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Hausarbeit, 2020
21 Seiten, Note: 1,3
1. „Zwangskontext“
2. Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit mit Merkmalen von Zwangskontexten
2.1 Schule / Schulsozialarbeit
2.2 Bewährungshilfe
2.3 Kinder- und Jugendhilfe - Allgemeiner Sozialer Dienst
2.4 Gesetzliche Betreuung
2.5 Fahrerlaubnisbehörden und GutachterInnen
3. „Unfreiwilligkeit“ und „Widerstand“ (Aufgabe 3)
3.1„Unfreiwilligkeit“ und „Widerstand“ als Lösungsverhalten
3.2 Konsequenzen für das pädagogische Handeln
4. Aus „BesucherInnen“ werden motivierte KlientInnen
Literaturverzeichnis
In diesem Abschnitt wird der Begriff „Zwangskontext“ definiert. Dabei werden die Kontaktaufnahme zum Sozialen Dienst und die Faktoren, die Motivation zur Mitarbeit der KlientInnen beeinflussen, fokussiert. Anschließend werden das „doppelte Mandat“ und der „Trialog“ näher erläutert.
Laut Kähler und Zobrist (2013) wird von einem „Zwangskontext“ gesprochen, wenn Menschen durch andere Personen dazu gebracht werden, Kontakt zu einem Sozialen Dienst aufzusuchen oder diese durch gesetzliche Vorgaben dazu gezwungen werden. Zwangskontext bedeutet in der Sozialen Arbeit, dass die Kontaktaufnahmen von den KlientInnen nicht „selbstinitiiert“ und freiwillig, sondern „fremdinitiiert“ und unfreiwillig sind und nur durch den Druck von außen entstehen (vgl. Käh- ler/ Zobrist 2013: 9ff.). Dies wird durch Conen und Checchin (2013) bestätigt, die dem Begriff Zwang „eine zwingende Notwendigkeit, Pflicht oder ausgeübte Gewalt“ zuschreiben. „Zwang ist in der Umgangssprache gleichbedeutend mit Druck oder Belastung“ (Conen/ Checchin 2013: 70f.).
Die Entstehung eines Zwangskontexts ist von großer Bedeutung und wird in der Systemischen Arbeit Überweisungskontext genannt. Ob eine Kontaktaufnahme freiwillig oder unfreiwillig ist, ist nicht klar voneinander zu trennen, denn das liegt an der Wahrnehmung der KlientInnen und der professionellen Helfer (vgl. Kähler/ Zobrist 2013).
Kähler und Zorbris (2013) unterscheiden in Anlehnung an entsprechender Literatur bei der Kontaktaufnahme zum Sozialen Dienst zwischen der formellen und informellen Kontaktaufnahme durch Netzwerkangehörige und der Kontaktaufnahme auf Grund rechtlicher Vorgaben (vgl. Kähler/ Zobrist 2013: 22ff.).
