In der vorliegenden Arbeit sollen nun die Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG im Hinblick auf ihre Vorgeschichte in der deutschen Staatsrechtslehre zur Zeit der Weimarer Republik untersucht werden. Dazu soll anhand der Lehre Carl Schmitts der Frage nachgegangen werden, wie das Problem der Grenzen der Verfassungsrevision in der Weimarer Staatsrechtslehre diskutiert wurde, und inwiefern sich von Carl Schmitts Positionen aus inhaltliche Kontinuitäten bzw. Diskontinuitäten, exemplifiziert am Bundesstaatsprinzip, zu den Regelungen des Grundgesetzes ergeben. Hierzu gliedert sich die Arbeit in drei Teile. Zunächst wird im ersten Teil, in welchem die Grenzen der Verfassungsrevision untersucht werden, Art. 79 Abs. 3 GG als Revisionssperrklausel vorgestellt. Die wesentlichen, dort herauszuarbeitenden Aspekte der grundgesetzlichen Verfassungsänderungs-sperre sollen als Kriterien dienen anhand derer die Kennzeichen der Lehre Carl Schmitts aufgezeigt werden. Um zu einem besseren Verständnis seiner Ansichten zu gelangen, wird darüber hinaus die herrschende Lehre im Staatsrecht der Weimarer Republik kontrastierend entgegenzustellen und der Hintergrund des Richtungsstreits der Weimarer Staatsrechtslehre zu erläutern sein. Nachdem im ersten Teil die verfassungstheoretische Grundlegung der Revisionssperrklausel behandelt wurde, soll im zweiten Teil der Arbeit geprüft werden, inwieweit auch normative Gehalte der grundgesetzlichen Revisionssperrklausel bei Carl Schmitt vorgefunden werden können. Dies soll an einem kurzen Fallbeispiel anhand des Bundesstaatsprinzips geschehen. Hierzu werden zunächst die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten unantastbaren Elemente der bundesstaatlichen Verfassungsordnung umrissen, worauf die Darstellung der Bundesstaatlichkeit in der Lehre Carl Schmitts folgen wird. Im Schlussteil werden sodann die Ergebnisse der Arbeit festgehalten.
Inhaltsverzeichnis
Die Grundsätze des Art. 79. Abs. 3 GG in der Weimarer Staatsrechtslehre am Beispiel des Bundesstaatsprinzips und der Lehre Carl Schmitts
Einleitung
A. Die Grenzen der Verfassungsrevision
I. Art.79 Abs.3 GG als Revisionssperrklausel
1. Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und das Problem der Selbstbindung
2. Die Unterscheidung zwischen pouvoir constituant und pouvoir constitué und die Bindung der pouvoir constitué
3. Art. 79 Abs. 3 GG als Schutz zentraler Prinzipien des GG
4. Die Unabänderlichkeit des Art. 79 Abs. 3 GG und die Justiziabilität der Verfassungsrevsion
II. Das Problem der Grenzen der Verfassungsrevision in der Weimarer Staatsrechtslehre
1. Die Behandlung des Problems in der herrschenden Lehre am Beispiel von Gerhard Anschütz
2. Der staatsrechtliche Positivismus und der Richtungsstreit der Weimarer Staatsrechtslehre
3. Die Behandlung des Problems in der Lehre von Carl Schmitt
B. Die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten unantastbaren Elemente der bundesstaatlichen Verfassungsordnung in der Lehre Carl Schmitts
I. Die in Art. 79 Abs.3 GG genannten bundesstaatlichen Garantien
1. Die einheitliche Absicherung der Bundesstaatlichkeit durch Art. 79 Abs. 3 1./2.Alt GG und Art. 20 Abs. 1 GG
2. Die Gliederung des Bundes in Länder
3. Die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung
4. Homogenität
5. Treueverpflichtung
II. Bundesstaatlichkeit in der Lehre von Carl Schmitt
C.Ergebnis
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die historischen Wurzeln der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, indem sie die verfassungstheoretischen Überlegungen der Weimarer Republik, insbesondere die Lehre Carl Schmitts, dem heutigen Grundgesetz gegenüberstellt. Dabei wird analysiert, wie das Problem der Grenzen der Verfassungsänderung damals diskutiert wurde und inwiefern Carl Schmitt als Wegbereiter für eine wertgebundene Verfassung betrachtet werden kann.
