Bei dieser Arbeit handelt es sich um ein Gutachten für den Abschleppfall im Zivilrecht.
Nach § 677 BGB muss das Geschäft "für einen anderen besorgt" werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis eines fremden Geschäfts. Dies ist gegeben, wenn eine Geschäftsbesorgung im Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn durch den Geschäftsführer übernommen wird. Eine Geschäftsbesorgung ist jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigwerden für den Geschäftsherrn.
Vorliegend setzt G das Kraftfahrzeug des S vom Parkplatz des E um. Ein tatsächliches Tätigwerden des G als Geschäftsführer für S als Geschäftsherr i.S.d § 677 BGB liegt somit vor. Des Weiteren müsste die Geschäftsbesorgung objektiv oder subjektiv in den Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn fallen.
S ist Eigentümer des Kraftfahrzeugs, das G durch den Abschleppvorgang umsetzt. Somit könnte G im Rechtskreis des S agieren. Außerdem ist G jedoch aus dem Rahmenvertrag mit E dazu verpflichtet, auf Wunsch des E, einzelne Kraftfahrzeuge von dessen Kundenparkplatz umzusetzen.
Gliederung des Gutachtens
A. Anspruch des G auf Zahlung gegen S
I. Echte berechtigte GoA gem. § 677 BGB
1. Fremdes Geschäft
2. Fremdgeschäftsführungswille
3. Zwischenergebnis: Kein Anspruch aus einer GoA
II. Anspruch aus einem anderen eigenen Recht
III. Anspruch aus abgetretenem Recht
1. Abtretungsvertrag
2. Forderung des Zedenten
a. Echte berechtigte GoA
aa. Fremdes Geschäft
(a) Verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB
(aa) Besitzentziehung oder Störung des Besitzes
(bb) Ohne Willen des Besitzers
(cc) Rechtfertigung
(dd) Zwischenergebnis
bb. Fremdgeschäftsführungswille
cc. Ohne Berechtigung
dd. Berechtigung im Sinne des § 683 S. 1 BGB
(1) Objektives Interesse
(2) Wille des Geschäftsherrn
(3) Unerheblichkeit des Willen des Geschäftsherrn gem. § 679 BGB
ee. Kein Anspruch aus einer GoA
b. Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB
aa. Anwendbarkeit des § 823 BGB
bb. Tatbestand
(1) Rechtsverletzung
(2) Haftungsbegründende Kausalität
(3) Rechtswidrigkeit
(4) Verschulden
(5) Schaden
(a) Ersatzfähiger Schaden
(b) Haftungsausfüllende Kausalität
(c) Mitverschulden
(d) Art und Umfang
cc. Anspruch durchsetzbar und nicht erloschen
c. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 II i.V.m. 858 I BGB
aa. Schutzgesetz
bb. Verstoß gegen das Schutzgesetz
aa. Rechtswidrigkeit
bb. Verschulden
cc. Schaden
dd. Haftungsausfüllende Kausalität
ee. Art und Umfang
ff. Anspruch durchsetzbar und nicht erloschen
gg. Zwischenergebnis
d. Anspruch des E gegen F gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB
e. Zwischenergebnis
3. Übertragbarkeit
B. Anspruch durchsetzbar
C. Anspruch nicht erloschen
D. Ergebnis
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende gutachterliche Arbeit untersucht die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Forderungen, die aus der Beauftragung eines Abschleppunternehmens aufgrund von Falschparken auf privatem Grund resultieren. Hierbei wird insbesondere geprüft, ob ein Zahlungsanspruch gegen den Falschparker direkt oder durch Abtretung an den Abschleppunternehmer besteht.
- Analyse von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 677 ff. BGB.
- Prüfung deliktischer Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 I, 823 II i.V.m. 858 BGB.
- Untersuchung der Mitverschuldensproblematik und der Schadensminderungspflicht des Grundstücksbesitzers.
- Bewertung der Wirksamkeit und Zulässigkeit der Forderungsabtretung vom Grundstücksbesitzer an das Abschleppunternehmen.
Auszug aus dem Buch
(a) Verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB
Fraglich ist, ob eine verbotene Eigenmacht des S am Besitz des E vorliegt. Gem. § 858 I BGB handelt S verboten eigenmächtig, wenn er dem E als Besitzer der Sache ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört.
