Die Abwehr bzw. Abschwächung der Gefahren des Klimawandels stellt eine wichtige Aufgabe der gesamten Menschheit dar. Die Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro vom 3.-14. Juli 1992 beschloss mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung (im folgenden: Klimarahmenkonvention oder FCCC) den ersten völkerrechtlich verbindlichen multilateralen Vertrag zur Bewältigung der Klimaproblematik. Ein zentrales Element der Klimarahmenkonvention bildet das Konzept „der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit von Industriestaaten und Entwicklungsländern“ (im folgenden: Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit oder Konzept). Es ist für das Verhältnis von Industriestaaten und Entwicklungsländern im internationalen umweltrechtlichen Kontext von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Zwar ist es gelungen, durch die Anwendung des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit, die Entwicklungsländer entgegen ihrem eigentlichen Interesse in den internationalen Umweltschutz einzubinden, aber jedoch nur nach Zusicherung entsprechender Gegenleistungen der Industriestaaten. Ob die durch das Konzept angestoßenen Bemühungen der Entwicklungsländer angesichts der drohenden Klimakatastrophe ausreichend sind, ist fraglich.
Ziel dieser Arbeit ist es, die grundsätzliche Idee und die inhaltliche Ausgestaltung dieses Konzeptes darzustellen. Von besonderem Interesse ist hier die Frage der Rechtsnatur des Konzeptes. Der Fokus soll auf der Frage liegen, ob es sich bei dem Konzept um einen Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts handelt. Diese ist insofern von Bedeutung, dass sich somit der Geltungsbereich des Konzeptes über die Klimarahmenkonvention hinaus erstrecken würde. Weiter ist zu untersuchen, inwieweit sich das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit innerhalb der Klimarahmenkonvention wiederfindet. Die vorangegangen theoretischen Überlegungen zum Konzept sollen an dieser Stelle am praktischen Beispiel der Klimarahmenkonvention dargestellt werden. Gerade die besonderen Verpflichtungen der Industriestaaten stellen eine eindeutige Implementierung des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit im Rahmen der FCCC dar.
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Einleitung
Teil 2 Hauptteil
Teil 2 A Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Teil 2 A I. Die Grundidee des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Teil 2 A II. Der Inhalt des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Teil 2 A III. Die Rechtsnatur des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Teil 2 A III. 1. Die Voraussetzungen der völkergewohnheitsrechtlichen Verbindlichkeit
Teil 2 A III. 2. Die Subsumtion des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit unter die Voraussetzungen der völkergewohnheitsrechtlichen Verbindlichkeit
Teil 2 B Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit als Grundprinzip der Klimarahmenkonvention
Teil 2 B I. Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Teil 2 B II. Die Stellung des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit im Prinzipienkatalog des Art. 3 FCCC
Teil 2 B III. Der Niederschlag des Konzeptes in der Konstruktion der Klimarahmenkonvention
Teil 2 B III. 1. Die allgemeinen Verpflichtungen von Entwicklungsländern und Industriestaaten
Teil 2 B III. 2. Die speziellen Verpflichtungen der Industriestaaten
Teil 2 B IV. Das Gegenseitigkeitsverhältnis der Verpflichtungen von Entwicklungsländern und Industriestaaten
Teil 3 Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Konzept der „gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit“ im Kontext des Klimaschutzes unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (FCCC). Dabei liegt der Fokus auf der Analyse der rechtlichen Natur dieses Prinzips und seiner konkreten Ausgestaltung in den vertraglichen Bestimmungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern.
- Grundidee und Inhalt der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
- Rechtsnatur und Prüfung der völkergewohnheitsrechtlichen Verbindlichkeit
- Integration des Konzepts in das FCCC-Prinzipiengefüge
- Struktur der allgemeinen und speziellen Verpflichtungen im Klimaschutzregime
- Das Gegenseitigkeitsverhältnis von Erfüllungshilfe und Leistungspflicht
Auszug aus dem Buch
Teil 2 A I. Die Grundidee des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit ist als Versuch einer Antwort auf die Frage zu verstehen, wie eine gerechte Verteilung der Lasten des Umweltschutzes auf globaler Ebene zu konzipieren ist. Es entspringt zum einen dem Solidaritätsprinzip des allgemeinen Völkerrechts und zum anderen der Anerkennung der speziellen und berücksichtigungswürdigen Sonderinteressen der Entwicklungsländer hinsichtlich des internationalen Umweltrechts.
