Die Grundrechte werden als Abwehrrechte des Bürgers gegen Staat verstanden. Durch die rasant voranschreitende technologische Entwicklung und der Schaffung neuer Perspektiven und Möglichkeiten der Kommunikation, Vernetzung zueinander, tauchen viele Fragen bezüglich des Grundrechtsschutzes auf. So kommt es auch zunehmend zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung zwischen Bürgern und Großunternehmen vor, wonach sich die Kunden/ Nutzer der jeweiligen Plattformen in Ihren Grundrechten verletzt fühlen. Als die Grundrechte 1949 inkrafttraten, wurde vermutlich nicht mit einer Debatte, wie der heutigen gerechnet und es stellt sich die Frage, wie die Grundrechtswirkung und Bindung aussehen könnte. Soziale Netzwerke, wie Facebook, Twitter, Instagram sind im heutigen Alltag in allen Bereichen des Lebens etabliert. Facebook ist mit einer Nutzerzahl von 1,8 Milliarden täglich aktiven Nutzern das größte soziale Netzwerk auf der Welt. In dieser Arbeit wird aufgrund der hohen Nutzerzahl und Vergleichbarkeit Facebooks mit den anderen sozialen Netzwerken, der Fokus lediglich auf dieses soziale Netzwerk gelegt. Zur Untersuchung wird im ersten Schritt auf die zentrale Funktion der Grundrechte eingegangen, um sodann auf die mittelbare und unmittelbare Grundrechtsbindung einzugehen und die vom BVerfG aufgestellten Kriterien zu dieser Grundrechtsbindung aufzuzeigen. Unter Punkt D. wird auf die Begriffsbestimmung der Intermediäre und intermediären Gewalt eingegangen und die Einordnung Facebook als eine Intermediäre durchgeführt. Unter Punkt E wird sodann anhand der Kriterien vom BVerfG die unmittelbare Grundrechtsbindung Facebooks behandelt und im zweiten Gang die unmittelbare Grundrechtsbindung anhand der Machtstellung Facebooks erörtert und auf regulatorische Vorschläge hingewiesen und im Fazit zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung.
- B. Zentrale Funktion der Grundrechte......
- C. Drittwirkung der Grundrechte…........
- I. Allgemeines
- II. Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte …..\n
- 1.
- 2.
- 3.
- 3.
- 3.
- 5.
- III. Unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte
- IV. Vom BVerfG ausgearbeitete Kriterien zur (mittelbaren) Drittwirkung der Grundrechte
- D. Intermediäre Gewalt......
- I. Begriffsbestimmung...
- II. Facebook als Intermediäre
- E. Bewertung und Folgen.......
- I. Unmittelbare Grundrechtsbindung anhand der Kriterien des BVerfG .
- II. Unmittelbare Grundrechtsbindung aufgrund einer Machtstellung.
- III. Regulierungsvorschläge..
- F. Fazit...
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie die Grundrechtsbindung von Intermediären, insbesondere von sozialen Netzwerken wie Facebook, im digitalen Zeitalter aussehen könnte. Im Zentrum steht dabei die Analyse der mittelbaren und unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts. Die Arbeit beleuchtet außerdem den Begriff der Intermediären Gewalt und die Einordnung von Facebook als Intermediär, um letztlich die unmittelbare Grundrechtsbindung Facebooks und mögliche Regulierungsvorschläge zu erörtern.
- Zentrale Funktion der Grundrechte
- Drittwirkung der Grundrechte
- Intermediäre Gewalt und Facebook als Intermediär
- Unmittelbare Grundrechtsbindung von Facebook
- Regulierungsvorschläge im Bereich der Grundrechtsbindung von sozialen Netzwerken
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung stellt die Problematik der Grundrechtsbindung im digitalen Zeitalter dar und führt den Fokus auf Facebook als prominentes Beispiel eines sozialen Netzwerks mit hoher Nutzerzahl.
Kapitel B beleuchtet die zentrale Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, aber auch als Leistungsrechte, Mitwirkungsrechte und objektive Werteentscheidungen.
Kapitel C widmet sich der Drittwirkung der Grundrechte, die sowohl mittelbar als auch unmittelbar zwischen Bürgern und privaten Unternehmen wirken kann. Die mittelbare Drittwirkung wird anhand der Lüth-Entscheidung und des Fallbeispiels von Bürgschaftsverträgen erläutert, während die unmittelbare Drittwirkung im Fokus von Kapitel E steht.
Kapitel D definiert den Begriff der Intermediären Gewalt und analysiert die Einordnung von Facebook als Intermediär.
Kapitel E behandelt die unmittelbare Grundrechtsbindung Facebooks anhand der Kriterien des BVerfG und der Machtstellung des Unternehmens.
Schlüsselwörter
Grundrechte, Drittwirkung, mittelbare Drittwirkung, unmittelbare Drittwirkung, Intermediäre Gewalt, Facebook, soziale Netzwerke, Grundrechtsbindung, Regulierung, Machtstellung, Bundesverfassungsgericht.
- Arbeit zitieren
- Anonym (Autor:in), 2021, Zur Grundrechtsbindung intermediärer Gewalten – Twitter, Facebook und Co?, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1449095