Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit der Entlohnung von Menschen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Die Forschungsfrage lautet: Warum steht Menschen mit Behinderung der Mindestlohn nicht zu. Dies wird in dieser Hausarbeit thematisiert und untersucht. Die Arbeit erkundet die Definition von Behinderung, die UN-Behindertenrechtskonvention und ihre Entstehung, speziell Artikel 27 über Arbeit. Sie untersucht auch das Bundesteilhabegesetz, die WfbM in Nordrhein-Westfalen, einschließlich Zugang, Rechtsstatus, Bezahlung und zukünftige Aussichten.
Deutsche Unternehmen sind aufgrund einer Beschäftigungsquote verpflichtet, 5% der Arbeitsplätze mit Menschen mit Behinderung zu besetzen. Dies gilt für Unternehmen ab 20 Mitarbeitenden. Erfüllen die Unternehmen diese Quote nicht, zahlen diese monatliche Abgabepauschalen an die Integrationsämter in Höhe von 125 bis 320 Euro pro unbesetzter Stelle oder sie geben Aufträge an die WfbM, sodass nur 50% der Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss. Auf wirtschaftlicher Ebene ist die Vergabe von Verträgen an die WfbM für die Unternehmen ein lukratives Geschäft, die im Verlauf dieser Hausarbeit näher erläutert werden. Was für die Wirtschaft ein lukratives Geschäft ist, sieht für die beschäftigte Person in einer WfbM anders aus: umgerechnet erhält diese einen Stundenlohn von ca. einem Euro. Einen Lohn, von dem ein Mensch mit oder ohne Behinderung nicht leben kann und somit auf existenzsichernde Leistungen des Staates angewiesen ist. Ausgehend von einem Stundenlohn von einem Euro darf eine Einzelperson in Deutschland nicht in einem Arbeitsverhältnis arbeiten, da der Staat einen Mindestlohn festgelegt hat. Es gibt für diese Regelung Ausnahmen: Auszubildende, Praktikanten oder Selbstständige erhalten keinen gesetzlichen Mindestlohn, die WfbM fällt nicht unter diese Ausnahmen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition Mensch mit Behinderung
3. UN-Behindertenrechtskonvention
3.1. Entstehung der UN-Behindertenrechtskonvention
3.2. Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention (Arbeit und Beschäftigung)
3.3. Bundesteilhabegesetz und Finanzierung des Lebensunterhaltes
4. Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) in Nordrhein-Westfalen
4.1. Definition und Zugangsvoraussetzungen WfbM
4.2. Rechtsstatus und Bezahlung der Klientel
4.3. Tripelmandat der WfbM
4.4. Zukunftsaussichten der WfbM nach UN-BRK
5. Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die Problematik der Entlohnung von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten (WfbM) und analysiert, warum trotz gesetzlicher Rahmenbedingungen kein Mindestlohn gezahlt wird und inwiefern dies mit der UN-Behindertenrechtskonvention in Einklang steht.
- Rechtliche Grundlagen und Behinderungsbegriffe im Vergleich.
- Die Auswirkungen der UN-BRK auf den deutschen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen.
- Strukturelle Analyse der WfbM unter Berücksichtigung des Tripelmandats.
- Finanzierungsmodelle und die Rolle des Bundesteilhabegesetzes (BTHG).
- Kritische Reflexion der Inklusionsbemühungen im Vergleich zum Status quo.
Auszug aus dem Buch
4.3. Tripelmandat der WfbM
Der primäre Auftrag der WfbM, nämlich die Qualifizierung und Teilhabe hat sich seit dem Jahrtausendwechsel in ein Tripelmandat gewandelt: „eine spannungsgeladene Gleichzeitigkeit von Rehabilitations-, Inklusions- und […] Wirtschaftlichkeitsauftrag“ (vgl. Bendel/Richter 2017, S. 31). Das Rehabilitationsmandat wurde ausführlich in Kapitel 4.1. beschrieben. Das Inklusionsmandat entstand aus der Kritik der UN-BRK, dass die WfbM ein Segregationsraum (oder: Sonderarbeitsmarkt) darstelle und somit entweder abgeschafft wird oder die Arbeit in der WfbM sich wandelt, sodass Menschen mit Behinderung zielgerichteter auf einen Einstieg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet werden (vgl. Bendel/Richter 2017, S. 32). Mit der Einführung des BTHG wurden sowohl alternative als auch zusätzliche Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtsverbindlich eingeführt. Wie diese Angebote an die Menschen mit Behinderung herangetragen werden und wie diese von Menschen mit Behinderung angenommen und genutzt werden, ist bis dato nicht konkretisiert worden (vgl. Schreiner 2018, S. 36). Auch Eikötter stellt fest, dass die Vertragsstaaten, die die UN-BRK unterschrieben und ratifizierten, sich verstärkt bemühen, den Übergang von einer beschützenden WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, umso das Ideal nochmals zu verdeutlichen: inklusive und nicht die beschützende Beschäftigung (vgl. Eikötter 2017, S. 144).
