In dieser Tätigkeitsfeldanalyse zum Thema Mutter- Kind- Wohnen haben wir uns zunächst mit den gesetzlichen Grundlagen, auf denen diese Hilfe basiert, befasst. Denn bekanntlich beruht jede soziale Hilfeleistung auf Gesetzen, welche berücksichtigt und welchen entsprechend nachgegangen werden müssen. Um die Grundprinzipien und das Selbstverständnis einer Mutter- Kind- Einrichtung zu klären, haben wir uns das Leitbild als Ausgangspunkt für die folgenden Schwerpunkte gesetzt. Die Themen Ziele und Zielgruppen des Mutter- Kind- Wohnens wurden bearbeitet, um die Selbstverständlichkeit zu unterstreichen und über mögliche Unwissenheit aufzuklären. Für Betroffene ist es ebenso wichtig zu wissen, welche Vorrausetzungen sie mitbringen müssen, um einen Platz in der Einrichtung zu bekommen. Essenziell ist dabei auch was ihnen geboten wird, wenn sie sich dazu entscheiden sich Hilfe zu suchen. Auf Grund dessen haben wir uns intensiv mit den Vorrausetzungen und Aufgaben befasst. Um Vorurteilen entgegenzuwirken haben wir uns neben der Mitarbeiterstruktur auch mit der Finanzierung der Mutter- Kind- Einrichtungen auseinandergesetzt. Die Verknüpfung der Einrichtung mit bedeutsamen regionalen Kontakten wurde unter der Thematik Netzwerke zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Gesetzliche Grundlagen
3 Leitbild von Mutter- Kind- Einrichtungen
4 Ziele und Inhalte der Mutter- Kind- Einrichtungen
5 Zielgruppe der Mutter- Kind- Einrichtungen
6 Voraussetzungen
7 Aufgaben der Mutter- Kind- Einrichtungen
8 Mitarbeiterstruktur in Mutter- Kind- Einrichtungen
9 Finanzierung
10 Netzwerke
11 Quellenverzeichnis
1 Einleitung
Jungen alleinerziehenden Eltern fällt es oft schwer ihren Alltag mit einem oder mehreren kleinen Kindern zu bewältigen. Sie müssen sich um den Haushalt kümmern, ihrer Ausbildung oder ihrem Beruf nachgehen und ihre Kinder versorgen. Es kann dazu kommen, dass sie durch die Überforderung gestresst sind und die Situation nicht allein bewältigen können. Da sie selbst oft noch jung sind kann es sein, dass ihnen die nötige Selbstständigkeit fehlt oder ihnen die Situation schwerfällt. Dabei kann es sogar passieren, dass sie das Wohl ihres Kindes gefährden und ohne Hilfe nicht zurechtkommen. Auch fehlt es ihnen oft an Strukturen oder ausreichender Planung, um Situationen zu meistern. Gerade jungen alleinerziehenden Eltern fehlt es möglicherweise an der nötigen Feinfühligkeit, um auf die Bedürfnisse ihrer Kinder einzugehen. Ihnen fällt es schwer, Herausforderungen des Alltags gut und kompromissvoll für ihre Kinder und sich selbst zu lösen. Daher können sie auf Leistungen der Jugendhilfe zurückgreifen.
Eine dieser Hilfen sind Mutter- Kind- Wohneinrichtungen, die den zum Teil jungen Müttern Unterstützung im Alltag anbieten, damit die junge Familie sich einen stabilen Lebensstandard aufbauen kann.
In dieser Tätigkeitsfeldanalyse zum Thema Mutter- Kind- Wohnen haben wir uns zunächst mit den gesetzlichen Grundlagen, auf denen diese Hilfe basiert, befasst. Denn bekanntlich beruht jede soziale Hilfeleistung auf Gesetzen, welche berücksichtigt und welchen entsprechend nachgegangen werden müssen. Um die Grundprinzipien und das Selbstverständnis einer Mutter- Kind- Einrichtung zu klären, haben wir uns das Leitbild als Ausgangspunkt für die folgenden Schwerpunkte gesetzt. Die Themen Ziele und Zielgruppen des Mutter- Kind- Wohnens wurden bearbeitet, um die Selbstverständlichkeit zu unterstreichen und über mögliche Unwissenheit aufzuklären. Für Betroffene ist es ebenso wichtig zu wissen, welche Vorrausetzungen sie mitbringen müssen, um einen Platz in der Einrichtung zu bekommen. Essenziell ist dabei auch was ihnen geboten wird, wenn sie sich dazu entscheiden sich Hilfe zu suchen. Auf Grund dessen haben wir uns intensiv mit den Vorrausetzungen und Aufgaben befasst. Um Vorurteilen entgegenzuwirken haben wir uns neben der Mitarbeiterstruktur auch mit der Finanzierung der Mutter- Kind- Einrichtungen auseinandergesetzt. Die Verknüpfung der Einrichtung mit bedeutsamen regionalen Kontakten wurde unter der Thematik Netzwerke zusammengefasst. Abschluss der Tätigkeitsfeldanalyse bilden die geplanten Interviewfragen mit einer Mitarbeiterin des SIN e.V. Cottbus, welche auf Grund der derzeitigen Situation nicht beantwortet werden konnten.
2 Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage für die Mutter- Kind- Wohneinrichtungen bietet der §19 des achten Sozialgesetzbuches. Dieser sagt, dass „Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen.“ Des Weiteren sagt er aus, dass „darauf hingewirkt werden [soll], dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt“.
