Als Hassan Nasrallah, der Generalsekretär der Hisbollah, am 06. Mai 2008 vor die Kamera trat, prophezeite er mit klaren Worten die Zukunft: „Ich glaube, der Krieg hat begonnen. [...] Der Libanon ist nach dieser düsteren Sitzung ein anderer.“ Wenige Stunden zuvor war ein Ultimatum an die libanesische Regierung zur Rücknahme zweier gegen die Hisbollah gerichteter Entscheidungen erfolglos abgelaufen. Ein anderer Libanon – was war denn der Libanon und was war seine Verfassung bis zu jener Rede am 06. Mai 2008? Und hat sich Nasrallahs Prophezeiung erfüllt – hat sich der Libanon und hat sich seine Verfassung seit dem 06. Mai 2008 in einer Weise verändert, die es rechtfertigt, von einem anderen Libanon zu sprechen? Antworten auf diese Fragen gibt diese Arbeit. Zunächst werden zu diesem Zweck im Folgenden das Problem der Machtverteilung im Libanon und die Geschichte des libanesischen Verfassungsrechts dargestellt sowie die Repräsentanz von Christen, Sunniten und Schiiten innerhalb des libanesischen Verfassungssystems. Anschließend wird der Aufstieg der libanesischen Schiiten von einer ärmlichen Randgruppe zu einer politischen und militärischen Macht im Libanon beschrieben, bevor die eingehende juristische Untersuchung der Vereinbarung von Doha vom 21. Mai 2008, ihrer Umsetzung sowie ihrer Entstehungsgeschichte die Frage klärt, ob durch diese von der Hisbollah sowie ihren Verbündeten Amal und der christlichen Freien Patriotischen Bewegung (FPM) durchgesetzte Vereinbarung mit den Regierungsparteien der libanesische Verfassungsstaat außer Kraft gesetzt und so revidiert wurde.
Gliederung
Literaturverzeichnis
1. Verfassungstexte und verfassungsähnliche Quellen:
2. Monographien und Lehrbücher:
3. Aufsätze:
4. Presse:
Transkription
1. Entwicklung der Frage, ob die Vereinbarung von Doha den libanesischen Verfassungsstaat revidiere
2. Machtverteilung als Kernproblem des libanesischen Verfassungsrechts
2.1. Die Libanesische Verfassung von 1926
2.2. Der Nationalpakt 1943
2.3. Der Erste libanesische Bürgerkrieg 1958 und der Zweite libanesische Bürgerkrieg von 1975 bis 1989
2.4. Das Abkommen von Taif 1989 und die Libanesische Verfassung von 1990
3. Die Dominanz der Christen und Sunniten im libanesischen Verfassungsrecht
4. Der politische Aufstieg der Schiiten und die Rolle des Irans sowie Syriens
4.1. Die Situation der Schiiten von der libanesischen Staatsgründung 1926 bis 1982
4.2. Die Gründung von Amal 1975 und Hisbollah 1982
4.3. Die Entwicklung der Amal und der Aufstieg der Hisbollah bis 11. Juli 2006
4.4. Der Sommerkrieg der Hisbollah mit Israel vom 12. Juli bis 14. August 2006
4.5. Der Kampf der Hisbollah um die innenpolitische Macht ab 15. August 2006
4.6. Der Dritte libanesische Bürgerkrieg vom 06. bis 15. Mai 2008
5. Die Vereinbarung von Doha vom 21. Mai 2008
5.1. Der Inhalt der Vereinbarung von Doha
5.2. Die Kompatibilität des Inhalts der Vereinbarung von Doha mit der Libanesischen Verfassung
5.2.1. Die Rechtsqualität der Vereinbarung von Doha
5.2.2. Die verfassungskonforme Umsetzung der Vereinbarung von Doha
5.3. Die Kompatibilität der Entstehung der Vereinbarung von Doha mit der Libanesischen Verfassung
