Darf man heutzutage in den Sterbeweg eines Leidenden eingreifen? Dies wird ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit um die Sterbehilfe und berufliche Haftungsrisiken bei Ärzten oder gar strafrechtliche Sanktionen sein. Eingangs wird auf die Formen der Sterbehilfe hingewiesen, um anschließend weiterhin das ärztliche Berufsrecht weitgehend zu erläutern. Darauf aufbauend wird die Sterbehilfe im strafrechtlichen Kontext reflektiert, um zuletzt zu den rechtlichen Konsequenzen, einem Ausblick und abschließendem Fazit zu gelangen.
Drei Viertel aller Deutschen möchten selbst bestimmen, wie sie sterben. Durch die strengen Regelungen in Deutschland ist das gar nicht so leicht, weshalb einige zum Sterben ins Ausland reisen, zum Beispiel in die Schweiz und sich dort an Sterbehilfeorganisationen wenden. Die Sterbehilfeorganisation Dignitas in der Schweiz hat seit ihrem Bestehen rund 900 Deutschen beim Sterben geholfen. Kann man das ein würdevolles Sterben nennen, wenn man für das Absterben ins Ausland fahren und dazu auch noch rund 10.500€ zahlen muss? Ein würdevolles Sterben sieht sicher anders aus.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung in die Materie
B. Begriff der Sterbehilfe
I. Aktive Sterbehilfe
II. Indirekte Sterbehilfe
III. Passive Sterbehilfe
IV. Beihilfe
C. Ärztliches Berufsrecht
I. Der medizinische Standard
1. Ärztliche Perspektive
2. Ökonomischer Standard
3. Ethik
4. Zusammenfassung
II. Leitlinien
1. Grundlagen des Berufsrechts
2. Aufgaben des Arztes
III. Sterbehilfe in der MBO
IV. Regelungen im BGB
V. Zivilrechtliche Haftung
1. §§ 280, 630a BGB
2. § 823 I BGB
3. Rechtsfolgen
D. Die Sterbehilfe im strafrechtlichen Kontext
I. Passive Sterbehilfe
1. Lehre vom Energieaufwand
2. Normative Betrachtung
3. Lehre vom Behandlungsabbruch
II. Indirekte Sterbehilfe
1. Tatbestand des § 216 StGB
2. Strafbarkeit
III. Beihilfe zum Suizid, § 27 StGB
IV. Geschäftsmäßige Tötung, § 217 StGB
1. Rückblick
2. Tatbestand
3. Gründe
4. Reaktionen
V. Unterlassene Hilfeleistung
1. Gem. § 323c StGB
2. § 13 StGB
VI. Zusammenfassung
E. Rechtliche Konsequenzen
I. Berufsrechtliche Folgen
II. Medizinstrafrecht
F. Ausblick
I. Gesetzesentwurf
II. Palliativmedizin
III. Sterbehilfeorganisation
G. Fazit
QUELLEN- und LITERATURVERZEICHNIS
Albrecht, Peter-Alexis (Hrsg.): Festschrift für Walter Kargl zum 70. Geburtstag; Berlin, 2015
Ärzteblatt: Mehr als 200 Anträge zur Selbsttötung bei Bundesbehörde eingegangen; 12.04.2021; abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/122838/Mehr-als-200-Antraege-zur- Selbsttoetung-bei-Bundesbehoerde-eingegangen [zuletzt abgerufen: 13.11.2021]
Bahner, Beate: Recht im Bereitschaftsdienst – Handbuch für Ärzte und Kliniken; 2. Auflage; Heidelberg, 2019
Borasio, Gian Domenico/ Jox, Ralf J./ Taupitz, Jochen/ Wiesing, Urban: Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben, ein Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids; Lausanne/ München/ Mannheim/ Tübingen, 2014
Britzke, Sonja: § 217 StGB im Lichte des strafrechtlichen Rechtsgutskonzepts – Legitimität und Auslegung der Norm; Studien im Strafrecht Bans 100; Düsseldorf, 2019
Brox, Hans/ Walker, Wolf-Dietrich: Besonderes Schuldrecht; 45. Auflage; Gießen, 2021
Bundesamt für Statistik der Schweiz: Suizidrate - Todesfälle durch Suizid pro 100 000 Einwohner/innen; 13.10.2020; abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/nachhaltige-entwicklung/monet-2030/alle- nach-themen/3-gesundheit/suizidrate.assetdetail.14711206.html [zuletzt abgerufen: 13.11.2021]
Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung-Ärzte; abrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/recht/berufsrecht/muster-berufsordnung-aerzte/ [zuletzt abgerufen: 22.10.2021]
