Mit der am 1.4.2009 in Kraft getreten Zivilverfahrens-Novelle 2009 führt Österreich nunmehr die grundsätzliche Zweiseitigkeit im Rekursverfahren ein, da ein rein einseitiges Verfahren wie es bisher größtenteils im Rekursverfahren galt, gegen den in Art 6 MRK niedergelegten Grundsatz des fairen Verfahrens (rechtlichen Ge-hörs) verstößt. Künftig ist damit für alle nicht bloß verfahrensleitenden Rekurse die Rekursbeantwortung gemäß § 521a ZPO vorgesehen.
Die zentrale Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für ein faires Verfahren ist, seit langen bekannt. Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in der bekannten lateinischen Formel „audiatur et altera pars“ . Zufällig-treffend wurde das rechtliche Gehör auch einmal im Urteil der Regierung von Niederösterreich vom 25.8.1568 als „Grundrecht“ bezeichnet.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs war, wenn auch nur ausdrücklich für das streitige Verfahren, bereits in den §§ 477 Abs 1 Z 4 und 529 Abs 1 Z 2 der Stammfassung der ZPO von 1895 verankert. Dieser Grundsatz enthielt in Österreich vor der Erhebung der MRK in den Verfassungsrang keine verfas-sungsrechtliche Garantie, während in Deutschland der Art 103 Abs 1 GG sowie die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen den Anspruch auf rechtliches Gehör als grundrechtsgleiches Recht garantieren. Allerdings wurde diesem Grundsatz im österreichischen Recht durch einfachgesetzliche Regelungen, die jedoch nur in der 1. Instanz diesem Postulat vollumfänglich Rechnung trugen, entsprochen. Kodek wies zu Recht darauf hin, dass gerade im Bereich des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere im Rekursverfahren, das im Hinblick auf die „typischerweise geringe Bedeutung der angefochtenen Entscheidung“ anfänglich einseitig ausgestaltet war, Defizite bestünden. Auch wenn mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 in einigen Fällen die Zweiseitigkeit auch in das Rekursverfahren eingeführt wurde, so blieb es im übrigen trotz der geäußerten Kritik beim einseitigen Rekursverfahren. Insbesondere von Ballon erfolgte der zutreffende kritische Hinweis, dass die bedenkliche Rechtslage im Bereich des Au-ßerstreit-, Insolvenz- und Exekutionsverfahrens damit aber nicht beseitigt wurde.
Ein Umdenken setzte mit der Entscheidung des EGMR vom 6.2.2001 ein, da der traditionelle Grundsatz der Einseitigkeit des Rekursverfahrens ins Wanken geriet.
Im folgenden sollen die Auswirkungen der am 1.4.2009 in Kraft getretenen Zivilverfahrens-Novelle 2009,untersucht werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung - Problemstellung
II. Gesetzeslage bis zur Entscheidung des EGMR
A. Das Rekursverfahren
B. Die Ausgestaltung des Rekursverfahren
1. Das einseitige Rekursverfahren
2. Das zweiseitige Verfahren
C. Ausnahmen vom Grundsatz der Einseitigkeit
1. Gesetzliche Ausnahmen
2. Von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen
3. Die Zweiseitigkeit aus Sicht der Literatur
D. Kritik an der bisherigen Rechtslage
III. Die Entwicklung des Rekursverfahren nach der Entscheidung des EGMR
A. Anlass
1. Die Entscheidung des EGMR
2. Kritik an der Entscheidung des EGMR
B. Die gesetzgeberischen Zwischenschritte bis zur Zivilverfahrens-Novelle 2009
C. Reaktionen der Rechtsprechung
D. Lösungsansätze für die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens
1. Verfassungsrechtliche Ansätze
a) Art. 6 MRK
b) Gleichheitsgrundsatz
c) Inhalt des zu gewährenden rechtlichen Gehörs
2. § 521 a ZPO und Art. 6 MRK
3. Verfassungskonforme Auslegung des § 521 a ZPO
4. Grundzüge einer Neuregelung
a) Generelle Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens
b) Ausdrücklich normierte, aber enger gefasste Zweiseitigkeit
c) Vorschläge für eine Neuregelung
(1) Einführung eines § 521b ZPO (Kodek)
(2) Zweiseitigkeit des Rekurses auch bei a limine gefassten Beschlüssen wegen Zurückweisung (Ballon)
d) Zweiseitigkeit in Verfahren außerhalb der ZPO
E. Stellungnahme
IV. Die Auswirkungen der Zivilverfahrens-Novelle 2009 auf das Rekursverfahren
A. Die gesetzlichen Regelungen der Zivilverfahrens-Novelle 2009 im Hinblick auf das Rekursverfahren
B. Die Bedeutung der Änderungen im Hinblick auf das Rekursverfahren