5.3.1. Die Rechtmäßigkeit der Regierung nach den Wahlen vom 29. Mai bis 20. Juni 2005
5.3.2. Die Rechtmäßigkeit der Regierung nach dem Rücktritt der oppositionellen schiitischen Minister sowie eines griechisch-orthodoxen Ministers am 11. und 13. November 2006 und die rechtliche Bewertung dieses Rücktritts
5.3.3. Die Zustimmung der Regierung am 13. November 2006 zur Errichtung des UN-Tribunals in Sache Hariri und die rechtliche Bewertung des Widerstands der Oppositionskoalition gegen dieses UN-Tribunal
5.3.4. Die Rechtmäßigkeit der Blockade des Parlaments während des Verfahrens zur Wahl des Staatspräsidenten vom 25. September 2007 bis 24. Mai 2008 durch die Oppositionskoalition
5.3.5. Die rechtmäßigen Kompetenzen der Regierung nach der Übergabe der Exekutivgewalt an den Oberkommandierenden der Streitkräfte durch den zur Oppositionskoalition gehörigen Staatspräsidenten am 23. November 2007 und die rechtliche Bewertung dieser Übergabe
5.3.6. Die rechtliche Bewertung des zivilen Ungehorsams der Oppositionskoalition ab 01. Dezember 2006 bis 21. Mai 2008 in Form von Sitzblockaden und Streiks, des Einsatzes offener Gewalt durch die Oppositionskoalition vom 06. bis 15. Mai 2008 sowie der Anschläge gegen Mitglieder des Regierungslagers vom 21. November 2006 bis 24. Januar 2008
6. Beantwortung der Frage, ob die Vereinbarung von Doha den libanesischen Verfassungsstaat revidiere
Literaturverzeichnis
1. Verfassungstexte und verfassungsähnliche Quellen:
Libanesische Verfassung von 1926 – Stand: 21. Januar 1947. Abgedruckt in: Ansari, Adnan: Die Staatsverfassungen der Welt, Band II, Libanon, Vereinigte Arabische Republik, Irak (übersetzt und kommentiert), Berlin 1960.
Libanesische Verfassung von 1990 – Stand: 21. September 1990. Abgedruckt in: Baumann, Herbert; Ebert, Matthias (Hrsg.): Die Verfassungen der Mitgliedsländer der Liga der Arabischen Staaten, 1. Auflage, Berlin 1995.
Vereinbarung von Doha – 21. Mai 2008. Volltext in englischer Sprache auf Blogging Beirut, Zugriff am 26. August 2008 unter: http://www.bloggingbeirut.com/archives/1359-Full-Text-of-Doha-Agreement.html.
2. Monographien und Lehrbücher:
Ansari, Adnan: Die Staatsverfassungen der Welt, Band II, Libanon, Vereinigte Arabische Republik, Irak (übersetzt und kommentiert), Berlin 1960, (zit.: Ansari, Kommentar zu Art. ..., Seitenzahl ...).
Baumann, Herbert; Ebert, Matthias (Hrsg.): Die Verfassungen der Mitgliedsländer der Liga der Arabischen Staaten, 1. Auflage, Berlin 1995, (zit.: Bearbeiter in Baumann/Ebert, Seitenzahl ...).
Kropf, Annika: Oppositionsbewegungen im Libanon, 1. Auflage, Frankfurt am Main 2007, (zit.: Kropf, Gliederungseinheit ..., Seitenzahl ...).
Maurer, Hartmut: Staatsrecht I, 5. Auflage, München 2007, (zit.: Maurer, Staatsrecht I, § ... Rn. ...).
O’Ballance, Edgar: Civil War in Lebanon 1975-92, 1. Auflage, Hampshire 1998, (zit.: O’Ballance, Seitenzahl ...).
Palmer Harik, Judith: Hezbollah – The changing face of terrorism, 2. Auflage, London 2005, (zit.: Palmer Harik, Gliederungseinheit ..., Seitenzahl ...).
Stern, Klaus: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Auflage, München 1984, (zit.: Stern, Staatsrecht I, Gliederungseinheit ..., Seitenzahl ...).