Carstensen, Gert: Vom Heilversuch zum medizinischen Standard; Deutsches Ärzteblatt; Heft 36, 1989
Cirener, Gabriele/ Radtke, Henning/ Rissing-van Saan, Ruth/ Rönnau, Thomas/ Schluckebier, Wilhelm (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum StGB (zit.: Bearbeiter ; in LK)
Clausen, Tilman/ Schroeder-Printzen, Jörn: Münchner Anwaltshandbuch Medizinrecht; 3. Auflage; Hannover/ Berlin, 2020
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V (DGPPN): Basisdaten psychische Erkrankungen; August 2021; https://www.dgppn.de/schwerpunkte/zahlenundfakten.html [zuletzt abgerufen: 27.11.2021]
Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention (DGS): Suizidalität; abrufbar unter: https://www.suizidprophylaxe.de/suizidalitaet1/allgemeine-informationen/ [zuletzt abgerufen: 13.11.2021]
DocCheck: Goldstandard; 2015; abrufbar unter: https://flexikon.doccheck.com/de/Goldstandard [zuletzt abgerufen: 22.10.2021]
Dorneck, Carina/ Gassner, Ulrich M./ Kersten, Jens/ Lindner, Josef Franz/ Linoh, Kim Philip/ Lorenz, Henning/ Rosenau, Henning/ Schmidt am Busch, Birgit: Gesetz zur Gewährleistung selbstbestimmten Sterbens und zur Suizidprävention - Augsburg-Münchner-Hallescher- Entwurf; Augsburg/München/Halle an der Saale, 2019
Duttge, Gunnar : Der assistierte Suizid: Ein Dilemma nicht nur der Ärzteschaft; in: MedR; Heft 9, 2014
Eigler, Friedrich Wilhelm: Der hippokratische Eid: Ein zeitgemäßes Gelöbnis?; deutsches Ärzteblatt; Heft 34-35, 2003
Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch Kommentar mit Nebengesetzen; 68. Auflage; München, 2021
Grünewald, Anette: Zwei Entscheidungen des 5. Strafsenats des BGH zur ärztlich assistierten Selbsttötung; in: Juristische Rundschau; Heft 04, 2020
Gsell, Beate/ Krüger, Wolfgang/ Lorenz, Stephan/ Reymann, Christoph (Hrsg.): beck-online Großkommentar (zit.: Bea rbeiter ; in BeckOGK)
Hart, Dieter: Kongruenz und Kontinuität in der Entwicklung von Medizin und Medizinrecht; in: MedR; Heft 1, 2015
Hase, Tobias: Unterlassene Hilfeleistung bei Suizid nicht automatisch strafbar; veröffentlicht in: Merkur; 03.07.2019; abrufbar unter: https://www.merkur.de/politik/sterbehilfe-unterlassene- hilfeleistung-bei-suizid-nicht-automatisch-strafbar-zr-12761808.html [zuletzt abgerufen: 13.11.2021]
Heyers, Johannes: passive Sterbehilfe bei entscheidungsunfähigen Patienten und das Betreuungsrecht; Schriften zum Bürgerlichen Recht Band 258; Viersen, 2001
Hilgendorf, Eric: Einführung in das Medizinstrafrecht; 2. Auflage; Veitshöchheim, 2019
Hilgendorf, Eric/ Valerius, Brian: Strafrecht Besonderer Teil I – Delikte gegen die Person und gegen überindividuelle Rechtsgüter; Veitshöchheim/ Bayreuth, 2021
Hörr Christof: passive Sterbehilfe und betreuungsrechtliche Kontrolle – die Strafbarkeit von Arzt und Betreuer beim Behandlungsabbruch an einwilligungsunfähigen Patienten; Schriften zum Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht Band 7; Berlin, 2011
Janda, Constanze: Medizinrecht; 4. überarbeitete und erweiterte Auflage; Speyer, 2019
Jansen, Christoph : Der Medizinische Standard – Begriff und Bestimmung ärztlicher Behandlungsstan- dards an der Schnittstelle von Medizin, Haftungsrecht und Sozialrecht; Köln, 2019
Jansen, Christoph/ Katzenmeier, Christian/ Woopen, Christiane: Medizin und Standard – Verwerfungen und Perspektiven; Schriften zu Gesundheit und Gesellschaft – Studies on Health und Society (Band 3); Köln, 2019
Joecks, Wolfgang/ Miebach, Klaus (Hrsg.): Münchener Kommentar zum StGB (zit.: Bearbeiter ; in Müko StGB)
Joecks, Wolfgang/ Jäger, Christian: Studienkommentar zum StGB; 13. Auflage; Erlangen, 2021
Jox, Ralf J.: Sterben lassen – über Entscheidungen am Ende des Lebens; Reinbek, 2013
