Das Schuldrecht erfuhr im Jahre 2022 erneut Änderungen, etwa mit dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags sowie dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Diese Gesetzesänderungen erscheinen im Vergleich zur Schuldrechtsreform des Jahres 2002 indes marginal. Ist es dem Reformgesetzgeber gelungen, ein bis zum damaligen Zeitpunkt seit über 100 Jahren bestehendes Schadensersatzsystem ohne wesentliche Brüche zu vereinfachen?
Um diese Frage zu beantworten, muss zuerst das alte System und seine Mängel dargestellt werden.
Sodann lohnt es sich, einen kritischen Blick auf die Entstehungsgeschichte der heutigen §§ 280 bis 283 BGB zu werfen, der zeigen soll, dass sich die rechtstechnische Realisierung einer Mängelbeseitigung durch vergleichsweise radikale Vereinheitlichung und Vereinfachung schwieriger erwies, als in seinem Ansatz gedacht.
Im Anschluss soll das heutige Schadensersatzsystem der §§ 280 bis 288 dargestellt und untersucht werden, welche Abweichungen sich gegenüber dem alten System ergeben. Dies ermöglicht es abschließend, die Ausgangsfrage zu beantworten und das gegenwärtige System zu bewerten.
Das hier näher beleuchtete Schadensersatzsystem ist dabei ein absolutes Kernthema im Allgemeinen Schuldrecht.
Viele Probleme und Streitstände, aber auch das System an sich werden erst vor dem Hintergrund der kontrovers und leidenschaftlich geführten Schuldrechtsreform von 2002 deutlich.
Zu den zentralen Anliegen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1. 1. 2002 zählte dabei die Schaffung einer klaren und übersichtlichen Schadensersatzregelung, welche die komplizierten gesetzlichen Vorschriften des bisher geltenden BGB und die daneben von der Rechtspraxis entwickelten Grundsätze einer Schadensersatzhaftung auffangen sollte.
Dabei zielte die Neugestaltung des Schadensersatzrechts aber nicht auf eine Veränderung der materiellen Ergebnisse ab, sondern auf eine Verbesserung des dogmatischen Fundaments.
Die Prämisse lautete insofern: Modernisierung durch Vereinheitlichung und Vereinfachung.
- Arbeit zitieren
- Franz Schmelzing (Autor:in), 2021, Schadensersatz im Allgemeinen Schuldrecht. Nach der Schuldrechtsreform im Vergleich zum BGB von 1900, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1278303