3. Aufsätze:
Däumer, Michael: Zum Konsens verurteilt, Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 21. Juli 2008, Zugriff am 29. August 2008 unter: http://www.kas.de/proj/home/pub/76/1/year-2008/dokument_id-14214/index.html, (zit.: Däumer, Zum Konsens verurteilt, ohne Seitenzahl)
Gambill, Gary: Lebanon’s Constitution and the Current Political Crisis, in: Mideast Monitor January-March (2008), Zugriff am 29. August 2008 unter: http://www.mideastmonitor.org/issues/0801/0801_3.htm, (zit.: Gambill, Lebanon’s Constitution).
Hanf, Theodor: Zusammenhalt bewiesen – Die Koexistenz der libanesischen Religionsgemeinschaften steht vor einer Probe, in: Herder Korrespondenz 9 (2006), S. 441-445, (zit.: Hanf, HK, Seitenzahl ...).
Kliot, N.: The Collapse of the Lebanese State, in: Middle Eastern Studies 1 (1987), S. 54-74, (zit.: Kliot, MES, Seitenzahl ...).
Koch, Cordelia: Zwischen Zusammenschluss und Ausschluss: von der konkurrenz- zur konkordanzdemokratischen Verfassung im Libanon, in: Beiruter Blätter 10-11 (2002-2003), S. 155-160, (zit.: Koch, BB, Seitenzahl ...).
Koch, Cordelia: Das Ende der Koexistenz im Libanon – Neues Wahlgesetz und Senatseinführung würden die konkordanzdemokratische Vielfalt verfestigen, doch die Vielfalt beschränken, in: Verfassung und Recht in Übersee 1 (2004), S. 105-132, (zit.: Koch, VRÜ, Seitenzahl ...).
Perthes, Volker: Der Unilateralismus ist definitiv gescheitert, in: Israel & Palästina 1 (2007), S. 14-20, (zit.: Perthes, IsPa, Seitenzahl ...).
Samii, Abbas William: Shiites in Lebanon: The Key to Democracy, in: Middle East Policy 2 (2006), S. 30-37, (zit.: Samii, MEP, Seitenzahl ...).
Telhami, Shibley: Lebanese Identity and Israeli Security in the Shadows of the 2006 War, in: Current History 1 (2007), S. 21-26, (zit.: Telhami, CH, Seitenzahl ...).
4. Presse:
Die Vielzahl der ausgewerteten Beiträge erlaubt keine Aufführung der einzelnen Texte im Literaturverzeichnis. Wo in der Arbeit auf Pressestimmen Bezug genommen wird, werden in der jeweiligen Fußnote die Überschrift des zitierten Beitrags, das Publikationsorgan, Erscheinungsdatum und Seitenzahl angegeben. Die zitierten Beiträge wurden überwiegend der deutschen Frankfurter Allgemeinen Zeitung (zit.: FAZ) bis einschließlich August 2008 entnommen – vereinzelte Beiträge aus anderen Medien werden ohne Abkürzung unter Wiedergabe des vollen Namens des Publikationsorgans zitiert. Bei Online-Texten wird die genaue Internetadresse mit Zugriffsdatum zur Verfügung gestellt.
Transkription
Es wird auf wissenschaftliche Transkription arabischer Begriffe und Namen verzichtet. Die Transkription richtet sich vielmehr nach den Regeln deutschsprachiger Nachrichtenagenturen – Näheres hierzu über den Pfad www.agenturjournalismus.de > Schreibweisen > Nahost (Zugriff am 14. August 2008). Namen und Begriffe anderer Sprachen werden nicht umgeschrieben, sondern unverändert wiedergegeben. Der Artikel „al“ sowie seine Abwandlungen wie „el“ oder „as“ werden bei keinem Namen genannt, also etwa Mussa Sadr und nicht Mussa as-Sadr.
