Vor allem seit Ende des Kalten Krieges ist ein rapider Anstieg innerstaatlicher Konflikte zu verzeichnen1, die oft durch massive Menschenrechtsverletzungen wie Völkermord oder systematische Vertreibungen gekennzeichnet sind. Damit verbunden ist eine steigende Bereitschaft der Weltgemeinschaft, diesem Treiben nicht tatenlos zuzuschauen, sondern notfalls mit militärischer Gewalt in derartige Konflikte einzugreifen um weiteres Leid zu verhindern. Die Vereinten Nationen haben daher, obwohl dafür keine eindeutige Rechtsgrundlage existiert, im Laufe der neunziger Jahre mehrere derartige Interventionen, für die sich der Begriff der „Humanitären Intervention“ etabliert hat, durchgeführt. […] Die Intention dieser Arbeit ist es daher, zu klären, ob ein militärischer Eingriff zum Schutz der grundlegenden Menschenrechte vor dem Hintergrund der derzeitigen Völkerrechtslage als legal angesehen werden kann oder eben nicht. Dabei soll vor allem untersucht werden, ob und unter welchen Umständen auch vom Sicherheitsrat nicht autorisierte Interventionen wie im Fall Kosovo völkerrechtlich zulässig sein können. Für die Klärung dieser Frage ist es unumgänglich, zunächst eine allgemeingültige Begriffsdefinition vorzunehmen. Schließlich wird der Terminus der Humanitären Intervention häufig in verschiedensten Kontexten verwendet und es ist äußerst unklar, was genau damit gemeint ist. Im Anschluss sollen diejenigen völkerrechtlichen Grundlagen untersucht werden, die im Zusammenhang mit dem Konzept der Humanitären Intervention von zentraler Bedeutung sind, und die in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Dabei handelt es auf der einen Seite um die beiden Grundsätze des Gewalt- und des Interventionsverbotes und auf der anderen Seite um den völkerrechtlichen Status der Menschenrechte und ihres Schutzes. Den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet die Untersuchung der derzeitigen Völkerrechtslage in Bezug auf die Humanitäre Intervention. Hier sollen beide Arten der Intervention, mit und ohne Mandat, hinsichtlich ihrer völkerrechtlichen Zulässigkeit erforscht werden. Im letzten Teil sollen schließlich Kriterien aufgestellt werden, nach denen Humanitäre Interventionen, unabhängig davon, ob sie völkerrechtlich legal sein mögen oder nicht, zukünftig ablaufen müssen, um zumindest eine gewisse Legitimität zu erhalten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsbestimmung „Humanitäre Intervention“
3. Völkerrechtliche Grundlagen
3.1. Das Gewalt- und Interventionsverbot
3.2. Der Schutz der Menschenrechte im Völkerrecht
4. Die Humanitäre Intervention im Völkerrecht
4.1. Mit Mandat des UN-Sicherheitsrates
4.1. Ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates
5. Kriterien Humanitärer Interventionen
6. Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die völkerrechtliche Zulässigkeit humanitärer Interventionen. Im Zentrum steht die Forschungsfrage, ob ein militärischer Eingriff zum Schutz grundlegender Menschenrechte vor dem Hintergrund der derzeitigen Völkerrechtslage legal sein kann, insbesondere wenn kein Mandat des UN-Sicherheitsrates vorliegt.
- Analyse des Spannungsverhältnisses zwischen Gewaltverbot und Menschenrechtsschutz.
- Untersuchung von Interventionen mit und ohne UN-Sicherheitsratsmandat.
- Erörterung der Rechtsentwicklung durch Staatenpraxis und Völkergewohnheitsrecht.
- Formulierung von Kriterien zur Sicherung der Legitimität unautorisierter Interventionen.
Auszug aus dem Buch
Die Humanitäre Intervention im Völkerrecht
Die Intervention der Vereinten Nationen im Balkankonflikt, welcher 1991 durch die Sezession einiger Teilstaaten der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien losgetreten worden war eignet sich ebenfalls nur bedingt für die Betrachtung als Humanitäre Intervention. Denn obwohl humanitäre Aspekte zweifelsfrei eine zentrale Rolle bei diesem Eingreifen gespielt haben, wurden die Menschenrechtsverletzungen in keiner Resolution als Bedrohung des Weltfriedens eingestuft (vgl. Aghayev 2007: 14). Zudem begann die Intervention 1992 als reine Peacekeeping-Mission mit Einverständnis der jugoslawischen Regierung und wurde erst in ihrem Verlauf hinsichtlich ihrer Kompetenzen, die fortan auch den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz der Zivilbevölkerung erlaubten, erweitert (vgl. Gareis/Varwick 2007: 130).