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Gesundheitsdaten – Mehr Ärzte mit Zusatzbezeichnung Palliativmedizin; abrufbar unter: https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/17066.php [zuletzt abgerufen: 11.11.2021]
Kindhäuser, Urs/ Zimmermann, Till: Strafrecht Allgemeiner Teil; 10. Auflage; Trier, 2022
Klostermann, Sabine: Ein Lehrbuch der Selbstbestimmung; in JURA – Juristische Ausbildung; Heft 7, 2020
Kraatz, Erik: Arztstrafrecht; 2. Auflage; Berlin, 2017
Laufs, Adolf/ Katzenmeier, Christian/ Lipp, Volker: Arztrecht; 8. Auflage, Köln/ Göttingen, 2021
Lindner, Josef Franz: Verfassungswidrigkeit des - kategorischen - Verbots ärztlicher Suizidassistenz; in: Neue Juristische Wochenschrift; Heft 3, 2013
Maio, Giovanni: Mittelpunkt Mensch: Ethik in der Medizin; 2. Auflage; Stuttgart, 2017
Maurach, Reinhart/ Schroeder, Friedrich-Christian/ Mailwald, Manfred/ Hoyer, Andreas/ Momsen, Carsten: Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte; 11. Auflage; München u.a., 2019
Majcher-Byell, Monika: Arztrecht: Wann Ärzte für Behandlungsfehler einstehen müssen; in deutsches Ärzteblatt; Heft 38, 2016
Michaelsen, Sven/ Rosenfelder, Andreas: „Ich möchte keine Sauerei hinterlassen“; veröffentlicht in: WELT; 11.01.2016; abrufbar unter: https://www.welt.de/kultur/literarischewelt/article150834783/Ich-moechte-keine-Sauerei- hinterlassen.html [zuletzt abgerufen: 13.11.2021]
Morgenstern, Henrike: Unterlassene Hilfeleistung, Solidarität und Recht; Rechtsphilosophische Schriften Band 5; Frankfurt am Main, 1997
Müller, Eckhart/ Schlothauer, Reinhold (Hrsg.): Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung; 2. Auflage; München/ Bremen, 2014 (zit.: Bearbeiter ; in MAH Strafverteidigung)
Müller-Neuhof, Josef: Trotz Urteils aus Karlsruhe – Spahn lehnt Anträge auf Sterbehilfe weiter ab; veröffentlicht in: Tagesspiegel; 06.03.2020; abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/trotz-urteils-aus-karlsruhe-spahn-lehnt-antraege-auf- sterbehilfe-weiter-ab/25617928.html [zuletzt abgerufen: 13.11.2021]
Nothacker, Monika/ Busse, Reinhard/ Elsner, Peter/ u.a.: Maßnahmen für eine wissenschaftlich begründete, patientenzentrierte und ressourcenbewusste Versorgung. Ein Strategiepapier der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF); in: Deutsche Medizinische Wochenschrift; Heft 144, 2019
Nuland, Sherwin B: Wie wir sterben – ein Ende in Würde?; München, 1994
Öz, Alpercan: Die Strafwürdigkeit der Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB – Schutzgut und Legitimität der Norm; in Juristische Rundschau; Heft 9, 2021
Parsa-Parsi, Ramin/ Wiesing, Urban: Weltärztebund: Revision des ärztlichen Gelöbnisses; deutsches Ärzteblatt; Heft 44, 2017
Pfeiffer, Franziska: Scribbr; Gendern in wissenschaftlichen Arbeiten: So geht’s; 2018; abrufbar unter: https://www.scribbr.de/wissenschaftliches-schreiben/gendern-in-wissenschaftlichen-arbeiten/ [zuletzt abgerufen: 11.11.2021]
Pötters, Stephan/ Werkmeister, Christoph: Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen – 1. und 2. Staatsexamen; 9. Auflage, Köln/ Bonn, 2021
Quaas, Michael/ Zuck, Rüdiger/ Clemens, Thomas: Medizinrecht – öffentliches Medizinrecht, Pflege- versicherungsrecht, Arzthaftpflichtrecht, Arztstrafrecht; 4. Auflage; Stuttgart, 2018
Ratzel, Rudolf/ Lippert, Hans-Dieter/ Prütting, Jens: Kommentar zur (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997; 7. Auflage; München/Ulm/Hamburg, 2018
Rengier, Rudolf: Strafrecht Besonderer Teil II – Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit; 22. Auflage; Konstanz, 2021
Rengier, Rudolf: Strafrecht Allgemeiner Teil; 12. Auflage; Konstanz, 2020