1. Entwicklung der Frage, ob die Vereinbarung von Doha den libanesischen Verfassungsstaat revidiere
Als Hassan Nasrallah, der Generalsekretär der Hisbollah, am 06. Mai 2008 vor die Kamera trat, prophezeite er mit klaren Worten die Zukunft: „Ich glaube, der Krieg hat begonnen. [...] Der Libanon ist nach dieser düsteren Sitzung ein anderer.“[1] Wenige Stunden zuvor war ein Ultimatum an die libanesische Regierung zur Rücknahme zweier gegen die Hisbollah gerichteter Entscheidungen erfolglos abgelaufen. Ein anderer Libanon – was war denn der Libanon und was war seine Verfassung bis zu jener Rede am 06. Mai 2008? Und hat sich Nasrallahs Prophezeiung erfüllt – hat sich der Libanon und hat sich seine Verfassung seit dem 06. Mai 2008 in einer Weise verändert, die es rechtfertigt, von einem anderen Libanon zu sprechen? Antworten auf diese Fragen gibt diese Arbeit. Zunächst werden zu diesem Zweck im Folgenden das Problem der Machtverteilung im Libanon und die Geschichte des libanesischen Verfassungsrechts dargestellt sowie die Repräsentanz von Christen, Sunniten und Schiiten innerhalb des libanesischen Verfassungssystems. Anschließend wird der Aufstieg der libanesischen Schiiten von einer ärmlichen Randgruppe zu einer politischen und militärischen Macht im Libanon beschrieben, bevor die eingehende juristische Untersuchung der Vereinbarung von Doha vom 21. Mai 2008, ihrer Umsetzung sowie ihrer Entstehungsgeschichte die Frage klärt, ob durch diese von der Hisbollah sowie ihren Verbündeten Amal und der christlichen Freien Patriotischen Bewegung (FPM) durchgesetzte Vereinbarung mit den Regierungsparteien der libanesische Verfassungsstaat außer Kraft gesetzt und so revidiert wurde.
2. Machtverteilung als Kernproblem des libanesischen Verfassungsrechts
Die Verteilung von Macht ist Kernproblem nicht nur der libanesischen Verfassung, sondern der Verfassung eines jeden Staates. Im Libanon aber tritt das Problem wegen der sehr heterogenen Bevölkerungsstruktur und den unterschiedlichen Interessen der einzelnen gesellschaftlichen Gruppierungen in verschärfter Weise hervor. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die Multikonfessionalität des Landes. Im Libanon leben heute 19 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften[2] – diese Zahl erhöht sich noch bei Einbezug der staatlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften. Während es in anderen Staaten der Arabischen Liga die Bevölkerung dominierende Religionen gibt und kleinere Religionen vornehmlich bei Minderheiten zu finden sind, ist im Libanon keine Religionsgemeinschaft stark genug, um alleinige gesellschaftliche und staatliche Prägekraft zu entfalten – grob lässt sich sagen, dass die großen Religionen beziehungsweise Konfessionen, nämlich Christen sowie sunnitische und schiitische Muslime, zur Entstehungszeit der Verfassung 1926 jeweils etwa ein Drittel der Bevölkerung ausmachten,[3] wobei sich dieses alte Verhältnis zunehmend zu Gunsten der schiitischen Muslime und zum Nachteil der Christen und sunnitischen Muslime verschiebt.[4] Es muss darum von einer zersplitterten Gesellschaft mit einer Vielzahl konfessioneller Identitäten gesprochen werden, der aber gleichwohl auch eine gemeinsame libanesische Identität zugrunde liegt. Auf die Existenz und Verankerung einer solchen gemeinsamen libanesischen Identität kann im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden – stellvertretend sei auf Kliot verwiesen, der eine solche Identität verneint[5] sowie auf Telhami, der eine solche Identität mit demographischen Untersuchungen nachzuweisen versucht,[6] dessen Arbeit aber als erheblichen Mangel keine Angaben zu Zahl und Auswahl der befragten Personen enthält. Vorliegend wird zur Annahme einer gemeinsamen libanesischen Identität auf zwei geschichtliche Tatsachen verwiesen, dass nämlich bereits das Osmanische Reich im Jahr 1516 dem heute als Libanon bekannten Gebiet mit der schon damals konfessionell zersplitterten Bevölkerung weitgehende Autonomie einräumen musste[7] und dass die Libanesen auch nach dem Bürgerkrieg von 1975 bis 1989 weiterhin unter einem Staat zusammenleben wollten, wie das Abkommen von Taif vom 22. Oktober 1989 beweist.[8] Bereits dieser kurze Blick in die Geschichte zeigt, dass konfessionelle Identitäten und gemeinsame libanesische Identität im Libanon nebeneinander existieren und voneinander nicht getrennt werden können. Als grundlegendes Problem des libanesischen Verfassungsrechts ergab sich aus dieser gesellschaftlichen Situation gespaltener Identitäten von Beginn an und bis heute die Frage, wie die Macht im Staate zwischen den einzelnen Konfessionen verteilt werden soll, ohne hierdurch die Einheit des Libanons zu gefährden. Die diesbezüglich gefundenen Lösungsansätze werden im Folgenden anhand eines kurzen Überblicks über die libanesische Verfassungsgeschichte seit 1926 dargestellt. Als tragendes Prinzip der Verfassung wird dabei das konkordanzdemokratischen Prinzip gesehen, das für die Verteilung staatlicher Ämter und für die Herbeiführung staatlicher Entscheidungen den Konsens aller Konfessionen des Landes vorsieht und Mehrheitsentscheidungen nur in Ausnahmefällen zulässt.[9] Konsens unter den Konfessionen soll demnach den inneren Frieden und die Einheit des Landes sichern.
