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Hausarbeit (Hauptseminar), 2020
47 Seiten, Note: 11,00
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Die Arbeit untersucht Intermediärshaftung für UWG-Verletzungen. Zunächst wird auf die Rechtsentwicklung Bezug genommen, bevor das aktuelle Recht und die Haftungsvoraussetzungen aufgezeigt werden. In einem weiteren Schritt ist auf die Privilegierungstatbestände des Telemediengesetzes (TMG) einzugehen, unter dessen Schutz Internetdienstleister stehen können. Abschließend soll ein rechtspolitischer Rahmen Aufschluss zeigen, inwieweit die wettbewerbsrechtliche Intermediärshaftung effektiv und angemessen ausgestaltet ist.
Ein Intermediär ist ein Vermittler. Er ermöglicht es anderen Personen, geschäftlich zu handeln. In der analogen Welt sind es unter anderem Telefongesellschaften, Post und Spediteure, die dafür sorgen, dass unmittelbar Handelnde ihre Tätigkeiten ausüben können. Die für digitale Märkte prägenden Unternehmen sind jedoch überwiegend Plattformen. Sie ermöglichen es, die Nutzer des Internets auf der ganzen Welt miteinander zu verknüpfen und schaffen die Voraussetzung dafür, Güter auszutauschen und an Dienstleistungen und Informationen zu gelangen.
Ihre dominante Stellung ist aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr hinwegzudenken. So gehörte eBay zu denjenigen Vermittlern, die durch ihre Kommunikationsreichweite einen einzelhandelsrelevanten Umsatz in Höhe von über elf Milliarden Euro in Deutschland erzielt haben. Soweit die Entwicklung aus wirtschaftlicher Sicht zu begrüßen ist, steht die rechtliche Bewertung jedoch vor einer Ambivalenz. Auf der einen Seite leisten Intermediäre einen notwendigen und erwünschten Beitrag für die Infrastruktur des Internets.
Auf der anderen Seite eröffnen sie durch ihre Geschäftsmodelle eine Gefahrenquelle, denn vor allem im Internet können Rechtsverletzungen einfach und in einer Vielzahl verwirklicht werden. Da der unmittelbar Handelnde meist hinter der Anonymität des Internets verschwindet, ist es oft effizienter, den Intermediär in Anspruch zu nehmen. Immerhin sitzt dieser direkt an der Quelle und wird daher aus der ökonomischen Analyse des Rechts auch als cheapest cost avoider bezeichnet.
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