Roxin, Claus: Die Sterbehilfe im Spannungsfeld von Suizidteilnahme, erlaubtem Behandlungsabbruch und Tötung auf Verlangen – Zugleich eine Besprechung von BGH, NStZ 1987, 365 und LG Ravensburg; in Neue Zeitschrift für Strafrecht; Heft 8, 1987
Sailer, Rosemarie: „Der medizinische Standard ist einzuhalten“: Was bedeutet das konkret für die Behandlung?; in: Institut für Wissen in der Wirtschaft (IWW); Heft 01, 2014
Säcker, Franz J./ Rixecker, Roland/ Oetker, Hartmut/ Limperg, Bettina (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (zit.: Bearbeiter ; in MüKo)
Schaub, Günter: Arbeitsrechts-Handbuch – systematische Darstellung und Nachschlagewerk für die Praxis; 19. Auflage; Erfurt, 2021
Schild, Wolfgang; U. Kindhäuser/ U. Neumann/ H. Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch Kommentar; 5. Auflage, 2019
Schnell, Martin W./ Schulz-Quach, Christian: Basiswissen Palliativmedizin; 3. Auflage; Witten/ London, 2019
Schönke, Adolf/ Schröder, Horst (Hrsg.): Strafgesetzbuch Kommentar; 30. Auflage; Freiburg u.a., 2019
Schroth, Ulrich: Assistierter Suizid und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben; in GesR; Heft 8, 2020
Soliman, Tina: Sterbehilfe: Spahn boykottiert Recht; veröffentlicht in: das Erste; 14.10.2020; abrufbar unter: https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2020/Sterbehilfe-Spahn-boykottiert- Recht,sterbehilfe360.html [zuletzt abgerufen: 13.11.2021]
Statistisches Bundesamt: Todeszahlen – Suizide in Deutschland; abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft- Umwelt/Gesundheit/Todesursachen/Tabellen/suizide.html?nn=375478 [zuletzt abgerufen: 11.11.2021]
Steller, Sabrina: Ärztliche Suizidbeihilfe und aktive Sterbehilfe unter besonderer Berücksichtigung des § 217 StGB; Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag: Reihe Rechtswissenschaften Band 120; Kiel, 2019
Swissinfo: Zum Sterben in die Schweiz; abrufbar unter: https://www.swissinfo.ch/ger/freitodbegleitung-in-deutschland_zum-sterben-in-die- schweiz/41780592 [zuletzt abgerufen: 13.11.2021]
Timmermans, Stefan/ Berg, Marc: The Gold Standard: The Challenge of Evidence-based Medicine and Standardization in Health Care; 2003
Uhlenbruck, Wilhelm; A. Laufs/ B. Kern/ M. Rehborn (Hrsg. u.a.): Handbuch des Arztrechts; 5. neubearbeitete Auflage; Leipzig/ Dortmund, 2019
Ulsenheimer, Klaus/ Biermann, Elmar : Leitlinien – medico-legale Aspekte; in: Anästhesiologie & Intensivmedizin; Heft 49, 2008
Von Zezschwitz, Frederike : Ärztliche Suizidbeihilfe im Straf- und Standesrecht – das Strafrecht vor neuen Herausforderungen (Band 38); Glückstadt, 2016
Wessels, Johannes/ Beulke, Werner/ Satzger, Helmut: Strafrecht Allgemeiner Teil – die Straftat und ihr Aufbau; 50. Auflage; Passau/ München, 2020
Wessels, Johannes/ Hettinger, Michael/ Engländer, Armin: Strafrecht Besonderer Teil 1 – Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte; 45. Auflage, Mainz/ München, 2021
Zwinzscher, Felix: Mit welchem Lied kann man am schönsten sterben?; veröffentlicht in: WELT; 08.11.2017; abrufbar unter: Todesmusik: Mit welchem Lied kann man am schönsten sterben? - WELT [zuletzt abgerufen: 11.11.2021]
A. Einführung in die Materie
„Ich habe nur selten Würde beim Sterben erlebt.“1
Es ist die unumstößliche Wahrheit, dass wir alle sterben. Manche haben auch eventuell schon eine genaue Vorstellung, wie sie die Familie und Freunde verlassen möchten. Wieder andere suchen sogar die richtige Musik. In Schottland wird in einem Theaterstück über die beste Musik zum Sterben nachgedacht.2 Auch heute gibt es zahlreiche passende Lieder in der Popmusik. Doch eigentlich wollen wir nur alle in Würde sterben. Allerdings sieht das in Bezug auf das Sterben sieht das schwieriger aus als man denken mag.
