Wird Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes als Abwehranspruch gegen jede gleichberechtigungswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen* den Herausforderungen sexistischer Diskriminierung gerecht? Dieser Frage soll in dieser Arbeit aus einer feministisch-rechtswissenschaftlichen Perspektive nachgegangen werden.
Immer noch sind Frauen* von wesentlichen Ressourcen gesellschaftlicher Macht ausgeschlossen. Für die Ungleichbehandlung in der Gesellschaft gibt es zahllose Beispiele, wie die Unterrepräsentation im Parlament und Spitzenpositionen, das Gender Pay Gap und die unbezahlte Care-Arbeit, sowie (sexualisierte) Gewalt gegen Frauen*. Dies scheint in erster Linie ein „privates“ Problem zu sein, doch selbst unabhängig von der Frage, ob es „das Private“ überhaupt gibt, reicht ein kurzer Blick ins Grundgesetz, um festzustellen, dass es eine normative Rollenzuschreibung durch geschlechtsspezifische Rechte in den Art. 12 a Abs. 1 und 6 Abs. 4 GG gibt: die Frau* als Mutter, der Mann als Soldat. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern der Staat und das Gesetz für diese offensichtliche Ungleichheit und die Abwertung der Hälfte seiner Bürger:innen verantwortlich ist und was er gegen die Diskriminierung tun kann.
Von überragender Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist der Artikel 3, insbesondere für die Geschlechterfrage, sein Absatz 2. Aus dem Grundsatz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, leiten sich eine ganze Reihe an Rechten und Maßnahmen ab, die diesem politischen Postulat zur Wirksamkeit verhelfen wollen. Es gibt Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsgesetze und „Quoten“ bzw. Bevorzugungsregeln.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Problemdarstellung
II. Aufbau
III. Sprachgebrauch
B. Rechtsverständnis und Rechtskritik
I. Der Rechtsbegriff
II. Feministische Rechtskritik
1. Geschlechterbezogene Ungleichheit
2. Rechtssubjekt Mann
3. Intersektionalität
C. Ausgangspunkt Grundgesetz
I. Legitimität geschlechtsspezifischer Rechte
II. Grundrechts-Dogmatik
1. Funktion der Grundrechte
2. Der Staat als Adressat und Drittwirkung
D. Gesetzgebungsgeschichte des Art. 3 Abs. 2 GG
I. Das GG und die Entwicklung in der BRD nach 1949
II. Einflüsse der Wiedervereinigung 1990
III. Die Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
IV. Rolle der Auslegung und Rechtsprechung durch das BVerfG
E. Schutzbereich des Art. 3 Abs. 2 GG
I. Der allgemeine und die besonderen Gleichheitssätze
II. Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG
1. Das merkmalsbezogene Differenzierungsverbot
2. Dominierungsverbot-Ute Sacksofsky
3. Hierarchisierungsverbot - Susanne Baer
4. Gruppenrecht - Vera Slupik
5. Bewertung
III. Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
F. Einzelprobleme von Art. 3 Abs. 2 GG
I. Verhältnis zu Art. 3 Abs. 3 GG
II. Problem intersektioneller Diskriminierung
III. Einführung der Dritten Option
G. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eine feministisch-rechtswissenschaftliche Analyse des Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz
A. Einleitung
I. Problemdarstellung
Immer noch sind Frauen* von wesentlichen Ressourcen gesellschaftlicher Macht ausgeschlossen. Für die Ungleichbehandlung in der Gesellschaft gibt es zahllose Beispiele, wie die Unterrepräsentation im Parlament und Spitzenpositionen, das Gender Pay Gap und die unbezahlte Care-Arbeit, sowie (sexualisierte) Gewalt gegen Frauen*. Dies scheint in erster Linie ein „privates“ Problem zu sein, doch selbst unabhängig von der Frage, ob es „das Private“ überhaupt gibt, reicht ein kurzer Blick ins Grundgesetz, um festzustellen, dass es eine normative Rollenzuschreibung durch geschlechtsspezifische Rechte in den Art. 12 a Abs. 1 und 6 Abs. 4 GG gibt: die Frau* als Mutter, der Mann als Soldat. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern der Staat und das Gesetz für diese offensichtliche Ungleichheit und die Abwertung der Hälfte seiner Bürgerinnen verantwortlich ist und was er gegen die Diskriminierung tun kann.
Von überragender Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist der Artikel 3, insbesondere für die Geschlechterfrage, sein Absatz 2. Aus dem Grundsatz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ leiten sich eine ganze Reihe an Rechten und Maßnahmen ab, die diesem politischen Postulat zur Wirksamkeit verhelfen wollen. Es gibt Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsgesetze und „Quoten“ bzw. Bevorzugungsregeln. Aber wird Art. 3 Abs. 2 GG als Abwehranspruch gegen jede gleichberechtigungswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen* den Herausforderungen sexistischer Diskriminierung gerecht? Dieser Frage soll in dieser Arbeit aus einer feministisch-rechtswissenschaftlichen Perspektive nachgegangen werden.
II. Aufbau
Dazu sollen zunächst die verschiedenen Dimensionen des Rechts dargestellt werden, indem eine kurze Einführung in das soziologische Rechtsverständnis, die Grundprinzipien der feministischen Rechtskritik und die Legitimität geschlechtsspezifischer Rechte gegeben wird. Danach werden wesentliche Aspekte der Grundrechtsdogmatik, Gesetzgebungsgeschichte und die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) des Art. 3 Abs. 2 GG dargelegt. Daran schließt sich die Auslegung des Schutzbereiches der Norm an. Ausgehend von der Konventionellen werden weitere Auslegungen aus der Feministischen Rechtswissenschaft herangezogen und bewertet. Vor der abschließenden Beantwortung der Analysefrage werden dann noch drei Einzelprobleme mit dem Art. 3 Abs. 2 GG angesprochen.
III. Sprachgebrauch
Ausgangspunkt dieser Arbeit sind Analysen der Feministischen Rechtswissenschaft und die Legal Gender Studies, deren Grundannahme ist, dass das traditionell binäre (weiblich oder männlich) Ge- schlechterverhältnis sozial konstruiert ist und zur Strukturierung von Gesellschaft dient.1 Eine Auflösung dessen ist jedoch seit Jahrzehnten die Bestrebung der non-binary und queeren Bewegung. Mit der Einführung der sog. Dritten Option konnte ein Erfolg errungen werden, der die Kategorien biologisch-funktionaler Unterschiede (sex) samt der sozialen Geschlechterrollen (gender) zugunsten einer Mobilität der Geschlechtsidentitäten verschiebt. Es wird daher von Frauen* gesprochen, basierend auf der Eigendefinition der von Sexismus betroffenen Person, die durch die Gesellschaft weiblich gelesen und deswegen als Frau diskriminiert wird.