1. Vermeidung von Verfahrensverzögerungen
a) Änderung der Rekursfristen
b) Einschränkung des Grundsatzes der Zweiseitigkeit
2. Einführung der generellen Zweiseitigkeit
3. Prozessökonomie und generelle Zweiseitigkeit
4. Generelle Zweiseitigkeit nur bei Beschlüssen über Rechtsschutzbegehren
C. Zusammenfassung
V. Die Auswirkungen der Zivilverfahrens-Novelle 2009 auf andere Gesetze
A. Die gesetzlichen Änderungen der Zivilverfahrens-Novelle 2009 im Bezug auf das Rekursverfahren in Verfahren außerhalb der ZPO
1. Die Konkursordnung
2. Die Exekutionsordnung
3. Sonstige Verfahrensvorschriften
B. Die Bedeutung der Änderungen im Hinblick auf das Rekursverfahren außerhalb der ZPO
1. Die Konkursordnung
a) Gesetzgeberische Begründung zur Neufassung
b) Allgemeines
(1) Das Konkursverfahren und der Art 6 MRK
(2) Konkurseröffnungsverfahren
(3) Kostenentscheidungen
c) Zusammenfassung
2. Die Exekutionsordnung
a) Gesetzgeberische Begründung zur Neufassung
b) Allgemeines
(1) Durchbrechung des Grundsatzes der Einseitigkeit
(2) Das Exekutionsverfahren und der Art 6 MRK
c) Zusammenfassung
3. Das Außerstreitverfahren
C. Zusammenfassung
D. Schlussfolgerungen
VI. Vergleich mit dem Beschwerdeverfahren in Deutschland
A. Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland
1. Definition der Begriffs „Beschwerde“
a) Allgemeines
b) Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des neuen Tatsachenvortrags im Beschwerdeverfahren nach der dZPO
c) Grundsatz des fair trial in der dZPO
2. Insolvenzordnung
3. Einzelzwangsvollstreckung
B. Wertung
VII. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die Auswirkungen der Zivilverfahrens-Novelle 2009 auf das österreichische Rekursverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Einführung der Zweiseitigkeit zur Gewährleistung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK. Die zentrale Forschungsfrage befasst sich damit, inwieweit die Novelle die Defizite des bisher weitgehend einseitigen Rekursverfahrens beseitigt und ob die Neuregelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren vollumfänglich entspricht.
- Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess und Rechtsmittelverfahren
- Die Entwicklung und Reform des Rekursverfahrens nach EGMR-Entscheidungen
- Verhältnis von Prozessökonomie und Zweiseitigkeit des Rechtsmittels
- Vergleich zwischen dem österreichischen Rekursverfahren und dem deutschen Beschwerdeverfahren
- Auswirkungen der Novelle auf Sonderverfahren wie das Konkurs- und Exekutionsverfahren
Auszug aus dem Buch
D. Kritik an der bisherigen Rechtslage
Meines Erachtens zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass die im Restbereich bestehende Einseitigkeit des Rekursverfahrens aus rechtsstaatlicher Sicht und unter Aspekten der Waffengleichheit bzw. des rechtlichen Gehörs nicht mehr zu rechtfertigen sei. Als Hauptargument für diese Sichtweise wurde angeführt, dass es nicht angehe, „dass nur eine Seite ihre Argumente an die Rechtsmittelinstanz herantragen kann und die Gegenseite keine Möglichkeit hat, dazu Stellung zu nehmen.“ Meines Erachtens wird richtiger Weise darauf hingewiesen, dass das Recht, zu den Argumenten der Gegenseite gehört zu werden, auch im Rechtsmittelverfahren über Verfahrensfragen einen elementaren Baustein des Rechtsstaates und des Gleichheitsgrundsatzes bildet.
Als weiteres Problem wurde durch die Literatur die teilweise bestehende Neuerungserlaubnis angesehen. Das oben angesprochene Neuerungsverbot kann in einem Rekursverfahren, worauf Fasching zutreffend hinweist, zu größeren Härten führen als bei Berufung oder Revision, weil bei diesen der Rechtsmittelwerber stets vorher die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs sowie des eigenen Tatsachenvortrages hatte. Beschlüsse dagegen ergehen häufig ohne vorherige Anhörung des Rekurswerbers aufgrund einseitig vorgebrachter oder nur von Amts wegen ermittelter Grundlagen. Fasching kritisiert hier meines Erachtens zu Recht, dass Lehre und Rechtsprechung trotz der hier vorgetragenen Argumente auch dort am Neuerungsverbot festgehalten haben, wo der Rekurswerber vor Erlass des Beschlusses nicht gehört wurde.