(aa) Besitzentziehung oder Störung des Besitzes
Aus objektiver Sicht müsste durch das Verhalten der Besitz entzogen oder gestört worden sein. Zunächst müsste E dafür unmittelbarer Besitzer des Parkplatzes sein. Der unmittelbare Besitz ist gem. § 854 I BGB die von einem natürlichen Besitzwillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft. Laut Sachverhalt ist E Eigentümer des Textilgeschäfts und des angrenzenden Parkplatzes. E nutzte den Parkplatz aktiv als Kundenparkplatz und übt so Sachherrschaft und Besitzwillen aus. E ist rechtmäßiger unmittelbarer Besitzer. Eine Besitzentziehung ist jeder vollständige und andauernde Gewaltentzug über den Besitz. Eine Besitzstörung hingegen ist jede weiterführende Besitzbeeinträchtigung, die keine Besitzentziehung ist. S parkte auf einem Stellplatz des Parkplatzes des E ohne, wie vorgeschrieben, Kunde zu sein. E war es dadurch verwehrt über seinen Besitz an dem Stellplatz frei zu verfügen. E war die Gewalt über den Stellplatz vollständig entzogen worden. So lag eine Besitzentziehung bezüglich des Stellplatzes des PKWs von S vor. Weiterhin ist der Parkplatz in seiner Gesamtheit gestört, da der Besitz in einem Teilbereich vollständig entzogen ist. E ist der Besitz an dem Stellplatz entzogen und an dem Parkplatz als Ganzes gestört.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Anspruch des G auf Zahlung gegen S: Untersuchung, ob ein direkter vertraglicher oder gesetzlicher Zahlungsanspruch des Abschleppunternehmens gegen den Falschparker unter Berücksichtigung von GoA-Regelungen besteht.
B. Anspruch durchsetzbar: Prüfung der Wirksamkeit der Forderungsabtretung und der Fälligkeit der daraus resultierenden Forderung.
C. Anspruch nicht erloschen: Überprüfung auf etwaige Erlöschensgründe, die einer Forderung entgegenstehen könnten.
D. Ergebnis: Synthese der Ergebnisse zur Feststellung der konkreten Zahlungsverpflichtung unter Anwendung der §§ 823 BGB sowie Abtretungsvorschriften.
Schlüsselwörter
Falschparken, Abschleppkosten, Geschäftsführung ohne Auftrag, GoA, verbotene Eigenmacht, Besitzschutz, Schadensersatz, § 823 BGB, Schadensminderungspflicht, Mitverschulden, Forderungsabtretung, Selbsthilfe, § 859 BGB, Eigentumsstörung, Ortsüblichkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser juristischen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Einordnung von Abschleppmaßnahmen auf privaten Parkplätzen und der Frage, wer die dabei entstehenden Kosten tragen muss.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Zentrum stehen die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche bei Besitzstörungen, die Anwendung des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie die Grenzen der Selbsthilfe bei Falschparkern.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die gutachterliche Prüfung, ob ein Abschleppunternehmer gegenüber einem Falschparker einen Zahlungsanspruch für die Umsetzung des Fahrzeugs geltend machen kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird die klassische juristische Gutachtenmethode angewandt, die den Sachverhalt unter verschiedene Anspruchsgrundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) subsumiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Anspruchsgrundlagen (GoA, deliktischer Schadensersatz), die Analyse der Kausalität, das Mitverschulden sowie die Fragen der Abtretbarkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Falschparken, Abschleppkosten, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), verbotene Eigenmacht und Schadensminderungspflicht.
Warum reicht das bloße Eigentum an einem Parkplatz nicht immer für eine GoA aus?
Die Arbeit erläutert, dass für eine GoA ein "Fremdgeschäftsführungswille" erforderlich ist, der bei Doppelinteressen oder vertraglichen Pflichten des Abschleppers problematisch sein kann.
Wie bewertet der Autor die Höhe der Abschleppkosten?
Der Autor argumentiert unter Heranziehung der Schadensminderungspflicht, dass nur ortsübliche Kosten erstattungsfähig sind und überhöhte Pauschalen entsprechend zu kürzen sind.
- Arbeit zitieren
- Anonym (Autor:in), 2018, Der Abschleppfall im Zivilrecht. Eine Anspruchsprüfung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1141620