B. Rechtsverständnis und Rechtskritik
Was Recht ist und was es leisten kann soll dieser Arbeit voran gestellt werden. Denn nur durch ein Verständnis von dem Wesen und der Wirkung des Rechts ist es möglich, nach Instrumenten des Staates zur Aufhebung der Ungleichheit der Geschlechter zu fragen. Danach werden zentrale Ansatzpunkte derFeministischen Rechtswissenschaft vorgestellt.
I. Der Rechtsbegriff
Rechtsnormen knüpfen eine Rechtsfolge an Bedingungen und Voraussetzungen.2 Deren Formulierung und Auslegung ist beeinflusst durch Machtverhältnisse, die unsere Gesellschaft schon seit Jahrhunderten strukturieren. Für diese Arbeit soll ein soziologisches Rechtsverständnis zugrunde gelegt werden, welches Recht als Diskurs und soziale Praxis versteht.
Der Diskursbegriff geht auf den Machttheoretiker Michel Foucault zurück und bringt Recht als komplexes System von Vorschriften, Praktiken, Institutionen, Symbolen und Überzeugungen hervor, die bestehende Machtverhältnisse normalisieren.3 Durch die Anerkennung von positivem Recht als legitim und gerecht, gilt alles, was rechtmäßig ist, als „normal“ und normativ gesprochen als „richtig“.
Mit dem Sozialkonstruktivisten Pierre Bourdieu kann Recht auch als soziale Praxis (Habitus) verstanden werden, die historisch-lokale Herrschaftsbeziehungen, wie die patriarchale Grundstruktur der Gesellschaft, manifestiert, reproduziert und perpetuiert.4 In Bezug auf Geschlechtlichkeit bedeutet das, dass Recht verschiedene Geschlechtsidentitäten herstellt und das Verhältnis dieser Geschlechter untereinander ordnet. Bei beiden stehen Recht und Kultur5 in einem Wechselverhältnis der gegenseitigen Bedingung. Es bleibt daher die Möglichkeit, dass Rechtsetzung und -anwendung einen großen Anteil an der Überwindung von geschlechtlicher Hierarchisierung haben kann. Andererseits können auch progressive Entwicklungen der Zivilgesellschaft, wie beispielsweise soziale Bewegung gegen Diskriminierung oder Gewalt, die Veränderung oder Verabschiedung neuer Gesetzen beeinflussen.
II. Feministische Rechtskritik
Die feministische Rechtswissenschaft ist aus dem Bedürfnis entstanden, nach einer Verbesserung der Situation der Frauen* durch das Recht zu streben und gleichzeitig das Recht grundlegend zu kritisieren, da es immanent hierarchisierend wirkt.6 So wie es nicht den Feminismus gibt, gibt es verschiedene Ansätze, die sich in Radikalität und Zielstellung unterscheiden. Im Folgenden werden zentrale Ansatzpunkte einer Feministischen Rechtswissenschaft dargestellt, die aus einer libertärprogressiven7 Frauenbewegung hervorgegangen sind.
1. Geschlechterbezogene Ungleichheit
Die soziale Kategorie Geschlecht wird als hierarchisierendes Strukturprinzip einer patriarchalen Gesellschaft begriffen, die zu einer Diskriminierung von Frauen* führt.8 Diskriminierung ist eine benachteiligende Ungleichbehandlung, die nicht an persönliche Fähigkeiten oder zurechenbares Verhalten anknüpft, sondern auf die (vermeintliche) Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, die historisch benachteiligt ist, abstellt.9 Sexismus, als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, ist die Abwertung des weiblichen gegenüber des männlichen Geschlechts aufgrund zugeschriebener sozialer Wertunterschiede. Dies beinhaltet sowohl die individuelle Dimension von Ausgrenzung oder Gewalttätigkeit, als auch eine strukturelle Dimension, die in gesellschaftliche Institutionen eingewoben ist10 und sich in Vorurteilen und Benachteiligungen ausdrückt.11 Unmittelbar ist diese Diskriminierung, wenn eine Handlung oder herabsetzende Verhaltensweise direkt an das differenzierende Merkmal, hier das Geschlecht, anknüpft. Eine faktische Diskriminierung oder mittelbare Diskriminierung12 liegt demgegenüber vor, wenn trotz geschlechtsneutraler Wortwahl an Umstände angeknüpft wird, die aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse eben gerade Frauen* nachteilig betreffen, ohne dass es eine sachliche Rechtfertigung gibt.13
2. Rechtssubjekt Mann
Unser hiesiges Verständnis der Gerechtigkeitstheorie entwickelte sich aus der liberalen Gesellschaftstheorie Rousseaus, die eine Spaltung in öffentliche/männliche und private/weibliche Sphäre herausbildete und zweitem der ersteren unterordnete.14 Auch das Recht kommt aus der Tradition, Frauen* nicht als vollwertige Staatsbürgerinnen (oder sogar Menschen) anzuerkennen und die ökonomische und emotionale Abhängigkeit von Frauen* festzuschreiben. Da das angeblich neutrale Recht immer auf ein männliches Rechtssubjekt referiert, an dessen Ideal sich Frauen* anzupassen haben (Androzentrik), stellt sich die formale Rechtsgleichheit als Illusion dar.15 Die Orientierung an einer (ununterbrochen) männlichen Erwerbsbiografie, die weibliche Umstände (Teilzeit und Unterbrechung aufgrund von Mutterschaft) als Ausnahme regelt, und die Verwendung des generischen Maskulinum reproduziert die soziale Hierarchie zwischen den Geschlechtern zusätzlich.
3. Intersektionalität
Es gibt neben Sexismus weitere unterschiedliche Formen von Diskriminierung, wie Rassismus, Altersdiskriminierung oder Klassismus, die miteinander verschränkt sein können (Intersektionalität).16 Diese mehrdimensionale Diskriminierung ist eine wichtige Analysekategorie für die feministische Rechtskritik, die schließlich auch im§4 AGG Niederschlag gefunden hat.
C. Ausgangspunkt Grundgesetz
Vor der Analyse des Art. 3 Abs. 2 GG soll ein einleitender Teil zur Grundrechtsdogmatik stehen, der zunächst klärt, wie geschlechtsspezifische Rechte verfassungsrechtlich legitimiert werden, und danach auf Charakteristika der Grundrechte eingeht.