2.1. Die Libanesische Verfassung von 1926
Als der Libanon am 26. Mai 1926 seine erste Verfassung erhielt, stand das Land noch unter französischem Mandat. Ziel der Verfassung war darum in dieser Zeit noch weniger die konkordanzdemokratische Verteilung der staatlichen Macht unter den Konfessionen – vielmehr war die Verfassung zunächst vor allem ein Symbol für das Unabhängigkeitsstreben der Libanesen gegen die französische Vorherrschaft.[11] Gleichwohl sah bereits die Verfassung von 1926 als Keimzelle konkordanzdemokratischen Denkens in Art. 95[12] eine konfessionell „gerechte“ Verteilung der Ministerposten in der Regierung vor. Der Schwerpunkt der Exekutivmacht freilich lag nicht bei dieser multikonfessionellen Regierung, sondern zentral beim mächtigen Staatspräsidenten, vor dem sich nach Art. 53 auch der Ministerpräsident und die Minister verantworten mussten – ungeachtet der Art. 66 und 68, welche die Verantwortlichkeit aller Minister vor dem Parlament bestimmten, in der libanesischen Verfassungsgeschichte jedoch kein einziges Mal zur Anwendung kamen.[13] Wegen Fehlens wirklicher Druckinstrumente der Regierung gegenüber dem Staatspräsidenten kann darum 1926 noch nicht von einer eigentlich konkordanzdemokratischen Verfassung gesprochen werden.[14][10]
2.2. Der Nationalpakt 1943
Als 1943 die Unabhängigkeit des Libanon vom französischen Mandat unmittelbar bevorstand, musste über die geltende Verfassung hinaus ein Prinzip entwickelt werden, dass zugleich die konfessionelle Zersplitterung des Landes berücksichtigen wie auch das Ziel einheitlicher staatlicher Autorität verfolgen würde. Hier liegt die eigentliche Begründung der konkordanzdemokratischen Entwicklung der Verfassung.[15] Vertreter der christlichen Maroniten und der muslimischen Sunniten schlossen den Nationalpakt, eine mündliche Vereinbarung – deren Rechtsnatur hier dahinstehen, die aber wohl als ungeschriebene Verfassungsergänzung gewertet werden kann – mit Gültigkeit bis in die heutige Zeit, durch welche das Amt des Staatspräsidenten stets einem maronitischen Christen zugesprochen wurde, das Amt des Ministerpräsidenten stets einem sunnitischen Muslim und das Amt des Parlamentssprechers stets einem Schiiten.[16] Weiterhin wurde für das Parlament ein fester konfessioneller Verteilungsschlüssel vereinbart, der mit 6:5 zu Gunsten der Christen gegenüber den Muslimen festgesetzt wurde,[17] wobei innerhalb des muslimischen Lagers die Sunniten die Mehrzahl der Sitze erhielten.[18] Hintergrund dieses Schlüssels war wesentlich die Volkszählung von 1932.[19] Der nunmehr stets sunnitische Ministerpräsident blieb weiterhin wegen Art. 53 vor dem nunmehr stets christlichen und weiterhin mit erheblicher Exekutivgewalt versehenen Staatspräsidenten verantwortlich, und nur formal wegen Art. 66 und 68 – die, wie unter 2.1. ausgeführt, nie zur Anwendung kamen – vor dem multikonfessionellen Parlament, so dass das konkordanzdemokratische Prinzip des Konsensbedarfs zwischen den einzelnen Verfassungsorganen mit ihren jeweils anderskonfessionellen Amtsträgern erneut nur unvollständig verwirklicht wurde. Abermals nicht näher definiert wurde Art. 95, dessen Forderung nach einer konfessionell „gerechten“ Verteilung der Ministerposten dunkel blieb.
