Kann jeder Mensch mit seiner Würde nach eigenem Ermessen umgehen, auf diese also bestehen oder verzichten, oder gibt es allgemein gültige Kriterien, die bestimmen, wann die menschliche Würde als 'verletzt' gilt? Kann man die 'Würde des Menschen' als 'verletzt' ansehen, auch wenn das betroffene Individuum aus eigenen Entscheidungen handelt und sich persönlich mit seiner Entscheidung wohlfühlt? Kurzum: Kann man menschliche Würde als verletzt ansehen, ohne die Ansicht von Würde des Betroffenen zu berücksichtigen? Kann dies ein ausreichender Grund sein, Verbote zu erteilen und Menschen in ihrer Freiheit zu beschneiden?
Um diese Fragen zu klären, soll in der vorliegenden Hausarbeit untersucht werden, was unter der Bezeichnung der 'Würde des Menschen' zu verstehen ist. Hierfür soll zunächst auf den etymologischen Ursprung der 'Würde' eingegangen werden, der einen knappen Überblick möglicher Auslegungen verschafft. Anschließend soll eine Auswahl verschiedener Konzepte der menschlichen Würde vorgestellt werden. Hierbei möchte ich besonders auf die Wert- und Mitgifttheorie eingehen und mich auf das ihr zugrunde liegende Menschenbild beziehen. In diesem Rahmen wird es nötig sein, ebenfalls auf das Christentum sowie die Philosophie Pico della Mirandolas, die Aufklärung und das Menschenbild Kants zu sprechen zu kommen, die das Menschenbild des Grundgesetzes erheblich beeinflusst haben. Da in meiner Arbeit vor allem auf ein objektives Würdekonzept eingegangen werden soll, das in Diskussionen um Verbote von besonderer Relevanz ist, werde ich von einer Darstellung subjektiv individueller Würdekonzepte, wie beispielsweise die Leistungstheorie nach Luhmann, gänzlich absehen. Kurze Erwähnung findet hingegen die Kommunikations- beziehungsweise Relationstheorie, da diese soziale Faktoren betont, die sich auch in Tatjana Hörnles Konzept wiederfinden lassen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die menschliche Würde im Gesetzbuch
2.1 Die 'menschliche Würde' - Herleitung und Konzepte
2.2 Menschenwürde und das 'Sittengesetz'
3. Das Konzept der Menschenwürde bei Tatjana Hörnle
4. Die Anwendung von Tatjana Hörnles Würdebegriff im Beispiel der Peepshow
5. Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht das Konzept der menschlichen Würde der Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle und stellt kritisch die Frage, ob ein Peepshow-Verbot unter der Anwendung ihres Würdebegriffs gerechtfertigt werden kann. Dabei wird insbesondere die Spannung zwischen dem Schutz der Menschenwürde und dem individuellen Recht auf Autonomie beleuchtet, wobei als Vergleichsfolie das Konzept der 'Demütigung' nach Avishai Margalit herangezogen wird.
- Etymologische Herleitung und philosophische Wurzeln der Menschenwürde
- Analyse des Menschenwürde-Konzepts von Tatjana Hörnle
- Die 'Demütigung' als zentraler Begriff nach Avishai Margalit
- Kritische Überprüfung des Peepshow-Verbots von 1981
- Konflikt zwischen Menschenwürde-Argumentation und individueller Autonomie
Auszug aus dem Buch
Die Anwendung von Tatjana Hörnles Würdebegriff im Beispiel der Peepshow
Aus der Darstellung von Tatjana Hörnles Würdekonzept ging hervor, dass Hörnle Würde als objektiv verletzt ansieht, sofern eine Person gedemütigt wird. Mit dem Begriff der Demütigung sei jedoch vorsichtig umzugehen, da Verbote zwangsläufig mit dem Recht auf Autonomie kollidieren. Wie Verbote mit dem Argument einer Verletzung der Menschenwürde durchgesetzt werden, soll nun am Beispiel des Peepshow-Verbotes von 1981 dargestellt werden.
Die Peepshow, um die es in dem zu untersuchenden Verbot geht, wird definiert als eine „Einrichtung“, bei der „auf einer runden, drehbaren Bühne mit einem Durchmesser von fünf Metern eine weibliche Person bei Musik ihren unbekleideten Körper den Zuschauern in (...) kreisförmig um die Bühne angeordneten Ein-Personen-Kabinen“ zeigt. Die weibliche Person wird dabei von ihren Zuschauern durch ein Fenster abgetrennt. Durch einen Klappmechanismus am Fenster, wird nach Einwurf einer Geldmünze der Blick auf die Frau freigegeben. Am 15.12.1981 urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Berlin erstmalig, Peepshows würden einem „Verhalten, das einer im Grundgesetz verankerten Wertvorstellung widersprechen, (...) einen Verstoß gegen die guten Sitten“ darstellen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des unbestimmten Begriffs der Menschenwürde ein und skizziert die wissenschaftliche Zielsetzung der Arbeit, die sich auf das Konzept von Tatjana Hörnle und dessen Anwendung auf das Peepshow-Verbot konzentriert.