Bei der Kontaktaufnahme durch Netzwerkangehörige kann es zu der Auffassung kommen, dass der Kontakt zu einer Einrichtung freiwillig geschieht. Allerdings entsteht der Kontakt nur durch nahestehende Personen, die einen gewissen Druck ausgeübt haben, ohne dass rechtliche Vorgaben bestehen. Ein Beispiel dafür ist der Partner, der mit einer Trennung droht und deswegen gemeinsam mit der Partnerin eine Eheberatung aufgesucht (vgl. Köhler/ Zobrist 2013: 23). Als formelle Einflüsse auf die Kontaktaufnahme zum Sozialen Dienst, die einen besonders großen Einfluss haben, zählen LehrerInnen, ÄrztInnen oder Vorgesetzte. Auch wenn durch diese Personen Angebote als frei wählbar dargestellen werden, können die vermeintlichen KlientInnen diese Angebote subjektiv als Zwang wahrnehmen (vgl. Köhler/ Zobrist: 23). Entsteht die Kontaktaufnahme durch rechtliche Vorgaben sind die KlientInnen nicht freiwillig zum Sozialen Dienst gekommen und der Zwangskontext ist klar erkennbar. Ein Beispiel dafür sind StraftäterInnen, die BewährungshelferInnen besuchen (vgl. Köhler/ Zobrist: 25). Entscheidend für die Veränderungsmotivation der KlientInnen sind Anreize, die als Push- und Pullfaktoren bezeichnet werden. Als Pushfaktoren werden negative Anreize bzw. Druckmittel bezeichnet, wohingegen Pullfaktoren positive Anreize meinen . Bei Problemen in der Partnerschaft ist die Drohnung einer Trennung ein Pushfaktor und die Aussicht auf eine Trennung ein Pullfaktor (vgl. Kähler/ Zobrist 2013: 33). Die Motivation und die Faktoren zur Veränderungsbereitschaft werden bei der Arbeit mit „unfreiwilligen“ KlientInnen zunächst noch nicht berücksichtigt (vgl. Kähler/ Zobrist 2013: 33).
In Bezug auf den Zwangskontext sollte das „doppelte Mandat“ der Sozialen Arbeit genannt werden. Dies ist als Zusammenführung zweier Aufgaben zu verstehen. Auf der einen Seite steht das Hilfeangebot für die von den KlientInnen und HelferInnen erkannten Veränderungsbedarfe und auf der anderen Seite steht die Kontrollaufgabe als gesellschaftlicher und gesetzlicher Auftrag um die vorgegebenen Ziele zu erfüllen (vgl. Klug/ Zobrist 2013: 21).
Klug (2012) beschreibt, dass die angebotene Hilfe der SozialarbeiterInnen von einem „Dienstleistungscharakter“ geprägt ist und nur zustande kommt, wenn HelferInnen und ProbandInnen auf freiwilliger Basis kooperieren und der Kontrollauftrag den Zwangscharakter darstellt. Damit die Hilfe funktioniert und eine Veränderung erzielt werden kann, sollte sowohl der Hilfe- als auch der Kontrollauftrag gleichermaßen wahrgenommen werden. Eine reine dienstleistungsorientierte Hilfe spricht in diesem Fall nur KlientInnen an, die freiwillig etwas an ihrer Situation verändern möchten. Sollte nur die Kontrolltätigkeit durchgeführt werden, ist das Rückfallrisiko laut Studien, wie z.B. in der Bewährungshilfe, nur minimal verringert (vgl. Klug/ Schaitl 2012: 26f.).
Der doppelte Auftrag von Hilfe und Kontrolle zeigt, dass bei dem Zusammentreffen von KlientInnen und HelferInnen, insbesondere wenn der Kontakt nicht „selbstinitiiert“ ist, ein „unsichtbarer Dritter“ mitwirkt. Dies können andere Instanzen wie das Gericht, ArbeitgeberInnen und das Jugendamt sein. Häufig sind es Institutionen mit dem gesellschaftlichen Mandat der sozialen Kontrolle. Dadurch entsteht der Charakter eines „Trialogs“ bzw. je nach Situation sogar ein „Multilog“ (vgl. Kähler/ Zobrist 2013: 13).
In der ersten Aufgabe wurde angedeutet, dass in vielen verschiedenen Feldern der Sozialen Arbeit ein Zwangskontext vorherrscht. In diesem Abschnitt werden sowohl fünf Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit vorgestellt als auch überweisende Instanzen oder Auftraggeber, die im unterschiedlichen Maße mit Merkmalen von Zwangskontexten behaftet sind und jeweils andere Interventionsmöglichkeiten bieten (vgl. Kähler/ Zobrist 2013:14). Professionelle HelferInnen werden damit beauftragt, den KlientInnen im Rahmen fachlicher Angebote zu helfen und an Verhaltensänderungen zu arbeiten. In den beschriebenen Arbeitsfeldern, in denen ein gehäufter Zwangskontext vorherrscht, treten die Problembereiche Misshandlung, Vernachlässigung, Missbrauch, Gewalt, Drogen- und Suchtabhängigkeit, Schulden, Straftaten und ansteckende tödliche Krankheiten auf (vgl. Kähler/ Zobrist 2013: 26).
