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Seminararbeit, 2021
17 Seiten, Note: 2,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 DieGmbHimÜberblick
2.1 Allgemeines
2.2 Organe der GmbH
3 Die persönliche Haftung des GmbH Gesellschafters
3.1 Trennungsprinzip/Durchgriffshaftung
3.2 Rechtsform- und Institutsmissbrauch
3.3 Haftung im Gründungsstadium
3.4 Unterbilanzhaftung, Vorbelastungshaftung, Differenzhaftung
3.5 Verlustdeckungshaftung
3.6 Differenzhaftung bei Einlage
3.7 Vermögensvermischung
3.8 Existenzvernichtungshaftung
4 Fazit
5 Literaturverzeichnis
„Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache“, Dr. Hildebert Kirchner, De Gruyter (Verlag), 9.Auflage, 2018
Welche Rechtsform ist für das eigene Unternehmen die richtige? Eine der ersten Entscheidungen einesjeden Neugründers ist die Wahl der geeigneten Rechtsform. Da es eine Vielzahl von unterschiedlichen Gesellschaftsformen, wie Personen- und Kapitalgesellschaften gibt, die jeweils verschiedene Rechten und Pflichten mit sich bringen, sollte diese Entscheidung gut bedacht sein.
Bei der Wahl dieser sind sowohl betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und haftungsrechtliche Kriterien zu berücksichtigen. Letztere dienen häufig als wichtige Motivation zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Für die Volkswirtschaft sind Unternehmensgründungen unerlässlich, die Haftungsbeschränkung der GmbH setzt somit einen wirtschaftlichen Anreiz fürjeden Neugründer, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen. Mit einer Anzahl von über einer Millionen GmbHs in ganz Deutschland zählt diese zu den beliebtesten Rechtsformen, deren Rechtsgrundlage sich im GmbH-Gesetz und im HBG wiederfmdet. Mit der Möglichkeit zur Gründung einer GmbH ermutigt der Gesetzgeber Untemehmensgründer ihre risikobehafteten Ideen umzusetzen, ohne beim Scheitern des Vorhabens existenzielle Einbußen befürchten zu müssen, da die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Diese Gesellschaftsform, wie ihr Name bereits vermuten lässt, unterliegt lediglich einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft. Die Haftungsabschirmung auf das Gesellschaftsvermögen, wobei das Privatvermögen der Gesellschafter und Gründer unberührt bleibt, wird jedoch durch gesonderte Fallgruppen durchbrochen. Diese Fallgruppen wurden von der Rechtsprechung eingeführt, um einen Missbrauch der Haftungsbeschränkung vorzubeugen.
Die vorliegende Hausarbeit setzt sich mit der Haftung der GmbH auseinander, insbesondere mit der persönlichen Haftung der Gesellschafter, den Inhabern der Gesellschaft, bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften. Zunächst wird in Kapitel 2 Allgemeines, sowie die wirtschaftliche Bedeutung der GmbH erläutert und die Eigenschaften der Gesellschaft ais juristische Person beschrieben. Da die Gesellschaft als juristische Person fungiert, benötigt sie ausführende Organe. Diese Organe, die der Gesellschafter und der Geschäftsführer, und deren Rechte und Pflichten werden anschließend beschrieben. Kapitel 3 gibt einen Einblick über die grundsätzliche Haftung der GmbH für ihre Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, bevor nachfolgend die Durchgriffshaftung erläutert wird, in der die Gesellschafter der GmbH auch mit ihren Privatvermögen haften können und das Haftungsprivileg der GmbH durchbrochen wird.
Das Ziel dieser Hausarbeit ist es, die versteckten Gefahren der Haftung der GmbHGesellschafter zu präsentieren und aufzuklären, dass in Ausnahmefällen das vermeintlich geschützte Privatvermögen der Gesellschafter mit in die Haftung herangezogen werden kann.
Die GmbH gilt als eine der beliebtesten Rechtsformen. Ihre wirtschaftliche Bedeutung lässt sich dadurch veranschaulichen, dass alleine in Deutschland über 1 Mio. Gesellschaften in dieser Rechtsform am wirtschaftlichen Rechtsverkehr teilnehmen. Aufgrund der Rechtsform der GmbH als Kapitalgesellschaft, verfügt die Gesellschaft über die Eigenschaft einer juristischen Person. Als juristische Person des Privatrechts besitzt die Gesellschaft eine eigene Rechtsfähigkeit, sie ist somit Träger von Rechten und Pflichten.1 Dies berechtigt die Gesellschaft Eigentum zu erwerben und Verträge abzuschließen. Bezogen auf das Wirtschaftsleben besitzt diejuristische Person dieselben Rechte wie eine natürliche Person, auch sie ist deliktfähig, kann gerichtlich verklagt werden oder sogar selbst Klage erheben. Da die Gesellschaft selbstjedoch keinen eigenen Willen bilden, und auch nicht selbstständig handeln kann, benötigt sie dazu ausführende Organe in Form von natürlichen Personen.2 Die grundsätzliche Struktur einer GmbH bildet die Gesellschafterversammlung, bestehend aus einem oder mehreren Gesellschaftern und aus der Geschäftsführung.3 Diese genannten Organe der Gesellschaft werden in Kapitel 2.2 genauer erläutert.