Die Zahl an Sterbewilligen steigt immer weiter, egal ob durch einen schrecklichen Suizid oder Medikamente. In den letzten Jahren waren es rund 10.000 Deutsche, die einen Suizid begangen haben, wobei die meisten Fälle auf den Tod durch Erhängen zurückzuführen sind.3 Das sind knapp 27 Menschen pro Tag. Die Zahl erfolgloser Suizidversuche wird auf über 100.000 im Jahr geschätzt. Die meisten Suizide werden aufgrund von schweren psychischen Erkrankungen begangen.4
Drei Viertel aller Deutschen möchten selbst bestimmen, wie sie sterben. Durch die strengen Regelungen in Deutschland ist das gar nicht so leicht, weshalb einige zum Sterben ins Ausland reisen, zum Beispiel in die Schweiz und sich dort an Sterbehilfeorganisationen wenden. Die Sterbehilfeorganisation Dignitas in der Schweiz hat seit ihrem Bestehen rund 900 Deutschen beim Sterben geholfen. Kann man das ein würdevolles Sterben nennen, wenn man für das Absterben ins Ausland fahren und dazu auch noch rund 10.500€ zahlen muss?5
Ein würdevolles Sterben sieht sicher anders aus. Doch darf man heutzutage in den Sterbeweg eines Leidenden eingreifen?
Dies wird ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit um die Sterbehilfe und berufliche Haftungsrisiken bei Ärzten oder gar strafrechtliche Sanktionen sein. Eingangs wird auf die Formen der Sterbehilfe hingewiesen, um anschließend weiterhin das ärztliche Berufsrecht weitgehend zu erläutern. Darauf aufbauend wird die Sterbehilfe im strafrechtlichen Kontext reflektiert, um zuletzt zu den rechtlichen Konsequenzen, einem Ausblick und abschließendem Fazit zu gelangen.
In dieser Seminararbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.6
B. Begriff der Sterbehilfe
Die „Sterbehilfe“ ist kein selbständiger juristischer Begriff, an welchen sich Strafbarkeiten knüpfen. Stattdessen kann man eine Bandbreite an Begrifflichkeiten darunter subsumieren.
„Unter Sterbehilfe versteht man eine Hilfe, die sterbenden Menschen auf ihren Wunsch oder im Hinblick auf ihren mutmaßlichen Willen geleistet wird, um ihnen ein ihren Vorstellungen entsprechendes menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen.“7
Grob untergliedern lässt sich die Sterbehilfe – auch Euthanasie genannt – in die aktive und passive Sterbehilfe.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: frühere Kategorien der Sterbehilfe8
I. Aktive Sterbehilfe
Die aktive Sterbehilfe ist die unzulässige und strafbare Verkürzung eines Lebens durch aktive Einflussnahme auf den Sterbeprozess.9 Sie stellt eine gezielte Lebensbeendigung dar und ist gem. §§ 212, 216, 13 StGB strafbar, auch wenn sie auf Verlangen des Getöteten erfolgt.10 Die aktive Sterbehilfe zielt primär nicht auf die Linderung der Schmerzen ab, sondern erlöst den leidenden Patienten von seinen Schmerzen.11
II. Indirekte Sterbehilfe
In nahem Zusammenhang zur aktiven Sterbehilfe steht insoweit die indirekte Sterbehilfe. Sie wird meist auch als Unterfall der aktiven Sterbehilfe dargestellt. Sie umfasst beispielsweise Fälle der Einwilligung des unheilbar kranken Patienten in Bezug auf eine ärztlich gebotene Schmerzbehandlung (sog. Palliativbehandlungen).12 Die indirekte Sterbehilfe ist im Gegensatz zur aktiven Sterbehilfe straflos, worauf unter D. II. explizit eingegangen wird.
Dagegen könnte es bei Ärzten anders aussehen, wenn sie eine Palliativbehandlung betreuen. Die Palliativbehandlung eines Arztes ist nicht nur auf die Schmerzbehandlung an sich begrenzt, sondern er begleitet den Menschen bis zu seinem Tod. Die WHO definiert die Palliativmedizin als eine aktive ganzheitliche Behandlung von Patienten mit einer weit fortgeschrittenen Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung zu der Zeit, in der die Erkrankung nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht und die Beherrschung der Schmerzen sowie psychologische Probleme höchste Priorität besitzt.13 Ziel der Palliativmedizin ist es, dem leidenden Menschen die Lebensqualität zu erhalten und gleichzeitig seinem Sterbewunsch Folge zu leisten.14 Im Mittelpunkt steht die Palliativbehandlung vor allem bei Patienten, welche sich zum Beispiel durch Lähmung nicht mehr selbst helfen können, da sie sich das Mittel nicht selbst injizieren können.
