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Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

Arbeitsrecht - Diskriminierung von Frauen

Title: Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

Scientific Essay , 2009 , 5 Pages , Grade: 1,3

Autor:in: Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author)

Law - Civil / Private / Industrial / Labour

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Ein praktischer Fall

Die tarifvertragliche Regelung einer besonderen Leistung (hier: §§ 9 und 10 des Manteltarifvertrages der Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx vom 1. März 1999), die ein zusätzliches Entgelt darstellt und mit der der Zuwachs an Erfahrungswissen honoriert werden soll, darf Zeiten des Erziehungsurlaubs unberücksichtigt lassen.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten bei der Berechnung von betriebszugehörigkeitsabhängigen Sonderzahlungen. Im Zentrum steht die Frage, ob eine solche tarifvertragliche Regelung mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sowie mit europäischen und nationalen Rechtsnormen vereinbar ist.

  • Analyse der tarifvertraglichen Ausfallzeitenregelung
  • Rechtliche Einordnung der Betriebszugehörigkeitszulage als Entlohnung für Erfahrungswissen
  • Bewertung des Einflusses ruhender Arbeitsverhältnisse auf tarifliche Leistungsansprüche
  • Prüfung möglicher mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
  • Abgleich mit europäischen Richtlinien zum Elternurlaub und Mutterschutz

Auszug aus dem Buch

Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

Die tarifvertragliche Regelung einer besonderen Leistung (hier: §§ 9 und 10 des Manteltarifvertrages der Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx vom 1. März 1999), die ein zusätzliches Entgelt darstellt und mit der der Zuwachs an Erfahrungswissen honoriert werden soll, darf Zeiten des Erziehungsurlaubs unberücksichtigt lassen.

Die 1964 geborene Klägerin ist seit dem 15. September 1985 bei der Beklagten als Krankengymnastin beschäftigt, zuletzt in Teilzeit. Sie befand sich vom 31. Oktober 1996 bis zum 30. Oktober 1999 im Erziehungsurlaub. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Organisationszugehörigkeit die Haustarifverträge der Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx Anwendung. § 3 des Entgelttarifvertrags vom 1. März 1999 (im Folgenden: ETV-M) lautet auszugsweise: Bei seiner/ihrer Einstellung erhält der/die Arbeitnehmer/-in die Anfangsgrundvergütung einer Vergütungsgruppe. Nach Ablauf von sechs Beschäftigungsmonaten erhält er/sie die Grundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe.

Ab dem 3., 5., 10., 15., 20. und 25. Beschäftigungsjahr erhält der/die Arbeitnehmer/-in eine Betriebszugehörigkeitszulage (Anlage 1 und 1a). Die Betriebszugehörigkeitszulage errechnet sich jeweils auf die Vergütung (zuzüglich der bisher erworbenen Betriebszugehörigkeitszulage) des/der Arbeitnehmers/-in, die er/sie vor dem Stichtag zur Anpassung an die Beschäftigungsjahre erhalten hat. Die Betriebszugehörigkeitszulage ist separat zur Grundvergütung auszuweisen.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs: Dieser Abschnitt erläutert den Sachverhalt der Klage und die rechtliche Bewertung der Anrechnung von Erziehungszeiten auf tarifliche Betriebszugehörigkeitszulagen unter Berücksichtigung von Art. 141 EG.

Schlüsselwörter

Erziehungsurlaub, Arbeitsrecht, Betriebszugehörigkeitszulage, Manteltarifvertrag, Entgelt, Diskriminierung, Art. 141 EG, Erfahrungswissen, Ausfallzeit, ruhendes Arbeitsverhältnis, Gleichbehandlung, Sonderzuwendung, Teilzeitbeschäftigung, Mutterschutz, Vergütung

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser juristischen Untersuchung im Kern?

Es geht um die Frage, ob Arbeitgeber Zeiten des Erziehungsurlaubs bei der Berechnung von betriebszugehörigkeitsabhängigen Zulagen rechtmäßig ausklammern dürfen, wenn diese Zulagen den Zweck verfolgen, erworbenes Erfahrungswissen zu vergüten.

Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?

Die zentralen Themen sind das Arbeitsentgelt, die tarifliche Ausgestaltung von Beschäftigungszeiten, das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und die rechtliche Definition von "Ausfallzeiten" in Arbeitsverhältnissen.

Welches Ziel verfolgt die vorliegende Argumentation?

Ziel ist es aufzuzeigen, dass die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten bei Zulagen, die explizit an die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit und den damit verbundenen Kompetenzzuwachs anknüpfen, nicht gegen europäisches oder nationales Recht verstößt.

Welche wissenschaftliche Methode wird zur rechtlichen Prüfung angewandt?

Die Untersuchung basiert auf einer juristischen Auslegung von Tarifverträgen, einer Analyse höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG, EuGH) sowie der Prüfung von Normenkollisionen mit europäischen Richtlinien und dem BEEG.

Welche Aspekte werden im Hauptteil der Untersuchung vertieft?

Behandelt werden die Unterscheidung zwischen Beschäftigungszeit und Ausfallzeit, die Anforderungen an eine mittelbare Diskriminierung und die Rechtfertigungsgrundlagen für tarifliche Leistungsunterschiede bei ruhenden Arbeitsverhältnissen.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Argumentationslinie?

Kernbegriffe sind "Erfahrungswissen", "Ruhen des Arbeitsverhältnisses", "Art. 141 EG" und "tarifliche Anspruchsvoraussetzungen".

Warum ist das "Erfahrungswissen" für die rechtliche Entscheidung so wichtig?

Das Erfahrungswissen dient als objektives Kriterium, um eine Ungleichbehandlung bei der Entlohnung zu rechtfertigen, da während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kein solcher Zuwachs an beruflicher Praxis stattfindet.

Spielt der Geschlechtsaspekt bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle?

Ja, die Arbeit prüft explizit, ob eine Regelung, die geschlechtsneutral formuliert ist, Frauen mittelbar benachteiligt und ob diese Benachteiligung durch sachliche Gründe des Unternehmens rechtfertigbar ist.

Wie wirkt sich die Einstufung als "Ausfallzeit" auf den Erziehungsurlaub aus?

Durch die Einordnung als Ausfallzeit wird deutlich, dass das Arbeitsverhältnis zwar rechtlich fortbesteht, aber die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung entfällt, womit die Grundlage für eine leistungsabhängige Zulage entfällt.

Können Tarifverträge den Anspruch auf Erziehungsurlaub einschränken?

Nach geltender Rechtsprechung dürfen Tarifverträge zwar keine Rechte aus dem Erziehungsurlaub verletzen, sie sind jedoch nicht gehindert, die Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung zusätzlicher, leistungsbezogener Vergütungsbestandteile außen vor zu lassen.

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Details

Title
Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs
Subtitle
Arbeitsrecht - Diskriminierung von Frauen
College
University of Cooperative Education Mannheim
Grade
1,3
Author
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author)
Publication Year
2009
Pages
5
Catalog Number
V129994
ISBN (eBook)
9783640354412
Language
German
Tags
Nichtberücksichtigung Zeiten Erziehungsurlaubs Arbeitsrecht Diskriminierung Frauen
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2009, Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/129994
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