Wie zuvor bereits erwähnt, spielt die Haftungsbeschränkung bei der Wahl zur GmbH eine wichtige Rolle. „Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen, §13 Abs. 2 GmbHG.“
Nach diesem Richtsatz bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter in Haftungsfällen unberührt, die Gesellschaft haftet lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Dies ist ein wichtiger Aspekt, weshalb die GmbH eine solch hohe Beliebtheit genießt. Die Gesellschafter haften nicht als persönlicher Schuldner der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern die GmbH muss als juristische Person für ihre Schulden selbst aufkommen. In Ausnahmefällen wird jedoch der Grundsatz gern. § 13 Abs. 2 GmbHG durchbrochen, wodurch die Haftungsabschirmung des Gesellschafters auf sein privates Vermögen aufgehoben wird. In diesen Fällen spricht man von der Durchgriffshaftung, auf deren Haftungsbestände in Kapitel 3 gesondert eingegangen wird.
Um den Ausschluss der persönlichen Haftung der Gründungsgesellschafter zu kompensieren, unterliegt das einzuzahlende Stammkapital (§ 5 GmbHG) strengen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften, da dieses Stammkapital den Gläubigem der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung stehen soll.4
Mindestens zwei Organe schreibt der Gesetzgeber der GmbH zwingend vor. Als oberstes Organ, die Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG) und als Handlungsorgan, den Geschäftsführer (§6 GmbHG).5
Das oberste Willensorgan der GmbH ist die Gesellschafterversammlung, bestehend aus den Gesellschaftern. Die Gesellschaft kann durch mehrere Personen gegründet werden, oder von nur einer Person. Hierbei spricht man von einer sogenannten Ein-Personen- GmbH.6 In ihr beschließen die jeweiligen Gesellschafter die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Ihre Kompetenzen und ihr Aufgabenkreis schließen sich aus §§ 45,46 GmbHG. Darunter zählen unter anderem das Recht zur Führung der Geschäfte, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und deren Prüfung und Überwachung. Ihnen ist es möglich, durch Satzungsänderung, die Rechtsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft nach ihrem Belieben zu gestalten. Den Gesellschaftern steht aufgrund der Satzungsautonomie im GmbH-Recht ein großer Gestaltungsspielraum zur Verfügung.7
Die GmbH-Gesellschafter, auch Anteilseigner genannt, sind die Inhaber und Eigentümer der Gesellschaft. Als oberstes Organ sind diese jedoch nicht zur Vertretung der GmbH berechtigt, zugleich sie nicht auch als Geschäftsführer angestellt sind. Die Gesellschafter sind befugt einen Geschäftsführer zu bestellen, der die Gesellschaft führt und nach außen im Wirtschaftsverkehr vertritt.8 „Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlichundaußergerichtlichvertreten, § 35 Abs. 1S.1 GmbHG.“
Dem oder den Geschäftsführern steht das Recht zum Handeln für die Gesellschaft zu. Sie führen den Willen aus, den die Gesellschafterversammlung bildet. Um handlungsfähig zu sein und am allgemeinen wirtschaftlichen Rechtsverkehr teilnehmen zu können, benötigt jede GmbH einen Geschäftsführer, der als Leitungsorgan der Gesellschaft auftritt.9
„Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, § 6 Abs. 2 GmbHG“. Möglich ist ein angestellter Geschäftsführer, der kein Gesellschafter ist, oder die Konstellation eines Gesellschafter-Geschäftsführer, in der ein Gesellschafter zugleich als angestellter Geschäftsführer tätig ist. Durch Dienstvertrag (§§ 612 BGB) und Beschlüsse der Gesellschafter werden die Aufgaben des Geschäftsführers festgelegt. Aufgrund des großen Gestaltungsspielraumes der Gesellschafter, die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu steuern, können die Funktionen des Geschäftsführers durch diese eingeschränkt werden. Die Hauptfunktionen des angestellten Geschäftsführers liegen in der Vertretungsbefugnis (§§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG) und in der Geschäftsführungsbefugnis (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Aufgrund des Dienstvertrages ist er Angestellter der GmbH, bezieht Arbeitslohn und ist an die Weisungen der Gesellschafter, unterBeachtung des Gesellschaftsvertrages, gebunden.10
Beide Organe, die Gründungsgesellschafter und die Geschäftsführer, genießen Rechte und Pflichten, die bei Nichteinhaltung schwere Folgen mit sich tragen. Im Folgenden werden bei Nichteinhaltung dieser, die Konsequenzen des Gesellschafters aufgeführt.
