In dieser Arbeit soll untersucht werden, ob und inwieweit das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage tatsächlich zugunsten von Verträgen, die von der Corona-Pandemie und ihren politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Folgen und Reaktionen betroffen sind, eingreifen und Abhilfe schaffen kann. Dazu wird, nach einer Chronik der Corona-Krise und der Systematisierung ihrer Auswirkungen auf Vertragsbeziehungen (B.), die Anwendbarkeit der Norm im Fall der Pandemie geprüft (C.). Dies hängt insbesondere von der dann zu ermittelnden Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien und deren Grenzen ab (D.).
Im Anschluss wird analysiert und diskutiert, inwiefern vorrangige Regelungsmuster der Anwendung von § 313
entgegenstehen und ob die Subsidiarität im Fall der Pandemie tatsächlich sachgerecht ist (E.). Zuletzt wird gezeigt, welche Gestaltungsmöglichkeiten § 313 bietet (F.) und schließlich ein Fazit gezogen (G.).
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Ausgangslage
I. Chronologie der Corona-Pandemie
II. Auswirkungen auf Vertragsdurchführung
1. Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
a) Erhebliche Leistungserschwerung
b) Äquivalenzstörung
c) Wirtschaftliche Notlage einer Partei
2. (Vorübergehende) Nichterbringbarkeit der Leistung
3. Störung des Verwendungszwecks
4. Zwischenfazit
C. Ein Fall für § 313?
I. Voraussetzungen von § 313
II. Tatsächliches und hypothetisches Element
III. Normatives Element
D. Risikoverteilung bei der Vertragsdurchführung
I. Grundsatz
1. Risiko der Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
a) Risiko bzgl. erheblicher Leistungserschwerung
b) Äquivalenzrisiko
c) Risiko bzgl. wirtschaftlicher Notlage
2. Risiko der (vorübergehenden) Nichterbringbarkeit der Leistung
3. Risiko der Störung des Verwendungszwecks
II. Grenzen der Risikozuweisung
1. Abgrenzung der Rechtsprechung
2. Präzisierung der Kriterien
3. Grenze der typisierenden Risikoverteilung
III. Grenze durch Corona-Pandemie erreicht
1. Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
2. (Vorübergehende) Nichterbringbarkeit der Leistung
3. Störung des Verwendungszwecks
4. Zwischenergebnis
IV. Zeitliche Einschränkung
V. Konsequenz: Unzumutbarkeit?
E. Subsidiarität von § 313
I. Verhältnis zur (ergänzenden) Vertragsauslegung
II. Verhältnis zum Leistungsstörungsrecht
1. Normenkonkurrenzen
a) Covid-19-Gesetz
b) Besonderes Leistungsstörungsrecht
c) Allgemeines Leistungsstörungsrecht
(1) § 275 I
(2) § 275 II
(3) § 275 III
(4) Ausschluss der Leistungspflicht
2. Auflösung zugunsten von § 313
F. Gestaltungsmöglichkeiten durch § 313
I. Vertragsanpassung, § 313 I
II. Vertragsaufhebung, § 313 III
G. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob und inwieweit das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB als Lösungsansatz für vertragliche Probleme dienen kann, die durch die Corona-Pandemie und ihre gesellschaftlichen sowie wirtschaftlichen Folgen entstanden sind. Dabei wird analysiert, wie sich die Risiken zwischen den Vertragsparteien verteilen und welche Gestaltungsmöglichkeiten das Gesetz zur Vertragsanpassung oder -aufhebung bietet.
- Störung der Geschäftsgrundlage durch die Corona-Pandemie
- Risikoverteilung und deren Grenzen in Vertragsverhältnissen
- Subsidiarität des § 313 BGB gegenüber spezielleren Regelungen
- Vertragsanpassung und Vertragsaufhebung in Krisenzeiten
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung
Die Corona-Pandemie hat Deutschland noch immer fest im Griff: Abstand halten, Maske auf, man hat sich mittlerweile daran gewöhnt. Dabei ist es erst ein halbes Jahr her, dass der erste Corona-Fall in Deutschland offiziell bestätigt wurde. Seitdem prägt die Pandemie unseren Alltag und erschüttert die Rahmenbedingungen einer unabsehbaren Anzahl von Vertragsverhältnissen in ihren Grundfesten: Durch die umfassende Schließung von Freizeit- und Kultureinrichtungen und die Absage aller Großveranstaltungen werden Eintritts- und Dauerkarten, Zugangs- und Mitgliedsberechtigungen gegenstandslos.