I. Legitimität geschlechtsspezifischer Rechte
Die Freiheit und Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz ist verfassungsrechtlich verankert, Art. 1 Abs. 1, 3, Art. 3 Abs. 1 GG. Gesetze müssen daher für alle gelten; Ausnahmen müssen besonders gerechtfertigt werden. Gibt es eine historisch benachteiligte Gruppe, so wird diese bei einer neutralen Regelung, die den unterschiedlichen Ausgangsbedingungen nicht Rechnung trägt, nie die Möglichkeit des gleichen Zugangs zum Recht bekommen. Daher wurden Minderheitenrechte als differenzorientierte Politikstrategie entwickelt, die eine positive Diskriminierung/affirmative action erzeugt, um auf eine Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.17 Dies ist beispielsweise bei dem hier zu behandelnden Art. 3 Abs. 2 GG der Fall. Eine geschlechtsspezifische Norm, die grundsätzlich gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstößt, ist danach nur verfassungsgemäß, wenn die Ungleichbehandlung durch Art. 3 Abs. 2 GG als kollidierendes Verfassungsrecht verhältnismäßig ist.18 Die Anknüpfung an das Merkmal Geschlecht ist das schärfste Mittel, da alle Frauen*, also die gesamte Gruppe, ausnahmslos betroffen sind. Die Erforderlichkeit einer Regelung wird daher wohl nur in seltenen Fällen angenommen werden, da sich zumindest die Intensität der Benachteiligung oder die Anzahl der Betroffenen regelmäßig einschränken lassen („kein milderes Mittel“).19 Generell ist bei geschlechtsspezifischen Rechten allerdings zu beachten, dass sie Geschlechterstereotype nicht verfestigen oder Frauen* als defizitär betrachten.20
II. Grundrechts-Dogmatik
1. Funktion der Grundrechte
Die Grundrechte sind Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe in die Privatsphäre von Bürgerinnen und wertentscheidende Grundsatznormen.21 Sie begründen in objektiv-rechtlicher Hinsicht Einrichtungsgarantien, Schutzpflichten und die Pflicht zur Beteiligung von Bürgerinnen an Organisation und Verfahren, während Leistungs- und Teilhaberechte aus der subjektiven Dimension bzw. einer sozialstaatlichen Interpretation erwachsen.22
Auch die Gewährleistung von Gleichheit und sozialer Gerechtigkeit kann aus der Synthese mit dem Sozialstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitet werden.23 Die Teilhaberechte begründen jedoch einen subjektiven Leistungsanspruch nur bezüglich eines chancengerechten Verfahrens,24 soweit der Staat einen Leistungsbestand geschaffen hat (sog. derivative Leistungsrechte).25 Gerade diese wurden Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen bezüglich der Geschlechtergerechtigkeit und des Art. 3 Abs. 2 GG.26
Grundrechte sind Individualrechte, weisen aber oft einen Gruppenbezug auf.27 Auch dies wird vor allem in Hinblick auf die gruppenbezogene Perspektive des Dominierungsverbotes28 zu untersuchen sein.
2. Der Staat als Adressat und Drittwirkung
Adressat von Grundrechten ist der Staat, welcher alle drei Gewalten gem. Art. 1 Abs. 3 GG einschließt. Diese vertikale Wirkung wird durch eine horizontale Wirkung bzw. mittelbare Drittwirkung29 der Grundrechte zwischen Privaten ergänzt.30 Daraus ergeben sich auch Schutzpflichten des Staates gegen Eingriffe in die Freiheits- und Gleichheitsrechte durch Private.31 Gerade bezüglich des Art. 3 Abs. 2 GG ist dies von besonderer Bedeutung, da die Diskriminierung von Frauen* zumeist „im Privaten“, beispielsweise im Arbeitsleben, stattfindet. Hinzukommt, dass Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG keinen Adressaten nennt, sondern eine kategorische Feststellung trifft.32 Das Gleichberechtigungs - und Gleichstellungsgebot zielt auf die gesellschaftliche Wirklichkeit33, sodass seine horizontale Wirkung absolut und umfassend gilt. Auch eine Völker- und unionsrechtsfreundliche Auslegung stützt dies.34
D. Gesetzgebungsgeschichte des Art. 3 Abs. 2 GG
I. Das GG und die Entwicklung in der BRD nach 1949
Das Grundgesetz ist eine freiheitlich-demokratische Antwort auf die Erfahrung des totalitären Nationalsozialismus. Der Formulierungsvorschlag der SPD im Ausschuss für Grundsatzfragen zur heutigen geltenden Fassung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG wurde in der ersten Lesung, vor allem von den konservativen Parteien CDU und FDP, abgelehnt.35 Grund dafür war, dass der Begriff „Gleichberechtigung“ wesentlich weiter ist, als nur „identische Rechte“ festschreibt, wie es im Gegenvorschlag „Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Pflichten.“ zum Ausdruck kommt. Ziel der Frauen* war die Besserstellung der Frau in der Gesellschaft36 und eine umfassende Verteilungsgerechtigkeit im Geschlechterverhältnis.37 Die erste Ablehnung rief eine Welle an außerparlamentarischen Aktionen von Frauen*gruppen hervor, sowie mehrere Lesungen und Diskussionen im Parlamentarischen Rat von 1948-1949, die mit der Annahme des ursprünglichen Vorschlages der SPD endete.38 Mit einer Übergangsfrist (Art. 117 Abs. 1 GG) sollten alle gleichheitswidrigen Vorschriften des BGB beseitigt werden. Dies wurde jedoch versäumt, sodass das BVerfG1953 alle offensichtlich der Verfassung widersprechenden Normen für unwirksam erklärte.39 Dies hatte Verrechtlichungsphasen durch Gesetzesreformen im Familien-, Sozial-, Arbeits- und Antidiskriminierungsrecht zur Folge.40
II. Einflüsse der Wiedervereinigung 1990
In der DDR Verfassung wurden hingegen schon 1949 alle gleichheitswidrigen Vorschriften des BGB außer kraft gesetzt und die Berufstätigkeit von Frauen* durch gezielte Qualifikation und familienpolitische Leistungen gefördert, sodass die Gleichberechtigung in der DDR schon weiter voran geschritten war.41
Die Verfassungskommission des Bundesrates sollte sich im Zuge der Wiedervereinigung 1990 mit frauenspezifischen Themen befassen, insbesondere eine geschlechtemeutrale Sprache des Grundgesetzes und die Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 GG. Ein Vorschlag, der die Gleichstellung von Frauen* und Männern festschreibt, wurde von den unionsgeführten Bundesländern abgelehnt. Erreicht wurde die erforderliche Zweidrittelmehrheit allein für die Umstellung der Reihenfolge von „Frauen“ und „Männern“.42
III. Die Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
In der Gemeinsamen Verfassungskommission (GVK) kam es erneut zu Unstimmigkeiten zur Neufassung des Art. 3 Abs. 2 GG. Diskutiert wurde zum einen erneut über die Wortwahl „Gleichberechtigung“ oder „Gleichstellung“, sowie eine Kompensationsklausel zur Zulässigkeit von Frauenförderungsmaßnahmen. FDP und CDU wollten keine „Gleichstellung“, um Instrumente wie Quoten zu vermeiden. Aber auch von libertärer Seite43 kam der Einwand, die Wortwahl vermittle, dass Frauen* sich an das männliche Ideal anzupassen hätten. Bevorzugt wurde von ihnen daher eine Formulierung der „gleichberechtigten Teilhabe“. 1993 einigte man sich auf die heute geltende Fassung, die einen Kompromiss - Gleichberechtigung ohne Kompensationsklausel - der widerstreitenden Vorstellungen über das Geschlechterverhältnisses darstellt.44 Damit handelte es sich allerdings allein um eine Festschreibung der BVerfG-Rechtsprechung. Ergänzend ist jedoch zu erwähnen, dass die „Gleichstellung von Männern und Frauen“ in Art. 3 UA 3 EUV und in vielen Landesverfassungen, z.B. Art. 8 SächsVerf, Eingang gefunden hat.45
IV. Rolle der Auslegung und Rechtsprechung durch das BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste Gericht in der Bundesrepublik und Verfassungsorgan. Es überprüft das Handeln aller Staatsorgane auf ihre Verfassungsmäßigkeit und entscheidet über die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes.46 Daher kommt ihm gerade auch im Rahmen der Grundrechte eine einzigartige und herausgehobene Stellung zu. Seine Rechtsprechung zum Art. 3 Abs. 2 GG wird in 4 Phasen unterteilt, die im Folgenden kurz dargestellt werden.47 Diese Entwicklung ist nicht nur Ausdruck einer dynamischen Rechtsprechung und vor allem in Hinblick auf die Besetzung der Senate interessant, sondern zeigt auch die Meinungsbildung der (Zivil)Gesellschaft durch soziale Bewegungen und deren Einfluss auf die Gerichte.