Das Trennungsprinzip im Recht der GmbH besagt, dass die Gesellschaft als juristische Person und die daran beteiligten Gesellschafter auseinanderzuhalten sind. Schuldet die GmbH einem Dritten oder Gläubiger eine Leistung, so darf sich dieser nur an die Gesellschaft wenden und nicht persönlich an die Gesellschafter, wie es bei den Personengesellschaften der Fall ist, bei denen das private Vermögen im Insolvenzfall vor dem Zugriff der Gläubiger nicht geschützt ist.11
„Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen, §13 Abs. 2 GmbHG.“
Begrifflich steht die GmbH für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wobei den Gläubigem der Gesellschaft als Haftungsmasse lediglich das Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung steht.12 Um einem Missbrauch einer solchen Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen entgegenzuwirken, entwarf die Rechtsprechung den Begriff der Durchgriffshaftung. Die Durchgriffshaftung durchbricht das Trennungsprinzip und die Gesellschafter haften gegenüber den Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.13
Im Nachfolgenden werden einzelne Fallgruppen erläutert, in denen das Trennungsprinzip durch die Durchgriffshaftung durchbrochen wird, wodurch die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Die Durchgriffshaftung findet Anwendung, wenn die Rechtsform der GmbH missbräuchlicher Weise verwendet wird, wodurch sie gegen Treu und Glauben verstößt. Ein solcher Missbrauch kann vorliegen, wenn den Gläubigern der Gesellschaft geschädigt wird, oder wenn ein Konzern ein zusätzliches Unternehmen gründet, welches ein riskantes Projekt vorsieht und dieses nur mit geringem Kapital ausstattet. Als Anspruchsgrundlage in solchen Fällen sieht die Rechtsprechung die deliktrechtliche Vorschrift des § 826 BGB vor. In diesen Fällen gründen die Gesellschafter eine Gesellschaft, um Geschäfte zu führen, deren Verwendung meist darauf gerichtet ist, rechtswidrige Ziele zu verfolgen. Das Risiko des Verlustes wird somit auf die Gesellschaft gelegt, ohne dass sie die Absicht besitzt, Gewinne zu erwirtschaften. Somit liegt zusätzlich ein Verstoß gegen § 242 BGB vor.14
Die GmbH als juristische Person entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Im Gründungsprozess zur GmbH, durchläuft die Gesellschaft mehrere Phasen. „Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht, § 11 Abs. 2 GmbHG.“ In der ersten Phase der Gründung, in der die zukünftigen Gesellschafter den Beschluss fassen eine GmbH zu gründen, bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft. Die Gründer treffen grundlegende Absprachen untereinander, bezüglich dem Zweck der Gesellschaft, Geschäftsmodell und Regelungen zur Aufbringung des notwendigen Stammkapitals.15 In diesem Stadium ist das GmbHG noch nicht anzuwenden, die Gesellschaft handelt als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Falls der Untemehmensgegenstand jedoch auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist, finden die Regelungen einer offenen Handelsgesellschaft Anwendung. Ein Handelsgewerbe gemäß § 1 Abs. 2 HGB liegt dann vor, wenn der Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Wesentliche Kriterien einer kaufmännischen Einrichtung sind zu einem die Pflicht zur Erstellung einer kaufmännischen Buchhaltung gemäß § 238 HGB und die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, § 242 HGB.
[...]
1 Vgl. Jula, S. 36.
2 Vgl. Engelhardt, S. 9ff.
3 Vgl. Engelhardt, S. 5.
4 Vgl. Jula, S.3ff.
5 Vgl. Möhlmeier, Nath, S. 437 ff.
6 Vgl. Stäche, S. 12.
7 Vgl. Jula, S.156 ff.
8 Vgl. Engelhardt, S. 22.
9 Vgl. Jula, S.l.
10 Vgl. Möhlmeier, Nath, S. 438 ff.
11 Vgl. Jula,S.259.
12 Vgl. Engelhardt, S. 4.
13 Vgl. Jula, S. 259.
14 Vgt.JMta,S.261.
15 Vgl. Jula, S. 38.