III. Passive Sterbehilfe
Hiervon abzugrenzen ist die passive Sterbehilfe, welche sowohl Fälle des Absehens von der Aufnahme lebensrettender Maßnahmen als auch das Einstellen lebenserhaltender Maßnahmen behandelt.15 Sie ist auch unter dem Begriff des Behandlungsabbruchs bekannt. Die passive Sterbehilfe setzt voraus, dass das Leiden eines Sterbenden nach ärztlicher Überzeugung unumgänglich ist, einen tödlichen Verlauf genommen hat und der Tod in Kürze eintreten wird.16 Sie wird auch „Hilfe beim Sterben“ genannt. Hierbei wird die Zufuhr von lebens verlängernden Maßnahmen, zum Beispiel die Zugabe von Mitteln, Nahrung oder Medikamenten, beendet. Abzugrenzen sind die Fälle, bei denen auf die lebens erhaltenden Behandlungsmaßnahmen verzichtet wird, sog. „Hilfe zum Sterben“.17 Zumeist findet sie Anwendung, wenn der Patient noch nicht im Sterben liegt, weil sein Tod noch nicht unmittelbar bevorsteht. Darunter subsumieren lässt sich auch der technische Behandlungsabbruch, bei welchem die Verhaltensweise des Garanten nicht nur ein Unterlassen darstellt, sondern über Passivität hinausgeht und somit aktives Handeln umfasst.18 Dabei stellt man die lebens erhaltenden Geräte ab, zum Beispiel die künstliche Beatmung von Komapatienten.
Eine genaue Abgrenzung der Formen der passiven Sterbehilfe findet meist nicht statt, da die Grenzen nicht explizit geregelt sind. Ebenso werden die Begriffe häufig nicht einheitlich benutzt. Wegen der Zusammengehörigkeit der Maßnahmen erscheint es richtig, sie unter dem einheitlichen Begriff der ärztlichen Sterbebegleitung zusammenzufassen.19
IV. Beihilfe
Erweitert wurde die Sterbehilfe auch noch um die Beihilfe zum Suizid, welche unter D. I. genauer erläutert wird.
C. Ärztliches Berufsrecht
Mit der Grundlage der verschiedenen Sterbehilfeformen kann weiter auf das Berufsrecht des Arztes geblickt werden. Hierzu wird zuerst auf den „medizinischen Standard“ eingegangen, mithin die Leitlinien, welche das ärztliche Handeln beschreiben.
I. Der medizinische Standard
Heutzutage wird der juristische Passus, vor allem im Bereich des Arzthaftungsrechts, immer von dem sog. „medizinischen Standard“ gesprochen. Doch was versteht man darunter?
Hierzu hilft uns ein Blick in das Gesetz, welches in den §§ 630a-h BGB den Behandlungsvertrag mit verschiedenen Ausführungen bestimmt. Der medizinische Standard repräsentiert den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sowie der ärztlichen Erfahrung, die zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und ist unverkennbar maßgebend für die Bestimmung der Anforderungen an das Behandlungsgeschehen.20 Die Medizin selbst, der ökonomische Standard oder die Standesethik stellen unterschiedliche Ansprüche an den ärztlichen Standard, welche im Folgenden erläutert werden.
1. Ärztliche Perspektive
Ausgangspunkt sind meist die Anforderungen der Medizin selbst. „Eine Medizinische Definition gibt es nicht“21 und wird noch dazu mit den juristischen Leitlinien vermengt, da es sich bei dem medizinischen Standard letztendlich um ein juristisches Konstrukt handelt.22 Carstensen definierte 1989 den Begriff des Standards als „naturwissenschaftliche Erkenntnis und ärztliche Erfahrung“.23
Häufig wird auch der Begriff „gold standard“ verwendet, welcher mitunter kritisch gesehen wird.24 Als „Goldstandard“ bewertet man die therapeutische oder wissenschaftliche Methode, welche im gegebenen Fall die bewährteste oder „beste“ Lösung darstellen soll.25
Von Ärzten wird der Begriff des medizinischen Standards heute wenig geschätzt. Sie fühlen sich bisweilen durch rechtlichen Druck im Sinne von Dogmen gebunden.26 In § 28 I SGB V heißt es, dass die geschuldete ärztliche Behandlung die Tätigkeiten umfasst, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten „nach Regeln der ärztlichen Kunst“ ausreichend und zweckmäßig ist. § 630a II BGB spricht daneben von „allgemein anerkanntem fachlichen Standard“. Was darunter genau zu verstehen ist, wurde bisweilen nicht erklärt und bleibt wohl den Ärzten im konkreten Fall selbst überlassen.
Es wird kritisiert, dass der Medizinbetrieb immer mehr durch technisch-mechanische Vorstellungen, durch Gesetze oder Leitlinien überlagert werde, wodurch die Nähe zu dem Patienten und die Behandlungsautonomie immer mehr in den Hintergrund rückt. Auch der „gold standard“ kann von Ärzten nicht immer eingehalten werden, da es in der Medizin kein richtig und falsch gibt. Man kann und muss seinen Patienten individuell behandeln und auf dessen Willen eingehen.