Die erste Phase stellt die „Gleichwertigkeit bei Andersartigkeit“48 bis Ende der 1960er Jahre dar.49 Der Art. 3 Abs. 2 GG wurde als Gebot der formalen Gleichstellung und Differenzierungsverbot begriffen,50 welches nur wenige Ausnahmen von dem angestrebten „geschlechtslosen“ Recht erlaubte. Diese stellten auf biologische und funktionale Unterschiede, also die Arbeitsteilung basierend auf den naturalisierten Geschlechterrollen (z.B. Mutterschaft), ab. Eine konsistente Formel dafür zu finden ist dem BVerfG jedoch nicht gelungen.51 Die rechtliche Stellung der Frau* wurde durch die Rechtsprechung verbessert, woran vor allem die Richterin Erna Scheffler ihren Anteil hatte.52
Die zweite Phase der 1970er und 1980er Jahre53 war durch die Neue Frauenbewegung beeinflusst, die die natürliche Rollenverteilung infrage stellte. Während explizite rechtliche Benachteiligungen von Frauen* mittlerweile (fast) alle aufgehoben waren, wurden durch Verfassungsbeschwerden von Männern54 auch Bevorzugungen von Frauen* eliminiert, die die stereotypen Geschlechterrollen manifestierten.55 Die Rentenalterentscheidung56 1986 beschied erstmals eine zulässige rechtliche Ungleichbehandlung zum Ausgleich bestehender realer Nachteile von Frauen*.57
Im Nachtarbeitsurteil 1992 konstatierte das BVerfG darauf aufbauend ein Gleichberechtigungsgebot auch bezüglich der gesellschaftlichen Wirklichkeit über das bis dahin angenommene rechtliche Differenzierungsverbot hinaus.58 Dies stellt den Beginn der dritten Rechtsprechungsphase dar, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass positive geschlechtsspezifische Regelungen für Frauen* zur Herstellung sozialer und beruflicher Chancengleichheit möglich und geboten sind.59 Aus dem Gebot der formalen Gleichheit erwuchs eine materielle Interpretation.60 Die vierte Phase wurde mit der Rechtsprechung ab den 2000er Jahren eingeleitet, die auch die Auswirkungen mittelbarer Diskriminierung in den Blick nimmt.61 Beeinflusst wurde diese auch durch die Rechtsprechung des EuGH,62 vor allem in Bezug auf die Entgeltgleichheit, und des EGMR63, beispielsweise bezüglich des väterlichen Sorgerechts. Besonders prägend war darüber hinaus auch die Feststellung, dass Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG zusammen zu lesen sind und eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partnerinnen geschützt wird.64 Interessant ist außerdem die Kategorisierung der Rechtsprechung nach direkter und mittelbarer Diskriminierung und dem Einbezug des Art. 3 Abs. 2, 3 GG oder beide Absätze, auf die im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden kann.65
E. Schutzbereich des Art. 3 Abs. 2 GG
Nach der Darstellung der Grundzüge der Gleichheitssätze werden Art. 3 Abs. 2 S. 1 und 2 GG ausgelegt.
I. Der allgemeine und die besonderen Gleichheitssätze
Das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG ist, wie auch der Art. 3 Abs. 3 GG, ein spezieller Gleichheitssatz mit Vorrang vor dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser wurde vom BVerfG zunächst als Willkürverbot66 interpretiert, in neuerer Rechtsprechung wurden jedoch auch die „neue Formel“67, die „neueste Formel“68 oder die stufenlose Prüfung69 entwickelt, die qualifizierte Anforderungen an die Rechtfertigung von Ungleichbehandlung stellt. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts kann mithin nur gerechtfertigt werden, wenn ein zwingender Grund (Schwangerschaft, Stillzeit, Geburt) vorliegt und die Ungleichbehandlung verhältnismäßig ist.70 Dazu ist „die wesentliche Gleichheit“ oder „wesentliche Ungleichheit“ als Voraussetzung und die Ungleichbehandlung als Eingriff zu qualifizieren. Abzustellen ist dabei maßgeblich auf die Intensität der Beeinträchtigung der Betroffenen.71
Der Streit, ob Art. 3 Abs. 1 GG als Verfassungsauftrag zur Herstellung sozialer Gleichheit oder absoluter Rechtsgleichheit sei, hat jedenfalls keinen Einfluss auf die Qualifikation des Art. 3 Abs. 2 GG. Wortlaut („sind gleichberechtigt“ als politisches Postulat), Systematik (Bestehen des Art. 117 Abs. 1 S. 1 GG) und Entstehungsgeschichte (Vgl. oben) belegen die eigenständige Bedeutung als Grundrecht der Frauen* auf rechtliche und soziale Gleichheit in allen Lebensbereichen.72 Kommt Unionsrecht zu Anwendung, gehen die speziellen Gleichheitssätze aus Art. 18 Abs. 1, 33 Abs. 2S.2 und 157 AEUV vor.73
II. Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG
1. Das merkmalsbezogene Differenzierungsverbot
Wie auch Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG gilt Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG in der konventionelle Literatur und Lehre74 als absolutes Differenzierungsverbot, manchmal auch als Diskriminierungsverbot75. Es ist individualrechtlich konzipiert.76 Der Schutzzweck ist gerichtet auf den Schutz vor Benachteiligung der Einzelnen durch die Anknüpfung an ein bestimmtes identitätsstiftendes Merkmal. Dazu zählt das Geschlecht genau so wie alle anderen identitätsstiftenden Merkmale des Absatz 3, die entweder unveränderlich („Rasse“77 ) oder verfassungsrechtlich geschützt (Religion, politische Überzeugung) sind. Grund dafür ist, dass die Anknüpfung unterschiedlicher Rechtsfolgen auch die Gefahr einer unterschiedlichen Wertigkeit mit sich bringt.78 Das Gleichberechtigungsgebot ist daher auch ein Ausfluss der Menschenwürde.79
Die feministische Rechtswissenschaft hat jedoch Auslegungen erarbeitet, die das Differenzierungsverbot um eine gruppenbezogene Perspektive erweitern, die der gesellschaftlichen Benachteiligung von Frauen* als Gruppe Rechnung trägt. Sie konstatieren den Schutzzweck der Norm als Schutz historisch benachteiligter Gruppen (hier Frauen*) und der Übertragung von Vorurteilen gegenüber einer Gruppe auf eine Einzelne. Ob der Gruppe „an sich“ Rechte verliehen werden, ist hingegen streitig.