Eine weitere Vorschrift ist der §2 des SGB VIII. Dieser umfasst „Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien“. Zu den Leistungen gehört „Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie“ und weist auf die §§ 16 bis 21 des SGB VIII hin. Daher bietet dieser die Rechtsgrundlage für den § 19 des SGB VIII.
Falls die alleinerziehenden Eltern arbeitssuchend sind, kann ein Mehrbedarf nach §21 des SGB II beantragt werden. Dieser Paragraph soll für die Grundsicherung sorgen. In dem Fall gilt dieser, wenn eine Person mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt. Auch gilt dieser, wenn eine werdende Mutter nach der zwölften Schwangerschaftswoche auf einen Mehrbedarf angewiesen ist. Dieser wird auch im §20 des SGB II definiert.
Um das Angebot der betreuten Wohneinrichtung wahrnehmen zu können, muss man allerdings alleinerziehend sein bzw. allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen. Das wird in den §§1626 und 1626a des BGB definiert.
Des Weiteren sind für den Träger der Jugendhilfe folgende Paragraphen wichtig: Der §78a des SGB VIII regelt den Anwendungsbereich. In diesem Fall betrifft es Leistungen für gemeinsame Wohnformen für Mütter oder Väter und ihre Kinder gem. §19 des SGB VIII.
Außerdem werden in §78b des SGB VIII die Vorrausetzungen geregelt. Dieser bestimmt Vereinbarungen über den Inhalt, den Umfang und Qualität der zu erbringenden und verpflichtenden Leistung, sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote, die betriebsnotwendigen Investitionen, die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote. Des Weiteren werden geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung festgelegt.
In §78c des SGB VIII werden die Inhalte der Leistungs- und Entgeltsvereinbarungen geregelt. Festgelegt werden Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots, sowie der Personenkreis, der betreut wird. Aber auch die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung und die Qualifikation des Personals, sowie die betriebsnotwenigen Anlagen der Einrichtung werden bestimmt.
Der §78d des SGB VIII regelt den Vereinbarungszeitraum. In §78e des SGB VIII ist die örtliche Zuständigkeit geregelt. Der örtliche Träger der Jugendhilfe ist zuständig, wenn die Eltern- Kind- Wohneinrichtung in dessen Bereich fällt. Rahmenverträge werden in §78f des SGB VIII geregelt.
Auch muss laut §78g des SGB VIII eine Schiedsstelle eingerichtet werden. Demnach muss eine Schiedsstelle für Streit- und Konfliktfälle eingerichtet werden, die „mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl an Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtung zu besetzen“.
Die örtliche Zuständigkeit wird auch noch in den §§ 86a bis d des SGB VIII bestimmt. Dort werden Leistungen an junge Volljährige und Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Eltern und Kinder geregelt. Aber auch fortdauernde Leistungsverpflichtungen und eine Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel werden festgelegt oder auch Verpflichtungen zum vorläufigen Tätigwerden.
Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen oder vorläufige Maßnahmen werden in den §§ 91 bis 94 des SGB VIII bestimmt. Für die Betreuung in Wohneinrichtungen für Eltern und ihre Kinder nach §19 werden Kostenbeiträge erhoben. Diese Kosten umfassen die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe. Verwaltungskosten werden nicht betrachtet. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe trägt diese Kosten unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
Der § 92 des SGB VIII regelt eine Ausgestaltung der Heranziehung. Demnach sind Leistungsberechtigte nach § 19 des SGB VIII aus ihrem Einkommen heraus nach Maßgabe des §94 des SGB VIII heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags. Davon kann abgesehen werden, wenn die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach §19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach §19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
Der §94 des SGB VIII regelt den Umfang der Heranziehung.
3 Leitbild von Mutter- Kind- Einrichtungen
Mutter- Kind- Einrichtungen unterstützen Familien aller Art. Darunter zählen Familien ohne Beeinträchtigungen, aber auch Familien mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, sowie „akuten Notlagen“ (Weber 2020a). Im Mittelpunkt stehen dabei die Förderung von Eigenverantwortung und die Reproduktion von Ressourcen, die zur Erziehung benötigt werden. Des Weiteren haben Mutter- Kind- Einrichtungen das Ziel, den Alltag der betroffenen Familien neu zu strukturieren. Die „Sicherung des Kindeswohles“ (Seidel-März u.a. 2019) gehört ebenfalls zu wichtigen Zielen von Mutter- Kind- Einrichtungen. Außerdem zählt die „Förderung der Mutter- bzw. Vater- Kind-Beziehung“ (Weber 2020a) zu den Kernzielen. Zudem unterstützen Mutter- Kind- Einrichtungen „Hilfen im lebenspraktischen Bereich“ (Weber 2020a). Auch bei amtlichen Verpflichtungen kann die Einrichtung eine beratende und helfende Stellung einnehmen. Junge Mütter und Väter haben die Möglichkeit bei „schulischer und beruflicher Orientierung und Perspektiventwicklung“ (Seidel-März u.a. 2019) ebenfalls Hilfe von Mutter- Kind- Einrichtungen, in Form von Beratungen, zu bekommen. Netzwerkarbeit in Form von Kontakt zu Schulen und Ausbildungsstätten spielt eine wichtige Rolle, um den betroffenen Familien eine Perspektive zur Rückkehr ins selbstständige Leben zu ermöglichen.
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