als zur Zeit der Tat angedroht. Ob in einem zweispurigen Sanktionensystem auch die Maßregel der Sicherungsverwahrung als Strafe umfasst wird, ist seit jeher umstritten. Die Streitfrage hat nun besondere Bedeutung erlangt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom 17. Dezember 2009 im Fall M./Deutschland. Die Sicherungsverwahrung des M. war verlängert worden, nachdem der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1998 die bis dahin geltende zehnjährige Höchstfrist der erstmaligen Sicherungsverwahrung rückwirkend aufgehoben hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Neuregelung 2004 als verfassungskonform erachtet. Der EGMR urteilte hingegen einstimmig, die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung des M. verstoße gegen Art. 5 I und Art. 7 I EMRK.
Nach einem Überblick über die Geschichte und Ausweitung der Sicherungsverwahrung als Maßregel sowie die Bedeutung und Ausprägungen des Art. 7 EMRK wird die Frage beantwortet, inwiefern die Analyse des EGMR überzeugt und die Sicherungsverwahrung eine Strafe im Sinne des Rückwirkungsverbots der Art. 103 II GG sowie Art. 7 EMRK darstellt. Hierbei werden insbesondere die unterschiedlichen Vorgehensweisen von EGMR und Bundesverfassungsgericht vergleichend herausgearbeitet und bewertet. Sodann wird ein Ausblick auf mögliche Auswirkungen des EGMR Urteils in Deutschland gewagt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Einführung in die Sicherungsverwahrung und Art. 7 EMRK
I. Die Sicherungsverwahrung im Überblick
1. Ursprung der Sicherungsverwahrung und des Maßregelrechts
2. Zweck und Legitimation der Sicherungsverwahrung
3. Die Ausweitung der Sicherungsverwahrung
a) Einführung und Wegfall der zehnjährigen Höchstfrist
b) Gesetzesänderungen seit 1998
c) Entwicklung in Zahlen
II. Art. 7 EMRK im Überblick: Bedeutung und Ausprägungen
C. Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK
I. Bestimmung des Anwendungsbereichs des Rückwirkungsverbots
1. Enge Auslegung des Rückwirkungsverbots
a) Deutsche Rechtsprechung und Literatur
b) Bisherige Rechtsprechung des EGMR
2. Weite Auslegung des Rückwirkungsverbots
a) Rechtsprechung des EGMR
b) Deutsche Literatur
3. Bewertung
4. Zwischenergebnis
II. Annährung zwischen Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe
1. Die Bedeutung der sog. Anlasstat
2. Vorwurf des Etikettenschwindels
3. Vorwurf des Verwahrvollzugs
4. Sozialethisches Unwerturteil
5. Weitere Gemeinsamkeiten
6. Ergänzend zum Zweck: Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne des StGB?
7. Zwischenergebnis
D. Zusammenfassung und Ausblick
I. Zusammenfassung: Sicherungsverwahrung als Strafe iSd Art. 7 EMRK
II. Ausblick: Auswirkungen des EGMR Urteils im Fall M./D.
1. Bindungswirkung des EGMR Urteils M./D.
2. Entlassung von M. sowie anderen Betroffenen
a) Derzeitiger Entlassungsstand
b) Entlassungsperspektiven
3. Auswirkungen auf andere Formen der Sicherungsverwahrung
4. Völkerrechtskonforme Auslegung
5. Gesamtreform der Sicherungsverwahrung
6. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Vereinbarkeit der deutschen Sicherungsverwahrung mit dem Rückwirkungsverbot gemäß Art. 7 EMRK, insbesondere vor dem Hintergrund des wegweisenden EGMR-Urteils im Fall M./D. Ziel ist es zu analysieren, ob die Sicherungsverwahrung trotz ihrer dogmatischen Einordnung als Maßregel funktionell als Strafe zu qualifizieren ist und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für die deutsche Praxis ergeben.
- Analyse des Rückwirkungsverbots im Kontext von Maßregeln der Besserung und Sicherung.
- Gegenüberstellung der Rechtsauffassungen des EGMR und des BVerfG zur Einordnung der Sicherungsverwahrung.
- Untersuchung der faktischen Ähnlichkeiten zwischen Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe.
- Diskussion der Bindungswirkung von EGMR-Entscheidungen für die deutsche Justiz.
- Entwicklung von Perspektiven für eine rechtsstaatliche Gesamtreform der Sicherungsverwahrung.
Auszug aus dem Buch
2. Vorwurf des Etikettenschwindels
Nachdem der EGMR die Charakterisierung nach innerstaatlichem Recht dargestellt und die Bedeutung einer autonomen Auslegung unterstrichen hat, wendet er sich der Natur der Sicherungsverwahrung zu. Die Sicherungsverwahrung bedeute Freiheitsentziehung. Auch darüber hinaus gebe es in Anbetracht des Vollzugs in regulären Strafvollzugsanstalten mit lediglich geringfügigen Privilegien sowie der entsprechenden Geltung der Regeln über den Strafvollzug keinen signifikanten Unterschied zum Vollzug der Freiheitsstrafe. Die Sicherungsverwahrung habe daher die Natur einer Strafe.