Auch in der Schule werden Kinder und Erwachsene mit einem Zwangskontext konfrontiert. Die Verantwortlichen im Bereich Schule werden häufiger darauf hingewiesen, verhaltensauffällige Kinder in der Schule zu behalten und weniger Schulverweise auszusprechen (vgl. Conen/ Cecchin 2013: 156 f.). Für die SchulsozialarbeiterInnen besteht ein doppelter Auftrag. Auf der einen Seite sind sie für die Beratung und Hilfestellung verantwortlich und auf der anderen Seite für die Kontrolle. Dabei müssen sie sich häufig in Triangulationsprozessen mit den LehrInnen durchsetzen. Zu den Hilfeleistungen gehört die Einzelfallhilfe und die darin enthaltene Beratung und Vermittlung wie beispielsweise das Aufsuchen einer Erziehungsberatungsstelle bei sozialen Auffälligkeiten. Die Empfehlung zum Besuch der SchulsozialarbeiterInnen geschieht durch das formelle (z.B. LehrerIn) und informelle (z.B. Familienangehörige) Netzwerk und den dadurch subjektiv empfundenen Druck von außen. Der Kontrollaspekt besteht bei der Überprüfung der Schulpflicht und der Kindeswohlgefährdung (z.B. Vernachlässigung, Misshandlung, Gewalt, „Verwahrlosung“). In diesem Fall sind SchulsozialarbeiterInnen gezwungen nach §8a im SGB VIII gegen den Willen der Eltern und in manchen Fällen der Kinder zu handeln und das Jugendamt zu informieren (vgl. Sozialgesetzbuch). Dadurch können andere Prozesse und Zwangskontexte entstehen.
Die Bewährungshilfe ist ein weiteres Arbeitsfeld, das Merkmale des Zwangskontextes aufweist. Durch gesetzliche Vorgaben und gerichtlichen Entscheidungen müssen KlientInnen in den Kontakt mit dem Sozialen Dienst treten (vgl. Kähler/ Zobrist 2013: 25). Die BewährungshelferInnen betreuen die DelinquentInnen / StraftäterInnen für die Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung und werden gerichtlich und somit unfreiwillig angeordnet. Ziel ist es, eine Verhaltensänderung und somit eine Rückfälligkeit durch geeignete Hilfemaßnahmen der BewährungshelferInnen zu verhindern. Auf hierbei müssen wieder Kontrollaufträge wahrgenommen werden (vgl. Klug / Schaitl 2012: 26f.) So wird von den DelinquentInnen unter anderem erwartet, dass sie regelmäßig zu Gesprächen erscheinen, Sozialstunden ableisten oder sich einem Drogenscreening unterziehen. Die BewährungshelferInnen haben nur die Berichtspflicht an das Gericht bzw. andere Institutionen und verfügen über keinerlei Sanktionsmacht (vgl. Conen/ Cecchin 2013: 171 f.). Durch die Hilfeleistung und dem Kontrollauftrag stehen die ArbeiterInnen des Sozialen Dienst durch dieses doppelte Mandat in einem Rollenkonflikt (vgl. Klug/ Schaitl 2012: 26). Unterschiedliche Push- (z.B. Widerrufung der gewährten Aussetzung der Freiheitsstrafe) und Pullfaktoren (z.B. weniger Konflikte mit der Justiz) nehmen Einfluss auf die Motivation der DelinquentInnen.