2. Ökonomischer Standard
Nach der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (kurz: AWMF) sind die Leitlinien des medizinischen Standards systematisch entwickelte Hilfen zur Entscheidungsfindung. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und sollen sowohl für mehr Sicherheit in der Medizin sorgen als auch ökonomische Aspekte berücksichtigen.27 Nicht zuletzt werden unternehmensstrukturierte Krankenhäuser mit dem negativen Schlagwort der „Ökonomisierung“ versehen, welche die ärztliche Fürsorge zu marktförmigen Dienstleistungen transformiert. Man ist lediglich ein Teil eines Systems und je schneller die Behandlung geht, desto besser ist dies für den Arzt und das Krankenhaus. Um den bestehenden Fehlanreizen gegen eine patientenorientierte, wissenschaftliche Medizin durch das Vergütungssystem entgegenzuwirken, müssen Maßnahmen getroffen werden.28 Der Arzt muss prüfen, ob es für den konkreten Fall eine Richtlinie gibt und ob die Richtlinie dem medizinischen Standard entspricht. Erst danach darf er aus expliziten Gründen im Einzelfall von der Richtlinie abweichen.
3. Ethik
Die Ethik der Ärzte ist ein erhebliches Charakteristikum des medizinischen Standards. Ethik ist die Lehre von der Moral, wobei die Moral eine wertebezogene Dimension der Entscheidungsfindung und des Verhaltens des Menschen darstellt.29 Aus der Ethik entwickeln sich Grundsätze wie die Achtung vor dem Menschen, Einwilligung, Aufklärung und das Vertrauen als Grundlage für das Arzt-Patienten-Verhältnis. Die Ethik geht auch aus gesetzlichen Regelungen hervor. Aus § 2 BMO-A ergibt sich, dass die Ärzte „ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit“ ausüben müssen. Entscheidend ist dabei das Patientenwohl. Nach dem Deutschen Ethikrat umfasst es sowohl objektive Elemente wie medizinisch messbare Schritte im Behandlungsablauf sowie subjektive Elemente wie die persönlichen Präferenzen eines Patienten.30 Leitlinien sind dabei die Selbstbestimmung des Patienten, die Fürsorge sowie das Arzt-Patienten-Verhältnis.31 Für Maio gelten vier Grundpostulate für die Tätigkeit eines Arztes. Diese sind der Vorrang des Patientenwohls, das ärztliche Tötungsverbot, die Anerkennung der Grenzen ärztlichen Handelns sowie die Betonung der notwenigen Integrität als Person.32
Der Eid des Hippokrates gilt als erstes Dokument zur ärztlichen Standesethik. Er dient primär als Selbstschutz der Ärzte.33 Er wird von jedem Arzt geschworen. Oftmals wird davon gesprochen, dass der hippokratische Eid nicht mehr zeitgemäß sei. Es lässt sich eine Tendenz feststellen, dass Ärzte sich nach dem gesetzlich Erlaubten orientieren müssen und nicht mehr auf ethische Verpflichtungen abgestellt wird.34
4. Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich erkennen, dass der medizinische Standard bei den Ärzten nur bedingt Zustimmung findet. Dennoch ist der Begriff weit verbreitet und dient mit samt seinen Leitlinien als Hilfsmittel für eine effiziente Behandlung von Patienten und stellt die Grundzüge des ärztlichen Berufsrechts dar. Dennoch sollte der Gehalt des hippokratischen Eides auch heute noch leitend für das ärztliche Handeln sein.
II. Leitlinien
Im Folgenden wird auf die Leitlinien und Normen eingegangen, welche das ärztliche Berufsrecht umfassend beschreiben.
1. Grundlagen des Berufsrechts
Das Berufsrecht ist ein Sonderrecht für Ärzte.
Für das ärztliche Verhalten gibt es keine bundesweit gefestigten Normen oder Gesetze, sondern lediglich Verhaltensrichtlinien. Zu verweisen ist hier vor allem auf die (Muster-)Berufsordnung (im Folgenden als MBO abgekürzt35 ).