Mit dieser Argumentation gibt der EGMR all denen Zuspruch, welche die Sicherungsverwahrung seit jeher als sog. Etikettenschwindel anprangern. Ein privilegierter Vollzug ist jedoch bereits aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, gerade weil Sicherungsverwahrte ihre Schuld verbüßt haben und nunmehr zum Schutz der Gesellschaft ein Sonderopfer erbringen. In diesem Sinne fordert auch das BVerfG die Einhaltung eines Abstandsgebots zwischen dem Vollzug der Sicherungsverwahrung und dem der Freiheitsstrafe, um den spezialpräventiven Charakter der Maßregel dem Verwahrten und der Allgemeinheit deutlich zu machen. Es überprüft jedoch nicht, inwieweit ein Verstoß bereits vorliegt.
Auch nach dem Appell des BVerfG hat sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung jedoch nicht wesentlich geändert. Selbst Anstalten monieren, dass sie das Abstandsgebot überwiegend nur rein formal einhalten können. Insbesondere der Ort sowie die finanziellen Mittel begrenzen die Möglichkeiten. Zwar ist der Verweis in § 130 StVollzG bzw. Art. 160 BayStVollzG insofern positiv, als er Sicherungsverwahrten zumindest die gleichen Rechte zuspricht wie Strafgefangenen. Er verdeutlicht jedoch auch, dass der Gesetzgeber von einem weitgehend gleichen Straf- und Sicherungsvollzug ausgeht. Der Einschätzung des EGMR, es gäbe keinen signifikanten Unterschied im Vollzug, ist daher zuzustimmen. Die dogmatische Unterscheidung zwischen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung setzt sich mithin in der Art des Vollzugs nicht fort.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Problematik des Rückwirkungsverbots bei der Sicherungsverwahrung und das EGMR-Urteil im Fall M./D.
B. Einführung in die Sicherungsverwahrung und Art. 7 EMRK: Darstellung der historischen Entwicklung des deutschen Maßregelrechts und der Bedeutung von Art. 7 EMRK.
C. Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK: Kritische Untersuchung der Auslegung des Anwendungsbereichs sowie der Gemeinsamkeiten zur Freiheitsstrafe.
D. Zusammenfassung und Ausblick: Bilanz der aktuellen Rechtslage und Diskussion notwendiger Reformschritte nach dem EGMR-Urteil.
Schlüsselwörter
Sicherungsverwahrung, Art. 7 EMRK, Rückwirkungsverbot, EGMR, Fall M./D., Freiheitsstrafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Rechtsstaat, Strafvollzug, Abstandsgebot, Resozialisierung, Anlasstat, Grundgesetz, Straftheorie, Gesamtreform.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob die deutsche Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne des völkerrechtlichen Rückwirkungsverbots zu qualifizieren ist, ausgelöst durch das Urteil des EGMR im Fall M./D.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind das Rückwirkungsverbot nach Art. 7 EMRK und Art. 103 II GG, die Dogmatik des deutschen Maßregelrechts sowie der Vergleich zwischen Sicherungsverwahrung und klassischer Freiheitsstrafe.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Prüfung, ob die vom EGMR gewählte autonome, wirkungsorientierte Auslegung des Strafbegriffs gegenüber der engen, zweckorientierten Auslegung der deutschen Rechtsprechung vorzuziehen ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, indem sie die nationale Rechtsprechung mit der autonomen Auslegung des EGMR sowie völkerrechtlichen Vorgaben vergleicht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die Auslegung des Anwendungsbereichs des Rückwirkungsverbots, die Ähnlichkeiten zwischen Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe sowie die Reformbedürftigkeit des Vollzugs diskutiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Sicherungsverwahrung, Rückwirkungsverbot, EGMR, Abstandsgebot und rechtsstaatliche Willkürbegrenzung.
Wie bewertet die Autorin die deutsche Rechtsprechung?
Die Autorin kritisiert die deutsche Rechtsprechung als teilweise "wirklichkeitsblind", da sie dogmatische Unterschiede überbetont und die faktischen Belastungen der Sicherungsverwahrung ausblendet.
Ist eine Entlassung der "Altfälle" nach Ansicht der Arbeit unausweichlich?
Ja, die Arbeit argumentiert, dass angesichts der konventionswidrigen rückwirkenden Verlängerung kein juristisch vertretbarer Weg an der Entlassung vorbeiführt, um den Verstoß gegen Art. 7 EMRK zu beenden.
- Arbeit zitieren
- Lena Mitterhuber (Autor:in), 2010, Sicherungsverwahrung und Art. 7 EMRK. Maßregeln der Besserung und Sicherung auf dem Prüfstand der Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/154991