2. Dominierungsverbot - Ute Sacksofsky
Nach Ute Sacksofsky umfasst der Gleichberechtigungssatz aus Art. 3 Abs. 2 GG alle Rechtsnormen, die Frauen als Gruppe nachteilig treffen. Dies ist der Fall, wenn ihnen Vergünstigungen und Chancen vorenthalten werden oder sich Normen auf sie negativ auswirken, womit sowohl finale Eingriffe des Staates als auch strukturelle Bedingungen erfasst sind.80 Sie liest ihn als Dominierungsverbot, welcher der wirtschaftlich und politisch mächtigeren Gruppe verbietet, eine historisch benachteiligte Gruppe zu dominieren.81 Somit stehen zwischenmenschliche bzw. gesellschaftliche Machtverhältnisse im Mittelpunkt der Analyse. In concreto bedeutet das, dass es dem Staat nicht erlaubt ist, Frauen* auf ihre traditionelle Rolle (z.B. unbezahlte Haus- und Sorgearbeit) festzulegen und an die Wahrnehmung dieser Rolle ungerechtfertigte Nachteile (z.B. Schlechterstellung der Teilzeitarbeit im Sozialrecht) zu knüpfen.82
3. Hierarchisierungsverbot - Susanne Baer
Susanne Baer geht es nicht nur um die Nachteile bestimmter gesellschaftlicher Rollen, sondern sie strebt eine Überwindung dieser Geschlechterrollen mit dem Gleichheitssatz an.83 Sie legt diesen, noch strenger als Sacksofsky, als asymmetrisches Hierarchisierungsverbot aus und richtet sich bezüglich des Geschlechts gegen die sozial höher bewertete männliche bzw. männlich konstruierte soziale Stellung und Arbeit.84 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt demnach immer dann vor, wenn der Staat soziale Asymmetrien (die Hierarchisierung) verstärke oder, abgeleitet aus der Schutzpflicht des Staates, auch unangetastet lässt.85 Die Frage nach sachlichen Gründen oder Rechtfertigungen für eine Ungleichbehandlung stellt sich damit nicht, weil allein das Vorliegen eines asymmetrischen Machtverhältnisses eine Diskriminierung darstellt.86
4. Gruppenrecht - Vera Slupik
Während Sacksofsky und Baer nur die individuelle Schlechterstellung der betroffenen Frau* für gerichtlich einklagbar halten, liest Vera Slupik87 den Gleichheitssatz als Gruppenrecht von Frauen*.88 Auch sie lehnt die konventionell symmetrische Lesart ab, da das kollektive Problem der Verteilungsgerechtigkeit so ignoriert wird.89 Auch die Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ändert das nicht, sondern ihre Interpretation wird dadurch eher noch untermauert.90 Das individualrechtliche Diskriminierungsverbot verortet sie hingegen im Absatz 3, wodurch sich auch die unterschiedlichen Anwendungsbereiche ergeben.91 Das kollektive Förderungsgebot für Frauen* aus Absatz 2 zielt auf die umfassende rechtliche und gesellschaftliche Parität im Geschlechter- verhältnis, welche durch gezielte Bevorzugung von Frauen* erreicht werden soll.92
5. Bewertung
Eine gruppenorientierte Perspektive ist gut geeignet, um gesellschaftliche Machtverhältnisse, die sich vor allem auch als mittelbare Diskriminierung realisieren, sichtbar zu machen und dadurch aufzulösen. Die Interpretation des Gleichheitssatzes als Gruppenrecht ist jedoch aus dogmatischen Gesichtspunkten abzulehnen. Auch wenn Grundrechte generell einen Gruppenbezug aufweisen und das hier unstreitig der Fall ist, sind diese doch immer individualrechtlich konzipiert.93 Gegen die Einordnung als Diskriminierungsverbot spricht vor allem, dass auch Männer oder Trans*personen durch die Geschlechterrolle belastet werden können, wenn ihnen beispielsweise keine Eltemzeit zugesprochen wird. Insofern überzeugt, vor allem auch aus einer queeren Perspektive, die Auslegung als Hierarchisierungsverbot von Baer.
III. Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
Während konservative Stimmen dem Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG nur eine klarstellende Funktion zuweisen, wird er auch als Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG gelesen.94 Dieser strebt nach der Herstellung sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit. Der Verfassungsauftrag, oder auch Staatsaufgabennorm95, ist das Anerkenntnis der sozialen Benachteiligung von Frauen* und eine Pflicht zum aktiven Handeln. Dabei ist das Ziel die ergebnisorientierte Chancengleichheit, also die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen zur realen Möglichkeit der Ergebnisgleichheit96, für alle Geschlechter.97 Die Handlungspflicht des Staates besteht allerdings nur in objektiv-rechtlicher Sicht, sodass ein subjektives Recht nur abgeleitet werden kann, wenn Legislative und Exekutive die Umsetzung so evident vernachlässigen, dass die Kontrollfunktion der Gerichte eingreift.98 Dies ergibt sich aus der fehlenden Grundrechtsträgerschaft, einem systematischen Vergleich zu Art. 6 Abs. 5 GG und der Entstehungsgeschichte.99 Mithin wird Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG nur um eine Stärkung der Durchsetzung gesellschaftlicher Gleichberechtigung i.w.S. ergänzt.100 Eine Folge dessen ist, dass dem Gebot, faktische Gleichberechtigung zu schaffen, eine erhöhte Bedeutung im Kollisionsfall mit anderen Grundrechten zukommt.101
F. Einzelprobleme von Art. 3 Abs. 2 GG
I. Verhältnis zu Art. 3 Abs. 3 GG
Das Verhältnis von Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ist seit jeher umstritten. Insbesondere stellt sich die Frage, ob positive Maßnahmen für in Absatz 3 genannte Gruppenangehörige, die nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Behinderung diskriminiert werden, zulässig sind. Ist Unionsrecht anzuwenden, ist jedoch unstrittig von einer Zulässigkeit positiver Maßnahmen auch für die anderen Diskriminierungsfaktoren auszugehen.102
Die ältere Rechtsprechung103 hielt die beiden Absätze bezüglich des Geschlechts für identisch. Dies überzeugt jedoch aus systematischen Gründen (doppelte Nennung) und einer Wortlautanalyse (unterschiedliche Formulierung) nicht.104 Nun deutet das BVerfG den Absatz 3 als Differenzierungsverbot, welches bezüglich des Geschlechts durch Absatz 2 und durch Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG für Behinderungen als Rechtfertigungstatbestand für Bevorzugungen gilt.105 Der Absatz 3 soll reale Benachteiligungen beseitigen oder unterbinden, mit der Menschen, die aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit diskriminiert werden, konfrontiert sind.106 Zulässig können Ungleichbehandlungen i.S.d. Absatz 3 sein, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben, verhältnismäßig sind und einem überragend wichtigen Gemeinwohlinteresse dienen, welches sich regelmäßig aus der Schutzfunktion der Grundrechte i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip für diskriminierte Gruppen ergibt.107 Dabei gelten Quasi-Diskriminierungsverbote, auch für andere Differenzierungskriterien wie Alter, sexuelle Orientierung oder Staatsangehörigkeit, die sich den kodifizierten Merkmalen in Absatz 3 annähern.108
Ob Absatz 3, im Gegensatz zu Absatz 2, nur die Rechtsnormen, die an das Merkmal Geschlecht anknüpfen erfasst, ist in der feministischen Rechtswissenschaft umstritten.109 Das Kausalitätsproblem hat seinen Grund in der unterschiedlichen Auslegung des Wortes „wegen“. Während Fuchsloch ein Anknüpfungsverbot110 annimmt, interpretiert Sacksofsky ein finales Ver knüpfungsverbot. Dies hätte die Folge, dass Fälle der mittelbaren Diskriminierung nur von Absatz 3 erfasst wären. Es würden so auch Männer durch Absatz 3 geschützt, da sie sich, aufgrund der strukturellen Machtposition, nicht auf das Dominierungsverbot aus Absatz 2 berufen können.111
II. Problem intersektioneller Diskriminierung
Verschiedene Diskriminierungsformen, wie sie ansatzweise in Art. 3 Abs. 3 GG Niederschlag gefunden haben, sind miteinander verschränkt. Das bedeutet, dass beim Zusammentreffen verschiedener sozialer Kategorien entweder eine Kumulation oder Relativierung der entsprechenden Benachteiligung stattfinden kann.112 Gerade bezüglich der Gleichbehandlungsgebote ist die mehrdimensionale Diskriminierung von Menschen zu berücksichtigen, die auch als „Achsen der Differenz“ bezeichnet werden.113 Dies ist vor allem bei der Untersuchung der erforderlichen Kausalität („wegen“) zu beachten.114 Ein besonderer Diskriminierungsschutz für Personen, die in der Schnittmenge dieser Kategorien liegen, ist daher unbedingt geboten. Dies unterstreicht gerade die oben diskutierte Grundrechtsinterpretation als gruppenbezogenes Dominierungs- und Hierarchisierungsverbot im Gegensatz zur herkömmlichen Methode der „additiven Diskriminierung“.115
III. Einführung der Dritten Option
Nachdem das BVerfG im Oktober 2017 urteilte116, dass neben dem herkömmlichen „männlich“ und „weiblich“ eine dritte Option („divers“) oder keine Eintragung im Personenstand zuzulassen ist, wurde dies auch gesetzlich umgesetzt117. Es trug damit der Forderung nach geschlechtlicher Selbstbestimmung Rechnung. Fraglich ist allerdings, ob dies nicht auch weitreichende Grundgesetzänderungen zur Folge haben muss, da Art. 3 Abs. 2S.1 GG augenscheinlich die bisher angenommene Binarität im Geschlechterverhältnis kodifiziert. Aber genau diese Feststellung wird vom BVerfG im selben Urteil zurück gewiesen: „Stoßrichtung der Norm ist es vor allem, geschlechtsbezogene Diskriminierung zu Lasten von Frauen zu beseitigen [...] nicht jedoch, eine geschlechtliche Zuordnung im Personenstandsrecht festzuschreiben oder eine weitere Geschlechtskategorie jenseits von ,männlich‘ und /weiblich“ auszuschließen.“118 Damit ergibt sich, dass eine Grundgesetzänderung in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 GG nicht notwendig wurde. Auch eine Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 GG um die sexuelle Identität hat bisher nicht stattgefunden.119
G. Fazit
Ob der Art. 3 Abs. 2 GG den Herausforderungen der sexistischen Diskriminierung von Frauen* gerecht wird, kann nur in Hinblick auf die Erwartungen an ein Rechtssystem und das Verständnis der Interdependenz von Recht und Gesellschaft beantwortet werden. Der Analyse wurde ein soziologisches Rechtsverständnis zugrunde gelegt, welches Recht als soziale Praxis und Diskurs beschreibt. Der Staat ordnet und strukturiert das Zusammenleben der auf seinem Territorium befindlichen Menschen zueinander. Dazu gehört unter anderen die Gestaltung der Lebensbedingungen, die Konfliktlösung und die Herstellung von Identität.120 Dies geschieht vor allem durch die Festlegung verbindlicher Entscheidungen bezüglich normativer Erwartungen121 (Legislative), die dann auch mit Gewalt (Exekutive) durchgesetzt werden. Dies kann repressiv durch Bestrafung stattfinden, jedoch wohnt dem Recht auch eine produktive Kraft inne: werden bestehende Ungleichheiten zwischen Gruppen erkannt, können diese als (kollektive) Rechtssubjekte konstituiert werden, womit ein erster Schritt, die Sichtbarmachung der Machtverhältnisse, getan ist. Dies kann dann als Ausgangspunkt dienen, bestimmte Fördermaßnahmen zum Ausgleich dieser Benachteiligung zu schaffen. Im Sinne einer progressiven Governmentalität122 könnten dann beispielsweise eine Vielzahl von Geschlechtsidentitäten normalisiert werden (Recht als Diskurs) und einer auf Hierarchisierung beruhenden Diskriminierung entgegen gewirkt werden (Recht als soziale Praxis).
