Im Jahr 2018 gaben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insgesamt 12,6 Milliarden Euro für Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen, Hilfen für junge Volljährige und Inobhutnahmen aus. Dabei macht die geschilderte Unterbringung außerhalb des Elternhauses etwa einen Anteil von einem Viertel aus, obwohl stationäre und teilstationäre Leistungen nur circa 6 % aller Hilfen darstellen. Das finanzielle Volumen an dieser Stelle ist also groß. Daher hat der Gesetzgeber unter anderem für diesen Bereich (gemäß § 78a SGB VIII) geregelt, dass vor Übernahme von Entgelten für diese Leistungen Vereinbarungen über den Inhalt, Umfang, Qualität- und Qualitätsentwicklung sowie das Entgelt zu schließen sind (§ 78b Abs. 1 SGB VIII). Beim Abschluss dieser Vereinbarungen kann es jedoch in der Praxis zu verschiedenen rechtlichen Problemen kommen. Zwei dieser Problemstellungen werden im Rahmen dieser Arbeit rechtlich aufgearbeitet: Zum einen die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei großen, jugendamtsübergreifend tätigen freien Trägern und zum anderen die Frage des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Vereinbarungsabschlusses. Auf Basis der Ergebnisse wird eine kurze Handlungsempfehlung im Umgang mit diesen Problemen in der Praxis gegeben.
Die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland soll gem. § 1 Abs. 3 SGB VIII unter anderem junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu erhalten oder zu schaffen. Dies ist nicht immer im elterlichen Haushalt möglich. Daher kann es zu Unterbringungen der Kinder und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses z.B. im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII), einer Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) oder einer Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) kommen. Während eine Leistungsverpflichtung bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, also den Jugendämtern, entsteht, sollen die Leistungen der Jugendhilfe sowohl von den Trägern der freien als auch der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden (§ 3 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Rechtliche Einordnung von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach dem SGB VIII
3 Örtliche Zuständigkeit
3.1 Ausgangsproblematik bei der örtlichen Zuständigkeit
3.2 Rechtliche Beurteilung der Zuständigkeitsproblematik
4 Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vereinbarungsabschlusses
4.1 Ausgangsproblematik des Zeitpunktes des Inkrafttretens
4.2 Rechtliche Beurteilung rückwirkender Vereinbarungsabschlüsse
4.3 Exkurs: Kann das Problem anderweitig umgangen werden?
5 Fazit und Handlungsempfehlung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht rechtliche Fragestellungen, die sich bei der praktischen Anwendung von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen gemäß SGB VIII ergeben, insbesondere mit Fokus auf die örtliche Zuständigkeit bei dezentral organisierten Trägern und die Problematik rückwirkender Vereinbarungsabschlüsse.
- Rechtliche Grundlagen und Einordnung öffentlich-rechtlicher Verträge im SGB VIII
- Herausforderungen der örtlichen Zuständigkeit bei Trägerfusionen und dezentralen Strukturen
- Das Prospektivitätsgebot und das Verbot rückwirkender Vereinbarungen
- Ausnahmen und Folgen der Nichtigkeit bei Rechtsverstößen
- Handlungsempfehlungen für die kommunale Praxis
Auszug aus dem Buch
3.1 Ausgangsproblematik bei der örtlichen Zuständigkeit
Grundsätzlich ist nach § 78e Abs. 1 S. 1 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe für den Abschluss der Vereinbarungen zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.
Sofern ein Träger lediglich im Bereich eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe tätig ist, ist die Zuständigkeit klar zu bestimmen. Sobald ein Träger jedoch expandiert und in Bereichen mehrerer örtlicher Träger – also dezentral – agiert, stellt sich die Frage, welches Jugendamt für den Abschluss der Vereinbarungen verantwortlich ist. Die Frage wird auch durch den Wandel der Trägerlandschaft wichtiger, da Trägerfusionen zunehmen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung stellt die Bedeutung von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen in der Kinder- und Jugendhilfe dar und benennt die zwei zentralen Problemfelder der Arbeit.
2 Rechtliche Einordnung von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach dem SGB VIII: Dieses Kapitel erläutert die dogmatische Einordnung der Vereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge und setzt den normativen Rahmen.
3 Örtliche Zuständigkeit: Es wird analysiert, welcher örtliche Träger für den Abschluss von Vereinbarungen zuständig ist, wenn Träger dezentral oder trägerübergreifend agieren.
4 Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vereinbarungsabschlusses: Dieses Kapitel untersucht das Prinzip des prospektiven Pflegesatzes und die rechtliche Unzulässigkeit von rückwirkenden Vereinbarungen.
5 Fazit und Handlungsempfehlung: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und gibt Hinweise für die Vorgehensweise in der kommunalen Praxis, um Rechtsrisiken bei Vereinbarungsabschlüssen zu vermeiden.
Schlüsselwörter
SGB VIII, Leistungsvereinbarung, Entgeltvereinbarung, örtliche Zuständigkeit, Prospektivitätsgebot, Jugendhilfe, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Trägerfusion, freie Träger, Schiedsstelle, Rechtsprobleme, Sozialverwaltungsvertrag, Teilnichtigkeit, Kostenerstattung, Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit?
Die Arbeit analysiert rechtliche Problemstellungen in der Kinder- und Jugendhilfe, konkret bei Abschlüssen von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach dem SGB VIII.
Welche zentralen Themenbereiche werden bearbeitet?
Die Arbeit behandelt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei dezentralen Strukturen sowie die Klärung der zeitlichen Gültigkeit von Vereinbarungsabschlüssen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die rechtlichen Fallstricke bei der Zuständigkeitsprüfung und beim Inkrafttreten von Vereinbarungen aufzuzeigen, um Entscheidungsträgern in Jugendämtern als Orientierung zu dienen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit nutzt die juristische Exegese und Analyse der geltenden SGB VIII-Paragraphen sowie die Auswertung relevanter Rechtsprechung und Fachliteratur.
Was umfasst der Hauptteil der Arbeit?
Der Hauptteil gliedert sich in eine theoretische rechtliche Einordnung und eine detaillierte Prüfung zweier spezifischer Problemkonstellationen (Zuständigkeit und Rückwirkungsverbot).
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind SGB VIII, Prospektivitätsgebot, örtliche Zuständigkeit und öffentlich-rechtliche Verträge.
Wann ist ein rückwirkender Abschluss einer Vereinbarung nach h.M. möglich?
Nach herrschender Meinung ist ein rückwirkender Abschluss grundsätzlich unzulässig; eine Ausnahme besteht nur im Rahmen von Schiedsstellenverfahren ab Antragseingang.
Warum ist die Bestimmung der fachlichen Leitung bei dezentralen Trägern so wichtig?
Der Ort der fachlichen Leitung ist ein maßgeblicher Anhaltspunkt für die örtliche Zuständigkeit, da hier die Verantwortung für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen tatsächlich wahrgenommen wird.
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- Anonym (Author), 2021, Rechtsprobleme beim Abschluss von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach dem SGB VIII, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1329158