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Durchbrechung der Bestandskraft bei sozialrechtlichen Verwaltungsakten

Titel: Durchbrechung der Bestandskraft bei sozialrechtlichen Verwaltungsakten

Hausarbeit , 2020 , 17 Seiten , Note: 1,7

Autor:in: Anonym (Autor:in)

Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Ziel dieser Hausarbeit ist es, herauszufinden, welche Möglichkeiten es gibt, die Bestandskraft sozialrechtlicher Verwaltungsakte zu durchbrechen. Hierzu wird der Zweite Titel des Dritten Abschnittes des Ersten Kapitels des SGBX näher beleuchtet. Im Folgenden wird von einem bestandskräftigen, unanfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des §31 SGBX ausgegangen.

Tagtäglich werden im Bereich des Sozialrechts etliche Verwaltungsakte erlassen. Dabei müssen die Verwaltungsakten den Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit gerecht werden. Doch im Unterschied zu anderen Handlungsformen ist ein Verwaltungsakt nicht bereits unwirksam, wenn er beispielsweise rechtswidrig ist. Gemäß §39 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGBX) wird ein Verwaltungsakt bereits gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Damit entfaltet auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt bereits mit Bekanntgabe Wirksamkeit und damit auch Beachtlichkeit.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Möglichkeiten der Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten im Sozialrecht

2.1 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

2.2 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

2.3 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

2.4 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes

2.5 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

3 Fazit

Zielsetzung & Themen

Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, die bestehenden Möglichkeiten zur Durchbrechung der Bestandskraft von sozialrechtlichen Verwaltungsakten auf Basis des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X umfassend zu analysieren und deren rechtsdogmatische Voraussetzungen zu erörtern.

  • Grundlagen der Bestandskraft im Sozialrecht (formell vs. materiell)
  • Differenzierung der Aufhebungsnormen (§§ 44-48 SGB X)
  • Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten
  • Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten
  • Bedeutung des Vertrauensschutzes und Ermessensspielräume der Behörden

Auszug aus dem Buch

2.1 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Gemäß §44 Abs.1 S.1 SGBX ist der Verwaltungsakt, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des §44 SGBX ist ein anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakt. Die Rechtswidrigkeit wird in der Norm darüber definiert, dass eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist. Der Grund für die Rücknahme darf danach nicht eine wesentliche Änderung sein, sondern muss ein Fehler in der Rechtsanwendung sein, der dazu führt, dass der Verwaltungsakt nicht mit der Rechtsordnung übereinstimmt. Dies kann beispielsweise im Rahmen einer für nichtig erklärten Gesetzesvorschrift liegen, in der falschen Auslegung von Richterecht, aber auch in Form eines Ermessensfehlgebrauch.

Die nächste entscheidende Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des §44 SGBX ist, dass es sich um einen den Betroffen belastenden Verwaltungsakt handeln muss. Auch ein begünstigender Verwaltungsakt kann dabei belastend sein, wenn beispielsweise einer Leistung nicht in voller Höhe entsprochen wurde. Damit ist zunächst jeder Eingriff in Rechtsstellungen und geschützte Vermögenspositionen des Adressaten belastend (v. Wulffen/Schütze/Schütze, SGBX§44, Rn.22). „Denn ob ein Verwaltungsakt begünstigend ist oder nicht, richtet sich nach der gegenwärtigen subjektiven Sicht des Betroffenen /bestimmt sich nach der subjektiven Interessenlage des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rücknahmeverfahrens“ (KassKomm/Steinwedel, SGBX§44, Rn.14).

Zusammenfassung der Kapitel

1 Einleitung: Dieses Kapitel erläutert die Grundlagen der Bestandskraft, unterscheidet zwischen formeller und materieller Bestandskraft und leitet die Fragestellung zur Durchbrechung dieser Bindungswirkung ab.

2 Möglichkeiten der Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten im Sozialrecht: Hier werden die einschlägigen Befugnisse der Behörden zur Rücknahme, zum Widerruf und zur Aufhebung von Verwaltungsakten systematisch dargelegt.

