Wissend, dass sich kein Konflikt aus dem Doppelbestrafungsverbot und dem Disziplinargesetz ergibt, ist es das Ziel dieser Arbeit, zu ergründen, warum das Disziplinargesetz nicht zu den „allgemeinen Strafgesetzen“ zu zählen ist, obwohl den dort vorgesehenen Maßnahmen scheinbar zumindest ‚Strafcharakter‘ innewohnt.
Im Zuge dessen werden unter anderem die aktuellen Publikationen von Keller, Herrmann/Sandkuhl, Lenders, Brüning und als Vertreter des Strafrechts auch von Hochhuth bemüht. Es soll eine Progression geschaffen werden, mittels derer man sich über die Frage nach der Funktion des Disziplinarrechts und seiner ‚Säulen‘ – gemeint sind im eingeschränkten Rahmen dieser Arbeit Dienstpflichten, Dienstvergehen und schlussendlich auch disziplinarische Maßnahmen – der Frage nach dem Zweck der disziplinarischen Maßnahme nähert. Nach kurzer Betrachtung der Strafzwecktheorie, soll dann eine Gegenüberstellung der Ergebnisse möglich sein, aus der sich schlussendlich die Antwort auf die Frage nach der Unterscheidung von Disziplinar- und Strafrecht, und somit auch die Antwort auf die Frage, warum die Maßnahmen des Disziplinarrechts nicht verfassungswidrig sind, ableiten lassen soll.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Disziplinarrecht
2.1 Zur Funktion des Disziplinarrechts
2.2 Zur Entstehung eines disziplinarischen Verfahrens
2.2.1 Dienstpflichten
2.2.2 Dienstvergehen
2.3 Disziplinarmaßnahmen
3. Strafzweck – Warum strafen wir?
4. Gegenüberstellung von Disziplinarrecht und Strafrecht
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit disziplinarrechtlicher Maßnahmen im Vergleich zum grundgesetzlichen Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 III GG) zu ergründen und zu belegen, warum das Disziplinarrecht keine Strafgesetzgebung im klassischen Sinne darstellt.
- Abgrenzung der Begriffe Disziplinarrecht und Strafrecht
- Untersuchung der Funktionen des Disziplinarrechts
- Analyse des Begriffs des Dienstvergehens und der Dienstpflichten
- Vergleichende Betrachtung der Strafzwecktheorie
- Evaluation der verfassungsrechtlichen Einordnung disziplinarischer Maßnahmen
Auszug aus dem Buch
2.2.1 Dienstpflichten
Das besondere Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn räumt dem Beamten zwar durchaus Rechte ein, bindet ihn gleichzeitig aber auch an zahlreiche Pflichten, nach denen er sich sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes stets zu verhalten hat. Diese Rechte und Pflichten sind einheitlich im sogenannten Beamtenstatusgesetz, genauer gesagt im sechsten Abschnitt dieses Gesetzes, normiert. Exemplarisch sollen nun einige dieser Pflichten als Gegenstand der näheren Betrachtung dienen, um den Aufbau der Normen zu untersuchen, in denen sie festgeschrieben sind.
Direkt zu Beginn des sechsten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes lässt sich dem § 33 entnehmen:
(I) Beamtinnen und Beamte […] haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(II) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Aus dieser Norm ergeben sich gleich mehrere Pflichten. Zum einen ist dort die politische Treuepflicht enthalten. Diese lässt sich aus Absatz I entnehmen. Die unparteiische Ausübung des Amtes sowie das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sind elementare Grundsätze des Beamtentums und deshalb so wichtig, weil sie die Basis für das Gelingen des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses zwischen dem Staat und seinen Beamten bildet. Zum anderen liest sich dort die Pflicht zur politischen Neutralität, die sich aus Absatz II ergibt. Diese Pflicht ist gerade mit dem Bezug zum Polizeibeamten wichtig, um die Integrität des Berufsbeamtentums nach außen hin zu wahren. Subjektive Neigungen – die man selbstverständlich auch als Beamter haben darf – dürfen nicht den Anschein erwecken, dass sich daraus in Ausübung der hoheitlichen Aufgaben eine persönliche Präferenz entwickeln könnte, die zur benachteiligten Behandlung anderer führen könnte. So hat man als Berufsbeamter also die Pflicht, sich allem gegenüber, was mit der FDGO vereinbar ist und in Einklang steht, grundsätzlich neutral zu verhalten.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des Doppelbestrafungsverbots bei Beamten ein und formuliert die Forschungsfrage bezüglich der repressiven Natur des Disziplinarrechts.
2. Disziplinarrecht: Das Kapitel erläutert die Grundstrukturen des Disziplinarrechts, einschließlich der Dienstpflichten und der Verfahrensabläufe zum Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.
3. Strafzweck – Warum strafen wir?: Hier werden die theoretischen Grundlagen des Strafrechts im Hinblick auf Sühne, Prävention und Repression dargelegt sowie der Strafzweck kritisch beleuchtet.
4. Gegenüberstellung von Disziplinarrecht und Strafrecht: Dieses Kapitel führt den systematischen Vergleich durch, um wesentliche Unterschiede in der Zielsetzung und Struktur der jeweiligen Sanktionsmöglichkeiten herauszuarbeiten.
5. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bestätigt, dass disziplinarische Maßnahmen aufgrund ihrer präventiven Ausrichtung nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.
Schlüsselwörter
Disziplinarrecht, Strafrecht, Beamtenrecht, Art. 103 III GG, Doppelbestrafungsverbot, Dienstvergehen, Dienstpflichten, Repression, Prävention, Disziplinarmaßnahmen, Funktionsfähigkeit, Berufsbeamtentum, Rechtsfrieden, Treueverhältnis, Sanktion.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht das Verhältnis zwischen dem Disziplinarrecht und dem Strafrecht im Hinblick auf das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung von Disziplinar- und Strafrecht, die spezifischen Pflichten von Beamten sowie die theoretische Begründung staatlicher Sanktionen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es zu belegen, dass Disziplinarmaßnahmen keine Strafen im repressiven Sinne sind und daher nicht gegen den Art. 103 III GG verstoßen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse durchgeführt, die Fachpublikationen, gesetzliche Normen und einschlägige Rechtsprechung gegenüberstellt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil erörtert die Funktionen des Disziplinarrechts, die Entstehung eines Dienstvergehens sowie die inhaltliche Gegenüberstellung mit strafrechtlichen Strafgrundsätzen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist insbesondere durch Begriffe wie Disziplinarrecht, Beamtenstatus, Repression, Prävention und das Doppelbestrafungsverbot geprägt.
Was ist unter dem "disziplinarischen Überhang" zu verstehen?
Dieser Begriff beschreibt Situationen, in denen ein Beamter wegen einer Pflichtverletzung disziplinarrechtlich belangt wird, obwohl im parallelen Strafverfahren kein Straftatbestand erfüllt wurde.
Warum wird im Disziplinarrecht von einer "Lösungsfunktion" gesprochen?
Der Dienstherr nutzt das "Sich-Lösen" (die Entfernung aus dem Dienst) als ultima ratio, wenn eine Aufrechterhaltung des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses nicht mehr möglich ist.
- Quote paper
- Niklas Klinkenberg (Author), 2023, Disziplinarrecht in Abgrenzung zum Strafrecht. Verstoß von Disziplinarmaßnahmen gegen Art. 103 III GG?, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1347234