2.3. Der Erste libanesische Bürgerkrieg 1958 und der Zweite libanesische Bürgerkrieg von 1975 bis 1989
Für die Bürgerkriegsjahre 1958 sowie 1975 bis 1989 verdient vor dem Hintergrund der Frage nach der Verfassungsstaatlichkeit des Libanon vor allem der Umstand Aufmerksamkeit, dass die Verfassung zwei Bürgerkriege weitgehend unbeschadet überstand. Auf die Ursachen und Entwicklungen dieser Kriege kann im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht eingegangen werden. Doch hebt Koch betreffend die Bürgerkriegszeit zutreffend hervor, „welche Kraft die Libanesen jahrelang aufbrachten, um ihren Staat auch über die Einhaltung von Verfassungsregeln zu erhalten.“[20] Dieser Aspekt der grundsätzlichen Akzeptanz der Verfassung auch in den beiden Bürgerkriegen wird für den weiteren Verlauf dieser Arbeit von Bedeutung sein, wird doch hier in besonderem Maße die verfassungsstaatliche Tradition des Libanon deutlich – deren mögliche Revision in Form von Außerkraftsetzung der Verfassung durch die Vereinbarung von Doha Untersuchungsgegenstand ist.
[...]
[1] Eine neue „Green Line“ in Beirut, FAZ vom 10. Mai 2008, Zugriff am 16. August 2008 unter: http://www.faz.net/s/RubDDBDABB9457A437BAA85A49C26FB23A0/Doc~EC63DECB5DBCD4FE094387D12A9D9374A~ATpl~Ecommon~Scontent.html.
[2] Koch, VRÜ, S. 114.
[3] Baumann in Baumann / Ebert, S. 403.
[4] Konkordanz unter Zedern, FAZ vom 30. Mai 2008, S. 10.
[5] Kliot, MES, insbesondere S. 57.
[6] Telhami, CH, insbesondere S. 26.
[7] Baumann in Baumann / Ebert, S. 404.
[8] Vergleiche hierzu Kochs Ausführungen zum Fortbestand der Verfassung auch nach dem Abkommen von Taif: Koch, BB, S. 156.
[9] Grundlegend zum konkordanzdemokratischen Ansatz im Libanon: Koch, VRÜ, S. 105 ff. sowie Koch, BB, S. 155 ff..
[10] Die Darstellung der libanesischen Verfassungsgeschichte in den Gliederungspunkten 2.1. bis 2.4. folgt im Wesentlichen der Darstellung Kochs, BB, S. 155 ff..
[11] Koch, BB, S. 156.
[12] Wo in dieser Arbeit Artikel zitiert werden, ist bei fehlender anderer Kennzeichnung stets die libanesische Verfassung gemeint.
[13] Ansari, Kommentar zu Art. 49 ff., S. 29.
[14] Koch, BB, S. 157.
[15] Koch, BB, S. 157.
[16] Koch, BB, S. 156, 158.
[17] Koch, BB, S. 156.
[18] Kropf, 6 Anhang I, S. 189.
[19] Baumann in Baumann/Ebert, S. 407.
[20] Koch, BB, 156.
- Arbeit zitieren
- Alexander Gramsch (Autor:in), 2008, Die Vereinbarung von Doha: Überwindung der libanesischen Verfassungskrise durch Revision des Verfassungsstaates?, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/140004