Der Begriff der Gerechtigkeit ist hier eine zu vernachlässigende Größe, vielmehr stellt das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit eine, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende, Einschätzung der Belastungsgrenzen der beteiligten Staaten dar.
Die Grundidee des Konzeptes basiert auf der Feststellung, dass Industriestaaten sowie Entwicklungsländer die globale Umweltgefährdung gemeinsam zu verantworten haben. In diesem Zusammenhang wird den Industriestaaten ein wesentlich größerer Anteil und den Entwicklungsländern analog ein stetig wachsender Anteil zugerechnet. Die Nichteinbeziehung der Entwicklungsländer könnte also langfristig zu einer Unterlaufung der Wirkung der Maßnahmen zum Umweltschutz der Industriestaaten führen. Folglich ist die Notwendigkeit einer gemeinsamen Verantwortlichkeit von Industriestaaten und Entwicklungsländern gegeben.
Zusammenfassung der Kapitel
Teil 1 Einleitung: Einführung in die Klimaproblematik und Darstellung der Zielsetzung, das Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit rechtlich zu beleuchten.
Teil 2 A Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit: Theoretische Erörterung der Grundidee, des Inhalts und der Rechtsnatur des Konzepts sowie eine Prüfung, ob es Völkergewohnheitsrecht darstellt.
Teil 2 B Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit als Grundprinzip der Klimarahmenkonvention: Untersuchung der praktischen Implementierung des Konzepts in die Klimarahmenkonvention, einschließlich der spezifischen Verpflichtungen und des Reziprozitätsverhältnisses.
Teil 3 Fazit: Zusammenfassende Thesen zur realistischen Ausrichtung des Konzepts und kritischer Ausblick auf seine zukünftige Leistungsfähigkeit.
Schlüsselwörter
Klimaschutz, FCCC, gemeinsame aber differenzierte Verantwortlichkeit, Umweltvölkerrecht, Industriestaaten, Entwicklungsländer, Völkergewohnheitsrecht, Klimarahmenkonvention, Lastenverteilung, Erfüllungshilfe, Treibhausgasemissionen, Nachhaltige Entwicklung, Klimawandel, Reziprozität, Rio-Konferenz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit dem völkerrechtlichen Prinzip der „gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit“ von Industrie- und Entwicklungsländern innerhalb des internationalen Klimaschutzregimes.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Mittelpunkt stehen die theoretische Grundidee des Konzepts, seine Einbettung in die Klimarahmenkonvention (FCCC) sowie die rechtliche Analyse der Lastenverteilung zwischen den beteiligten Staatengruppen.
Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?
Das Ziel ist die Darstellung der Idee und inhaltlichen Ausgestaltung des Konzepts sowie die Klärung, ob es den Status von Völkergewohnheitsrecht besitzt.
Welche wissenschaftliche Methode wird primär verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die insbesondere auf der Auslegung völkerrechtlicher Verträge und der Subsumtion unter völkergewohnheitsrechtliche Voraussetzungen basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine theoretische Fundierung des Konzepts und dessen praktische Anwendung im Rahmen der Klimarahmenkonvention, inklusive der Erörterung von allgemeinen und speziellen Verpflichtungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren den Inhalt?
Wesentliche Begriffe sind Klimaschutz, Völkergewohnheitsrecht, FCCC, Erfüllungshilfe und die differenzierte Verantwortlichkeit der Staatengruppen.
Ist das Prinzip der gemeinsamen Verantwortlichkeit aktuell geltendes Völkergewohnheitsrecht?
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine völkergewohnheitsrechtliche Verbindlichkeit vorliegt, da es an einer einheitlichen Rechtsüberzeugung der Staaten mangelt.
Welche Rolle spielen die „Erfüllungshilfen“ im System der FCCC?
Die Erfüllungshilfen der Industriestaaten bilden ein Gegenseitigkeitsverhältnis (Reziprozität), das die Entwicklungsländer bei der Umsetzung ihrer eigenen Klimaverpflichtungen unterstützt.
- Quote paper
- André Fietkau (Author), 2009, Das Klimaschutzprinzip unter dem Rahmenübereinkommen der UN 1992, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/139450