- Analyse der Revisionssperrklausel in Art. 79 Abs. 3 GG
- Gegenüberstellung des staatsrechtlichen Positivismus (Kelsen) und der materialen Staatslehre (Schmitt)
- Untersuchung der verfassungsgebenden Gewalt und deren Abgrenzung zur verfassungsändernden Gewalt
- Vertikale Gewaltenteilung und Bundesstaatlichkeit als unantastbare Verfassungselemente
- Kritische Bewertung von Kontinuitätslinien zwischen der Weimarer Verfassungstheorie und dem heutigen Grundgesetz
Auszug aus dem Buch
Die Unterscheidung zwischen pouvoir constituant und pouvoir constitué und die Bindung der pouvoir constitué
Da das GG in seiner Präambel und in Art. 146 die verfassungsgebende Gewalt des Volkes nennt und andererseits eine verfassungsändernde Gewalt einführt, die an bestimmte Verfahren und bestimmte inhaltliche Grenzen gebunden wird, ist für das GG ein qualitativer Unterschied zwischen der pouvoir constituant und dem pouvoir constitué anzunehmen. Während die verfassungsgebende Gewalt also weiterhin uneingeschränkt neben dem GG existiert, besteht innerhalb der Verfassung der verfassungsändernde Gesetzgeber als verfasste Gewalt. Da sich Art. 79 Abs. 3 GG ausschließlich an diese verfasste Gewalt gerichtet ist das Erfordernis der Heteronomie gewahrt. Als "Verfassungsgeschöpf" ist dessen Kompetenz zur Verfassungsänderung vom Verfassungsgeber abgeleitet und kann somit formell und materiell von diesem beschränkt werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Die Grenzen der Verfassungsrevision: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen des Art. 79 Abs. 3 GG und analysiert das Problem der Selbstbindung sowie die Unterscheidung zwischen verfassungsgebender und verfasster Gewalt im historischen Kontext der Weimarer Staatsrechtslehre.
B. Die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten unantastbaren Elemente der bundesstaatlichen Verfassungsordnung in der Lehre Carl Schmitts: Hier wird untersucht, wie die spezifischen Schutzelemente der Bundesstaatlichkeit im Grundgesetz in Carl Schmitts Lehre vorgeprägt sind und welche Rolle dabei die vertikale Gewaltenteilung spielt.
C. Ergebnis: Das abschließende Kapitel resümiert die ambivalenten Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Theorie Schmitts und der normativen Ausgestaltung des Grundgesetzes und würdigt Schmitt als wichtigen Wegbereiter einer materialen Verfassungsordnung.
Schlüsselwörter
Grundgesetz, Art. 79 Abs. 3 GG, Verfassungsänderung, Revisionssperrklausel, Carl Schmitt, Hans Kelsen, Weimarer Staatsrechtslehre, Bundesstaatlichkeit, Pouvoir constituant, Pouvoir constitué, Verfassungsgebende Gewalt, Vertikale Gewaltenteilung, Wertgebundene Verfassung, Staatsrechtlicher Positivismus, Homogenität
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtlichen Grenzen der Verfassungsänderung und vergleicht die heutige Regelung des Grundgesetzes mit den theoretischen Ansätzen der Weimarer Republik.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zu den Kernbereichen gehören das Verständnis von Verfassung, die Rolle der verfassungsgebenden Gewalt, der Streit zwischen Positivismus und materialem Rechtsdenken sowie das Prinzip der Bundesstaatlichkeit.
Welches primäre Ziel verfolgt die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, herauszufinden, inwieweit Carl Schmitts verfassungsrechtliche Überlegungen als historische Basis oder geistiges Vorbild für den heutigen Schutz zentraler Verfassungsprinzipien im Grundgesetz dienen können.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf der Analyse von Verfassungstexten, staatsrechtlicher Literatur und der Rekonstruktion verfassungstheoretischer Konzepte basiert.
Welche Aspekte werden im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Revisionssperrklausel als verfassungsrechtliches Instrument sowie die detaillierte Darstellung der Lehre Carl Schmitts hinsichtlich Bundesstaatlichkeit und Unantastbarkeit von Verfassungskernen.
Welche Schlüsselbegriffe prägen die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie "Ewigkeitsgarantie", "Pouvoir constituant", "Revisionssperrklausel" und "Materiale Verfassung" charakterisiert.
Wie unterscheidet Schmitt zwischen Verfassung und Verfassungsgesetz?
Schmitt unterscheidet zwischen der positiven Verfassung als Ausdruck einer politischen Entscheidung (Dezision) und dem ausführenden, änderbaren Verfassungsgesetz, wobei er die Verfassung als den übergeordneten, substanziellen Kern begreift.
Was ist das zentrale Ergebnis in Bezug auf Carl Schmitt als Wegbereiter?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass Schmitt durch seine vehemente Opposition zum staatsrechtlichen Positivismus die theoretische Bahn für eine materiell wertgebundene Verfassung geebnet hat, auch wenn keine direkte eins-zu-eins Umsetzung seiner Lehren im Grundgesetz vorliegt.
Welche Rolle spielt der Föderalismus in der Argumentation?
Der Föderalismus wird als Ausdruck einer vertikalen Gewaltenteilung begriffen, die nach Ansicht sowohl Schmitts als auch des Grundgesetzes einen wesentlichen Kernbestand darstellt, der vor willkürlicher Aushöhlung geschützt werden muss.
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- David Liebelt (Author), 2008, Die Grundsätze des Art. 79. Abs. 3 GG in der Weimarer Staatsrechtslehre am Beispiel des Bundesstaatsprinzips und der Lehre Carl Schmitts, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/119596