Für die sexistische Diskriminierung von Frauen* wurde das durch den Artikel 3 Abs. 2 GG versucht. An der Gesetzgebungsgeschichte und den verschiedenen Auslegungen kann erkannt werden, wie stark umstritten das Verhältnis der Geschlechter zueinander ist und welche gesellschaftlichen Kräfte für diese Auseinandersetzungen mobilisiert werden. Genau an dieser Stelle wird die Paradoxie des Rechts (auch Dilemma des Rechts123 ) sichtbar: Aus humanistischer Überzeugung wird die Gleichheit und Gleichwertigkeit aller Menschen anerkannt, vgl. Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG. Es sollten folglich alle entgegenstehenden Verhältnisse beseitigt und etwaige Bestrebungen verhindert werden. Doch wie das System der parlamentarischen Repräsentation124, ist auch das Rechtssystem125 durchsetzt von den gesellschaftlichen Machtverhältnissen, die es eigentlich beheben will.
Beispielhaft steht dafür die enorme Belastung und Anfeindung, der sich Richter*innen am BVerfG oder die „Mütter“ des Grundgesetzes ausgesetzt sahen, als sie für mehr Gleichberechtigung kämpften. Außerdem steht die juristische Lehre immer noch in der Tradition einer männerdominierten Wissenschaft, was sich auch an dem Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses in der Fachliteratur zeigt. So gibt es kaum Lehrbücher, die die grundsätzliche Bedeutung des Art. 3 Abs. 2 GG als konstitutives demokratisches Prinzip für unsere Gesellschaft hervorheben. Im Gegenteil wird von männlichen Wissenschaftlern verbreitet, dass Männer durch Frauenförderung diskriminiert würden.126
Dieses Paradox, auch als Lateraleffekt der Regulierung127 bezeichnet, lässt sich wohl im bestehenden System nicht auflösen, da weder eine Verfassung und Rechtstradition von ihrer Entstehungsgeschichte, noch die Menschen von ihrer Sozialisation getrennt werden können. Doch bleibt am Ende die Fähigkeit zur Reflexion und die Entscheidung, für die Herstellung von Freiheit und Gleichheit für alle, jedes Mittel zu nutzen. Dies kann in Hinblick auf das Geschlechterverhältnis im Kern jedoch nur bedeuten, die traditionelle funktionale Arbeitsteilung und Güterverteilung von Männern und Frauen* aufzuheben und die binäre Geschlechterkonstruktion samt ihrer Rollenzuschreibung zu dekonstruieren.128 In der feministischen Bewegung und Rechtswissenschaft gibt es unterschiedliche Ansichten darüber, ob die patriarchale Gesellschaftsordnung mit einem kapitalistischen Staat, der an sich als ein Stabilisator von Herrschaft durch die Verwaltung ökonomischer Ressourcen (Handelsregulierung) und Macht (Gewaltmonopol) gesehen wird, überhaupt aufgehoben werden könne.129
Ein Mittel zur Verbesserung der Situation der Frauen* ad hoc ist jedenfalls das Recht, welches, so ambivalent es auch sein möge, die Herstellung der Geschlechtergerechtigkeit voran treiben kann, wie am Art. 3 Abs. 2 GG gezeigt wurde.
[...]
1 Foljanty/Lembke, Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 22.
2 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 306.
3 Holzleithner, Recht Macht Geschlecht, Wien 2002, S. 14; Ähnlich auch Dürkheim, der Recht die Aufgabe zuschreibt, soziale und moralische Richtlinien zu festigen, vgl. Kunz/Mona, Rechtsphilosophie, Bem 2015, S. 103.
4 Wrase, in: Wie wirkt Recht?, Baden-Baden 2010, S. 122; Schmidt, in: Feministische Rechtswissenschaft, BadenBaden 2019, S. 83.
5 Das Konzept Kultur ist umstritten. Zur Darstellung verschiedener Kulturbegriffe vgl. Hansen, Kultur und Kulturwissenschaft, Tübingen 2011, S. 223 f.
6 Foljanty/Lembke, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 27.
7 Vgl. Künzel in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 53ff.
8 Zinsmeister, Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007, S. 67 f.
9 Zinsmeister, Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007, S. 64.
10 Zur Entstehung geschlechtshierarchischer Strukturen in Westeuropa vgl. Zinsmeister, Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007, S. 61.
11 Gugel, ProstG und Art. 3 II GG, Berlin 2011, S. 39.
12 Anerkenntnis durch das BVerfG bspw. In BVerfGE 104, 373, 394.
13 Zinsmeister, Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007, S. 95.
14 Schmidt, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 74.
15 Schmidt, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 77.
16 Zinsmeister, Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007, S. 19.
17 Liebscher, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 156.
18 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 267.
19 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 370.
20 Greif/Schobesberger, Feministische Rechtswissenschaft, Linz 2007, S. 200.
21 BVerfGE 7, 198, 209.
22 Straßmair, Der besondere Gleichheitssatz, Berlin 2002, S. 89 f.
23 Schweizer, Der Gleichberechtigungssatz, Berlin 1998, S. 89.
24 BVerfGE, 33, 303, 330.
25 Straßmair, Der besondere Gleichheitssatz, Berlin 2002, S. 95.
26 Bspw. Wrase/Baer, Unterschiedliche Tarife, NJW 2004, 1623.
27 BVerfGE 21, 362, 369.
28 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 320.
29 BVerfGE 7, 198, 209.
30 Suelmann, Die Horizontalwirkung des Art. 3 II GG, Baden-Baden 1994, S. 14.
31 BVerfGE 39, 1, 41.
32 Suelmann, Die Horizontalwirkung des Art. 3 II GG, Baden-Baden 1994, S.33.
33 BVerfGE 15, 337, 345.
34 Suelmann, Die Horizontalwirkung des Art. 3 II GG, Baden-Baden 1994, S. 128.
35 Slupik, Parität im Geschlechterverhältnis, Berlin 1988, S. 39.
36 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 320.
37 Slupik, Parität im Geschlechterverhältnis, Berlin 1988, S. 33.
38 Wrase/Klose, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 89.
39 BVerfGE 3, 225, 239.
40 Vgl. Slupik, Parität im Geschlechterverhältnis, Berlin 1988, S. 46.
41 Foljanty/Lembke, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 48.
42 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 394.