Das Wirtschaftlichkeitsmandat legt dar, dass die öffentliche Träger, die die Eingliederungshilfen an die Menschen mit Behinderung auszahlen, von den Arbeitsergebnissen der WfbM abhängig sind, um so die Leistungen auch letztendlich auszahlen zu können (vgl. Bendel/Richter 2017, S. 32). Der jährliche Umsatz der Behindertenwerkstätten, die 300.000 Menschen mit Behinderung beschäftigen, beträgt 8 Milliarden Euro (vgl. Job Inclusive 2020).
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Rolle der WfbM als beschützenden Ort und die Problematik des geringen Entgelts für Beschäftigte im Kontext des staatlichen Mindestlohnanspruchs.
2. Definition Mensch mit Behinderung: Dieses Kapitel vergleicht den Behinderungsbegriff der UN-BRK mit der Definition im SGB IX und zeigt Diskrepanzen zwischen Theorie und Praxis auf.
3. UN-Behindertenrechtskonvention: Hier wird die Entstehung der Konvention, der zentrale Artikel 27 sowie das Bundesteilhabegesetz und dessen Einfluss auf die Lebensunterhaltssicherung behandelt.
4. Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) in Nordrhein-Westfalen: Dieses Kapitel erläutert die Aufnahmevoraussetzungen, den Rechtsstatus der Beschäftigten, das Tripelmandat der Werkstätten sowie die aktuellen Zukunftsaussichten.
5. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und stellt fest, dass in Deutschland hinsichtlich echter Inklusion auf dem Arbeitsmarkt weiterhin erheblicher Nachholbedarf besteht.
Schlüsselwörter
WfbM, UN-Behindertenrechtskonvention, Inklusion, Tripelmandat, Bundesteilhabegesetz, Behinderung, Arbeitsmarkt, Mindestlohn, Erwerbsunfähigkeit, Teilhabe, Rehabilitation, Sonderarbeitsmarkt, Sozialgesetzbuch, Arbeitsentgelt, Eingliederungshilfe.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit thematisiert die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Anspruch auf Arbeit für Menschen mit Behinderung und der gelebten Realität in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) in Deutschland.
Welches sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die Schwerpunkte liegen auf den rechtlichen Grundlagen der UN-BRK, der Ausgestaltung des sogenannten Tripelmandats der Werkstätten und den Herausforderungen bei der Umsetzung inklusiver Arbeitsmodelle.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, die Frage zu klären, warum Menschen in WfbM trotz der UN-Behindertenrechtskonvention keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben und warum dies systemisch begründet ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin nutzt eine Literaturanalyse, um sozialrechtliche Grundlagen, Fachbeiträge und Berichte zum Status des Arbeitsmarktes für Menschen mit Behinderungen auszuwerten und in Beziehung zu setzen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition von Behinderung, die detaillierte Darstellung der UN-BRK, die Analyse der WfbM-Strukturen und eine kritische Auseinandersetzung mit der Bezahlung und dem Rechtsstatus der Beschäftigten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Die wesentlichen Begriffe umfassen Inklusion, Sonderarbeitsmarkt, Tripelmandat, Teilhabe, UN-BRK und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Werkstätten.
Warum existiert das sogenannte "Tripelmandat" für WfbM?
Es beschreibt das spannungsgeladene Dreieck, in dem sich Werkstätten bewegen: den Rehabilitationsauftrag, das Inklusionsziel und den zwingenden Wirtschaftlichkeitsauftrag, um die Eigenfinanzierung zu gewährleisten.
Welche Rolle spielt das BTHG für die Beschäftigten?
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat zu einem grundlegenden Systemwechsel geführt, der Leistungen personenzentriert erbringt und existenzsichernde Leistungen von der Eingliederungshilfe trennt.
Warum wird kein Mindestlohn in Werkstätten gezahlt?
Da Beschäftigte in WfbM sich rechtlich in einem "arbeitnehmerähnlichen Status" befinden und nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne gelten, greift der gesetzliche Mindestlohn nicht.
- Quote paper
- Karina Kesselhut (Author), 2021, Entlohnung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1389041