Wissend, dass sich kein Konflikt aus dem Doppelbestrafungsverbot und dem Disziplinargesetz ergibt, ist es das Ziel dieser Arbeit, zu ergründen, warum das Disziplinargesetz nicht zu den „allgemeinen Strafgesetzen“ zu zählen ist, obwohl den dort vorgesehenen Maßnahmen scheinbar zumindest ‚Strafcharakter‘ innewohnt.
Im Zuge dessen werden unter anderem die aktuellen Publikationen von Keller, Herrmann/Sandkuhl, Lenders, Brüning und als Vertreter des Strafrechts auch von Hochhuth bemüht. Es soll eine Progression geschaffen werden, mittels derer man sich über die Frage nach der Funktion des Disziplinarrechts und seiner ‚Säulen‘ – gemeint sind im eingeschränkten Rahmen dieser Arbeit Dienstpflichten, Dienstvergehen und schlussendlich auch disziplinarische Maßnahmen – der Frage nach dem Zweck der disziplinarischen Maßnahme nähert. Nach kurzer Betrachtung der Strafzwecktheorie, soll dann eine Gegenüberstellung der Ergebnisse möglich sein, aus der sich schlussendlich die Antwort auf die Frage nach der Unterscheidung von Disziplinar- und Strafrecht, und somit auch die Antwort auf die Frage, warum die Maßnahmen des Disziplinarrechts nicht verfassungswidrig sind, ableiten lassen soll.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Disziplinarrecht
- Zur Funktion des Disziplinarrechts
- Zur Entstehung eines disziplinarischen Verfahrens
- Dienstpflichten
- Dienstvergehen
- Disziplinarmaßnahmen
- Strafzweck – Warum strafen wir?
- Gegenüberstellung von Disziplinarrecht und Strafrecht
- Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die Abgrenzung des Disziplinarrechts zum Strafrecht. Ziel ist es, zu ergründen, warum das Disziplinarrecht trotz seines scheinbaren Strafcharakters nicht zu den „allgemeinen Strafgesetzen“ im Sinne des Art. 103 III GG gehört. Dabei werden die Funktionsweise des Disziplinarrechts, die Entstehung eines disziplinarischen Verfahrens und die Rolle von Dienstpflichten, Dienstvergehen sowie disziplinarischen Maßnahmen betrachtet.
- Die Funktion des Disziplinarrechts im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.
- Die Entstehung eines disziplinarischen Verfahrens und die Rolle von Dienstpflichten und Dienstvergehen.
- Der Vergleich des Disziplinarrechts mit dem Strafrecht und die Frage, warum disziplinarische Maßnahmen nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.
- Die Frage nach dem Zweck der disziplinarischen Maßnahmen im Vergleich zur Strafzwecktheorie.
- Die Rolle des Disziplinarrechts im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung
Die Einleitung beleuchtet den Grundsatz „ne bis in idem“ und dessen Auswirkungen auf das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 III GG). Es wird die Frage aufgeworfen, warum das Disziplinarrecht für Beamte trotz des Doppelbestrafungsverbots eine Ausnahme darstellt. Die Arbeit setzt sich zum Ziel, die Unterscheidung zwischen Disziplinarrecht und Strafrecht zu untersuchen und zu klären, warum das Disziplinargesetz nicht zu den „allgemeinen Strafgesetzen“ zählt.
Disziplinarrecht
Das Kapitel "Disziplinarrecht" definiert den Begriff und beschreibt dessen Funktion im Rahmen des Beamtenrechts. Die Hauptaufgabe des Disziplinarrechts ist die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Es dient der Förderung eines besseren Verhaltens seitens der Beamten und der Überprüfung ihrer Tragfähigkeit für den öffentlichen Dienst.
Darüber hinaus werden die Entstehung eines disziplinarischen Verfahrens, die relevanten Dienstpflichten und Dienstvergehen sowie die möglichen disziplinarischen Maßnahmen erläutert. Die Funktion des Disziplinarrechts wird in zwei elementare Kategorien unterteilt: die Erziehungs- und die Reinhaltungsfunktion, die sich als Ordnungs- und Lösungsfunktion im Rahmen des Berufsbeamtentums manifestieren.
Strafzweck – Warum strafen wir?
Dieses Kapitel behandelt die Strafzwecktheorie und analysiert, warum wir Menschen überhaupt strafen. Es bildet die Grundlage für den Vergleich mit dem Disziplinarrecht und dessen spezifischen Zielen.
Gegenüberstellung von Disziplinarrecht und Strafrecht
Das Kapitel „Gegenüberstellung von Disziplinarrecht und Strafrecht“ bietet einen detaillierten Vergleich der beiden Rechtssysteme, wobei der Fokus auf den verschiedenen Zielen und Funktionen liegt. Es untersucht, warum disziplinarische Maßnahmen trotz ihrer sanktionierenden Wirkung nicht als Strafen im Sinne des Art. 103 III GG gelten.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter dieser Arbeit umfassen Disziplinarrecht, Strafrecht, Beamtenrecht, Dienstpflichten, Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen, Doppelbestrafungsverbot, Art. 103 III GG, Ordnungsfunktion, Lösungsfunktion, Strafzwecktheorie.
- Quote paper
- Niklas Klinkenberg (Author), 2023, Disziplinarrecht in Abgrenzung zum Strafrecht. Verstoß von Disziplinarmaßnahmen gegen Art. 103 III GG?, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1347234