43 Wrase/Klose, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 100.
44 Schweizer, Der Gleichberechtigungssatz, Berlin 1998, S. 75.
45 Rudolf in Koreuber/Mager, Recht und Geschlecht, Baden-Baden 2004, S. 33.
46 Maurer, Staatsrecht I, München 2010, S. 622.
47 Diese in Anlehnung an Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996.
48 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 84.
49 Vgl. BVerfGE 5, 9, 9; 6, 389, 425; 10, 59, 78; 15, 337, 342.
50 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 27.
51 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 49.
52 Wrase/Klose, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 91.
53 Wrase/Klose, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 91.
54 BVerfGE 52, 369; 56, 363; 74, 163.
55 Zinsmeister, Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007, S. 67.
56 BVerfGE 74, 163, 180.
57 Wrase/Klose, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 92.
58 BVerfGE 85, 19, 207.
59 So auch BVerfGE 92, 91, 109.
60 Zur Kritik der rollenorientierten Gleichheitskonzeption des BVerfG: Baer, Würde oder Gleichheit, Baden-Baden 1995, S. 227.
61 BVerfGE 109, 64; 113, 1.
62 Fuchsloch, Das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung, Baden-Baden 1995, S. 34.
63 EGMR, FamRZ 2010, 103.
64 BVerfGE 105, 1, 10.
65 Rspr.-übersicht bei Slupik, Parität im Geschlechterverhältnis, Berlin 1988, S. 138.
66 BVerfGE 7, 305, 315; zum Streitstand: Machado, Der Streit um den allgemeinen Gleichheitssatz, Berlin 2015, S. 86.
67 BVerfGE 55, 72, 88.
68 BVerfGE 88, 87, 96.
69 BVerfGE 129, 49, 1.
70 Wrase/Klose, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 93.
71 Straßmair, Der besondere Gleichheitssatz, Berlin 2002, S. 195.
72 Slupik, Parität im Geschlechterverhältnis, Berlin 1988, S. 75.
73 Kischel in BeckOK GG, München 2019, Art. 3 Rn. 3.
74 Hufen, Staatsrecht II, München 2018, S. 741, widmet dem nur einen Satz; Ipsen, Staatsrecht II, München 2018, Rn. 832; Sachs, GG Kommentar, München 2018, Art. 3 Rn. 222.
75 Michael/Morlok, Grundrechte, Baden-Baden 2017, S. 391.
76 Gugel, ProstG und Art. 3 II GG, Berlin 2011, S. 182.
[77] Es gibt keine Menschenrassen. Der Begriff ist aufgrund der Rassenideologie des Nationalsozialismus hochproblematisch, doch immer noch nicht beseitigt.
78 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 311.
79 BVerfGE 64, 274, 278; BAGE 61, 209, 213; Suelmann, Die Horizontalwirkung des Art. 3 II GG, Baden-Baden 1994, S. 117.
80 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 320.
81 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 311.
82 BVerfGE 17, 1, 13; Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 352.
83 Baer, Würde oder Gleichheit, Baden-Baden 1995, S. 228.
84 Vgl. zur sexualisierten Konstruktion von „Frauen“ und „Männern“ die Studien von MacKinnon, Sexual Harrasment, New Haven 1979, auf die sich Baer bezieht.
85 Baer, Würde oder Gleichheit, Baden-Baden 1995, S. 235.
86 Baer, Würde oder Gleichheit, Baden-Baden 1995, S. 239.
87 So auch Raasch, Frauenquote und Männerrechte, Baden-Baden 1991.
88 Slupik, Parität im Geschlechterverhältnis, Berlin 1988, S. 79.
89 Slupik, Parität im Geschlechterverhältnis, Berlin 1988, S. 87.
90 Gugel, ProstG und Art. 3 II GG, Berlin 2011, S. 183.
91 Slupik, Parität im Geschlechterverhältnis, Berlin 1988, S. 136.
92 Slupik, Parität im Geschlechterverhältnis, Berlin 1988, S. 135.
93 Gugel, ProstG und Art. 3 II GG, Berlin 2011, S. 195.
94 BVerfGE 5, 85, 198; Zinsmeister, Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007, S. 102.
95 Schweizer, Der Gleichberechtigungssatz, Berlin 1998, S. 77.
96 Schweizer, Der Gleichberechtigungssatz, Berlin 1998, S. 148.
97 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 400.
98 Schweizer, Der Gleichberechtigungssatz, Berlin 1998, S. 98.
99 BT-Drucksache 12/6000, S. 50.
100 Schweizer, Der Gleichberechtigungssatz, Berlin 1998, S. 99.
101 Schweizer, Der Gleichberechtigungssatz, Berlin 1998, S. 106.
102 RL 2000/43/EG; RL 2000/78/EG; Wrase/Klose, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 106.
103 Bis BVerfGE 85, 191.
104 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 348.
105 BVerfGE 85, 191, 209.
106 Wrase/Klose, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 104.
107 Wrase/Klose, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 106.
108 Kischel in BeckOK GG, München 2019, Art. 3 Rn. 129.
109 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 372; Anders Fuchsloch, Das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung, Baden-Baden 1995, S. 141.
110 Fuchsloch, Das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung, Baden-Baden 1995, S. 137 f.
111 Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, Baden-Baden 1996, S. 372.
112 Zinsmeister, Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007, S. 21.
113 Zinsmeister, Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007, S. 51.
114 Zinsmeister, Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007, S. 118 f.
115 Zinsmeister, Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007, S. 132.
116 BVerfGE 147, 1.
117 Gesetz vom 18.12.2018, BGBl. I S. 2639.
118 BVerfGE 147, 1.
119 Zuletzt 2010 abgelehnt, vgl. BT-Drucksache 17/472.
120 Baer, Rechtssoziologie, Baden-Baden 2015, S. 106.
121 Baer, Rechtssoziologie, Baden-Baden 2015, S. 119.
122 Vgl. zum Foucaultschen Govemmentalitätsbegriff Baer, Rechtssoziologie, Baden-Baden 2015, S. 156.
123 Vgl. Habermas, Faktizität und Geltung, Berlin 1992, S. 510.
124 Tilly, Democracy, Cambridge 2007, S. 117.
125 Vgl. Systemtheorie bei Luhmann, Das Recht der Gesellschaft, Berlin 1995.
126 Beispielhaft Kischel in BeckOK GG, München 2019, Art. 3 Rn. 178; Richter, Das Geschlecht im deutschen Recht, NVwZ 2005, 636.
127 Baer, Rechtssoziologie, Baden-Baden 2015, S. 154.
128 Baer, Würde oder Gleichheit, Baden-Baden 1995, S. 228.
129 Schmidt, in: Feministische Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2019, S. 81.
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- Anna-Maria Müller (Autor:in), 2019, Wird Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes den Herausforderungen sexistischer Diskriminierung gerecht? Eine feministisch-rechtswissenschaftliche Analyse, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1290674