Lieferengpässe und Produktionsstilllegungen führen zu Störungen in Lieferketten. Arbeitnehmer werden in Kurzarbeit oder – im Zuge des „social distancing“ – flächendeckend ins Home-Office versetzt. Mietverträge verlieren für Gastronomen und Einzelhändler ihren Sinn, wenn der angemietete Gewerberaum durch die weitreichenden Schließungsanordnungen nicht mehr als Verkaufsfläche genutzt werden kann. (Pauschal-)Reisen können durch Kontakt-, Ausgangs- oder Reisebeschränkungen nicht angetreten werden oder erübrigen sich jedenfalls aus Sicht des Reisenden bei Wegfall des Reisegrundes (Absage von Konzerten, Messen, etc.). Private wie Unternehmen haben finanzielle Einbußen, was Auswirkungen auf ihre Leistungs- und Zahlungsfähigkeit haben kann. Die Liste an Komplikationen und potenziellen Leistungshindernissen ist wohl endlos.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Corona-Pandemie ein und erläutert, wie diese die Rahmenbedingungen von Verträgen massiv erschüttert und die Relevanz von § 313 BGB als Lösungsinstanz begründet.
B. Ausgangslage: Dieses Kapitel liefert eine Chronik der Corona-Pandemie und systematisiert die daraus resultierenden Leistungsstörungen in drei Fallgruppen: veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Nichterbringbarkeit der Leistung und Störung des Verwendungszwecks.
C. Ein Fall für § 313?: Hier werden die Voraussetzungen von § 313 BGB – das tatsächliche, hypothetische und normative Element – in Bezug auf die Pandemie geprüft.
D. Risikoverteilung bei der Vertragsdurchführung: Dieses Kapitel analysiert die typische Risikoverteilung in Verträgen und untersucht, ob durch die Pandemie die Grenze der Zumutbarkeit für die Vertragsparteien erreicht wurde.
E. Subsidiarität von § 313: Es wird das Verhältnis von § 313 BGB zur ergänzenden Vertragsauslegung und zum Leistungsstörungsrecht, insbesondere unter Berücksichtigung des Covid-19-Gesetzes, erörtert.
F. Gestaltungsmöglichkeiten durch § 313: Dieser Abschnitt zeigt konkrete Optionen auf, wie Verträge unter Anwendung von § 313 BGB angepasst oder aufgehoben werden können.
G. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass § 313 BGB ein geeignetes Werkzeug zur Bewältigung der pandemiebedingten Probleme darstellt, wobei die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens die größte Herausforderung in der Praxis bleibt.
Schlüsselwörter
Corona-Pandemie, § 313 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage, Vertragsanpassung, Vertragsaufhebung, Risikoverteilung, Leistungsstörungsrecht, Unzumutbarkeit, Covid-19-Gesetz, Gewerberaummiete, Lieferketten, Schuldrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit untersucht, wie sich die Corona-Pandemie auf verschiedene Vertragsverhältnisse auswirkt und ob die gesetzliche Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) als rechtlicher Lösungsansatz zur Vertragsanpassung oder -aufhebung genutzt werden kann.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die rechtliche Einordnung von pandemiebedingten Leistungsstörungen, die Analyse der Risikoverteilung bei Verträgen sowie die Prüfung der Subsidiarität von § 313 BGB gegenüber anderen Rechtsvorschriften.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es zu klären, inwieweit das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage bei Verträgen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, Abhilfe schaffen kann, wenn das Festhalten am ursprünglichen Vertrag unzumutbar geworden ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, indem sie die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere § 313 BGB, das Leistungsstörungsrecht und das Covid-19-Gesetz) unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung und Literatur auf die pandemiebedingten Sachverhalte anwendet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die Voraussetzungen von § 313 BGB geprüft, die Risikoverteilung in unterschiedlichen Vertragstypen analysiert und das Verhältnis dieser Norm zu anderen rechtlichen Regelungsmustern im Leistungsstörungsrecht kritisch diskutiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Schlagworte sind Corona-Pandemie, Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, Risikoverteilung, Leistungsstörung, Vertragsanpassung und Unzumutbarkeit.
Wie wirkt sich die Pandemie konkret auf die Risikoverteilung bei Gewerberaummieten aus?
Das Kapitel führt aus, dass die Grenze des Verwendungsrisikos bei Mietern von Gewerbeflächen erreicht sein kann, wenn die staatlich angeordneten Schließungen den spezifischen Verwendungszweck der Räumlichkeiten als Verkaufs- oder Geschäftsfläche dauerhaft oder nachhaltig unterbinden.
Ist ein Rückgriff auf § 313 BGB bei Pauschalreisen immer möglich?
Nein, der Rückgriff ist oft durch spezielleres Reiserecht (§ 651h BGB) versperrt. § 313 BGB kommt erst dann in Betracht, wenn andere Ansprüche nicht greifen, etwa wenn eine Reise aufgrund persönlicher Umstände trotz Wegfalls offizieller Reisewarnungen nicht angetreten werden kann.
- Arbeit zitieren
- Muriel Nißle (Autor:in), 2020, Die Corona-Pandemie als Störung der Geschäftsgrundlage. § 313 BGB als "Norm der Stunde"?, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1185575