Die MBO enthält die berufsrechtlichen und ethischen Grundlagen des ärztlichen Berufs. Sie dient lediglich als Muster für die Ärztekammern und trägt damit grundlegend zu einer bundesweit möglichst einheitlichen Einwicklung des Berufsrechts bei.36 Die in der MBO begründeten Pflichten sind Ausdruck der Ethik des Arztberufes und enthalten unter anderem Bestimmungen zur Schweige- und Aufklärungspflicht sowie Pflichten im Rahmen der Berufsausübung. Das Berufsrecht der Ärzte kennzeichnet sich durch eine Wechselwirkung zwischen ethischen Maßstäben und rechtlichen Vorgaben, was auch das vorangestellte Gelöbnis in der Präambel der MBO verdeutlicht.37
Als Grundlage des ärztlichen Handelns wurde zuvor der Eid des Hippokrates erwähnt, welcher im Genfer Gelöbnis neugefasst wurde.38 Das Handeln des Arztes ist nach dem verfassten Eid auf den Heilerfolg gerichtet, wobei der Arzt einen persönlichen Dienst leisten muss, wodurch er mit seinem gesamten Tun und Unterlassen ausschließlich dem Leben dienen soll.
Die Bundesärzteordnung (BÄO) – die „Magna Charta des Arztberufes“ – statuiert darüber Voraussetzungen, wer sich „Arzt“ nennen darf. Die Bestimmungen der BÄO ergänzen die gesetzlichen Pflichten.39 Zu unterscheiden ist hiervon die bereits oben genannte MBO der Landeskammern, welche die Grundsätze der Berufsausübung deklariert.40 Sie ist kein verbindliches Außenrecht aus dem Ansprüche entstehen könnten, sondern stellt lediglich ethische Maßstäbe für das berufliche Handeln auf. Überzeugung bietet die MBO dennoch, was sich daran erkennen lässt, dass sie von dem Weltärztebund in die Präambel seines Genfer Gelöbnisses aufgenommen wurde.41
[...]
1 Nuland: Wie wir Sterben; S.18
2 Vgl. Zwinzscher: Mit welchem Lied kann man am schönsten Sterben?
3 Vgl. DESTATIS: Todesursachen Suizide [Abruf 11.11.2021]
4 Vgl. DGS: Suizidalität [Abruf 11.11.2021]
5 SWI: Zum Sterben in die Schweiz [Abruf 11.11.2021]
6 Vgl. Pfeiffer: Gendern in wissenschaftlichen Arbeiten: So geht’s [Abruf 11.11.2021]
7 Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz; 2004; S. 67
8 Bahner: Recht im Bereitschaftsdienst; S. 184
9 Bahner: Recht im Bereitschaftsdienst; S. 180
10 BGHSt 37, 376
11 Steller: ärztliche Suizidbeihilfe; S. 19
12 Pötters/Werkmeister: Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen; § 9
13 Vgl. Newsletter No. 1/1989 der European Association for Palliative Care
14 Duttge: MedR 09/2014 (622)
15 Schneider ; in MüKo zum StGB; Vor §211, Rn. 114
16 NJW 1995, 204; s.a.: BGH; Urt. v. 13.09.1994 – 1 StR 357/94
17 Heyers: passive Sterbehilfe; S. 25 f.
18 Schneider; in MüKo: Vor § 211, Rn. 114
19 DÄBl. 1988, B-1851
20 Sailer: IWW 01/2014 (5)
21 So Hart: MedR 01/2015 (11)
22 Jansen: Der Medizinische Standard; S. 9
23 Carstensen: dt. Ärzteblatt 36/1989 (2431 ff.)
24 Timmermans/Berg: The Gold Standard
25 https://flexikon.doccheck.com/de/Goldstandard
26 Hart: MedR 01/2015 (11)
27 Ulsenheimer/Biermann: Intensivmed 49/2008 (105)
28 Nothacker u.a.: DMW 144/2019 (991f.)
29 Weltärztebund: Handbuch der ärztlichen Ethik; S. 12
30 Jansen/Katzenmeier/Woopen: Medizin und Standard; S. 4
31 Deutscher Ethikrat: Patientenwohl als ethischer Maßstab für das Krankenhaus; S. 38 ff.
32 Maio: Mittelpunkt Mensch; S. 103 f.
33 v. Zezschwitz: Ärztliche Suizidbeihilfe im Straf- und Standesrecht; S. 48 f.
34 Eigler: Der hippokratische Eid; dt. Ärzteblatt 34/35 (2203)
35 Es ist dabei immer die MBO der Ärzte gemeint (MBO-Ä)
36 https://www.bundesaerztekammer.de/recht/berufsrecht/muster-berufsordnung-aerzte/ [22.10.2021]
37 Janda: Medizinrecht; S. 93
38 Deklaration von Genf, September 1948; abgedruckt bei Seidler, in Wiesing, Diesseits von Hippokrates, S. 156
39 Laufs/Kern/Rehborn: Handbuch des Arztrechts; § 14
40 Janda: Medizinrecht; S. 96
41 Parsa-Parsi/Wiesing: dt. Ärzteblatt; Heft 44/2017 (2023 f.)