2.1 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes: Das Kapitel behandelt die Korrekturmöglichkeit bei rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakten, bei denen Fehler in der Rechtsanwendung oder Sachverhaltsermittlung vorlagen.

2.2 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes: Es wird analysiert, unter welchen Voraussetzungen begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen werden können, wobei das öffentliche Interesse gegen das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten abgewogen wird.

2.3 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes: Dieses Kapitel beleuchtet das Ermessen der Behörde, einen ex nunc rechtmäßigen, aber belastenden Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben.

2.4 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes: Es wird erörtert, unter welchen restriktiven Bedingungen rechtmäßige Begünstigungen widerrufen werden dürfen.

2.5 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse: Das Kapitel erläutert die Anpassung von Dauerschuldverhältnissen an tatsächliche oder rechtliche Änderungen nach Erlass des Verwaltungsaktes.

3 Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und betont, dass die Korrekturinstrumente den Ausgleich zwischen gesetzlicher Rechtmäßigkeit und dem Schutz des Vertrauens der Bürger sicherstellen.

Schlüsselwörter

Sozialrecht, Verwaltungsakt, Bestandskraft, Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, SGB X, § 44 SGB X, § 45 SGB X, Vertrauensschutz, Rechtswidrigkeit, Rechtmäßigkeit, Bindungswirkung, Ermessen, Sozialleistungen

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?

Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Problematik, unter welchen Voraussetzungen bestandskräftige, also bindende Verwaltungsakte im Sozialrecht nachträglich durch die Behörde aufgehoben oder korrigiert werden können.

Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?

Zu den zentralen Themen zählen die fehlerhafte Rechtsanwendung, die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Vertrauensschutz sowie die spezifischen Regelungen des SGB X zur Rücknahme, zum Widerruf und zur Aufhebung von Verwaltungsakten.

Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?

Ziel ist es, die Möglichkeiten zur Durchbrechung der Bestandskraft gemäß der §§ 44 ff. SGB X systematisch herauszuarbeiten und die Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgrundlagen zu erläutern.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Literaturanalyse, indem einschlägige Kommentierungen und Rechtsprechung zum SGB X ausgewertet und auf die Forschungsfrage angewendet werden.

Was wird im Hauptteil der Arbeit detailliert behandelt?

Der Hauptteil analysiert differenziert die unterschiedlichen Aufhebungsarten: von der Rücknahme (§ 44 und § 45 SGB X) über den Widerruf (§ 46 und § 47 SGB X) bis hin zur Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung (§ 48 SGB X).

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Publikation?

Die Arbeit wird maßgeblich durch die Begriffe Bestandskraft, Vertrauensschutz, Rechtswirksamkeit von Verwaltungsakten sowie die konkreten Paragraphen des SGB X geprägt.

Wann ist ein Vertrauensschutz des Begünstigten bei der Rücknahme ausgeschlossen?

Der Vertrauensschutz entfällt insbesondere dann, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.

Welche Rolle spielt das Ermessen der Behörde bei der Rücknahme rechtswidriger Bescheide?

Das Ermessen ist bei rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakten gemäß § 44 SGB X oft eingeschränkt, während bei begünstigenden Verwaltungsakten gemäß § 45 SGB X eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Bürgers und dem öffentlichen Interesse an der Herstellung einer gesetzmäßigen Rechtslage stattfindet.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Durchbrechung der Bestandskraft bei sozialrechtlichen Verwaltungsakten
Hochschule
Universität Kassel
Veranstaltung
Verwaltungsrecht
Note
1,7
Autor
Anonym (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2020
Seiten
17
Katalognummer
V1268874
ISBN (eBook)
9783346712400
ISBN (Buch)
9783346712417
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verwaltungsrecht Verwaltungsakt Bestandskraft Widerruf
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Anonym (Autor:in), 2020, Durchbrechung der Bestandskraft bei sozialrechtlichen Verwaltungsakten, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1268874
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