Zu dem Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe gehören z.B. die ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen der Jugendhilfe (vgl. Conen/ Cecchin 2013: 156). In diesem Abschnitt wird Bezug auf die ambulante Kinder- und Jugendhilfe genommen, die viele Bereiche abdeckt, wie z.B. Schulbegleitung, Einzelfallhilfe, unterstützenden Familienhilfe oder Sozialpädagogischen Familienhilfe.
Im Arbeitsfeld der ambulanten Kinder und Jugendhilfe kommt es häufig zu einer Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt, den professionellen HelferInnen und Familien in einem Zwangskontext. In der Regel hat das Jugendamt festgestellt, dass ein spezifisches Verhalten mit Blick auf das Kindeswohl in der Familie nicht adäquat ist. Die professionelle Fachkraft erhält in diesem Fall den Auftrag vom Jugendamt, die Familie bei einer Verhaltensänderung zu unterstützen und dadurch die Kindeswohlgefährdung abzuwenden (vgl. Klink 2013: 223). Das Jugendamt in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe übt durch den langfristig angeleg- ten Auftrag, Druck auf die Familie aus. Die Familie muss die zur Verfügung gestellte Hilfe annehmen oder hat andernfalls mit Konsequenzen zu rechnen (vgl. Conen/ Cecchin 2013: 160). Wird in besonderen Fällen z.B. durch Gewalt, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch eine Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII festgestellt, sind andere Zwangsmaßnahmen wie das Unterbringen in einer Wohngruppe zu treffen. Weiteres Vorgehen wird gerichtlich geregelt.
In der ambulanten Jugendhilfe entsteht die Kontaktaufnahme nicht nur durch rechtliche Vorgaben, sondern auch durch formelle und informelle Netzwerkangehörige und gesellschaftlichen Druck. Dazu gehören die Schulbegleitungen und IntegrationshelferInnen, die einem Kind oder Jugendlichen mit verschiedenen Einschränkungen die Teilhabe am Schulleben ermöglichen sollen.
Die gesetzliche Betreuung (auch rechtliche Betreuung genannt) wird von einem Amtsgericht verordnet und installiert, wenn eine volljährige Person nicht in der Lage dazu ist, ihre Angelegenheiten in vollen oder gewissen Umfang auf Grund von „einer psychischen Krankheit, oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung“ (§1896 BGB) selbständig zu erledigen (vgl. Förter-Vonday 2008: 3). Die Problembereiche für den Zwangskontext können dabei z.B. Drogen und Suchtmittelabhängigkeit oder Psychosen sein.
Die Betreuung wird als sozialstaatliches Instrument verstanden, das die Interessen der zu Betreuenden wahrnimmt und sie bei einem selbstständigen Leben unter Achtung seiner Grundrechte unterstützt. Die Betreuung übernimmt nur Aufgabenbereiche, in denen eine Betreuung notwendig und vereinbart worden ist. Dazu kann auch das Verwalten der finanziellen Mittel oder das Öffnen der Post gehören, das den Betroffenen ein Gefühl der Hilflosigkeit und Fremdbestimmung geben kann. Es entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen KlientInnen und SozialarbeiterInnen, bei dem eine Vertrauensbasis vorhanden sein sollte. In Fachkreisen wird kontrovers diskutiert, wie eine rechtliche Betreuung eine gute und sinnvolle soziale Betreuung sein kann und dabei allen Beteiligten, also den KlientInnen, den BetreuerInnen und den dazugehörigen Instanzen (Gericht, Geldgeber) gerecht wird (vgl. Förter-Vonday 2008: 3).
Verkehrsteilnehmenden kann auf Grund des Fahrverhaltens nach § 94 StPO durch das Gericht das Fahren im Straßenverkehr untersagt werden (vgl. Sozialgesetzbuch). Wenn die Tatbestände Zweifel an der Fahreignung der VerkehrsstraftäterInnen zulassen, müssen die Personen einen Antrag stellen, der nur nach einer positiven medizinisch psychologischen Prüfung stattgegeben wird. Der Gutachter muss eine Veränderung des Denkens, Fühlens und Verhaltens der FahrerInnen feststellen und zu der Einschätzung kommen, dass die vorgefallenen Verkehrsauffälligkeiten nicht mehr in der Häufigkeit vorkommen (vgl. Conen/ Cecchin 2013: 175).