Die erste Humanitäre Intervention im eigentlichen Sinne der in Kapitel 2 vorgenommenen Definition stellt daher der militärische Eingriff der Unified Task Force (UNITAF) unter amerikanischer Führung 1992 in Somalia dar. Ein Jahr zuvor hatten mehrere Rebellengruppen Staatspräsident Mohammed Siad Barre aus dem Amt gedrängt und kämpften nun um die Macht im Land. Zeitgleich stürzte eine Dürreperiode und die damit verbundenen Missernten das Land in eine schwere Hungersnot, sodass schätzungsweise 300.000 Menschen starben und etwa eine Million Flüchtlinge in die Nachbarstaaten zu verzeichnen waren. Der Sicherheitsrat stufte daraufhin das Ausmaß der humanitären Katastrophe als Bedrohung für den Weltfrieden ein und beschloss in der Resolution 794, eine multinationale Truppe mit militärischen Befugnissen gemäß Kapitel VII in das ostafrikanische Land zu entsenden. Dieser Fall stellt insofern eine völkerrechtliche Weiterentwicklung dar, als dass der Sicherheitsrat die Friedensbedrohung erstmalig nicht mehr in den grenzüberschreitenden Auswirkungen der Menschenrechtsverletzungen sondern bereits in deren Ausmaß begründet sah. Aus diesem Grund kann die Intervention, trotz ihres späteren Scheiterns, als weiterer Meilenstein für die Entwicklung des Konzeptes der Humanitären Intervention gesehen werden (vgl. Gareis/Varwick 2007: 206).
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Arbeit thematisiert den Anstieg innerstaatlicher Konflikte und die daraus resultierende völkerrechtliche Debatte über die Rechtmäßigkeit militärischer Interventionen zum Schutz von Menschenrechten.
2. Begriffsbestimmung „Humanitäre Intervention“: Dieses Kapitel erarbeitet eine präzise Definition der humanitären Intervention, indem es die Merkmale von Interventionsbegriff und humanitärem Charakter analysiert.
3. Völkerrechtliche Grundlagen: Hier werden das Gewaltverbot der UN-Charta und der völkerrechtliche Schutz der Menschenrechte als zentrale, sich teilweise widersprechende Grundpfeiler des Völkerrechts untersucht.
4. Die Humanitäre Intervention im Völkerrecht: Das Kapitel analysiert die Praxis der Sicherheitsrats-mandatierten sowie der unmandatierten Interventionen anhand konkreter Beispiele und prüft deren völkerrechtliche Einordnung.
5. Kriterien Humanitärer Interventionen: Es werden Leitlinien aufgestellt, die Interventionen eine gewisse moralische und politische Legitimität verleihen können, auch wenn sie völkerrechtlich (noch) nicht legal sind.
6. Fazit: Die Arbeit schließt mit der Feststellung, dass unmandatierte Interventionen völkerrechtswidrig sind, plädiert jedoch für die strikte Einhaltung bestimmter Kriterien, um im Fall von Völkermord nicht tatenlos zuzusehen.
Schlüsselwörter
Humanitäre Intervention, Völkerrecht, UN-Charta, Gewaltverbot, Menschenrechte, Sicherheitsrat, Souveränität, Legitimität, Kollektive Sicherheit, Völkergewohnheitsrecht, Intervention, Militärische Gewalt, Friedensbedrohung, Schutzverantwortung, Konfliktlösung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit untersucht, ob militärische Eingriffe in einen Staat zum Schutz grundlegender Menschenrechte unter geltendem Völkerrecht zulässig sind.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Spannungsverhältnis zwischen dem völkerrechtlichen Gewaltverbot und der internationalen Verpflichtung zum Menschenrechtsschutz.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, zu klären, unter welchen Umständen militärische Interventionen, insbesondere auch ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates, als völkerrechtlich zulässig oder zumindest legitim angesehen werden können.
Welche wissenschaftliche Methode wird in dieser Arbeit verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer völkerrechtlichen Analyse von Verträgen (insb. UN-Charta) und der Auswertung der Staatenpraxis sowie der relevanten Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Definition des Begriffs, der Analyse der Rechtsgrundlagen, einer Fallstudien-basierten Untersuchung der Interventionspraxis sowie der Entwicklung konkreter Kriterien für humanitäre Interventionen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Publikation?
Wesentliche Begriffe sind Humanitäre Intervention, Gewaltverbot, UN-Charta, Menschenrechte und Legitimität.
Warum wird die Intervention im Kosovo als "Prüfstein" für das Völkergewohnheitsrecht bezeichnet?
Da in diesem Fall ein Teil der Staaten explizit argumentierte, man dürfe bei einer Blockade des Sicherheitsrates auch ohne Mandat intervenieren, stellt dies den zentralen Versuch dar, eine neue gewohnheitsrechtliche Regel zu etablieren.
Warum ist das Kriterium der "ultima ratio" bei humanitären Interventionen problematisch?
Obwohl es die Erschöpfung friedlicher Mittel fordert, können diese in Fällen wie Völkermord oft ungeeignet sein oder zu lange dauern, weshalb das Kriterium situativ flexibel interpretiert werden muss.
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- Christopher Schwarzkopf (Author), 2008, The Responsibility to Protect? Die humanitäre Intervention im völkerrechtlichen Kontext, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/114275