Vor dem Hintergrund der nicht ausgeräumten Probleme wurde in der Literatur teilweise die Einführung der generellen Zweiseitigkeit des Rekurses gefordert, während Kritiker eine solche generelle Zweiseitigkeit unter dem Aspekt der Prozessökonomie und Verfahrensdauer ablehnten.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung - Problemstellung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Zweiseitigkeit im österreichischen Rekursverfahren ein und erläutert die Bedeutung des rechtlichen Gehörs unter dem Einfluss von Art 6 MRK.
II. Gesetzeslage bis zur Entscheidung des EGMR: Dieses Kapitel analysiert das historische, primär einseitig ausgestaltete Rekursverfahren sowie die ersten gesetzlichen und rechtspraktischen Ausnahmen von diesem Grundsatz vor der wegweisenden Entscheidung des EGMR.
III. Die Entwicklung des Rekursverfahren nach der Entscheidung des EGMR: Hier werden die durch das Urteil des EGMR angestoßenen Reformprozesse, die rechtsprechungsspezifischen Reaktionen und die verfassungsrechtlichen Debatten über die Einführung der Zweiseitigkeit detailliert dargestellt.
IV. Die Auswirkungen der Zivilverfahrens-Novelle 2009 auf das Rekursverfahren: Das Kapitel untersucht konkret die durch die Novelle 2009 eingeführten Änderungen am Rekursverfahren, insbesondere hinsichtlich der neuen Rekursfristen und der nunmehr zur Regel erhobenen Zweiseitigkeit.
V. Die Auswirkungen der Zivilverfahrens-Novelle 2009 auf andere Gesetze: Hierbei werden die Auswirkungen der Reform auf spezialgesetzliche Verfahren wie die Konkurs- und Exekutionsordnung beleuchtet, in denen die Zweiseitigkeit nicht in gleicher Weise wie in der ZPO umgesetzt wurde.
VI. Vergleich mit dem Beschwerdeverfahren in Deutschland: Dieses Kapitel vergleicht das österreichische Rekursrecht mit dem deutschen Beschwerdeverfahren, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Umsetzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensflexibilität aufzuzeigen.
VII. Zusammenfassung: Die abschließende Zusammenfassung bewertet den Reformerfolg der Zivilverfahrens-Novelle 2009 und identifiziert weiterhin bestehende Defizite bei der vollständigen Umsetzung der Zweiseitigkeit.
Schlüsselwörter
Rekursverfahren, Zivilverfahrens-Novelle 2009, rechtliches Gehör, Art 6 MRK, Waffengleichheit, Zweiseitigkeit, Zivilprozessordnung, Konkursordnung, Exekutionsordnung, Rechtsmittel, Prozessökonomie, Notfrist, Neuerungsverbot, Beschwerdeverfahren, Rechtsstaatlichkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Reform des österreichischen Rekursverfahrens durch die Zivilverfahrens-Novelle 2009, die als Reaktion auf die Anforderungen der EMRK an ein faires Verfahren die Zweiseitigkeit des Rechtsmittels einführen sollte.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Mittelpunkt stehen das rechtliche Gehör, die Waffengleichheit der Parteien, die Balance zwischen Prozessökonomie und Verfahrensgarantien sowie die verfassungsrechtliche Einbettung des Rekursrechts.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die kritische Evaluierung, ob die durch die Novelle 2009 erreichte Regelung die Defizite hinsichtlich der Einseitigkeit des Rekursverfahrens effektiv und systemkonform beseitigen konnte.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die gesetzliche Bestimmungen, die Literaturmeinungen, die Judikatur österreichischer Gerichte und die Rechtsprechung des EGMR auswertet und vergleichend zum deutschen Recht in Beziehung setzt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Rechtslage vor und nach der EGMR-Entscheidung, die konkreten Änderungen durch die Novelle 2009 in der ZPO sowie deren Auswirkungen auf Nebenordnungen wie die Konkurs- und Exekutionsordnung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Rekursverfahren, Zweiseitigkeit, rechtliches Gehör, Zivilverfahrens-Novelle 2009 und Art 6 MRK.
Wie bewertet der Autor den Erfolg der Zivilverfahrens-Novelle 2009?
Der Autor sieht in der Novelle zwar einen Schritt in die richtige Richtung, bemängelt jedoch das Fehlen eines konsequenten Bekenntnisses zur vollständigen Zweiseitigkeit und weist auf verbleibende Unklarheiten hin.
Warum wird ein Vergleich mit dem deutschen Beschwerdeverfahren gezogen?
Der Vergleich dient dazu, das flexiblere deutsche System als Vorbild für eine einheitlichere und verfahrensökonomisch sinnvollere Gestaltung des österreichischen Rekursrechts zu prüfen.
- Arbeit zitieren
- Holger Büttner (Autor:in), 2009, Die Zweiseitigkeit des Rekurses nach der Zivilverfahrensnovelle 2009, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/132611