Ein alkoholauffälliger Fahrer bzw. eine alkoholauffällige Fahrerin sollte das Trinkverhalten in der Form ändern, sodass eine erneute Autofahrt unter Alkoholeinfluss ausgeschlossen werden kann. Die Betroffenen haben eine Vielzahl an Möglichkeiten dieses Ziel zu erreichen. Dazu zählen die Suchtberatung, die ambulante oder stationäre Suchttherapie, Verkehrstherapie bei VerkehrspsychologInnen oder auch Schulungen. Analoge Möglichkeiten zur Verhaltensänderung gibt es auch für VerkehrsteilnehmerInnen mit anderen Auffälligkeiten (vgl. Conen/ Cecchin 2013: 175).
In diesem Feld handelt es sich nur bedingt um einen Zwangskontext, da niemand gezwungen wird ein Kraftfahrzeug zu fahren, wobei es sich hier um eine subjektive Wahrnehmung handelt (vgl. Conen/ Cecchin 2013: 175).
In diesem Abschnitt wird dargestellt, inwiefern „Unfreiwilligkeit“ und „Widerstand“ von KlientInnen als Lösungsverhalten angesehen werden können. Anschließend wird erläutert, welche Konsequenzen sich aus dieser Perspektive für das professionelle Handeln ableiten lassen.
Auf der Grundlage von Forschungsergebnissen zur Motivation gehen die meisten Theorien und Konzepte davon aus, dass Menschen für eine Veränderung motiviert sein müssen und die Hilfe freiwillig annehmen (vgl. Conen cecchin2013: 53). Nach Mara Selvini Palazzoli (1992) sollen sich die professionellen HelferInnen darauf einstellen, dass es nicht der Fall ist, „daß die Menschen aus einer echten Motivation heraus unsere Hilfe freiwillig in Anspruch nehmen“ und plädiert darauf, dass es die Aufgabe der professionellen HelferInnen ist „ Klienten zur notwendigen Veränderung ihrer Beziehung zu motivieren“ und „das Bedürfnis nach Veränderung (zu) wecken“. Diese Sichtweise ist ein wesentlicher Bestandteil von professionellen HelferInnen, die systemisch arbeiten, aber auch dazu führt, dass sie viele KlientInnen von KollegInnen übernehmen, die an ihre Grenzen stoßen (vgl. Conen 1999: 284). Außerdem ist Freiwilligkeit immer relativ und abhängig von dem individuellen Kontext (vgl. Conen 1999: 286f.).
In einem Zwangskontext kommen die KlientInnen regelmäßig und unfreiwillig in den Kontakt mit ihren professionellen HelferInnen, wobei sie mit einer Abwehrhaltung reagieren und dies mit einem Widerstand gegen die angebotenen Hilfemaßnahmen verdeutlichen. Dieses Verhalten wird in der Regel als negativ verstanden und die KlientInnen als beratungsresistent stigmatisiert. Wird dieses Verhalten allerdings systemisch betrachtet, verbirgt sich hinter dieser Haltung ein enormes Potenzial.
Entwickeln KlientInnen einen Widerstand gegenüber Institutionen oder Hilfemaßnahmen, geschieht dieses als Reaktion auf den drohenden Autonomieverlust. Es kann daraus abgeleitet werden, dass die KlientInnen subjektiv der Meinung sind, die Fähigkeit zu besitzen sich selbst zu helfen. Durch die Ablehnung verdeutlichen sie ihren Wunsch, eigene Vorstellungen und Umsetzungsmöglichkeiten zur Problemlösung durch- und umzusetzen (vgl. Conen 1999: 287).
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