2. Die menschliche Würde im Gesetzbuch: Dieses Kapitel erläutert die etymologischen und philosophischen Grundlagen der Menschenwürde sowie deren problematische Verknüpfung mit dem Begriff des 'Sittengesetzes' im Grundgesetz.
2.1 Die 'menschliche Würde' - Herleitung und Konzepte: Dieser Unterpunkt befasst sich mit der Wert- und Mitgifttheorie sowie Einflüssen der christlichen Tradition, Pico della Mirandolas und Kants auf das moderne Menschenbild.
2.2 Menschenwürde und das 'Sittengesetz': Hier wird untersucht, inwiefern 'gute Sitten' als ordnungspolitische Vorgabe fungieren und welche Schwammigkeit bei der Auslegung dieses Begriffs im rechtlichen Kontext besteht.
3. Das Konzept der Menschenwürde bei Tatjana Hörnle: Das Kapitel stellt Tatjana Hörnles Ansatz vor, Menschenwürde primär als Freiheit von Demütigung zu definieren und hierbei konsequent zwischen Rechts- und Moralphilosophie zu differenzieren.
4. Die Anwendung von Tatjana Hörnles Würdebegriff im Beispiel der Peepshow: Dieser Hauptteil prüft kritisch, ob das Verbot von Peepshows unter dem strengen, auf Demütigung basierenden Würdebegriff von Tatjana Hörnle haltbar ist.
5. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass eine objektive Bestimmung der Menschenwürde schwierig bleibt und das Peepshow-Verbot nach Hörnles Maßstäben kaum zu rechtfertigen ist, da es das Recht auf Autonomie unzulässig einschränkt.
Schlüsselwörter
Menschenwürde, Tatjana Hörnle, Demütigung, Autonomie, Peepshow, Grundgesetz, Sittengesetz, Selbstbestimmung, Rechtsphilosophie, Avishai Margalit, Objektformel, Verbotsbegründung, Privatsphäre, Moralwidrigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht das Verständnis der "Menschenwürde" im deutschen Recht anhand der Theorie der Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle und hinterfragt kritisch deren Anwendung auf das Verbot von Peepshows.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die menschliche Würde, deren Verhältnis zu individueller Autonomie, das Konzept der Demütigung und die rechtliche Beurteilung sittlich umstrittener Verhaltensweisen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, zu analysieren, ob Tatjana Hörnles Definition der Menschenwürde als "Abwesenheit von Demütigung" eine schlüssige Grundlage für gesetzliche Verbote bietet, am konkreten Beispiel des Peepshow-Urteils von 1981.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsphilosophische und theoretische Analyse, bei der verschiedene Konzepte der Menschenwürde (Wert-/Mitgifttheorie, Hörnles Relationsbegriff, Margalits Demütigungstheorie) miteinander verglichen und auf einen Präzedenzfall angewendet werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil beleuchtet detailliert Tatjana Hörnles Würde-Konzept, verknüpft es mit Avishai Margalits Thesen zur "anständigen Gesellschaft" und prüft im Anschluss, warum das Peepshow-Verbot aus dieser spezifischen theoretischen Sicht problematisch ist.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselwörter sind Menschenwürde, Tatjana Hörnle, Demütigung, Autonomie, Selbstbestimmungsrecht und Sittengesetz.
Ist das Peepshow-Verbot laut der Autorin wissenschaftlich haltbar?
Nach der Analyse von Tatjana Hörnles Ansatz kommt die Arbeit zum Schluss, dass das Verbot nicht haltbar ist, da die Frauen freiwillig handeln und keine tatsächliche Demütigung oder objektive Verletzung des Subjektstatus vorliegt.
Welche Rolle spielt der Begriff "Paternalismus" in der Argumentation?
Der Paternalismus wird als demütigend critique eingeordnet, da staatliche Verbote implizieren, dass die betroffenen Individuen nicht fähig seien, rationale Entscheidungen über ihr eigenes Leben zu treffen.
- Quote paper
- Nina Ponath (Author), 2014, Der Begriff der Menschenwürde bei Tatjana Hörnle in Anbetracht des Peepshow-Verbots, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1382627